Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 14.11.2013, Az.: 6 U 31/13

Pflichtteilsergänzung bei mehreren Geschenken an dieselbe Person

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.11.2013
Aktenzeichen
6 U 31/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 50482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:1114.6U31.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 08.01.2013

Fundstellen

  • ErbR 2014, 83
  • ZEV 2014, 54

Amtlicher Leitsatz

Auf mehrere Geschenke an dieselbe Person ist die Vorschrift des § 2329 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Januar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 8.697 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 83 % und die Beklagte zu 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die jeweils andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.198 € festgesetzt. Der Beschluss des Landgerichts vom 20. Juli 2011 wird geändert. Der Streitwert erster Instanz wird auf 130.978,54 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Kläger verlangt Ergänzung seines Pflichtteils.

Die Parteien sind zu gleichen Teilen Erben ihres am 9. August 2007 verstorbenen Vaters He. F. Der Erblasser war testamentarischer Alleinerbe seiner am 15. Dezember 1997 verstorbenen Ehefrau I. F., der Mutter der Parteien.

Am 8. Mai 1980 eröffnete der Kläger für den Erblasser das Sparkonto Nr. 311-279 822 bei der Sparkasse G. Am 14. November 1980 überwies der Kläger unter dem Verwendungszweck "Depositenbelegung v. 14.11.80-30.01.81" 30.000 DM auf das Konto Nr. 526 704 bei demselben Kreditinstitut an "Empfänger He. F." (d. i. der Erblasser) und bezeichnete den Auftraggeber der Überweisung mit "Empfänger" (Bl. 118 d. A.). Am 17. Juli 1984 schlossen der Erblasser und seine Ehefrau mit dem Kläger einen Pachtvertrag über ihren Hof in K. zu einem Pachtzins von 22.000 DM jährlich, den der Kläger nicht zahlte. Am 11. Februar 1991 überwies der Erblasser dem Kläger 60.000 DM mit dem Verwendungszweck "Kredit f. Anbau". Der Erblasser löste am 19. Mai 1992 sein Konto Nr. 32 301 21 336 bei der Volksbank eG G. auf und überwies das Guthaben von 75.281,26 DM unter dem Verwendungszweck "Kto.-Auflösung" an den Kläger. Am 23. Dezember 2001 zog der Kläger aus seiner Wohnung im ehemaligen Kuhstall auf dem Grundstück des Erblassers, gab die Wohnungsschlüssel nicht zurück und sicherte die Wohnung durch heruntergelassene Metalljalousien. Im April 2005 verschaffte der Erblasser sich mit Hilfe eines Schlüsseldienstes Zutritt zu der Wohnung. Aufgrund als "Grundstückskaufvertrag" bezeichneten notariellen Vertrages vom 30. Januar 2004 (Bl. 46 - 56 d. A.) übertrug der Erblasser der Beklagten ihm gehörende Grundstücke in K. Gemarkung Ga. Die Vertragspartner vereinbarten einen Kaufpreis von 100.000 €, außerdem ein Altenteil zugunsten des Erblassers, bestehend aus einem lebenslangen Wohnungsrecht, Verköstigung sowie "Wartung und Pflege ... in gesunden und kranken Tagen", schließlich Zahlung der Bestattung, des Grabsteins und der Grabpflege während ortsüblicher Dauer. Das Wohnungsrecht einerseits und Verköstigung und Pflege anderseits bewerteten sie mit jeweils 6.000 € jährlich. Außerdem heißt es in dem Vertrage (Bl. 51 d. A.):

"Seit dem Tode der Mutter im Dezember 1997 hat (die Beklagte) 6 Jahre lang bereits die Verköstigung sowie Wart- und Pflege (des Erblassers) ... übernommen. Mit dem ihr dafür zustehenden Betrag von 500,00 € pro Monat wurde aufgerechnet. Es bleibt bei dem Kaufpreis von 100.000,00 € ..."

