Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.11.2013, Az.: 7 U 96/13

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.11.2013
Aktenzeichen
7 U 96/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 57583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:1120.7U96.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade

Fundstellen

  • BauR 2015, 260-264
  • IBR 2014, 650

Amtlicher Leitsatz

Erbringt ein Unternehmer Bauleistungen, obwohl ein Vertrag wegen eines offenen Einigungsmangels nicht zustande gekommen ist, kann ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 677, 683 BGB ein auf Aufwendungsersatz gerichteter Vergütungsanspruch nach § 670 BGB zustehen. Hierfür kommt es entscheidend darauf an, ob die Bauleistungen im Interesse und im wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn lagen, was zu verneinen ist, wenn der Besteller die Verrichtung von weiteren vergütungspflichtigen Bauleistungen durch den Unternehmer nur für den Fall wollte, dass seine Versicherung die entsprechenden Kosten übernimmt und dies für den Unternehmer auch erkennbar war.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschwer für den Kläger: über 20.000 EUR.

Gründe

I.

Der Kläger als vermeintlicher Inhaber der Fa. S. nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn für vermeintlich in Auftrag gegebene Arbeiten in Anspruch.

In erster Instanz hat der Kläger für die in seinen Rechnungen vom 31. Dezember 2009 und 19. Mai 2010 genannten Leistungen ein Entgelt in Höhe von insgesamt 17.004,90 EUR in Ansatz gebracht, was er gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts (Bl. 140ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 26. Februar 2013 die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts habe der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass ihm für die in den Rechnungen in Ansatz gebrachten Arbeitsstunden und für die abgerechnete Gerätemiete das beanspruchte Entgelt zustehe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Berufung. Er legt nunmehr als Anlage BK1 eine Rechnung ohne Datum vor, nach der er sich einen offenen Vergütungsanspruch in Höhe von 26.499,93 EUR brutto errechnet. Hierzu trägt er vor, die Sanierungsarbeiten im Rahmen eines Wasserschadens im Wohnhaus der Beklagten seien in drei Bauabschnitte unterteilt gewesen; die Tätigkeiten für die ersten Bauabschnitte seien von der Gebäudeversicherung der Beklagten bezahlt worden, während die Zahlung der Arbeiten des dritten Abschnitts noch ausstehe. Diese Leistungen seien nunmehr prüfbar und zutreffend auf der Grundlage des gegenüber der Gebäudeversicherung abgegebenen Angebots vom 7. November 2008 (Anlage K10 = Anlage BK2) abgerechnet worden. Zusätzliche Leistungen seien am Ende der Rechnung eingestellt worden und entsprechend kenntlich gemacht. Die Leistungen seien erbracht worden; die Massen seien richtig ermittelt worden. Lediglich die Positionen 14.2 und 14.3, die die Baustelleneinrichtungen betreffen würden, würden aus den beiden vorangegangenen Bauabschnitten stammen, die in den beiden vorangegangenen Rechnungen versehentlich nicht berücksichtigt worden seien.

Der Kläger macht weiter geltend, er sei der alleinige Inhaber der Fa. S., was sich aus den von ihm als Anlagen BK3 bis BK 11 vorgelegten Unterlagen ergebe.

Der Kläger bringt ferner vor, dass sich die Beklagte in der Sache widersprüchlich verhalte. Von ihr würden diverse Mängel gerügt, wobei offen bleibe, welche Mängelrechte sie geltend mache. Er, der Kläger, bestreite die gerügten Mängel und seine Verantwortung hierzu.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 26.499,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 17.004,90 EUR seit dem 11. Juni 2010 und auf weitere 9.495,03 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie weitere 1.110,80 EUR auf die außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und bringt weiter vor, der Kläger habe aufgrund seiner beiden Rechnungen vom 16. Mai 2007 und 18. Februar 2008 einen Betrag von 52.735,15 EUR erhalten; mehr als die in diesen Rechnungen fakturierten Leistungen habe der Kläger nicht erbracht; und mehr sei auch nicht in Auftrag gegeben worden. Das Angebot des Klägers vom 7. November 2008 sei nicht angenommen worden. Die Arbeiten des Klägers seien mängelbehaftet; die zahlreichen Mängel seien anlässlich eines Ortstermins am 2. Juli 2010, an dem auch der Kläger teilgenommen habe, in einem Mängelprotokoll (Bl. 255 GA) festgehalten worden. Aufgrund der zahlreichen Mängel seien die von dem Kläger bearbeiteten Räumlichkeiten nicht nutzbar. Die Leistungen des Klägers seien deshalb bislang von ihr, der Beklagten, nicht abgenommen worden. Hilfsweise werde die Aufrechnung mit Kostenvorschussansprüchen erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer in beiden Instanzen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

