Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.08.2001, Az.: 2 K 357/01
Nachweis der Aufgabe zur Post mit Dokumentation der Abzeichnung der Begleitverfügung durch den Sachbearbeiter
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 28.08.2001
- Aktenzeichen
- 2 K 357/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 14664
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2001:0828.2K357.01.0A
Fundstelle
- EFG 2002, 444
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 verfristet ist.
Der Einspruchsbescheid datiert vom 18.04.2001. Nach einem Aktenvermerk (Bl. 54 der Rechtsbehelfsakte) ist der Einspruchsbescheid am 18.04. mit einfachem Brief zur Post gegeben worden.
Die Klage ist am 22. Mai 2001 (Dienstag) beim Finanzgericht eingegangen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Klage sei gleichwohl innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) eingegangen. Der Prozessbevollmächtigte habe den Einspruchsbescheid am 20. April 2001 erhalten. Unter Berücksichtigung der normalerweise eintägigen Postlaufzeit habe der Einspruchsbescheid erst am 19. April 2001 zur Post gegeben werden können. Die Klagefrist sei daher erst am 22. Mai 2001 abgelaufen.
Das Finanzamt ist der Rechtsansicht, die erst am 22.05.2001 bei Gericht eingegangene Klage sei verfristet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht vorgetragen worden.
Gründe
Die Klage ist unzulässig, da die Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO versäumt ist.
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Behörde hat im Zweifel den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (BFH-Urteil vom 8. Februar 1996 III R 127/93, BFH/NV 1996, 850 mit weiteren Nachweisen). Bestreitet der Empfänger, den Verwaltungsakt innerhalb der Dreitagesfrist erhalten zu haben, so hat er allerdings substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen. Das Finanzgericht hat dabei den Sachverhalt unter Berücksichtigung des Sachvortrages des Steuerpflichtigen aufzuklären und die festgestellten und unstreitigen Umstände gegeneinander abzuwägen (Beschluss des BFH vom 20.08.1992 VI B 99/91, BFH/NV 1993, 75).
Nach Abwägung der Umstände des Streitfalles kommt das Gericht zu der Schlussfolgerung, dass das Finanzamt die Einspruchsentscheidung am 18. April 2001 mit einfachem Brief zur Post gegeben hat. Nicht nur der Einspruchsbescheid trägt das Datum vom 18.04.2001, vielmehr ergibt sich das weitere Vorgehen durch den Einspruchsvorgang bearbeitenden Sachbearbeiterin auch aus der Begleitverfügung. Aus Bl. 54 der Rechtsbehelfsakte ist festzustellen, dass der Einspruchsbescheid für den Steuerpflichtigen zusammen mit einer Ausfertigung für den Bevollmächtigten mit einfachem Brief am 18.04.2001 zur Post gegeben wurde. Das Datum der Aufgabe zur Post wurde durch Stempelaufdruck (18.04.01) vermerkt, das Aufgabedatum wurde ausdrücklich durch die Sachbearbeiterin bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass diese Eintragungen falsch sind, sind nicht ersichtlich. Sie wurden zudem auch von dem Kläger nicht ausdrücklich vorgetragen. Insbesondere hat er keinerlei Gesichtspunkte dafür angeführt, dass entgegen dem Vermerk in der Steuerakte eine Aufgabe zur Post unter diesem Datum nicht erfolgt ist. Der Prozessbevollmächtigte hat lediglich pauschal auf die allgemeinen Postlaufzeiten von einem Tag hingewiesen. Die allgemeinen Hinweise auf eine Statistik über Postlaufzeiten ohne weitere Ausführungen allerdings reichen nicht aus, um Zweifel an der Aufgabe zur Post zu begründen (hierzu insbesondere Urteil des BFH vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828). In Zweifelsfällen kommt allerdings dem Poststempel das entscheidende Gewicht zu (BFH-Urteil vom 18. Juli 1986 III R 216/81, BFH/NV 1987, 12). Gerade den Briefumschlag nebst Poststempel hat der Prozessbevollmächtigte allerdings nicht vorgelegt. Bei Abwägung der Umstände des Streitfalles sind daher an dem dokumentierten Aufgabedatum, dem 18.04.2001, keine berechtigten Zweifel begründet. Es steht deshalb zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Einspruchsbescheid am 18.04.2001 mit einfachem Brief zur Post gegeben wurde. Damit gilt gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der AO der Einspruchsbescheid als am dritten Tage nach Aufgabe zur Post, mithin am 21.04.2001, als bekannt gegeben. Die Klagefrist endete mithin am 21. Mai 2001 (Montag). Die erst am 22.05.2001 bei Gericht eingegangene Klage ist deshalb nicht innerhalb der Monatsfrist des § 47 FGO eingegangen. Die Klage ist somit unzulässig geworden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.