Aufgrund Verträgen mit der Sparkasse G. zugunsten der Beklagten vom 30. September 2004 wandte der Erblasser ihr zwei Forderungen zu auf seinen Todesfall, welche zusammen bei seinem Tode 34.789 € betrugen (Anlage K 4, Bl. 26 d. A.) und inzwischen nicht mehr bestehen (Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2013, Bl. 558 d. A.).

Der Kläger hatte gegen die Mutter der Parteien eine Forderung in Höhe von 88.442,66 € wegen Investitionen in deren Grundstück aufgrund enttäuschter Erwartung, sie werde ihn als Alleinerben einsetzen. Das Amtsgericht Gifhorn verurteilte die Beklagte als Miterbin des Erblassers, dem Kläger als Pflichtteil nach der gemeinsamen Mutter 36.780,31 € zu zahlen. Dieses Urteil bekämpft die Beklagte mit der Berufung (Landgericht Hildesheim zu 7 S 45/11). Sie meint, dem Kläger stehe wegen der Verpflichtung zur Ausgleichung kein Pflichtteil zu.

Der Aktivnachlass des Erblassers war im Zeitpunkt des Erbfalls 39.477,54 € wert.

Mit der Klage hat der Kläger

1. zur Pflichtteilsergänzung

a) Duldung der Zwangsvollstreckung in den übertragenen Grundbesitz in Höhe von 82.804 € (= 1/4 von 331.216 €), hilfsweise Zahlung dieses Betrages nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie

b) Zahlung von 8.697 € (= 1/4 von 34.789 €) nebst Rechtshängigkeitszinsen wegen der auf den Todesfall zugewandten Forderungen, hilfsweise Duldung der Zwangsvollstreckung in diese sowie

2. Zustimmung zu der Befriedigung seiner Forderung in Höhe von 88.442,66 € nebst Zinsen aus dem Nachlass des Erblassers verlangt.

Er hat behauptet, der Vertrag vom 30. Januar 2004 sei eine gemischte Schenkung, das Grundstück sei bei Eintragung der Beklagten als Eigentümerin im Grundbuch am 24. September 2004 wie auch beim Erbfall 500.000 € wert gewesen, woraus sich ein Schenkwert von 331.216 € errechne [= 500.000 € Grundstück - 100.000 € Zahlung - 36.000 € Aufrechnung - 32.784 € Altenteil (= 6.000 € Verköstigung/Pflege x 5,464)].

Die Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Sie hat in den Zahlungen des Erblassers an den Kläger anrechnungspflichtige Schenkungen gesehen und in der nicht erfüllten Pachtzinsschuld, "sollte ein Erlass zugrunde liegen". Hilfsweise hat die Beklagte wegen der nicht herausgegebenen Wohnung aufgerechnet mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 48.000 € aufgrund Mietausfalls.

Das Landgericht hat Beweis erhoben zum Wert der übertragenen Grundstücke durch Begutachtung seitens eines Sachverständigen. Dipl.-Ing. B. M. ist zu dem Ergebnis gekommen, die Grundstücke seien am 24. September 2004 294.500 € und am 9. August 2007 328.000 € wert gewesen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zustimmung zur Berichtigung der Forderung des Klägers aus dem Nachlass des Erblassers verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat diese Forderung (88.442,66 €), 5.000 € Beerdigungskosten und die Pflichtteilsschuld vom Aktivnachlass abgezogen und Erlass der Pachtzinsschuld in Höhe von 67.490,53 € als Geschenk an den Kläger angesehen.

Gegen dieses Urteil, auf das der Senat zur näheren Sachdarstellung verweist, wendet der Kläger sich mit der Berufung.

Nach Hinweis des Senats, dass zunächst nur das spätere Geschenk für den noch geltend gemachten Anspruch des Klägers hafte, beantragt der Kläger nunmehr,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.789 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise insoweit Duldung der Zwangsvollstreckung in die zugewendeten Forderungen gegen das Kreditinstitut,

im Übrigen Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von 82.804 € in die der Beklagten übertragenen Grundstücke, weiter hilfsweise dazu Zahlung von 82.804 € nebst Rechtshängigkeitszinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Gegenüber dem geänderten Klaganspruch erhebt sie die Einrede der Verjährung (Bl. 628 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B.