1. Der Kläger kann die Beklagte nicht auf Zahlung eines Entgelts für vermeintlich erbrachte Bauleitungen in ihrem Wohnhaus gemäß seiner Abrechnung Anlage BK1 in Anspruch nehmen. Denn seinem Vorbringen lässt sich nicht schlüssig entnehmen, dass ihm diesbezüglich gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch zusteht.

a) Die Beklagte hatte die Fa. S., Brand- und Wasserschadensanierung, Anfang des Jahres 2007 mit der Durchführung von Sanierungsarbeiten in ihrem Wohnhaus H. in D. beauftragt, nachdem es in dem Wohnhaus zu einem Wasserschaden gekommen war. Grundlage der Beauftragung waren zwei Angebote der Fa. S. vom 9. Januar 2007 über 23.454,17 EUR brutto und vom 26. Februar 2007 über 6.651,76 EUR brutto (Anlagen B2, B3). Unter dem 16. Mai 2007 erteilte die Fa. S. eine Rechnung über 21.049,27 EUR brutto und unter dem 18. Februar 2008 eine weitere Rechnung über 31.685,88 EUR brutto (Anlagen B4, B5), die beide von der Gebäudeversicherung der Beklagten beglichen wurden. Die Bruttoauftragssumme von 30.105,93 EUR hat sich sonach auf eine abgerechnete Auftragssumme von 52.735,15 EUR erhöht.

Mit der Berufungsbegründung vom 6. Juni 2013 legt der Kläger eine weitere Rechnung der Fa. S. ohne Datum über 26.499,93 EUR als Anlage BK1 vor, die von der Beklagten, die zudem die Aktivlegitimation des Klägers bestreitet, in vollem Umfang als nachträglich fingierte Rechnung zurückgewiesen wird.

Inzwischen hat der Kläger zwar durch die mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 vorgelegten Unterlagen (Bl. 277ff. GA) nachgewiesen, dass er der alleinige Inhaber der "S., Brand- und Wasserschadensanierung" ist, während seine Ehefrau einen eigenen Betrieb unter der Bezeichnung "S. Lamellen- und Jalousienreinigung" unterhält. Ungeachtet dessen wird von der Beklagten die Aktivlegitimation des Klägers weiterhin in Abrede gestellt, worauf es hier aber nicht entscheidend ankommt. Denn der Kläger hat entgegen der von ihm mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2013 vertretenen Ansicht mit der vorgelegten undatierten Rechnung, Anlage BK1, den von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht schlüssig dargetan.

Da die Parteien durch einen BGB-Vertrag miteinander verbunden sind (die Einbeziehung der VOB in den Vertrag wird von keiner Partei vorgetragen), kommt es vorliegend zwar nicht darauf an, ob es sich bei der undatierten Rechnung, Anlage BK1, um eine prüfbare Schlussrechnung im Sinne des § 14 VOB/B handelt. Denn im Unterschied zu einem VOB-Vertrag ist bei einem BGB-Vertrag die Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Die Vorlage einer prüfbaren nachvollziehbaren Schlussrechnung ist bei einem BGB-Vertrag aber insofern von Bedeutung, als dass der Auftragnehmer gehalten ist, seine Forderung anhand einer den Vertragsgrundlagen entsprechenden Abrechnung substantiiert darzulegen, wobei die von dem Auftraggeber gegenüber der Abrechnung erhobenen Einwendungen letztlich den Prozessstoff bestimmen. Kommt der Auftragnehmer seiner Substantiierungspflicht nicht nach, kann er mit seiner Klage auf Werklohnforderung nicht durchdringen. So verhält es sich vorliegend. Der Rechnung, Anlage BK1, liegt kein schlüssiger Sachvortrag des Klägers zugrunde, so dass sich sein Vorbringen als unsubstantiiert erweist, was zur Erfolglosigkeit seiner Klage und damit seiner Berufung führt. (Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 13. November 2013 vermag hieran nichts zu ändern.)

