Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 20.11.2013, Az.: 3 U 75/13

Pflichten der anlageberatenden Bank beim Erwerb von Anteilen an einem Dachfonds durch Tausch anderer Anlageformen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.11.2013
Aktenzeichen
3 U 75/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 50485
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:1120.3U75.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 12.03.2013

Redaktioneller Leitsatz

Die Empfehlung zum Tausch konventioneller Anlagen in einen Dachfonds ist als pflichtwidrig anzusehen, wenn es keine sachliche Notwendigkeit für einen Tausch gibt oder die neue Anlage entweder höhere Risiken als die alte Anlageform aufweist und/oder die Bank den Anleger nicht vollständig über die Risiken der neuen Anlage bzw. deren besondere Struktur aufklärt. Insbesondere stellt es einen Verstoß gegen das Gebot der anlagegerechten Beratung dar, wenn die anlageberatende Bank im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht darüber aufklärt, dass infolge der Struktur des Dachfonds generell höhere Kosten bei der Verwaltung anfallen, was auch auf die Höhe einer etwaigen Rendite Einfluss hat.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. März 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.023,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. August 2011 Zug um Zug gegen Ausbuchung der 585 Anteile der P.-Anlage WKN: A... aus dem Depot 3... zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert erster Instanz wird in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf bis zu 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Kapitalanlageberatungsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und die Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gem. § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nur im Hinblick auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.

Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Beklagte der Klägerin gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Beratungspflichtverletzung ein auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Kapitalanlage gerichteter Schadensersatzanspruch zusteht.

1. Ein Dachfonds (Fund of Funds), der zu den richtlinienkonformen Sondervermögen i. S. d. §§ 46 ff. InvG gehört (vgl. Köndgen, in: Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG, § 4 Rdz. 12) zeichnet sich dadurch aus, dass der Fonds das Investmentvermögen zu mindestens 51 % in Zielfondsanteilen und bis zu 49% in Geldmarktfondsanteilen, Geldmarktinstrumenten oder Bankguthaben anlegt haben muss (vgl. Brümmer, in: Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG, § 46 Rdz. 1; siehe auch Art. 3 der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Abs. 2 Investmentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2004). Die Investition beschränkt sich dabei nicht nur auf Immobilienfonds. Gegenstand der Investitionen können auch Aktienfonds oder sog. R. sein (R.: Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen). Letztere sind Gegenstand einer eigenen gesetzlichen Regelung (RG.) geworden, wobei mit dieser gesetzlichen Regelung insbesondere ausländische Investoren nach Deutschland gelockt werden sollten, denen die in Deutschland vorhandenen indirekten Immobilienanlagevehikel zu komplex und restriktiv waren (siehe BT-Drucksache 16/4026, S. 14). Der deutsche R. wurde auch keiner speziellen Produkt- und Managementaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterstellt. Der erforderliche Schutz der Anleger sollte allein durch die Nutzung der Instrumente des Kapitalmarkts erfolgen, wozu eine obligatorische Börsennotierung und ein auf Dauer sicherzustellender Streubesitz vorgeschrieben wurde (BT-Drucksache 14/4026, S. 15). Schon daraus erhellt, dass ein Dachfonds, der in vorgenannte Anlageformen investiert in etwas stärkerem Maße als ein gewöhnlicher Immobilienfonds Kursschwankungen ausgesetzt ist und damit eine höhere Volatilität aufweist. Ein Dachfonds wird aber nicht allein dadurch zu einem rein spekulativem Anlageprodukt, dass ein Teil des Fondsvermögens auch in sog. R.´s investiert werden kann. Der Gesetzgeber hat in der Begründung zum RG. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Form der Anlage (auch) für Privatanleger zur Altersvorsorge Bedeutung erlangen dürfte (BT-Drucksache 16/4026 S. 14). Die Volatilität des Aktienkurses einer Immobilienaktiengesellschaft schließt mithin gerade nicht aus, dass die grundsätzliche Eignung zur Altersvorsorge erhalten bleibt.