Die Berufung ist geringfügig begründet.

I.

Hauptantrag auf Zahlung von 34.789 €

Der Kläger hat gegen die Beklagte als Beschenkte Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils nach dem am 9. August 2007 verstorbenen Vater der Parteien He. F. nur in Höhe von 8.697 € (§ 2329 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 Fall 2 BGB).

Der Anspruch ist nicht, wie hilfsweise beantragt, auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die zugewendeten Forderungen gegen das Kreditinstitut gerichtet, sondern auf Zahlung, da diese Forderungen nicht mehr bestehen, sondern die Beklagte die Konten am 3. Dezember 2007 aufgelöst hat (Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2013, Bl. 558 d. A.).

1. Als Betrag der Ergänzung ergeben sich 20.583,52 € aufgrund folgender Berechnung:

realer Nachlass

Aktiva:

Guthaben bei der Sparkasse G.

Konto Nr. 11020336

766,00 €

Nr. 11057312

394,00 €

Nr. 311016653

20.631 €

+ 374 € Zinsen

21.005,00 €

Nr. 311279822

58,00 €

Genossenschaftsanteil

953,94 €

Namensaktien F. E. AG

1.440,00 €

Vinkulierte Namensaktien N. Holding AG

25,60 €

Pkw Seat Toledo

300,00 €

Jagdwaffen

700,00 €

Anspruch auf Rückgewähr der Schenkungen gegen Beklagte

(34.789 €)

0 €

Grundstücke Ga.

13.835,00 €

Summe

39.477,54 €

Passiva:

Verbindlichkeit der Mutter der Parteien, deren Alleinerbe der Erblasser geworden ist, gegenüber dem Kläger wegen dessen Investitionen in das Grundstück in G.-K. in der enttäuschten Erwartung, die Mutter werde ihn wirksam als ihren Alleinerben einsetzen

- 88.442,66 €

Zinsen auf vorstehende Verbindlichkeit: 4 % p. a. von 84.134,04 € vom 10. November 2000 bis zum Tode des Erblassers (9. August 2007)

- 22.707,97 €

5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz von 4.308,62 € vom 26. März 2004 bis zum 9. August 2007

- 959,84 €

Kosten der Beerdigung des Erblassers (5.000 € Urteil LG)

0 €

Pflichtteilsschuld des Erblassers nach der Mutter der Parteien dem Kläger gegenüber (36.780,31 €)

0 €

Saldo realer Nachlass

- 72.632,93 €

fiktiver Nachlass

Grundstücksverkauf durch den Erblasser an die Beklagte vom 30. Januar 2004, bei dem wegen auffälligen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung eine tatsächliche unwiderlegte Vermutung für eine gemischte Schenkung besteht:

Grundstückswert (Seite 27 Gutachten M. vom 17. Januar 2012

294.500,00 €

Kaufpreis

-100.000,00 €

Altenteil 12.000 € x 5,464 (Vervielfältiger für den bei Vertragsschluss 77 Jahre alten Erblasser gemäß Anlage 9 zu § 14 BewG i. d. F. bei Vertragsschluss

- 65.568,00 €

Beerdigung und Grabpflege

- 15.000,00 €

Hege und Pflege vor Vertragsschluss

0 €

Schenkwert

113.932,00 €

maßgeblich der Grundstückswert bei Übereignung am 24. September 2004 mit 294.500 € : 98,5 (Zahl des Verbraucherpreisindex nach Statistischem Bundesamt für 2004) x 103,9 (Zahl für 2007) = 310.645,18 € gegenüber Wert beim Erbfall (Seite 32 Gutachten M. vom 17. Januar 2012) = 328.000 €, also

Schenkwert 113.932 € : 98,5 x 103,9 =

120.178,02 €

Zuwendung von Forderungen auf den Todesfall

34.789,00 €

schenkweiser Erlass der Pachtzinsschuld des Klägers (nach Urteil LG 67.490,53 €)

0 €

schenkweiser Erlass des Darlehens (30.677,51 €)

0 €

Schenkung von 75.281,26 DM (= 38.490,70 €) 19. Mai 1992 an Kläger

0 €

Schenkung von 30.000 DM (= 15.338,76 €) an Kläger im Jahre 1980

0 €

Nachlassbestand insgesamt

82.334,09 €

Anspruch ?

