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  • ab 01.01.2013 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 15 APVO-Justiz-aJD-AV - 15. Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Durchführung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Justizdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (APVO-Justiz-aJD)
Redaktionelle Abkürzung
APVO-Justiz-aJD-AV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31320

(1) Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung teilt das Oberlandesgericht dem Prüfungsamt die Ausbildungsgesamtnote mit und übersendet die Personalakten.

(2) Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist Gelegenheit zu geben, die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen sowie die Personalakten der Anwärterinnen und Anwärter einzusehen.