Dachfonds unterscheiden sich zudem von einem gewöhnlichen Immobilienfonds dadurch, dass der Dachfonds mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, weil es nicht nur auf der Ebene des Zielfonds, sondern auch auf der Ebene des Dachfonds ein Management existiert und diese zusätzliche Managementebene mit weiteren Kosten verbunden ist. § 41 Abs. 6 Satz 1 InvG sieht insoweit ausdrücklich vor, dass die Vertragsbedingungen und der ausführliche Verkaufsprospekt die Regelung enthalten müssen, dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht u.a. die Vergütung offen zu legen ist, die dem Sondervermögen von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. Die dadurch bedingten Mehrkosten wirken sich unmittelbar auf die Ertragssituation aus und müssen - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - zusätzlich erwirtschaftet werden. Der Dachfonds weist wegen der doppelten Kostenbelastung also zumindest auf der Kostenebene ein strukturelles Kostendefizit aus (so auch LG Kiel in seinem Urteil vom 19. Oktober 2012, Az.: 8 O 49/11, zitiert nach JURIS Rdz. 28 unter Hinweis auf ein vom LG Kiel in einem Parallelprozess eingeholtes Sachverständigengutachten).

Dieser "Kosten"-Nachteil ist ein wesentliches Argument bei der Abwägung der Vor- und Nachteile eines Dachfonds (vgl. beispielsweise die Ausführungen unter www.f.de/recht/dachfonds-grundlagen-htm oder www.k.sc/geld/fonds/dachfonds). So heißt es auch in der F. vom 6. April 2008 unter dem Titel "Dachfonds lohnen sich meist nicht" wie folgt:

"Die nüchterne Erkenntnis gilt für jeden Anleger und für jeden Vermögensverwalter, und vor diesem Hintergrund ist die Geldanlage in Dachfonds ein fragwürdiges Vorhaben. Hier wird das Geld letzten Endes auch in Aktien gesteckt. Doch der Anleger beauftragt mehrere Verwalter mit der Vermehrung seines Geldes. Das sind auf der einen Seite die Manager des Zielfonds, und das sind auf der anderen Seite die Verwalter des Dachfonds. Die einen sind Feldwebel, die für bestimmte Märkte zuständig sind, und die anderen sind Offiziere, die nach dem Appell festlegen, mit welchen Kräften sie in die Schlacht ziehen.

Das sieht auf den ersten Blick toll aus, doch bei genauem Hinsehen wird schnell deutlich, dass die Maschinerie viel Geld verschlingt. Der Eintritt in den Dachfonds kostet im Durchschnitt rund 2,5 Prozent. Dann wollen die Feldwebel und die Offiziere für ihre Arbeit jedes Jahr mit jeweils 1,5 Prozent entlohnt werden, so dass die jährliche Verzinsung von 8 auf 5 Prozent sinkt. Von diesem Ergebnis sind für die Abgeltungsteuer auf die Dividenden und Zinsen weitere 50 Basispunkte abzuziehen, so dass dem Anleger nur 4,5 Prozent bleiben. Bei dieser Verzinsung kommen nach 15 Jahren nur 189.000 Euro heraus, so dass in aller Deutlichkeit klar wird, dass die Dachfonds heikle Anlagen sind."

(vgl. auch F. vom 11. September 2009 "Leichtes Spiel für Anlageberater": "Der Nachteil von Dachfonds ist jedoch, dass sie für den Anleger relativ teuer sind".).

Ein Dachfonds bietet allerdings gegenüber einem einzelnen Immobilienfonds den unbestreitbaren Vorteil einer erheblichen Diversifikation.

Die Investition in einen Dachfonds, der seinerseits überwiegend in andere (offene) (Ziel-) Immobilienfonds investiert, ist ferner nicht per se ein besonders risikoträchtiges Geschäft. Denn das Risiko eines Totalverlusts ist bei Immobilienfonds eher als gering zu veranschlagen, weil dem Fonds in aller Regel der Sachwert des Immobilienvermögens verbleibt (siehe BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009, Az.: XI ZR 337/08 = NJW-RR 2010, 115, 117 Rdz. 25; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 2010, Az.: III ZR 249/09 = JZ 2011, 100, 101 zu einem geschlossenen Immobilienfonds). Allein der Umstand, dass sich die Entwicklung einer Vielzahl von offenen Immobilienfonds als nachteilig erwiesen hat, vermag die grundsätzliche Eignung von Immobilienfonds zur Altersvorsorge nicht in Frage zu stellen. Eine solche Bewertung wäre schon deshalb nicht tragfähig, weil die gebotene Differenzierung zwischen den "wirklichen" Publikumsfonds und den "semi-institutionellen" sowie den rein institutionellen Fonds zu Unrecht außer Ansatz bleiben würde. Die Krise der Immobilienfonds hat ihren Ausgang insbesondere bei denjenigen Immobilienfonds genommen, zu deren Anlegern überwiegend oder gar ausschließlich institutionelle Anleger gehörten, die in besonders großen Mengen Kapital abzogen (vgl. Mario Leißner, Drei verschiedene offene Immobilienfonds, F. vom 30. März 2012). Erst beeinflusst durch eine Vielzahl weiterer Faktoren, wie z. B. einer Bewertungskrise, der allgemeinen Finanzmarktkrise, der Situation am Immobilienmarkt, Aktionismus etc. ist es sodann in großem Umfang zu einem Übergreifen auf die anderen Publikumsfonds gekommen (Leißner, aaO.). Zum Anderen darf nicht außer Acht gelassen bleiben, dass gerade für Anleger, die nicht über so viel Kapital verfügen, dass sie direkt in Immobilien investieren könnten, nur die Möglichkeit zur Investition in einen (geschlossenen oder offenen) Immobilienfonds verbleibt (so überzeugend Looman, Warum offene Immobilienfonds Sinn machen, F. vom 5. Mai 2012).

