Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.08.2001, Az.: 2 K 685/00

Möglichkeit der vorläufigen Feststellung eines Verlusts; Vorliegen einer Ungewissheit bezüglich der Entstehung einer Steuer

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
15.08.2001
Aktenzeichen
2 K 685/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 25820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2001:0815.2K685.00.0A

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten, ob das Finanzamt den Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr 1997 vorläufig gemäß § 165 Abgabenordnung (AO) erlassen durfte.

2

Der Kläger, geboren im Jahre ... war Rechtsanwalt. Er wohnte in H. erzielte u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In L. unterhielt er seit dem Jahre 19... eine Kanzlei, zuvor war der Kläger Mitglied einer Sozietät.

3

Seit dem Jahre 1987 erklärte der Kläger die folgenden (gerundeten) Einnahmen und Gewinne (Verluste) aus seiner Tätigkeit als Anwalt:

JahrUmsatz DMGewinne DM
19877.100./. 5.100
19882.200./. 6.900
19891.300./. 5.800
19901.300./. 3.400
19911.000./. 6.300
1992300./. 6.300
1993800./. 8.100
19947.400./. 8.200
1995500./. 12.700
199615.400+ 500
19972.400./. 10.700 DM
19982.700./. 11.300
Insges.41.200./. 76.700
4

Bei den Einnahmen in der obigen Tabelle sind lediglich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit selbst angegeben, nicht sonstige Einnahmen (wie z.B. Umsatzsteuervergütungen oder private Nutzungsanteile). Die Betriebsausgaben bestanden in den Streitjahren überwiegend aus Mietaufwendungen.

5

Im Streitjahr suchte der Kläger seine Kanzlei in L. lediglich an etwa drei bis vier Tagen im Monat auf (siehe Bilanzakte Bl. 43).

6

Das Finanzamt stellte die Verluste wie vom Kläger erklärt für die Vorjahre 1987 bis 1996 fest. Auch für das Streitjahr stellte es den Verlust entsprechend der abgegebenen Erklärung fest, allerdings enthält der Bescheid einen Vorläufigkeitsvermerk:

"Der Bescheid ergeht vorläufig, weil z. Z. die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann."

7

Überdies bat das Finanzamt um nähere Angaben über die berufliche Tätigkeit des Klägers, insbesondere über die Ertragsaussichten (Einzelheiten siehe Schreiben des Finanzamtes vom 16.08.1999, Feststellungsakte, dort V2). Der Kläger beantwortete die Antrage des Finanzamtes in der Sache nicht.

8

Der Kläger wandte sich gegen den Vorläufigkeitsvermerk im Feststellungsbescheid, der nach seiner Auffassung nicht gerechtfertigt sei. Das Finanzamt meinte demgegenüber, es habe die Feststellung vorläufig treffen dürfen, denn möglicherweise gehöre die Tätigkeit des Klägers dem steuerlich nicht relevanten Bereich der Liebhaberei an. Hierfür müssten aber noch Vorgänge und Beweismittel zusammengetragen werden, die auch in der Zukunft lägen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Finanzamtes im Einspruchsbescheid vom 18.09.2000 verwiesen (Gerichtsakte Bl. 5). Hiergegen richtet sich die Klage.

9

Der Kläger meint, der Vorläufigkeitsvermerk sei nicht gerechtfertigt. Die Tätigkeit eines Anwaltes sei "grundsätzlich" nicht geeignet, eine Gewinnerzielung in Frage zu stellen, wie der BFH entschieden habe (Urteil vom 22.04.1998 XI R 10/97, BStBl II 1998, 663). Das Finanzamt dürfe eine Entscheidung über die Frage der Liebhaberei nicht über "Jahrzehnte" hinausschieben um abzuwarten, ob der Steuerpflichtige tatsächlich einen Totalgewinn erziele. Das Finanzamt müsse eine Liebhaberei beweisen. Überdies sei ihm, dem Kläger, im Jahre 2001 ein "lukratives" Mandat übertragen worden mit einem Umsatzvolumen von 60- 80.000 DM, so dass die bisherig aufgelaufenen Verluste schon nahezu ausgeglichen würden. Schließlich habe er im Jahre 1989 einen Forderungsausfall erlitten (10.000 DM).

10

Wegen der Begründung der Klage im Einzelnen wird auf den Schriftsatz 23.04.2001 verwiesen (Gerichtsakte Bl. 17).

11

Der Kläger beantragt,

den angefochtenen Bescheid in einen solchen ohne Vorläufigkeitsvermerk zu ändern.

12

Der Beklagte beantragt

Klagabweisung

13

und bleibt bei seiner Auffassung, es dürfe den Verlust vorläufig feststellen. Ob der Kläger tatsächlich lediglich Liebhaberei betrieben habe, sei nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites. Hierfür bedürfe es weiterer Ermittlungen und auch einer Berücksichtigung der Ergebnisse der Folgejahre. Möglicherweise habe auch die 60%ige Erwerbsminderung des Klägers Einfluss auf das wirtschaftliche Ergebnis der Vorjahre gehabt. Alle diese Umstände rechtfertigen aber gerade eine bloß vorläufige Verlustfeststellung. Wegen der Auffassung des Finanzamtes im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung vom 26.06.2001 verwiesen (Gerichtsakte Bl. 29)

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist nicht begründet. Das Finanzamt durfte den erklärten Verlust gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufig feststellen.

15

Nach der genannten Vorschrift darf das Finanzamt vorläufig veranlagen, wenn in tatsächlicher Hinsicht ungewiss ist, ob eine Steuer, hier ein Verlust, entstanden ist. Eine solche Ungewissheit liegt hier vor. Die Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt ist steuerlich nur zu berücksichtigen, wenn der Kläger sie mit Gewinnstreben betrieben hat. Da dies eine lediglich innere (subjektive) der Nachprüfung weitgehend entzogene Tatsache ist, geben tatsächliche Gewinn- oder Verluste einen starken Anhaltspunkt für diese innere Tatsache. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt abwartet, bis aus einer Reihe schon abgelaufener Wirtschaftsjahre genügend Anhaltspunkte für eine Beurteilung der Tätigkeit des Klägers vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 25.10.1989 X R 109/87, BStBl II 1990, 278).

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Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus eine bloß vorläufige Veranlagung der Folgejahre auch deshalb angezeigt, weil der Kläger nach eigener Einlassung jetzt, im laufenden Jahr 2001, ein größeres Mandat erhalten habe, mit dem er die bisher aufgelaufenen Verluste zu einem großen Teil zumindest ausgleichen könne. Da der Kläger bisher lediglich geringfügige Einnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit erwirtschaftet hat, er also im laufenden Jahr erstmals mit höheren Einnahmen rechnen kann, sollte auch deshalb die weitere Entwicklung abgewartet werden.

17

Da die Klage danach abzuweisen ist, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens im Ganzen zu tragen (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung).

18

Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.