Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.08.2001, Az.: 14 K 285/98

Zugangsvermutung bei einer in ein Postfach eingelegten Briefsendung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
16.08.2001
Aktenzeichen
14 K 285/98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 14614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2001:0816.14K285.98.0A

Fundstellen

  • DStRE 2002, 247-248 (Volltext mit amtl. LS)
  • EFG 2002, 176

Tatbestand

1

Streitig ist die Einhaltung der Klagefrist.

2

Das beklagte Finanzamt (FA) hat die Einsprüche der Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 mit Einspruchsbescheid vom 09.04.1998 als unbegründet zurückgewiesen. Ausweislich der Rechtsbehelfsakte des FA wurde der Einspruchsbescheid am 09.04.1998 (Gründonnerstag) zur Post gegeben (vgl. Bl. 96 Rechtsbehelfsheftung). Die hiergegen erhobene Klage ist mit per Fax übermitteltem Schriftsatz bei Gericht am 14.05.1998 eingegangen. Das beklagte FA wies mit Schriftsatz vom 18.01.1999 darauf hin, dass die Klagefrist bereits mit Ablauf des 12.05.1998 geendet habe und die Klage daher am 14.05.1998 beim Finanzgericht verspätet eingegangen sei. Hierzu trugen die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit bei Gericht am 01.03.1999 eingegangenem Schriftsatz vor, dass der Einspruchsbescheid in ihrem Büro erst am 14.04.1998 eingegangen sei. Das FA habe als Zustellanschrift das Postfach der Prozessbevollmächtigten gewählt, das werktäglich durch Mitarbeiter des Büro geleert werde. Erst am 14.04.1998 sei der Einspruchsbescheid im Postfach vorzufinden gewesen. Ausnahmslos werde am Tage des Eingangs der Eingangsstempel des gleichen Tages auf alle eingegangenen Schriftstücke gesetzt. Die langjährig beschäftigte und erfahrene Rechtsanwaltsfachangestellte, Frau K., überprüfe dies und notiere gleichzeitig etwaige Rechtsbehelfsfristen, was hier auch geschehen sei. Da der Zugang des Bescheides somit erst am 14.04.1998 und nicht bereits am 12.04.1998 erfolgt sei, sei die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO widerlegt. Es sei daher davon auszugehen, dass entweder der Bescheid vom FA nicht am 09.04.1998 zur Post aufgegeben worden sei oder aber vorliegend eine außergewöhnlich lange Postlaufzeit gegeben gewesen sei.

3

Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens trugen die Prozessbevollmächtigten der Kläger vor, dass die von Frau K. notierten Fristen von dem jeweiligen anwaltlichen Sachbearbeiter dahin überprüft würden, ob die auf dem Posteingang und im Fristenkalender notierten Fristabläufe in Verbindung mit dem Posteingangsstempel richtig berechnet und notiert worden seien. All dies sei vorliegend geschehen und auch ordnungsgemäß bearbeitet worden. Mit Verfügung vom 10.07.2001 gab der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten der Kläger auf, ggf. Beweis dafür anzutreten, dass ihr Postfach am 11.04.1998 geleert wurde. Hierzu teilten die Prozessbevollmächtigten mit, dass heute nicht mehr festgestellt werden könne, ob und wer am 11.04.1998 das Postfach geleert habe. Wenn samstags das Postfach geleert werde, geschehe dies in aller Regel durch den Rechtsanwalt Ka., der dann auch die Tageszeitung entnehme. Ob dies allerdings am 11.04.1998 der Fall gewesen sei, könne heute nicht mehr festgestellt werden.

4

Die Kläger beantragen,

die Bescheide des FA für die Kalenderjahre 1990 und 1991 vom 27.05.1997 sowie den Einspruchsbescheid vom 09.04.1998 dahin zu ändern, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Klägers für 1990 auf 45.146,49 DM sowie für 1991 auf 30.652,68 DM herabgesetzt wird.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Es bleibt bei seiner Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Klage verspätet erhoben worden sei. Die 3-Tages-Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gelte auch bei postlagernder Zustellung. Dies bedeute, dass die Zugangsvermutung auch dann gelte, wenn der letzte Tag der Dreitagesfrist auf einen Sonntag falle und tatsächlich keine Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden habe. Die Möglichkeit, dass der Einspruchsbescheid vom FA nicht am 09.04.1998, sondern erst später zur Post gegeben worden sei, sei faktisch ausgeschlossen. Unter den besonderen Umständen des Streitfalles (Osterfeiertage) hätte der Einspruchsbescheid dann erst wieder am Dienstag, dem 14.04.1998, zur Post gegeben werden können, so dass er frühestens am 15.04.1998 in das Postfach gelegt worden wäre. Da die Prozessbevollmächtigten den Einspruchsbescheid aber bereits am 14.04.1998 im Postfach vorgefunden hätten, sei davon auszugehen, dass die Postaufgabe auch tatsächlich am 09.04.1998 erfolgt sei.

7

Der Einwand der Prozessbevollmächtigten, sie hätten den Einspruchsbescheid erst am 14.04.1998 aus dem Postfach geholt und in Besitz genommen, genüge nicht, um die Fiktion des Zugangs auszuschließen, denn der fingierte Zugang sei nur dann in Zweifel zu ziehen, wenn es ausgeschlossen erscheine, dass an einem der drei Tage der Frist die Möglichkeit der Bekanntgabe in Gestalt der Abholung der Post bestanden habe (BFH-Urteil vom 12.08.1998 IV B 145/97, BFH/NV 1999, 286). Der mögliche Einwand, dass am Samstag in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten nicht gearbeitet werde und daher das Postschließfach nur arbeitstäglich von Montag bis Freitag geleert werde, wäre zurückzuweisen, da in diesen Fällen die Leerung erst am Dienstag in den Risikobereich des Empfängers falle.