Richtig ist zwar, dass auch ein Immobilienfonds nicht als gänzlich risikofreie Anlage verkauft werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010, Az.: III ZR 249/09 = JZ 2011, 100 ff. zu einem geschlossenen Immobilienfonds ; der XI. Senat hat die Frage, ob das Anlageziel Altersvorsorge die Inkaufnahme von Verlustrisiken generell ausschließe, bisher offen gelassen: Urt.v.14. Juli 2009, Az.: XI ZR 152/08 = WM 2009, 1647, 1561). Denn der Wert eines Immobilienfonds ist von der Entwicklung des Marktes für Immobilien abhängig, so dass sich ein sinkendes Mietniveau sofort auswirkt. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Büroimmobilien, der schneller und heftiger auf Krisen (sinkende Mieten oder Leerstand) reagiert (vgl. Handelsblatt vom 16. Januar 2009 - Offene Immobilienfonds: Das sind die Risiken). Auch in der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anleger- und Funktionsverbesserungsgesetz) wird ausdrücklich auf die zunehmend volatilen Bewertungen am Immobilienmarkt, d. h. die große Schwankungsbreite bei der Bewertung, hingewiesen (BT-Drucksache 17/3628 S. 18). Hinzu kommt bei jungen aufgelegten Immobilienfonds, dass diesen anfangs nur wenig Kapital zur Verfügung stand und sie daher nicht breit in viele Immobilien investieren können. Ein strukturelles Risiko bestand zudem darin, dass Fonds, welche in den vergangen Jahren gegründet wurden, ihre Gebäude in einer Hochpreisphase erworben haben (vgl. F. vom 24. April 2010 - Offene Immobilienfonds Anleger leiden).

Sowohl bei einem Dachfonds, als auch bei einem offenen Immobilienfonds (als möglicher Zielfonds) kann zudem jeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird (§ 37 Abs. 1 InvG in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung). Dies erforderte die Sicherstellung einer Mindestliquidität, für die der Gesetzgeber mit der Regelung für Immobiliensondervermögen in §§ 80 ff. InvG ebenfalls die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen hat. Allerdings besteht die Gefahr, dass bei einem großen Rückgabevolumen die vorhandene Liquidität nicht ausreicht, um die vielen Rückgabewünsche zu erfüllen. Dies nötigt entweder zur Aufnahme von Fremdkapital mit der Folge einer niedrigeren Rendite oder aber in den meisten Fällen zur Veräußerung von Teilen des Sondervermögens. Zu diesem Zwecke können die Fonds sodann die Anteilsrücknahme aussetzen. Denn das Rückgaberecht des Anlegers unterliegt vertraglichen und gesetzlichen Schranken. So können die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 InvG). Darüber hinaus kann die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) die Aussetzung der Rücknahme sogar anordnen, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich ist (§ 37 Abs. 3 Satz InvG). Die Aussetzung kann insoweit - dies ist ein Unterschied zu einem gewöhnlichen offenen Immobilienfonds - unbefristet erfolgen.