20.583,52 €

Zu den streitigen Positionen ist auszuführen:

a) Die Forderungen in einer Gesamthöhe von 34.789 €, welche der Erblasser der Beklagten durch Verträge zu ihren Gunsten auf den Todesfall zugewandt hat (Anlage K 4, Bl. 26 d. A.), gehören nicht zu seinem Nachlass.

aa) Die Beklagte hat die Forderungen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, nämlich die Sparverträge des Erblassers mit der Sparkasse G. mit seinem Tode erworben (§ 331 Abs. 1 BGB). Damit war die Schenkung im Zuwendungsverhältnis des Erblassers zu der Beklagten vollzogen (§ 518 Abs. 2 BGB).

bb) Die Anfechtung der Schenkungen durch Erklärung des Klägers (Seite 9 des Schriftsatzes vom 4. März 2011, Bl. 135 R d. A.) bewirkt nicht, dass die verschenkten Forderungen als zum Nachlass des Erblassers gehörend anzusehen sind.

Zum einen hat der Kläger den Anfechtungsanspruch bis heute nicht, wie gemäß § 13 AnfechtungsG erforderlich, durch Klage geltend gemacht.

Zum anderen richtet dieser sich nicht auf Rückgewähr in das Schuldnervermögen, sondern darauf, dass der Beschenkte den Anfechtungsgegenstand dem Gläubiger zur Verfügung stellt, soweit er ihn zu seiner Befriedigung benötigt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfechtungsG).

b) Die übrigen Guthaben bei der Sparkasse G. sind mit den o. g. Beträgen zu berücksichtigen, die sich aus der "Erbschaftsteuer- Anzeige" der Sparkasse vom 20. August 2007 ergeben (Anlage K 4, Bl. 26 d. A.).

Die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 30. September 2013 belegten Guthaben auf Nachlasskonten am 22. November 2012 sind unerheblich. Für die Ergänzung des Pflichtteils, welche der Kläger begehrt, sind die Kontostände beim Erbfall maßgebend.

Eine Erweiterung der Klage um Zustimmung zur Tilgung der Guthaben unter den Parteien wäre unbegründet gewesen. Aus den Guthaben ist die Forderung des Klägers gegen den Nachlass zu befriedigen, wozu das Landgericht die Beklagte bereits rechtskräftig verurteilt hat.

c) Der Anspruch des Klägers gegen die Mutter der Parteien in Höhe von 88.442,66 € nebst Zinsen ist als Nachlassverbindlichkeit in den Nachlass des Erblassers einzustellen. Das Landgericht hatte ihn als Alleinerben der Mutter der Parteien zu dieser Zahlung verurteilt (Urteil vom 10. Oktober 2006 zu 3 O 309/04 LG Hildesheim, das im Berufungsverfahren zu 5 U 181/06 OLG Celle wegen Unzulässigkeit der Klage aufgehoben wurde,) und die Beklagte nimmt dieses nunmehr hin, indem sie ihre Verurteilung im vorliegenden Rechtsstreit zur Zustimmung der Berichtigung dieser Verbindlichkeit aus dem Nachlass hat rechtskräftig werden lassen.

d) Kosten der Beerdigung des Erblassers sind nicht anzusetzen. Diesen steht ein Anspruch der Parteien als Erben des Erblassers in gesamthänderischer Verbundenheit gegen die Beklagte auf Erstattung dieser Kosten gegenüber aus dem Übertragungsvertrag vom 30. Januar 2004.

e) Die Pflichtteilsschuld des Erblassers gegenüber dem Kläger nach der Mutter der Parteien ist nicht zu berücksichtigen (§ 2313 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Es handelt sich um eine zweifelhafte Verbindlichkeit. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren 7 S 45/11 vor dem Landgericht Hildesheim, ob diese Verbindlichkeit besteht.