b) Nach dem Vorbringen des Klägers soll sich die von ihm als Anlage BK1 vorgelegten Abrechnung auf einen dritten Bauabschnitt beziehen, die im Wesentlichen auf sein weiteres Angebot vom 7. November 2008 (Anlage K10, Bl. 74ff. GA mit ergänzenden Positionen = Anlage BK2) zurückgeht. Wie eine Abgleichung der Anlagen BK1 und BK2 ergibt, sind folgende Leistungen (Positionen) aus dem Angebot vom 7. November 2008 in der Anlage BK1 abgerechnet worden:

Positionen 9.3a. bis 9.5b. sowie 9.9., Positionen 10.1. und 10.2., Positionen 2.26. und 2.27., Positionen 11.1 bis 11.3., Positionen 5.2 bis 5.8., Positionen 3.11a. und 3.12., Positionen 7.3c. und 7.3d., Positionen 8.1. bis 8.5., Positionen 4.2. bis 4.10., 4.11a., 4.16. sowie Position 14.1.

aa) Für diese Leistungen stehen dem Kläger keine vertraglichen Ansprüche zu. Denn das Angebot des Klägers vom 7. November 2008 ist von der Beklagten nicht angenommen worden.

Wie der Kläger erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 16. April 2012 vorgetragen hat, hatte der Kläger das Angebot zwecks Erteilung einer Deckungszusage der A. AG übersandt (Bl. 64, 74 GA), die das Angebot überprüft, dann aber nicht freigegeben hatte. Nach seinem weiteren Vorbringen hatte der Kläger ein eigenes neues Angebot gegenüber der Beklagten nicht abgegeben, sondern stattdessen begonnen, die angebotenen Arbeiten durchzuführen (Bl. 64 GA). Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Kläger weiter eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass das Angebot vom 7. November 2008 von der A. hätte angenommen werden müssen; dass er gleichwohl mit den Arbeiten begonnen habe, habe darauf beruht, dass die Beklagte hierum gebeten habe (Bl. 136 GA).

Unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Klägers ist es bezüglich seines Angebots vom 7. November 2008 zu einem offenen Einigungsmangel gekommen, der einem wirksamen Vertragsabschluss entgegensteht (§ 154 Abs. 2 BGB). Denn der Umstand, dass der Kläger auf Wunsch der Beklagten mit den Arbeiten begonnen hatte, die zugleich am 18. Dezember 2008 wieder eingestellt wurden (Bl. 136/137 GA), beinhaltet keine konkludente Annahme des Angebots durch die Beklagte. Für den Kläger war nämlich erkennbar, dass dem Ansinnen der Beklagten, Arbeiten auszuführen, kein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt zukam, ihr Wunsch vielmehr auf die seinerzeit bestandene Erwartung zurückging, dass die A. eine Deckungszusage erteilen wird, es mithin zur Annahme des Angebots kommen wird. Hinzukommt, dass die Beklagte ohnehin davon ausging, wie ihrem Vorbringen zu entnehmen ist, dass der Kläger vergütungsfreie Gewährleistungsarbeiten (Nachbesserungsarbeiten) auszuführen hatte.

bb) Zugunsten des Klägers kommen vorliegend auch keine gesetzlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht in Betracht.