Für einen offenen Immobilienfonds war die Beschränkung des Rückgaberechts in § 81 InvG speziell geregelt worden. So konnte die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen aussetzen, "wenn die Guthaben und der Erlös, der nach § 80 Abs. 1 angelegten Mittel zur Zahlung des Rücknahmepreises und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung nicht ausreichen oder nicht sogleich zur Verfügung stehen". Nach Ablauf von sechs Monaten waren ggf. Vermögensgegenstände zu veräußern. Bis zur Veräußerung der Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen konnte die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aber weiterhin längstens für zwölf Monate verweigern (§ 81 Abs. 1 Satz 2 und 3). § 81 Abs. 2 und 3 InvG regelten, wie 24 bzw. 30 Monate nach Aussetzung der Rücknahme zu verfahren war. Wenn es einem Immobilienfonds während der Phase der Schließung also nicht gelingt, genügend Sondervermögen (sprich Immobilien) zu veräußern, um rückgabewillige Anleger auszuzahlen, verbleibt nur die Auflösung des Fonds. Dieses Risiko besteht sowohl bei einem Dachfonds als auch einem offenen Immobilienfonds.

Genau dieses Risiko hat sich auch beim PMIA verwirklicht. Der Grund für die Schließung des P. am 27. September 2010 war die Schließung einiger Zielfonds und zwar insbesondere des offenen Immobilienfonds M. S. P2 V., in den der Dachfonds investiert hatte (siehe S. W., I. P. Anlagen: X-Bank entschädigt Anleger, 11. April 2008 unter: S. W. test.de). Zu Recht hat daher auch schon die F. T. am 11. Juni 2005 auf das Risiko von Kapitalabflüssen hingewiesen. Auch wenn es sich hier lediglich um eine einzelne Publikation handelt, deren Kenntnis von der Beklagten nicht ohne weiteres verlangt werden kann (nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es lediglich der Auswertung von zeitnahen und gehäuften negativen Berichten in der Börsenzeitung, der F. T. D., dem H. oder der F.; siehe BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008, Az.: XI ZR 89/07 = WM 2008, 2166 ff., zitiert nach JURIS Rdz. 25), ändert dies nichts daran, dass jeder offene Immobilienfonds und auch ein Dachfonds die Gefahr der Aussetzung ist sich trug. Auch die Überlegung, dass nach § 83 SGB IV Sozialversicherungsträgern eine Investition in offene Immobilienfonds erlaubt war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese Erlaubnis bezog sich nur auf Immobilien auf dem Gebiet der europäischen Gemeinschaft. Der streitgegenständliche Dach-Fonds operierte aber weltweit.

2. Die Ausführungen sub. 1. zugrunde gelegt, ist eine Beratungspflichtverletzung auf Seiten der Beklagten zu bejahen.

a) Die beratende Bank ist zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet, wobei Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängen. Maßgeblich sind hier der Wissensstand des Kunden, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel, sowie die allgemeinen Risiken (z. B. Konjunkturlage und Entwicklung des Kapitalmarktes) und die speziellen sich aus der Besonderheit des Anlageobjekts ergebenden Risiken wie z.B. Kurs-, Zins- oder Währungsrisiken (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes; vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2011, Az.: XI ZR 182/10, zitiert nach JURIS Rdz. 22 sowie BGH Urteil vom 7. Oktober 2008, Az.: XI ZR 89/07 = NJW 2008, 3700 ff., zitiert nach JURIS Rdz. 12). Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können, wobei zwischen den allgemeinen Risiken und den speziellen Risiken zu unterscheiden ist (vgl. BGHZ 123, 126ff., zitiert nach JURIS Rdz. 18). Außerdem muss die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich unterrichten (BGH, aaO.). Indes muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte nur ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko einer sich nachträglich als falsch erwiesenen Anlegerberatung trägt der Anleger (BGH, aaO.).

b) Die Beklagte hat vorliegend das Gebot der anlagegerechten Beratung verletzt, indem im Rahmen des Beratungsgespräches nicht darüber aufgeklärt worden ist, dass infolge der Struktur eines Dachfonds generell höhere Kosten bei der Verwaltung anfallen, was auch auf die Höhe einer etwaigen Rendite Einfluss hat. Denn auch wenn ein Dachfonds den unbestreitbaren Vorteil einer großen und breit angelegten Risikostreuung aufweist und dadurch ggf. das Risiko für den Anleger verringert wird, bedarf es einer Aufklärung über die strukturelle Eigenschaft "erhöhter Kosten".

Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die gebotene Aufklärung über die besondere Kostenstruktur eines Dachfonds nicht erfolgt ist.