f) Die Auslagen, welche die Beklagte für den Erblasser vorträgt (Schriftsatz vom 18. Oktober 2013, Bl. 585 f. d. A.), sind keine abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Zum Teil sind die Forderungen verjährt, hinsichtlich der Pacht vom 26. September 2006 ist nicht mit Substanz dargetan, dass sie der Beklagten zustand. Die Beklagte hat vielmehr zugelassen, dass die Pacht auch nach dem Tode des Erblassers am 30. September 2008 auf das Nachlasskonto statt an sie allein geflossen ist, wie der Kontoauszug von diesem Tage zeigt (Bl. 608 d. A.).

g) Gegenüber dem realen Nachlassbestand von - 72.632,93 € gibt es Schenkungen im Wert von 154.967,02 € (= 34.789 € Forderungen + 120.178,02 € Grundstücke).

aa) Der Grundstückskaufvertrag ist eine gemischte Schenkung. Dafür spricht eine tatsächliche unwiderlegte Vermutung. Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht ein auffällig grobes Missverhältnis. Die Beklagte hat sich, um die Grundstücke im Wert von 294.500 € zu erwerben, zu Gegenleistungen nur im Wert von 180.568 € verpflichtet.

(1) Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen M. in dessen Gutachten vom 17. Januar 2012 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Grundstücke, als die Beklagte sie am 24. September 2004 erwarb, einen Verkehrswert von 294.500,00 € hatten. Der Sachverständige hat auf Seite 27 dieses Gutachtens den Verkehrswertanteil für die Fläche mit dem alten Gebäude mit 97.500 €, für diejenige mit dem Umbau mit 164.000 € und für das Bauerwartungsland mit 56.000 € angenommen und davon 23.000 € notwendige Abrisskosten baufälliger Bausubstanz abgezogen. Er hat den Bodenwert der bebauten Flächen mit 60 € je m2 der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für Grundstückswerte W. zum 1. Januar 2004 entnommen (Seiten 22, 25 des Gutachtens und Anlage 1 in diesem), ohne dass der Kläger dagegen mit Substanz etwas eingewandt hat.

Der Sachverständige hat die Bewertung des Bauerwartungslandes mit 16 € je m2 nachvollziehbar damit begründet, dass weder der Entwurf eines Bebauungsplans bei Vertragsschluss am 30. Januar 2004 vorlag, noch dessen Begründung öffentlich ausgelegt war, noch die Merkmale bezüglich der im Durchschnitt zu erwartenden Größe der Flurstücke und deren Ausnutzbarkeit feststanden (Seite 24 des Gutachtens). Die Tatsache, dass die Beklagte dieses Land aufgrund notariellen Vertrages vom 7. September 2005 für 29 € je m2 veräußert hat, begründet keine Zweifel an der Einschätzung seitens des Sachverständigen. Dieser hat zutreffend ausgeführt, ein Investor erwerbe üblicherweise Bauerwartungsland für einen Preis an der unteren Grenze desjenigen für Bauland, um im Vertrauen auf das rechtskräftige Zustandekommen des Bebauungsplans umgehend mit der Vermarktung beginnen zu können, welchen Fall die Vertragschließenden ein dreiviertel Jahr vorher bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnten. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 30. September 2013 vorgetragene Zeitungsausschnitt vom 27. August 2003 (Bl. 577 d. A.) ergibt nur, dass ein Bebauungsplan beabsichtigt war.

(2) Der Jahreswert des Altenteiles, soweit es Hege und Pflege sowie Wohnungsrecht umfasst, den der Sachverständige für den 24. September 2004 mit 12.000 € angenommen hat (Seite 19 des Gutachtens), war mit 5,464 zu vervielfältigen, um die wiederkehrenden Nutzungen zu kapitalisieren. Dieses ist der für den bei Vertragsschluss 77 Jahre alten Erblasser maßgebliche Vervielfältiger nach Anlage 9 zu § 14 des Bewertungsgesetzes in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, den der Senat in ständiger Rechtsprechung (etwa: OLGR 2002, 235 und 221) der Kapitalisierung zugrunde legt.

