Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.08.2001, Az.: 2 K 82/99
Drittaufwand, wenn Dritter aufgrund eigener Vertragspflicht Leistung erbringt
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 28.08.2001
- Aktenzeichen
- 2 K 82/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 14665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2001:0828.2K82.99.0A
Fundstellen
- DB (Beilage) 2003, 5 (amtl. Leitsatz)
- EFG 2002, 604
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob von der damaligen Verlobten und jetzigen Ehefrau des Klägers gezahlte Mietaufwendungen (3.856 DM) als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Tätigkeit steuermindernd zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist selbständig tätig. Mit Vertrag vom 04.02.1995 mieteten der Kläger sowie seine damalige Verlobte eine 4-Zimmerwohnung in X. Der Mietvertrag wurde von beiden Mietern unterschrieben. Bis einschließlich des Streitjahres 1995 erfolgten die Mietzahlungen über das Konto des Klägers. Ab Mai wurden die Mieten von dem Konto der Mitmieterin, seiner damaligen Verlobten, abgebucht. Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte das Finanzamt die von der Mitmieterin ab Mai 1995 gezahlten Mieten nicht mehr als Betriebsausgaben bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Tätigkeit an.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor, er habe mit seiner damaligen Verlobten eine gemeinsame Kasse geführt; der eine habe dieses bezahlt, der andere jenes. Die durch die Verlobte erfolgten Mietzahlungen seien deshalb als Betriebsaufwand bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Tätigkeit steuerlich zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
weitere Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 3.856,00 DM als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe die anteiligen Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht tatsächlich selbst getragen. Der Mietvertrag sei von ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinsam abgeschlossen gewesen, so dass diese auch Selbstschuldnerin der Miete gewesen sei. Mit den Mietzahlungen habe sie deshalb eine eigene Verbindlichkeit getilgt.
Beide Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Definition des § 4 Abs. 4 EStG stellt zwar nicht darauf ab, wer die durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen getragen hat, doch nach den für die Gewinnermittlung geltenden allgemeinen Grundsätzen muss jede Aufwendung, die in der Gewinn- und Verlustrechnung angesetzt werden soll, das Eigenkapital des Steuerpflichtigen mindern, d.h. jeder Steuerpflichtige darf bei der Gewinnermittlung nur die ihm persönlich zuzurechnenden Einnahmen und Aufwendungen berücksichtigen (hierzu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BStBl II 1999, 782). Allerdings können nach der Rechtsprechung Aufwendungen dann als eigene Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Steuerpflichtigen abgezogen werden, wenn ein Dritter dem Steuerpflichtigen einen Geldbetrag zuwenden will und zur Abkürzung des Zahlungsweges Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen begleicht, die diesem aus aufwandsverursachenden Vorgängen entstanden sind (BFH-Urteil vom 3. April 1987 VI R 91/85, BStBl II 1987, 623).
Im Streitfall allerdings rechtfertigt es auch der Zuwendungsgedanke nicht, die von der Verlobten des Klägers getragenen Kosten dem Kläger als eigene Aufwendungen zuzurechnen. Die Voraussetzungen für die Annahme eines abgekürzten Zahlungsweges liegen im Streitfall nicht vor. Denn der Mietvertrag über die Wohnung ist insbesondere auch mit der damaligen Verlobten des Klägers abgeschlossen gewesen. Diese war neben dem Kläger Schuldnerin der Miete, und zwar ebenso wie der Kläger, Schuldnerin in Höhe des gesamten Mietbetrages. Sie hat deshalb mit den Mietzahlungen eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem Vermieter beglichen. Die bei seiner Verlobten eingetretene Vermögenseinbuße durch die Mietzahlung kann deshalb dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sog. Drittaufwandes zugerechnet werden.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 135 Finanzgerichtsordnung abzuweisen.