Der vernommene Zeuge Fr. hat zunächst ganz allgemein erklärt, er habe verschiedene Anlageformen wie Immobilienfonds oder aber Investitionen in Schiffe etc. dargestellt und jeweils die Vor- und Nachteile solcher Anlagen dargestellt (Bl. 486 d. A.). Welche Vor- und Nachteile dies im Einzelnen waren, bleibt jedoch offen. Auch die spätere Aussage, er habe im Rahmen des zweiten Gesprächs den H. und den P. mit der Klägerin erörtert (Bl. 487 d. A.), lässt ebenfalls nicht erkennen, worüber im Einzelnen gesprochen worden ist. Auch die Aussage des Zeugen, bei dem Gespräch sei von einer Bonifikation und von den Kosten dieser Anlageform die Rede gewesen, lässt für sich genommen nur den Schluss zu, dass über die Anschaffungskosten gesprochen worden ist. Eine Aufklärung darüber, dass bei Dachfonds in struktureller Hinsicht die erhöhte Kostenbelastung für die Ertragssituation zu beachten ist, lässt sich dieser Aussage gerade nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Aussage, er habe über die Kosten für das Depot und die Verwaltung "durchaus" gesprochen (Bl. 488 d. A.). Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Zeuge bezeichnenderweise ausgeführt hat, dass es sich bei einem gewöhnlichen Immobilienfonds und einem Dachfonds um dieselbe Anlagekategorie und dasselbe Risiko handele (Bl. 487 d. A.). Dem Zeugen waren also die strukturellen Unterschiede offensichtlich nicht geläufig, was auch seine spätere Aussage belegt, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass "es irgendwie einen gesetzlichen Unterschied zwischen Dachfonds und offenen Immobilienfonds gegeben hätte, was die Schließung anbetrifft (Bl. 488 d. A.).

Die Zeugin S. hat demgegenüber bestätigt, dass nur über ein einziges Risiko, nämlich das Leerstandsrisiko bei Immobilien gesprochen worden sei (Bl. 489 d. A.).

Dahingestellt bleiben kann auch, ob im vorliegenden Fall der Inhalt des Flyers Gegenstand des Beratungsgespräches war oder dieser der Klägerin rechtzeitig vor Zeichnung der Anlage ausgehändigt worden ist. Denn der Flyer (Anlage B 3) enthält zwar einen Hinweis auf das Aussetzungsrisiko, nicht aber über die besondere Kostenstruktur eines Dachfonds. Der Aspekt erhöhter Kosten (z. B. gegenüber der Investition in einen normalen Immobilienfonds) wird im Flyer nicht erwähnt. Soweit es die Kosten betrifft, findet sich dort nur der Hinweis darauf, dass eine Verwaltungsvergütung in Höhe von 1,5 % anfällt, wobei ergänzend darauf hingewiesen wird, dass 70 % dieser Vergütung an die X-Bank fließen. Keine Erwähnung findet aber der Umstand, dass bei einem Dachfonds, dessen Aufgabe in der Investition in Einzelfonds besteht, deutlich höhere Kosten als bei einem Einzelfonds anfallen (s. o.).

c) Ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob die Beklagte sich wegen unterlassener Aufklärung über das Schließungsrisiko schadensersatzpflichtig gemacht hat.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist insoweit umstritten, ob bei offenen Immobilienfonds über das Aussetzungsrisiko aufzuklären ist oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist der Anleger über die Möglichkeit der zeitweiligen Aussetzung der Anteilsrücknahme gem. § 81 InvG grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anlageentscheidung aufzuklären (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. Februar 2013, Az.: 9 U 131/11; Revision beim BGH anhängig unter dem Az.: XI ZR 130/13). Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Dresden eine Aufklärungspflicht jedenfalls in Bezug auf den Erwerb einer Kapitalanlage im Frühjahr 2008 verneint (OLG Dresden WM 2013, 363 ff., zitiert nach JURIS Rdz. 34 ff.; Revision ebenfalls beim BGH unter dem Az.: XI ZR 477/11 anhängig). Dieser Auffassung hat sich jüngst das Oberlandesgericht Schleswig angeschlossen (Urteil vom 13. September 2013, Az.: 5 U 34/13), wobei das Oberlandesgericht Schleswig Schadensersatzansprüche auf der Grundlage von § 37 a WpHG a. F. als verjährt angesehen hat (aaO., zitiert nach JURIS Rdz. 71 ff.).