(3) Die Kosten für Beerdigung und Grabpflege, die in dem Wert von 12.000 € nicht enthalten sind und welche das Landgericht auf 20.000 € geschätzt hat, waren auf 15.000 € herabzusetzen. Der Senat schätzt den Wert von Grabstelle und Grabstein, die bei Vertragsschluss am 30. Januar 2004 schon vorhanden waren, auf 5.000 € (§ 287 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 525 Satz 1 ZPO).

(4) Für die Pflege des Erblassers seitens der Beklagten seit Dezember 1997 bis zum Abschluss des Vertrages ist nichts abzuziehen. Die Vertragschließenden haben für die Pflege nicht nachträglich Dienstlohn vereinbart, sondern im Vertrage ausgeführt, dass der Erblasser der Beklagten zur Belohnung für die Pflege die Grundstücke teilweise schenkt, indem er einen geringeren als den angemessenen Kaufpreis verlangt. So ist nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 133, 157 BGB) die Formulierung in dem Vertrage zu verstehen "mit dem ihr dafür zustehenden Betrag ... wurde aufgerechnet; es bleibt bei dem Kaufpreis von 100.000 €..."

Zur Berücksichtigung von Hege und Pflege als Gegenleistung hat die Beklagte nach der Verhandlung vom 16. Juli 2013 nichts Neues vorgetragen. Diese kann noch so umfangreich gewesen sein. Der Erblasser und die Beklagte haben in dem Übertragungsvertrag nicht nachträglich für konkrete Dienstleistungen einen konkreten Dienstlohn vereinbart.

(5) Maßgeblich für die Berechnung der Ergänzung des Pflichtteils ist der unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes auf den Zeitpunkt des Erbfalls hochgerechnete Schenkungswert bei Vollzug der Schenkung. Er ist geringer als der Schenkwert beim Erbfall (§ 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB).

bb) Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 17. Oktober 2013, die Beklagte habe Grundstücke aus dem Nachlass der Mutter erhalten, ist unerheblich. Im vorliegenden Fall geht es allein um einen Anspruch nach dem Vater.

cc) Der Kläger hat von dem Erblasser keine gemäß § 2327 Abs. 1 Satz 1 BGB anrechnungspflichtigen Geschenke erhalten.

(1) Die Beklagte hat nicht dargetan, dass Erblasser und Kläger den schenkweisen Erlass der für die Jahre 1984 bis 1996 begründeten Pachtzinsschuld des Klägers vereinbart haben. Die allein gegebene Tatsache, dass der Kläger keinen Pachtzins gezahlt hat, lässt nicht auf den Erlass der Schuld schließen. Sie ist damit zu erklären, dass der Erblasser seine Forderung nicht geltend gemacht hat.

(2) Aus demselben Grunde scheitert die Annahme des schenkweisen Erlasses der Darlehensschuld von 60.000 DM aus der Darlehenshingabe für den Anbau. Der Erblasser kann lediglich versäumt haben, seine Forderung gegen den Kläger geltend zu machen.

(3) Es lässt sich nicht feststellen, dass dem Empfang von 75.281,26 DM durch den Kläger aus der Auflösung des Erblasserkontos bei der Volksbank eG G. die Abrede der Unentgeltlichkeit zugrunde liegt. Vielmehr bleibt die Möglichkeit, dass der Kläger das Geld auf den ihm aus ungerechtfertigter Bereicherung des Erblassers und dessen Ehefrau zustehenden Anspruch erhalten hat. Der Kläger kann seinen Eltern das Geld aufgrund Auftrags überlassen haben, der wegen des Zwecks der Steuerhinterziehung nichtig war. Er hat (Seite 4 des Schriftsatzes vom 4. März 2011, Bl. 133 d. A.) vorgetragen, er sei 1990 und 1991 geschäftlich sehr erfolgreich gewesen und habe seinen Eltern übertrieben hohe Pachten gezahlt, wobei das Geld absprachegemäß weiter ihm habe zustehen sollen. In Einklang damit nennt die Überweisung nur den inhaltsleeren Verwendungszweck "Kto.-Auflösung".

