Verwaltungsgericht Lüneburg
v. 23.01.2018, Az.: 3 A 169/16

Wiedereinsetzung; Wiedereinsetzungsantrag

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
23.01.2018
Aktenzeichen
3 A 169/16
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2018, 74417
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die in einer Rechtsbehelfsbelehrung enthaltene Formulierung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" erhoben werden müsse, macht die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte.

Er ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 25. Juli 2016 beantragte er gegenüber der Beklagten Asyl. Bei der Niederschrift seines Asylantrages gab der Kläger an, die Sprachen Paschtu und Englisch zu sprechen.

Bei seiner Anhörung durch einen Mitarbeiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 3. August 2016 gab er unter anderem an, in Afghanistan das Abitur und im Anschluss eine Ausbildung in der englischen Sprache gemacht zu haben. Zuletzt habe er bei zwei amerikanischen Unternehmen gearbeitet, die die amerikanischen Streitkräfte mit Kraftstoff beliefert hätten.

Das Bundesamt erkannte mit Bescheid vom 15. August 2016 dem Kläger den subsidiären Schutz zu (Ziff. 1 des Bescheides) und lehnte im Übrigen seinen Asylantrag ab (Ziff. 2).

Dem an den Klägern übersandten Bescheid war neben einer Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache eine Übersetzung des Tenors und der Rechtsbehelfsbelehrung in die englische Sprache beigefügt. Die deutsche Rechtsbehelfsbelehrung enthält unter anderem den Hinweis, dass die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Lüneburg einzulegende Klage den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein müsse. Die Bescheidunterlagen wurden nach der Zustellungsurkunde am 18. August 2016 unter der Anschrift des Klägers in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

Am 26. September 2016 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 15. August 2016 erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Den Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger damit begründet, dass er selbst nicht in der Lage sei, die Reichweite der behördlichen Entscheidungen in jeder Hinsicht einzuschätzen und vor allem die richtige Handlungsoption zu kennen, weshalb ihm andere Personen helfen würden. Seine Helfer und er selbst hätten nicht einschätzen können, was der subsidiäre Schutz bedeutet und welche Rechte er habe. Einer seiner Helferinnen, Frau F., sei erst am 12. September 2016 die Rechtsbehelfsbelehrung aufgefallen, so dass die verzögerte Klageerhebung nicht in seinen Verantwortungsbereich falle.

In der der Klageschrift beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Frau F. führt sie aus, dass ihr die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung am Tag der Zustellung nicht aufgefallen sei, weil sie nicht wie sonst üblich direkt hinter dem Bescheid gewesen sei, sondern am Ende des Dokumentenstapels. Später hätten sie dann verstanden, dass der Kläger weniger Rechte habe, als wenn ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziff. 2 ihres Bescheides vom 15. August 2016 zu verpflichten, dem Kläger die Asylberechtigung anzuerkennen, mindestens aber die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten gem. § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (vgl. hierzu im konkreten Fall OVG SH, Beschl. v. 16.11.2017 - 1 LA 68/17 -, juris Rn. 4) aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ist nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Klagefrist erhoben wurde (dazu 1.) und dem Kläger keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren war (dazu 2.).

1. Der Kläger hat die Klage am 26. September 2016 und damit nach Ablauf der gem. § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG zweiwöchigen Klagefrist erhoben. Gem. § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Die Klagefrist endete damit gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 BGB am 1. September 2016 um 24:00 Uhr, da dem Kläger der angegriffene, seinen Asylantrag teilweise ablehnende Bescheid vom 15. August 2016 am 18. August 2016 zugestellt worden war. Die Zustellung erfolgte gem. § 1 Abs. 1 NVwZG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Var. 1, Abs. 3 Satz 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 ZPO durch Einlegung in einen zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung, die der Kläger für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist.

Eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, gem. § 58 Abs. 2 VwGO mit der Folge einer (mindestens) einjährigen Klagefrist, wurde weder geltend gemacht, noch ist sie sonst ersichtlich. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO kann auch dann gegeben sein, wenn sie nicht eine der in § 58 Abs. 1 VwGO genannten Angaben betrifft, jedoch dennoch geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (BVerwG, Beschl. v. 24.08.2016 - 4 VR 15/16 -, juris Rn. 6 m.w.N.; VGH BaWü, Urt. v. 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 27 m.w.N.; OVG SH, Beschl. v. 16.11.2017 - 1 LA 68/17 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Urt. v. 22.04.2016 - 7 KS 35/12 -, juris Rn. 71; Beschl. v. 27.09.2012 - 7 MS 33/12 -, juris Rn. 25). In einem solchen Fall ist die Rechtsbehelfsbelehrung auch objektiv geeignet, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren (BVerwG, Beschl. v. 14.02.2000 - 7 B 200/99 -, juris Rn. 3; vgl. zum Erfordernis des Erschwerens auch BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 8 C 70/88 -, juris Rn. 15; VG Lüneburg, Urt. v. 13.09.2017 - 3 A 394/17 -, juris Rn. 15; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Juni 2017, § 58 Rn. 61; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 58 Rn. 12). Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Dies war vorliegend der Fall. Die Rechtsbehelfsbelehrung auf Englisch ist auch in eine Sprache übersetzt, die der Kläger versteht (vgl. dazu auch VG Lüneburg, Urt. v. 13.09.2017 - 3 A 394/17 -, juris Rn. 15).

Auch die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ macht die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 21.03.2017 - 4 A 445/16 -, n.v.; Beschl. v. 25.01.2017 - 8 B 14/17 -, n.v.; Beschl. v. 31.03.2017 – 1 A 116/16 -, n.v.). Diese Formulierung ist nicht geeignet, bei dem Empfänger der Rechtsbehelfsbelehrung den Irrtum hervorzurufen, dass eine Erhebung der Klage nur durch einen selbst verfassten Schriftsatz und nicht auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 81 Abs. 1 VwGO) erhoben werden kann (vgl. dazu auch OVG SH, Beschl. v. 16.11.2017 - 1 LA 68/17 -, juris Rn. 10 f.; etwa auch VG Köln, Beschl. v. 03.08.2017 - 25 K 6700/16.A -, juris Rn. 5; a.A. VGH BaWü, Urt. v. 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 28 ff. m.w.N. zum damaligen Meinungsstand). Die Formulierung befasst sich nicht mit dem Formerfordernis der Klageerhebung; dies ist auch nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich. Aus der Formulierung „abgefasst“ kann lediglich der Schluss gezogen werden, dass dem Gericht letztlich eine schriftliche Klage vorliegen muss; wie und durch wen diese Schriftlichkeit herbeigeführt werden kann, so etwa selbst verfassen oder zur Niederschrift durch einen Urkundsbeamten, bleibt - wie auch bei einem Fehlen der Formulierung - offen. Dies folgt gerade auch aus der passiven Form des Hinweises (OVG SH, Beschl. v. 16.11.2017 - 1 LA 68/17 -, juris Rn. 11; VGH BaWü, Urt. v. 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 30; VG Köln, Beschl. v. 03.08.2017 - 25 K 6700/16.A -, juris Rn. 5). Der Empfänger muss sich vielmehr - gleichsam wie wenn die Formulierung nicht enthalten wäre - darüber informieren, wie die Klage „technisch“ erhoben werden muss. Aufschluss darüber kann etwa der § 81 VwGO geben, das Einholen juristischen Rats oder ein Nachfragen bei Gericht.