Der Senat neigt dazu, eine Aufklärungspflicht im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Frankfurt zu bejahen. Vorliegend kommt es hierauf aber nicht entscheidungserheblich an, weil die Beklagte es - wie oben ausgeführt - bereits schuldhaft unterlassen hat, die Klägerin über die besondere Kostenstruktur aufzuklären.

d) Ein Verstoß gegen das Gebot der anlegergerechten Beratung ist hingegen zu verneinen.

Die Empfehlung zum Kauf des streitgegenständlichen Dachfonds stellt sich im Hinblick auf die Person der Klägerin nicht als fehlerhaft dar. Bereits aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin anlässlich ihrer persönlichen Anhörung folgt, dass sie nicht ausschließlich auf (absolute) Sicherheit des Kapitals bedacht war. Denn vor dem Landgericht hat die Klägerin angegeben, dass sie ihr Geld "gut und sicher" (Hervorhebung durch den Senat) habe anlegen wollen bzw. sie gewollt habe, dass das Geld "gut" angelegt sei. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass die Erzielung einer akzeptablen, d. h. über der Inflationsquote liegenden Rendite ohne jegliches Risiko ausgeschlossen ist, weil sich die Höhe der Rendite gerade am Risikogehalt der jeweiligen Anlage orientiert. Die Folgen einer Inflation sind auch, wie sich aus der Aussage der Tochter der Klägerin eindeutig ergibt, Gegenstand des Beratungsgespräches gewesen (Bl. 489 d. A.). Das Anlageziel ging mithin auch und gerade dahin, eine inflationssichere Anlage zu erwerben.

Dass die Klägerin eine risikolose Anlage wollte, ist im Übrigen eine durch die Beweisaufnahme widerlegte Behauptung. Sie lässt sich schon nicht mit dem Inhalt des von der Klägerin eigenhändig unterzeichneten Risikoprofils (Anlage K II, Bl. 184 ff. d. A.) in Einklang bringen, wo die Anlagestrategie als "rentenorientiert" und nicht "sicherheitsorientiert" (niedrigste Kategorie) bezeichnet wird. Zudem enthält diese Erklärung die Angaben, dass die Klägerin über Kenntnisse bezüglich Geldmarkt, Anleihen, Rentenfonds, gemischten Fonds und Aktien mit Ausnahme von Optionsscheinen und Hebelzertifikaten verfüge. Zu berücksichtigen ist zwar, dass die Klägerin durch Ankreuzen bestätigt hat, dass sie folgenden Aussagen voll zustimme:

- Sicherheit ist mir am aller wichtigsten

- Ich gehe ungern Risiken ein

- Auch kleine Verluste machen mich schon nervös

- Die Gefahr von Vermögensverlusten belastet mich stark.

Gleichwohl hat die Klägerin - wie ausgeführt - durch ihre Unterschrift bestätigt, dass ihre Risikostrategie rentenorientiert sei, was ausweislich der dazu vorhandenen Grafik Anlagen kennzeichnet, bei denen jedenfalls in geringem Umfang ein Risiko verbleibt.

Dass sich die Klägerin nicht mehr zu erinnern vermochte, ob ihr entsprechende Fragen gestellt worden sind, ist unerheblich. Denn auch insoweit ist die Aussage der Tochter der Klägerin eindeutig. Die Tochter hat bestätigt, dass alles was auf Bl. 186 d. A. (dies sind die Angaben zur Risikoeinschätzung) steht, so abgefragt worden sei. Die Tochter hat darüber hinaus ebenfalls bestätigt, dass jedenfalls die Bereitschaft bestand, ein moderates Risiko einzugehen (Bl. 490 d. A.). Die vorgelegte Entscheidung des Ombudsmannes vermag daher in ihrer Begründung nicht zu überzeugen.

3. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.

a) Gem. § 43 WpHG ist § 37a WpHG in der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung auf Ansprüche anzuwenden, die in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August 2009 entstanden sind. Gem. § 37a WpHG a. F., der eine allein an objektive Voraussetzungen anknüpfende Verjährungsvorschrift darstellt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage, § 199 Rdz. 21), verjähren Ansprüche von Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist. Da beim Abschluss nachteiliger Geschäfte bereits mit Abschluss des Rechtsgeschäfts der Anspruch entstanden ist (vgl. Assmann/Schneider, WpHG, 3. Auflage, § 37 a Rdz. 8 ff.), wäre demzufolge mit Ablauf des 3. September 2011 Verjährung eingetreten.