(4) Die Überweisung von 30.000 DM am 14. November 1980 stellt keine Schenkung des Erblassers an den Kläger dar. Nach dem Inhalt des Überweisungsträgers (Anlage 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 3. Februar 2011, Bl. 118 d. A.) handelt es sich um die Transaktion von Geld von einem Konto des Erblassers auf ein Termingeldkonto des Erblassers. Als Empfänger ist der Erblasser bestimmt, als Auftraggeber der Empfänger und als Verwendungszweck "Depositenbelegung vom 14.11.80 - 30.01.81".

(5) Die Tatsache, dass der Erblasser 65.000 DM für Verwendungen des Klägers in das der Beklagten übertragene Grundstück gezahlt hat, führt zu keiner Verringerung des Anspruchs des Klägers. Die Verwendungen stecken in dem Wert des Grundstücks, nach welchem die Ergänzung des Pflichtteils sich richtet. Ob Verwender der Kläger oder ein Dritter war, bleibt sich gleich. Ebenso muss, wie im ersten Termin vor dem Senat erörtert, der Kläger seine eigene Forderung gegen den Nachlass als anspruchsmindernd gelten lassen.

2. Hinsichtlich des sich danach ergebenden Anspruchs in Höhe von 20.583,52 € ist die Berufung nur in Höhe von 8.697 € begründet, die der Kläger bereits mit der Klage geltend gemacht hat.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung weiterer 26.092 € (= 34.789 € - 8.697 €), auf den der Kläger nach Hinweis des Senats im Wege der Klagerweiterung seinen Antrag auch gestützt hat (Sitzungsniederschrift vom 16. Juli 2013, Bl. 559 d. A.), ist die Berufung unbegründet.

a) Für den Teilbetrag von 14.205,48 € (= 34.789 € - 20.583,52 €) folgt dies schon daraus, dass der Ersatzanspruch nur 20.583,52 € beträgt, wie bereits ausgeführt.

b) Die Beklagte ist aber insgesamt berechtigt, die Leistung wegen Eintritts der Verjährung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), soweit der Kläger mehr als 8.697 € Hauptforderung verlangt.

aa) Die Beklagte hat diesem Teil des Anspruchs gegenüber in der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2013 die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 628 d. A.).

bb) Insoweit ist hinsichtlich des Zahlungsanspruchs des Klägers aus § 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB Verjährung eingetreten.

(1) Die dreijährige Verjährungsfrist hat mit dem Eintritt des Erbfalls am 9. August 2007 zu laufen begonnen (§ 2332 Abs. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung, jetzt §§ 195, 2332 Abs. 1 BGB).

(2) Diese Frist ist vor ihrem Ablauf weder gehemmt noch unterbrochen worden.

Die Erhebung der Klage vom 6. August 2010 hat insoweit keine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bewirkt. Eine Klage hemmt nur in Höhe des eingeklagten Betrages (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage 2013, § 204 Rn. 16). Wegen der späteren Schenkung war die Klage nur auf Zahlung von 8.697 € (= 1/4 von 34.789 €), hilfsweise auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieses Betrages in die beiden Konten gestützt. Der bis zur Verhandlung vom 10. Juli 2013 vorrangige Antrag wegen des Betrages von 82.804,00 € (= 1/4 von 331.216 €) war nur auf die frühere Grundstücksschenkung gestützt, nämlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragenden Grundstücke, hilfsweise auf Zahlung wegen dieses Betrages, nicht aber auf eine entsprechende Zahlung wegen der späteren Schenkung.

Andere Tatsachen für eine rechtzeitige Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung für diesen Teil des Anspruchs sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

(2) Insoweit ist die Klagänderung erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2013 erfolgt und konnte keine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung mehr bewirken, die bereits zuvor eingetreten war. Bei zwei verschiedenen Geschenken zu verschiedenen Zeitpunkten handelt es sich um verschiedene Lebenssachverhalte, mithin unterschiedliche Klaggründe, nicht lediglich um verschiedene Rechnungsposten desselben Anspruchs.