Selbst wenn die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ geeignet wäre, dahingehend einen Irrtum herbeizuführen, dass der Empfänger davon ausgehen könnte, dass eine Klage nur schriftlich und nicht auch zur Niederschrift eingelegt werden kann, wäre der Irrtum nicht dazu geeignet, den Empfänger von einer (rechtzeitigen) Einlegung des Rechtsbehelfs in der richtigen Form abzuhalten (so auch OVG SH, Beschl. v. 16.11.2017 - 1 LA 68/17 -, juris Rn. 12 ff.; a.A. VGH BaWü, Urt. v. 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 30). Weshalb der irrende Empfänger davon abgehalten werden können sollte, durch einen (selbst verfassten) Schriftsatz rechtzeitig Klage zu erheben, erschließt sich dem Gericht nicht (vgl. auch OVG SH, Beschl. v. 16.11.2017 - 1 LA 68/17 -, juris Rn. 15). Die sich dabei für einen nicht der deutschen Sprache mächtigen Betroffenen ergebenden Schwierigkeiten bestünden ohne die Formulierung gleichermaßen. Zwar könnte die Möglichkeit der Klageerhebung zur Niederschrift für manche Kläger eine Erleichterung darstellen (VGH BaWü, Urt. v. 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 30), der Irrtum, dass eine selbst verfasste Klage erforderlich sei, würde den Kläger allerdings nicht hindern, rechtzeitig schriftsätzlich Klage zu erheben. Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass sich der Betroffene dem Erfordernis der schriftlichen Abfassung nicht gewachsen fühlen und er aber auch den Aufwand und die Kosten scheuen könnte, die mit einer Inanspruchnahme der Hilfe durch Rechtskundige verbunden sind, und deshalb von der Klagerhebung absehen würde (so auch OVG SH, Beschl. v. 16.11.2017 - 1 LA 68/17 -, juris Rn. 14; a.A. VGH BaWü, Urt. v. 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 18.09.2017 - 12 K 4286/17.A -, juris Rn. 22; BVerwG, Urt. v. 13.12.1978 - 6 C 77/78 -, juris Rn. 24 zur Widerspruchsfrist), zumal die Gefahr ohne die Formulierung gleichermaßen bestünde, jedenfalls wenn sich der Betroffene nicht zum Gericht begeben will oder kann. Dies entspricht auch nicht dem gerichtlichen Alltag (so auch VG Augsburg, Urt. v. 10.08.2017 - Au 3 K 16.32597 -, juris Rn. 10) und zeigt sich - auch wenn es auf eine Kausalität nicht ankommt (VGH BaWü, Urt. v. 18.04.2017 - A 9 S 333/17 -, juris Rn. 33) - auch im vorliegenden Verfahren, in dem sich der Kläger weder auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung berufen hat, noch sich durch die Formulierung von einer Klageerhebung hat abhalten lassen.

2. Umstände, aufgrund derer dem Kläger eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren wäre, wurden nicht vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und sind auch sonst nicht erkennbar. Gem. § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung zu gewähren. Eine unverschuldete Fristversäumung hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Fristversäumung ist unverschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO, wenn dem Betroffenen nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus zu machen ist, dass er die Frist versäumt hat, ihm also die Einhaltung der Frist nicht zumutbar war (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Juni 2017, § 60 Rn. 19 m.w.N.). Verschulden liegt hingegen vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 9 m.w.N.).

Der Kläger hat letztlich lediglich angegeben, dass er sich nicht im Klaren darüber gewesen sei, dass ihm aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzes weniger Rechte zustünden, als bei der Anerkennung als Flüchtling, weshalb er nicht früher Klage erhoben habe. Damit irrte er nicht über die Klagefrist als solche, sondern über die Rechtsfolgen der Zuerkennung subsidiären Schutzes. Mangelnde Rechtskenntnis führt in aller Regel nicht zu einer Unverschuldetheit der Fristversäumung (BVerwG, Beschl. v. 15.08.2017 - 4 B 38/17 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 07.10.2009 - 9 B 83/09 -, NVwZ-RR 2010, 36 [37]; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Juni 2017, § 60 Rn. 33 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 12 m.w.N.); ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger muss sich bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen (BVerwG, Beschl. v. 07.10.2009 - 9 B 83/09 -, NVwZ-RR 2010, 36 [37] m.w.N.). Dies hat der Kläger vorliegend versäumt, obwohl dies von ihm unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu erwarten und ihm insbesondere auch zumutbar gewesen wäre. Bereits aufgrund des Tenors des Bescheides war für den Kläger ersichtlich, dass seinem Asylantrag nicht in vollem Umfang stattgegeben worden war. Dementsprechend wurde er mit der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung auch über die für ihn bestehende Möglichkeit der Klageerhebung unterrichtet. Bei Beachtung der erforderlichen und dem Kläger auch zumutbaren Sorgfalt hätte es sich ihm bei entsprechender Unkenntnis aufdrängen müssen, in Erfahrung zu bringen, welche Bedeutung die teilweise Ablehnung seines Asylantrages hat, um über ein gerichtliches Vorgehen gegen den Bescheid entscheiden zu können.

Der Kläger hat der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht auch nicht durch ein Heranziehen seiner zum damaligen Zeitpunkt 67-jährigen Bekannten Frau F. genügt, die sich „mit ihm über den subsidiären Schutz gefreut habe“. Er hat insoweit nicht auf das Verhalten und die Sachkunde einer „juristischen Laiin“, wie sie sich selbst bezeichnet, vertrauen dürfen (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 12 m.w.N.), auch wenn sie in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben hat, seit Juli 2015 Flüchtlingen geholfen und dabei auch immer wieder ablehnende Bescheide gelesen zu haben. Dies hätte der Kläger bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auch erkennen können und müssen und sich um juristisch fundierten Rat bemühen müssen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.