Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.08.2001, Az.: 5 K 115/96

Zur Pflicht des Unternehmers nach Ausführung eines Umsatzes und bei Änderung der Bemessungsgrundlage den geschuldeten Steuerbetrag entsprechend zu berichtigen; Konkursverwalter; Erfüllungsablehnung

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
23.08.2001
Aktenzeichen
5 K 115/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 14640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2001:0823.5K115.96.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 08.05.2003 - AZ: V R 20/02

Fundstelle

  • DStRE 2003, 427-428

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Lehnt der Konkursverwalter die Erfüllung eines Kaufvertrages gem. § 17 KO ab, kommt der Vertrag nicht zum Erlöschen, sondern bleibt bestehen mit der Folge, dass keiner der Vertragspartner Erfüllung beanspruchen kann.

  2. 2.

    An die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche tritt eine einseitige Konkursforderung des Vertragspartners auf Schadensersatz.

  3. 3.

    Durch die Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages entsteht ein Abwicklungsverhältnis als Umgestaltung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses mit der Folge, dass der bisher gezahlte Kaufpreis (für eine Hotelanlage) als Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung anzusehen ist, in die sich die ursprüngliche Lieferung rückwirkend umgewandelt hat.

  4. 4.

    Hinsichtlich der Umsatzsteuerkorrektur bedeutet das, dass als negativer Umsatz lediglich der Differenzbetrag zwischen dem bisher versteuerten Umsatz und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt zu erfassen ist.

  5. 5.

    Ist keine Umsatzsteuererklärung abgegeben worden und sind die Besteuerungsgrundlagen daher geschätzt worden, kommt eine Korrektur nicht in Betracht, da in einem Schätzungsbescheid Besteuerungsgrundlagen nicht isoliert angegriffen werden können.

Tatbestand

1

Die Klägerin betrieb seit 1982 eine Hotelanlage. Mit Vertrag vom 03.12.1987 verkaufte sie mit Wirkung ab 01.08.1988 die Hotelanlage an die C-Hotel Wolfshagen Betriebsgesellschaft in H GmbH & Co. KG (C-Hotel) zum Preis von 6.400.000 DM zuzüglich 896.000 DM Umsatzsteuer = 7.296.000 DM. Mit Vertrag vom 14.04.1988 verpachtete die C-Hotel die Hotelanlage an die Klägerin ab 01.08.1988 zum monatlichen Mietzins in Höhe von 39.842 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf den Kauf- und den Pachtvertrag Bezug genommen.

2

Mit Beschluss vom 18.05.1994 des Amtsgerichts I wurde über das Vermögen der C-Hotel das Konkursverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 20.06.1994 lehnte der Konkursverwalter die Erfüllung des Kaufvertrages vom 03.12.1987 über die Hotelanlage ab. Bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens hatte die C-Hotel insgesamt 4.839.873,29 DM auf den Kaufpreis für die Hotelanlage gezahlt. Von der Klägerin waren bis zu diesem Zeitpunkt die monatlichen Pachtzahlungen an die C-Hotel geleistet worden. Nach Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages machte die Klägerin gegenüber der C-Hotel Schadenersatzansprüche geltend, die sie mit dem von der C-Hotel bisher geleisteten Kaufpreiszahlungen verrechnete. Den Differenzbetrag in Höhe von 2.394.097,20 DM meldete sie zur Konkurstabelle an. Dieser Betrag wurde am 27.03.1995 von dem Konkursverwalter anerkannt.

3

Anlässlich der Veräußerung der Hotelanlage an die C-Hotel hatte die Klägerin den Umsatz aus dem Verkauf in ihrer Umsatzsteuererklärung erklärt. Ferner hatte sie in ihren Umsatzsteuererklärungen die auf die Pacht gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Mit einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Juni 1994 vom 17.11.1994 nahm die Klägerin eine Umsatzsteuerberichtigung gemäß § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) vor, in dem sie die auf den Kaufpreis gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 880,956,16 DM als negative Umsatzsteuer erklärte. Gleichzeitig berichtigte sie die bisher aufgrund der Pachtzahlungen in Anspruch genommene Vorsteuer und erklärte sie als negative Vorsteuer in Höhe von 388.977,22 DM. Der Beklagte erkannte die Umsatzsteuerberichtigungen nicht an und setzte die Umsatzsteuer anderweitig fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im Einspruchsbescheid erkannte der Beklagte nur eine Berichtigung der Umsätze in Höhe von 2.154.497 DM netto und eine darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 301.629,58 DM an. Eine Berichtigung der Vorsteuern nahm der Beklagte nicht vor. Die Umsatzsteuer setzte er auf minus 285.757 DM fest. Hiergegen richtet sich die Klage.

4

Im Klageverfahren erließ der Beklagte am 15.01.2001 einen Umsatzsteuerjahresbescheid im Schätzungswege. Bei den Besteuerungsgrundlagen orientierte er sich an den von der Klägerin eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen. Die streitige Umsatzsteuerberichtigung berücksichtigte er auf einen Nettoumsatz in Höhe von 2.100.000 DM mit einer Umsatzsteuer von minus 294.000 DM. Eine Vorsteuerberichtigung wegen der Vorsteuern aus den Pachtzahlungen nahm er wie bereits im Einspruchsbescheid nicht vor. Im Laufe des Klageverfahrens erzielten die Beteiligten Einigkeit darüber, dass eine Vorsteuerberichtigung wegen der Pachtzahlungen nicht vorzunehmen sei.