3. Der Anspruch ist nicht infolge der hilfsweise seitens der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB). Der Kläger und die Beklagte schulden nicht einander Leistungen (§ 387 BGB). Während die Beklagte allein Schuldnerin des Anspruchs auf Ergänzung des Pflichtteils ist, schuldet der Kläger Schadensersatz wegen Mietausfalls nicht der Beklagten allein, sondern ihr und sich selbst als Erben des Erblassers in gesamthänderischer Verbundenheit.

4. Die Beklagte kann die Leistung nicht aufgrund der von ihr erhobenen Einrede eigener Pflichtteilsberechtigung (§ 2328 BGB) verweigern. Auch wenn sie den Anspruch des Klägers erfüllt, bleibt ihr von der Schenkung der Geldforderungen und des Grundbesitzes an sie so viel, wie ihr als Pflichtteil und dessen Ergänzung nach dem Erblasser gebührte, wobei im Rahmen der Berechnung nach § 2328 BGB alle Eigengeschenke zu berücksichtigen sind, die der pflichtteilsberechtigte Erbe vom Erblasser erhalten hat (Palandt/Weidlich, BGB, aaO., § 2328 Rn. 1).

II.

Der Zinsanspruch für die berechtigte Hauptforderung ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, entsprechend § 187 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die Klagschrift am 27. August 2010 zugestellt erhalten.

III.

Die weiteren Anträge sind unbegründet.

Für den o.g. Anspruch in Höhe von 20.583,52 € haftet in entsprechender Anwendung des § 2329 Abs. 3 BGB nur das spätere Geschenk in Gestalt der durch Vertrag zugunsten Dritter zugewandten Forderungen zur Gesamthöhe von 34.789 €, nicht aber das frühere Geschenk in Gestalt der Grundstücksübertragung.

1. Wie einer von mehreren Beschenkten, der das Geschenk früher erhalten hat als die anderen, darauf vertrauen darf, mit dem Geschenk zur Ergänzung des Pflichtteils nur herangezogen zu werden, soweit die später Beschenkten nicht verpflichtet sind, darf der mehrfach Beschenkte darauf vertrauen, dass Geschenke, die er früher erhalten hat, unangetastet bleiben, soweit spätere Geschenke die Ergänzung des Pflichtteils decken. Es gibt keinen Grund, dass der Berechtigte, indem er seinen Anspruch auf verschiedene Geschenke aufteilt, statt sich aus dem ausreichenden letzten Geschenk zu befriedigen, den Verpflichteten im Falle von Sachgeschenken diese durch Zwangsvollstreckung entzieht, obwohl es genügt hätte, nur in das letzte Geschenk zu vollstrecken. Im Falle der Schenkung einer unpfändbaren Sache und einer späteren von Geld, das nicht mehr vorhanden ist, gibt es keinen Grund, dass der Verpflichtete außer Wertersatz in Geld wegen des letzten Geschenkes aus § 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB die Zwangsvollstreckung in eine unpfändbare Sache dulden muss, weil ihm in diesem Zusammenhang der Schutz des § 811 ZPO nicht zuteil wird.

2. Eine Haftung des früheren Geschenks ist daher nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, hätte der berechtigte Zahlungsanspruch in Höhe von 20.583,52 € in voller Höhe aus dem späteren Geschenk befriedigt werden können, wenn der Anspruch vor Eintritt der Verjährung in voller Höhe geltend gemacht worden wäre.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 708 Nr. 10 Satz 1 und § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung erster Instanz folgt dem gegenseitigen Obsiegen und Unterliegen entsprechend der geänderten Streitwertfestsetzung erster Instanz. Das Interesse des Klägers, dass die Beklagte in die Erfüllung der Nachlassverbindlichkeit ihm gegenüber aus dem Nachlass einwilligt, ist begrenzt durch den Aktivbestand des Nachlasses im Werte von 39.477,54 €.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf 100.198 € festzusetzen (= 82.804 € + 8.697 € + Hilfsaufrechnung 8.697 €). In Höhe von 8.697 € ist "eine der Rechtskraft fähige Entscheidung" über die bestrittene Gegenforderung ergangen, mit der die Beklagte hilfsweise aufgerechnet hat (§ 45 Abs. 3 GKG).