Zu berücksichtigen ist indes, dass bei vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungspflichten die längere Verjährungsfrist der §§ 195 ff. BGB eingreift (vgl. Assmann/Schneider, WpHG, 3. Auflage, § 37 a Rdz. 6), wobei sowohl ein vorsätzliches Verhalten des Erfüllungsgehilfen oder aber ein vorsätzliches Organisationsverschulden in Betracht kommen (vgl. BGH Urteil vom 12. Mai 2009, Az. XI ZR 586/07 = WM 2009, 1274 ff., zitiert nach JURIS Rdz. 11 ff.). Denn auch eine Bank muss ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechtsverkehrs so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbeitern, die für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständig sind, zur Verfügung steht und von diesen auch genutzt wird (BGH, aaO. Rdz. 14). Ein vorsätzliches Organisationsverschulden ist zu bejahen, wenn die Bank ihre Verpflichtung zur Aufklärung des Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (bedingter Vorsatz) und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (BGH, aaO.). In diesem Zusammenhang kann auch ein etwaiger Rechtsirrtum bei den Verantwortlichen der Bank von Bedeutung sein. Denn dieser schließt den Vorsatz aus (BGH, aaO. Rdz. 20). Der Bundesgerichtshof hat aber klargestellt, dass es im Hinblick auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB Sache des aufklärungspflichtigen Schuldners ist, unabhängig vom Verschuldensgrad den Beweis des fehlenden Vertretenmüssens zu führen (BGH, aaO. Rdz. 17f.). Mithin trifft den Schuldner (also vorliegend die Bank) auch die Beweislast für fehlenden Vorsatz (BGH, aaO.; siehe ferner Palandt/Ellenberger, aaO. § 199 Rdz. 21). Die Beklagte hätte demnach darlegen und beweisen müssen, dass Vorsatz nicht gegeben ist.

Ausreichenden Vortrag hat die Beklagte hierzu nicht gehalten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, sie habe ihre Bankmitarbeiter angewiesen, auch auf die besondere Kostenstruktur eines Dachfonds hinzuweisen. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, sie habe niemanden angewiesen, das Schließungsrisiko zu verschweigen (Bl. 566 d. A.). Auf diese (Negativ-)Tatsache kommt es aber nicht an. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, dass die Einhaltung der Beratungspflichten gesichert ist. Dies gilt gleichermaßen für den "Kostennachteil". Denn es handelt sich hier ersichtlich um eine wesentliche Eigenschaft des Produkts Dachfonds. Die Beklagte kann sich insoweit auch in keinem Rechtsirrtum befunden haben.

Es gilt daher die Verjährungsfrist der §§ 195 ff. BGB mit der Folge, dass die Verjährungsfrist frühestens im Oktober 2010 (Kenntnis von der Schließung) zu laufen begonnen hat.

b) Selbst wenn aber - entgegen der Auffassung des Senats - die Auffassung vertreten würde, dass die Verjährungsfrist des § 37 p WpHG zur Anwendung kommt, wäre zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall die Verjährung gem. § 204 BGB durch ein Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann gehemmt worden ist. Gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird die Verjährung auch durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Güteantrages gehemmt, wenn dieser Antrag bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, sofern die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, eingereicht ist. Der Ombudsmann der privaten Banken ist eine "sonstige Gütestelle" i.S. d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (vgl. Palandt/Ellenberger, aaO., § 204 Rdz. 37 sowie Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage, § 15a EGZPO Rdz. 21). Infolgedessen findet § 204 Abs. 2 BGB mit der Folge Anwendung, dass die Hemmung der Verjährung erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endete. Bei Güteverfahren ist insoweit der Zeitpunkt des Scheiterns entscheidend.

Der Schlichtungsvorschlag des (Banken-)Ombudsmannes datiert vom 23. Oktober 2013 (Bl. 726 d. A.). Dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 11. Februar 2012 (Anlage B 8, Bl. 144 d. A.) lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeschrift bereits am 23. Januar 2010 eingereicht worden ist. Da das Schlichtungsverfahren mithin bereits im Januar 2010, also vor Ende der dreijährigen Frist des § 37a WpHG begonnen hat und die Klage sodann am 14. August 2012 eingereicht worden ist, ist der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt.