5

Die Klägerin meint, es sei eine Umsatzsteuerberichtigung gemäß § 17 UStG in Höhe von insgesamt 896.000 DM zu berücksichtigen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass mit der Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages der Konkursverwalter einen Anspruch auf vollständige Rückforderung der Anzahlung und die Klägerin einen Anspruch auf Schadenersatz habe. Erst durch eine Aufrechnung dieser beiden Ansprüche vereinigten sich beide Ansprüche miteinander. Daraus könne umsatzsteuerrechtlich nicht der Schluss gezogen werden, dass lediglich die Differenz zwischen dem bisher versteuerten Umsatz und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt als negativer Umsatz im Rahmen des § 17 UStG zu erfassen sei. Vielmehr sei durch den vollständigen Rückforderungsanspruch des Konkursverwalters die Umsatzsteuer auf den vollen Kaufpreis zu berichtigen. Dies sei schon deshalb geboten, weil die beiden Ansprüche umsatzsteuerrechtlich verschiedenen Charakter hätten und eine Schadenersatzforderung nicht steuerbar sei.

6

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer um 896.000 DM herabzusetzen.

7

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Der Beklagte meint, durch die Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages durch den Konkursverwalter sei ein Abwicklungsverhältnis entstanden, so dass der bisher gezahlte Kaufpreis als Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung anzusehen sei, in die sich die ursprüngliche Lieferung rückwirkend umgewandelt habe. Daher sei als Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG nur der Differenzbetrag des ursprünglich der Versteuerung voll unterworfenen Kaufpreises zu dem tatsächlich erhaltenen Entgelt zu berücksichtigen.

9

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Finanzgerichtsakte verwiesen. Dem Gericht haben die Steuerakten zu Steuer-Nr. ... vorgelegen.

Gründe

10

Die Klage ist unbegründet.

11

Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG hat der Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat und bei dem sich die Bemessungsgrundlage geändert hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag entsprechend zu berichtigen. Das gilt auch bei Forderungen gegen den Gemeinschuldner aus nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen. Das der Konkursverwalter Erfüllung der Verträge verlangen kann (§ 17 Konkursordnung - KO -), ändert nichts daran, dass die Ansprüche zunächst Konkursforderungen sind (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226).

12

Nachdem der Konkursverwalter die Erfüllung des Kaufvertrages über die Hotelanlage mit Schreiben vom 20. Juni 1994 gemäß § 17 KO gegenüber der Klägerin abgelehnt hatte, ist der Vertrag entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin nicht zum Erlöschen gekommen, sondern blieb bestehen. Rechtsfolge der Ablehnung ist vielmehr, dass keiner der Vertragspartner Erfüllung beanspruchen kann (vgl. Kilger/Karsten-Schmid, Insolvenzgesetz, 17. Aufl., § 17 Anm. 4 c; Böhle/Stammschreder/Kilger, Kommentar zur Konkursordnung, § 17 Rz. 4 c). Mit der Erfüllungsablehnung verliert der Konkursverwalter das Besitzrecht an der bei Konkurseröffnung im Besitz des Gemeinschuldners befindlichen und ihm aufgrund des Vertrages übergebenen Sache (vgl. BFH, Urteil vom 27.11.1981, V ZR 144/80, NJW 1982, 768). An die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche tritt eine einseitige Konkursforderung des Vertragspartners auf Schadenersatz (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1977, VII ZR 85/76, BGHZ 68, 379).

13

Als Rechtsfolge ergibt sich daraus, dass die bereits erfüllten Ansprüche bei den Beteiligten bleiben und lediglich die vollständige Erfüllung nicht verlangt werden kann. Durch die Ablehnung der Erfüllung des Kaufvertrages gemäß § 17 KO entstand ein Abwicklungsverhältnis als Umgestaltung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.1977, a.a.O.). Danach ist der bisher gezahlte Kaufpreis in Höhe von 4.839.873,29 DM als Entgelt für eine Gebrauchsüberlassung anzusehen, in die sich die ursprüngliche Lieferung rückwirkend umgewandelt hat (vgl. Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Kommentar zur Umsatzsteuer, § 17 Rz. 174). Die Anzahlung auf den Kaufpreis ändert mithin ihre Zweckbestimmung und wird Entgelt für die zwischenzeitliche Nutzung des Grundstücks durch die Käuferin, hier die Firma C-Hotel. Dies bedeutet hinsichtlich der Umsatzsteuerkorrektur, dass nicht der gesamte Kaufpreis als negativer Umsatz zu erfassen ist, sondern als negativer Umsatz lediglich der Differenzbetrag zwischen dem bisher versteuerten Umsatz und dem tatsächlich erhaltenen Entgelt. Dass die Klägerin tatsächlich 4.839.873,29 DM als Entgelt in voller Höhe werthaltig erhalten hat, wird von ihr selbst vorgetragen, wenn sie erklärt, diesen Betrag mit ihr zustehenden Schadenersatzansprüchen verrechnet und nur den Differenzbetrag zur Konkurstabelle angemeldet zu haben, und der Konkursverwalter dies mit Schreiben vom 27.03.1995 anerkannt hat.

14

Der zu berichtigende Differenzbetrag beträgt zwar netto 2.154.497 DM und ist vom Beklagten im Umsatzsteuerjahresbescheid nur mit 2,1 Mio. DM berücksichtigt worden. Eine Korrektur des Umsatzsteuerbescheides in Höhe des Differenzbetrages kommt jedoch nicht in Betracht, da die Klägerin keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat, es sich um einen Schätzungsbescheid handelt und in einem Schätzungsbescheid Besteuerungsgrundlagen nicht isoliert angegriffen werden können.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.