Werden Bauleistungen erbracht, obwohl ein Vertrag wegen eines offenen Einigungsmangels nicht zustande gekommen ist, kann dem Unternehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 677, 683 BGB ein auf Aufwendungsersatz gerichteter Vergütungsanspruch nach § 670 BGB zustehen. Hierfür kommt es entscheidend darauf an, ob die Bauleistungen im Interesse und im wirklichen bzw. mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn lagen, was vorliegend zu verneinen ist. Denn die Beklagte wollte, was auch für den Kläger erkennbar war, die Verrichtung von weiteren vergütungspflichtigen Bauleistungen durch den Kläger nur für den Fall, dass ihre Versicherung die entsprechenden Kosten übernimmt.

Da der Kläger durch die Erbringung von Bauleistungen, denen keine vertraglichen Absprachen zugrunde lagen, der Beklagten eine Leistung zugewandt hatte, kommen hier grundsätzlich zwar Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB in Betracht. Es lässt sich vorliegend aber nicht feststellen, dass die Beklagte durch diese Leistungen des Klägers bereichert ist, so dass der Kläger von ihr keinen Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB verlangen kann.

Bei Werkleistungen bemisst sich der Wertersatz nach der üblichen, vom Bereicherungsschuldner ersparten Vergütung, sofern dieser die Leistung entgegen nimmt und auch nutzt. Vorliegend hat die Beklagte, was als unstreitig anzusehen ist, die Bauleistungen gerade nicht abgenommen, sondern als mangelhaft beanstandet. Bereits in der Klageerwiderung hat sie eingewandt, dass die von dem Kläger erbrachten Leistungen gänzlich unbrauchbar und wertlos seien (Bl. 35 GA). Ergänzend hat die Beklagte weiter ausgeführt, dass die Räumlichkeiten im Haus, in denen der Kläger gearbeitet habe, unbewohnbar seien und dass sie als Folge hiervon nur drei Räume im Obergeschoss nutzen könne, die von den Sanierungsarbeiten nicht betroffen gewesen seien (Bl. 101, 102, 137 GA). Dies ist zwar von dem Kläger in Abrede gestellt worden (Bl. 66 GA). Darlegungs- und beweispflichtig für einen Bereicherungsanspruch ist aber der Kläger als Anspruchsteller, der auch die Beweislast für den Umfang der Bereicherung trägt. Dass die Beklagte die Räumlichkeiten, in denen er gearbeitet hatte, für ihre Zwecke nutzt, ist indes von dem Kläger in keiner Weise schlüssig behauptet worden.

Ausnahmsweise kann sich bei Bauleistungen die Bereicherung nach der Verkehrserhöhung des Grundstücks bestimmen. Im Hinblick auf die von der Beklagten vorgebrachten Mängel (s. Mängelauflistung Bl. 43ff., Bl. 255ff. GA) muss vorliegend aber eine Werterhöhung ausgeschlossen erscheinen. Von dem Kläger werden zwar die behaupteten Mängel bestritten (Bl. 271 GA). Ihm als Bereicherungsgläubiger obliegt es aber, das Bestehen eines Bereicherungsanspruchs dem Grunde und der Höhe nach darzulegen und zu beweisen, wobei er auch hier bereits seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist.

c) Soweit es um die weiteren Rechnungspositionen 9.19., 9.20., 3.20., 4.11., 4.15., 4.15a., 4.15b., 4.15c., 4.17., 4.18., 13.9. bis 13.16., 14.2. und 14.3. aus der Rechnung Anlage BK1 geht, hat der Kläger mangels eines schlüssigen nachvollziehbaren Sachvortrags ebenfalls nicht substantiiert dargetan, dass ihm die beanspruchte Vergütung zusteht.