8

Das Gericht hat ein Auskunftsersuchen an die Deutsche Post AG gerichtet zu der Frage, wann ein am 09.04.1998 vom FA zur Post gegebener einfacher Brief im fraglichen Zeitraum nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge in das Postfach des Empfängers einsortiert worden ist. Wegen des Inhalts des Antwortschreibens der Deutschen Post AG wird auf Bl. .. FG-Akte verwiesen.

Gründe

9

Die Klage ist unzulässig.

10

1.

Gemäß § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe des Einspruchsbescheides. Im Streitfall ist der Einspruchsbescheid den Klägern gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 12.04.1998 bekanntgegeben worden.

11

a)

Nach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Bescheid, der durch die Post im Geltungsbereich der AO übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Im vorliegenden Fall ist die Einspruchsentscheidung ausweislich der Akten am 09.04.1998 als einfacher Brief zur Post gegeben worden; sie gilt damit am 12.04.1998 als zugegangen. Der Einwand der Kläger, ihre Prozessbevollmächtigten hätten die Sendung erst am Dienstag, dem 14.04.1998, in Besitz nehmen können, genügt nicht, um die Fiktion des Zugangs auszuschließen. Sie gilt gemäß § 122 Abs. 2 AO auch dann, wenn der letzte Tag der Dreitagesfrist auf einen Sonntag fällt und tatsächlich keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestand; § 108 Abs. 3 AO ist nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 26.06.1996 X R 97/95, BFH/NV 1997, 90, m.w.N.). Dass an dem dritten Tag Briefsendungen weder in Postfächer einsortiert oder zur Abholung bereitgehalten noch üblicherweise abgeholt werden, ist unerheblich (BFH-Beschluss vom 22.04.1996 XI B 2/96, BFH/NV 1996, 727).

12

b)

Im Streitfall wurde die Einspruchsentscheidung zur Überzeugung des Senats am Samstag, dem 11.04.1998, in das Postfach der Prozessbevollmächtigten eingelegt. Dies ergibt sich aus der Auskunft der Deutschen Post AG, wonach die Brieflaufzeiten so angelegt seien, dass ein vom FA in S. eingelieferter Brief am Abend desselben Tages im Briefzentrum .. B. eintreffe. Hier werde er den verschiedenen Bearbeitungsmodulen zur Bearbeitung zugeführt. Dies gelte auch für den 09.04.1998 (Gründonnerstag). Da am darauffolgenden Karfreitag (10.04.1998) Betriebsruhe geherrscht habe, seien die zu bearbeitenden Briefsendungen am darauffolgenden Samstag (11.04.1998) zu dem Zustellstützpunkt B. 1 gelangt und dort der Postfachanlage zugeführt worden, um in die entsprechenden Postfächer einsortiert zu werden. Die Kläger haben einen späteren Zugang des Einspruchsbescheides nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.

13

aa)

Zweifel an der Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 AO können nur erweckt werden, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass auch nur an einem der drei Tage innerhalb der Zugangsvermutung die Möglichkeit der Bekanntgabe in Gestalt der Bereitholung zur Abholung bestand (BFH-Urteil vom 26.06.1996 X R 97/95). Derartige Tatsachen haben die Kläger jedoch nicht vorgetragen. Unstreitig bestand daher am 11.04.1998 (Samstag) für die Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

14

bb)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zugang eines Schriftstücks nach der BFH-Rechtsprechung angenommen wird, wenn das Schriftstück derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und die Kenntnisnahme nach den allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden kann (BFH-Urteil vom 13.10.1994 IV R 100/93, BStBl II 1995, 484). In ein Postfach eingelegte Briefsendungen sind demnach in dem Zeitpunkt zugegangen, in welchem das Postfach normalerweise geleert zu werden pflegt; ob das Postfach tatsächlich geleert oder der entnommene Brief überhaupt zur Kenntnis genommen wird, ist unerheblich.

15

cc)

Soweit die Kläger vortragen, dass das Postfach ihrer Prozessbevollmächtigten am Samstag möglicherweise nicht geleert worden sei, können sie sich hierauf nicht berufen. Denn nach der o.a. BFH-Rechtsprechung ist allein entscheidend, dass innerhalb der Dreitagesfrist tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs bestand. Nach Auffassung des BFH muss ein Rechtsanwalt dafür sorgen, dass alle seine Mandanten betreffenden amtlichen Schriftstücke rechtzeitig abgeholt werden, sofern und sobald dies möglich ist. Denn jeder Bürger muss seine Vorkehrungen treffen, dass ihn behördliche Schreiben erreichen können. Wer fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, kann sich nicht darauf berufen, dass er samstags nicht arbeite. Er handelt demgemäß auf eigenes Risiko, wenn er es unterlässt, sein Postfach an solchen Tagen zu leeren (BFH-Beschluss vom 12.08.1998 IV B 195/97). Dem schließt sich der erkennende Senat an.

16

Nach diesen Grundsätzen endete die Klagefrist im Streitfall am 12.05.1998. Die Klage ist bei Gericht erst am 14.05.1998, also verspätet eingegangen.

17

2.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 FGO ist nicht beantragt worden. Soweit der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 01.03.1999 dahin auszulegen sein sollte, konnte ein Wiedereinsetzungsantrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gestellt werden, weil die hierfür vorgesehene Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 FGO bereits verstrichen war. Im übrigen hätten die Prozessbevollmächtigten im Streitfall nach der zitierten BFH-Rechtsprechung mit ihrer Anweisung an das Büropersonal, aus dem Postfach entnommene Post mit dem Eingangsstempel des Tages der Entnahme aus dem Postfach zu versehen, schuldhaft gehandelt.

18

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.