In der Berufungsbegründung hat der Kläger unter Vorlage seiner Rechnung Anlage BK1 hierzu schlicht angemerkt, dass seine Abrechnung prüfbar und übersichtlich aufgestellt sei, dass die Massen richtig ermittelt seien und die angegebenen Einheitspreise dem Angebot entsprechen würden (Bl. 181 GA). Auch nachdem die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung eingewandt hat, dass der Kläger nicht mehr als die in den Rechnungen vom 16. Mai 2007 und 18. Februar 2008 fakturierten Leistungen erbracht habe und dass auch nicht mehr beauftragt worden sei (Bl. 240 GA), wobei sich die Beklagte zugleich zu den einzelnen Rechnungspositionen geäußert hat und u. a. ergänzend eingewandt hat, dass Leistungen teilweise doppelt abgerechnet worden seien, dass es sich teilweise um Gewährleistungsarbeiten gehandelt habe und dass abgerechnete Leistungen überhaupt nicht erbracht worden seien (Bl. 241ff. GA), hat der Kläger, ohne sich zu den von der Beklagten vorgebrachten Einwänden in ihrer Berufungsbegründung zu erklären, lapidar gemeint, dass er seinen Werklohnanspruch unter Bezug auf die Abrechnung der Anlage BK1 im Einzelnen erläutert habe (Bl. 271 GA). Tatsächlich hat es der Kläger aber unterlassen, obgleich die Berufungserwiderung hierzu Anlass gegeben hat, im Einzelnen unter Beweisantritt darzulegen, wann er mit welchen Zusatzarbeiten (außerhalb seiner schriftlichen Angebote) beauftragt wurde, wann er welche Zusatzarbeiten erbracht hatte und dass er die Zusatzarbeiten vertragsgemäß abgerechnet hat.

Hinsichtlich der o. g. Rechnungspositionen gilt im Einzelnen folgendes:

aa) Unter den Positionen 9.19. und 9.20. verlangt der Kläger für die Verarbeitung einer Masterklima-Platte im Bereich eines Fensters in der Dachgaube eine Stundenlohnvergütung von 560 EUR netto nebst Erstattung angefallener Materialkosten von 275,58 EUR netto gemäß Rechnung vom 24. Oktober 2008 (Anlage 2 zur Abrechnung BK1). Von dem Kläger ist hierzu bereits nicht vorgetragen worden, dass er von der Beklagten mit der Erbringung dieser Arbeiten, die er nach seiner Rechnung Anfang November 2008 ausgeführt haben will, beauftragt worden ist. Demzufolge scheidet ein vertraglicher Vergütungsanspruch aus. Aus den obigen unter Buchstabe b) bb) dargelegten Gründen kommen auch keine gesetzlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht in Betracht, nachdem die Beklagte allgemein vorgebracht hat, dass sie ohne eine Kostenübernahme ihrer Versicherung nicht zur Erteilung von Aufträgen an den Kläger bereit gewesen sei, und zudem konkret zu der Position 9.19. einwendet, dass diese Leistungen grob mangelhaft ausgeführt worden seien (Bl. 250 GA).

bb) Unter der Position 3.20. beansprucht der Kläger die Erstattung der ihm von der Fa. A. Bau am 21. August 2008 in Rechnung gestellten Kosten für die Verlegung von Fußbodenfliesen in Höhe von 698,05 EUR netto (Anlage 3 zur Abrechnung BK1). Hierzu hat die Beklagte eingewandt, dass diese Arbeiten, bei denen es sich um Gewährleistungsarbeiten betreffend die Nachbesserung eines zu tief verlegten Estrichs handele, für sie auch keinen Sinn ergeben (Bl. 245 GA). Hierzu hat sich der Kläger nicht erklärt; insbesondere hat er nicht dargetan, dass er von der Beklagten, die nach ihrem Vortrag diese Leistung nicht wollte, mit der Ausführung der Arbeit als vergütungspflichtige Zusatzarbeit beauftragt worden ist.

cc) Unter den Positionen 4.11. und 4.15. hat der Kläger ein Entgelt für drei im August und September 2007 durchgeführte LKW-Fahrten zur Bauschuttdeponie einschließlich angefallener Entsorgungsgebühren (Anlage 7 zur Abrechnung BK1) in Ansatz gebracht (insgesamt 350,25 EUR netto). Hierzu hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung unwidersprochen vorgetragen, dass diese Leistungen bereits in der Rechnung des Klägers vom 18. Februar 2008 unter den dortigen Positionen 4.13. und 4.19. abgerechnet worden sind. Damit geht das Anspruchsbegehren des Klägers ins Leere.

dd) Unter den Positionen 4.15a. bis 4.15c. beansprucht der Kläger ein Entgelt für eine am 22. Mai 2088 durchgeführte LKW-Fahrt zur Bauschuttdeponie zuzüglich angefallener Entsorgungsgebühren (insgesamt 381,32 EUR netto). Die Beklagte bestreitet hier in erster Linie, dass der Kläger diese Leistungen ausgeführt hat. Der Kläger dagegen hat keinen (geeigneten) Beweisantritt dazu vorgebracht, dass die LKW-Fahrt zur Deponie durchgeführt worden ist; insbesondere ist hier im Unterschied zu den Fahrten im Jahr 2007 (Anlage 7 zur Abrechnung BK1) kein Wiegeschein der Deponie vorgelegt worden. Mithin erweist sich das Zahlungsbegehren des Klägers als unbegründet.

ee) Unter der Position 4.17. beansprucht der Kläger für den Einbau der Bodentreppe ein weiteres Entgelt von 207,99 EUR netto, nachdem er bereits in seiner Rechnung vom 18. Februar 2008 unter der Position 7.18a. für die Bodentreppe 126,00 EUR als Stundenlohnvergütung in Ansatz gebracht hat. Hier bleibt mangels eines ergänzenden Sachvortrags des Klägers offen, ob er diese Leistung vertragsgemäß abgerechnet hat. Wie er selbst vorträgt, hat er seine Leistungen grundsätzlich auf der Grundlage von Einheitspreisen erbracht (Bl. 181 GA). Zudem hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung eingewandt, dass sie dem Kläger keinen Auftrag unter Abrechnung einer Stundenlohnvergütung erteilt habe (Bl. 34 GA). Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die noch beanspruchten 207,99 EUR netto von der vereinbarten Vergütung für die Bodentreppe erfasst sind.

ff) Unter der Position 4.18. seiner Rechnung hat der Kläger für die Bereitstellung eines Hepa-Saugers in der Zeit vom 16. November 2009 bis 31. Dezember 2009 einen Betrag von 1.150 EUR netto aufgeführt. Hierzu wendet die Beklagte in erster Linie ein, dass der Kläger für sie im Jahre 2009 überhaupt keine Leistungen mehr erbracht habe (Bl. 253 GA). Dem ist der Kläger nicht unter Beweisantritt entgegengetreten, so dass seine Forderung auch hier ins Leere geht. Für die Erbringung seiner Leistungen hat sich der Kläger zwar allgemein auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Die Frage, ob in dem o.g. Zeitraum der Hepa-Sauger zum Einsatz gekommen war, kann aber nachträglich mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nicht geklärt werden.

gg) Unter den Positionen 13.9. bis 13.16. beansprucht der Kläger für einige in der Zeit von Juni 2008 bis Ende Oktober 2008 erbrachte Leistungen eine Vergütung, berechnet nach vermeintlich angefallenen Arbeitsstunden und verbrauchtes Material sowie ergänzend ein Entgelt für vermeintlich angeliefertes Material im November und Dezember 2008 (insgesamt hier 5.833,38 EUR netto). Dass diesen Leistungen und Lieferungen ein Auftrag der Beklagten zugrunde lag, ist wiederum von dem Kläger nicht dargetan worden.

Im Mai 2008 fand, wie aus der Anlage K11 folgt, ein Ortstermin im Hause der Beklagten statt, an dem der Kläger, ein Schadensregulierer der Versicherung sowie der Sachverständige K. teilnahmen, bei der die Frage nach der Durchführung von weiteren Arbeiten erörtert wurde (Bl. 69 GA). Wie dem Schreiben des Sachverständigen K. vom 26. November 2008 zu entnehmen ist, wurde im Mai 2008 abgesprochen, dass seitens des Klägers eine Kostenaufstellung über noch ausstehende Arbeiten erfolgen sollte (Bl. 72R GA). Der Kläger hat stattdessen offenkundig schon vor Vorlage seines Angebots vom 7. November 2008 mit der Durchführung von weiteren Arbeiten begonnen, ohne hierüber mit der Beklagten einen Vertrag abzuschließen. Jedenfalls ist von ihm nicht dargetan worden, dass die Beklagte ihn diesbezüglich zu irgendeinem Zeitpunkt beauftragt hatte.

Die unter den o. g. Positionen 13.9. bis 13.16. abgerechneten Leistungen und Lieferungen sind im Übrigen teilweise bereits in der Rechnung des Klägers vom 31. Dezember 2009 (Bl. 38 GA) enthalten, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Hierzu hat die Beklagte schon in ihrer Klageerwiderung eingewandt, dass zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt eine Abrechnung von Leistungen über einen Stundenlohn vereinbart worden sei und dass sie auch keinen Vertrag über den Ankauf von Material mit dem Kläger abgeschlossen habe (Bl. 34/35 GA), ohne dass sich der Kläger hierzu schlüssig erklärt hat. Hierauf hat bereits das Landgericht in seinem angefochtenen Urteil hingewiesen.

Da der Kläger auch in der Berufungsinstanz nicht schlüssig zu einer Auftragsvergabe bezüglich der o. g. Positionen 13.9. bis 13.16. vorträgt, müssen hier wiederum vertragliche Vergütungsansprüche ausscheiden; ergänzend wird hierzu auf die obigen Ausführungen unter Buchstabe b) aa) verwiesen, wonach die Aufnahme der Arbeiten durch den Kläger für die Annahme eines konkludent erfolgten Vertragsabschluss nicht ausreichend ist. Zugleich kommen aus den oben unter Buchstabe b) bb) angeführten Gründen, die auch hier maßgeblich sind, keine gesetzlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und Bereicherungsrecht in Betracht.

hh) Soweit der Kläger schließlich unter den Positionen 14.2. und 14.3. jeweils eine Pauschale von 530,65 EUR netto und 798,80 EUR netto für die Baustelleneinrichtungen der Bauabschnitte I und II in Rechnung gestellt hat, kann er auch diese Beträge nicht beanspruchen.

Das Angebot des Klägers vom 9. Januar 2007 sieht zwar unter der Position 4.20. eine Pauschale in Höhe von 4 % der Abrechnungssumme für die "Baustelleneinrichtung bei Ausführung von Schimmelpilzdekontaminationsmaßnahmen einschließlich staubdichtes Abplanen der nicht von der Sanierung betroffenen Wohnbereiche sowie das Aufbauen einer Folienschleuse" vor. Der Kläger hat in seiner Rechnung BK1 aber nicht diese Leistungsposition abgerechnet, sondern eine Pauschale von 3 % der Abrechnungssumme für eine "Baustelleneinrichtung nach den Richtlinien der Bauberufsgenossenschaft, den zuständigen Bauordnungsämtern sowie nach der Baustellenrichtlinie einschließlich Regieleistungen." Da es sich bei dieser allgemeinen Baustelleneinrichtung um eine Nebenleistung des Unternehmers handelt, die üblicherweise durch seine Einheitspreise mit abgegolten ist, hat der Besteller hierfür, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist, hierfür keine Vergütung zu zahlen. Dies gilt auch vorliegend, denn für die hier in Rechnung gestellte Pauschale für die beiden ersten Bauabschnitte sieht das hierfür maßgebliche Angebot vom 9. Januar 2007 gerade keine Vergütung vor.

d) Nach alledem kann die von dem Kläger in der Berufungsinstanz geltend gemachte Forderung in Höhe von 26.499,93 EUR mangels eines schlüssigen Sachvortrags des Klägers nicht, auch nicht teilweise, als entstanden angesehen werden. Auf das weitergehende Vorbringen der Beklagten, insbesondere zu den von ihr behaupteten Mängeln kommt es deshalb im hiesigen Verfahren nicht an.

Der von dem Kläger geltend gemachte Verzugsschaden erweist sich mangels Hauptforderung ebenfalls als unbegründet.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 EGZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.