4. Nicht begründet ist hingegen der Anspruch auf Erstattung eines Zinsausfallschadens. Ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Beratungsvertrages umfasst gem. § 252 Satz 1 BGB zwar auch den entgangenen Gewinn, wozu auch entgangene Anlagezinsen gehören (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2012, Az.: XI ZR 360/11 = WM 2012, 1188 ff., zitiert nach JURIS Rdz. 11). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist einem Kapitalanleger auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, das Eigenkapital in Höhe des Anlagebetrages erfahrungsgemäß nicht ungenutzt bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, aaO.). Der Bundesgerichtshof hat indes klargestellt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer zeitnahen alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und der Umfang einer Gewinnerzielung nur anhand Tatsachenvortrages dazu beurteilt werden könne, für welche konkrete Anlageform sich der Anleger ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, aaO., Rdz. 13).

Die Klägerin hat insoweit lediglich geltend gemacht, dass sie bei fehlerfreier Beratung ihr Geld zinsträchtig angelegt hätte und verweist auf die Statistik der Deutschen Bundesbank zur Umlaufrendite inländischer Schuldverschreibungen (Bl. 14 d. A.). Der Hinweis auf die Statistik der Bundesbank reicht aber nicht aus. Die Klägerin übersieht, dass dort nur die "Monatsdurchschnitte" Erwähnung finden. Durchschnittswerte besitzen aber keine Aussagekraft. Wenn die Klägerin beispielsweise in einen gewöhnlichen Immobilienfonds investiert hätte, wäre nicht ausgeschlossen gewesen, dass sich dieser nicht wie erwartet entwickelt hätte und sie keine Rendite erzielt hätte.

Eine andere Bewertung folgt auch nicht mit Rücksicht auf den Vortrag im Schriftsatz vom 12. November 2013. Dort verweist die Klägerin auf Seite "15" (gemeint ist offenbar Seite 16 ihres Schriftsatzes vom 6. Dezember 2012 (Bl. 249 d. A.). Dieser Hinweis ist aber unverständlich. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 6. Dezember 2012 ausgeführt, dass der Zinsausfallschaden begründet sei, weil es sich um ein Tauschgeschäft (?) handele und "der Kläger" (?) selbst nach dem bestrittenen Vortrag zwischen 3 bis 5 % Rendite aus einem offenen Immobilienfonds erwirtschaftet hätte. Es handelt sich hierbei ersichtlich um einen (nicht passenden) Textbaustein aus einem Verfahren, dem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Nicht passende Textbausteine vermögen aber schlüssigen konkret nachvollziehbaren Sachvortrag nicht zu ersetzen.

5. Ebenfalls nicht begründet ist der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Form einer Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV-RVG. Die Klägerin hat einen entsprechenden Freistellungsanspruch auf der Grundlage von § 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB nicht schlüssig dargelegt.

Zunächst ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin von der Beklagten vorgerichtlich nicht nur Rückabwicklung in Bezug auf die erworbenen P.-Anteile, sondern auch Einbuchung von H.-Fondsanteilen verlangt hat. Ein solcher Anspruch bestand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt, so dass schon aus diesem Grunde ein Anspruch auf Erstattung der (Rechtsanwalts-)Kosten für dieses (ersichtlich unrichtige) Schreiben zu verneinen sein dürfte.

Ungeachtet dessen hat der Bundesgerichtshof schon 1968 klargestellt, dass ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nur dann besteht, wenn der Geschädigte auf Grund des Verhältnisses, das zwischen ihm und seinem Rechtsanwalt bestehe (Innenverhältnis), zur Zahlung der ihm vom Rechtsanwalt in Rechnung gestellten Kosten auch wirklich verpflichtet sei. Dies sei vorwiegend eine gebührenrechtliche Frage, die nach den Vorschriften der BRAGO beantwortet werden müsse (VersR 1968, 1145). Zur Schlüssigkeit der Klage gehört daher notwendigerweise auch Vortrag dazu, dass der RA zunächst nur den Auftrag zu einer außergerichtlichen Klärung bzw. einen bedingten Prozessauftrag erhalten hat (vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Auflage, "Geschäftsgebühr" Anm. 3 (S. 444); Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage, Nr. 2300 VV-RVG Rdz. 18; BGH NJW 1968, 2334, 2335 f. für den Anfall einer Gebühr gem. § 118 BRAGO bei einem bedingten Prozessauftrag). Denn hat der Mandant seinem Rechtsanwalt einen unbedingten Klageauftrag erteilt, ist die Geltendmachung einer Gebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG ausgeschlossen, weil die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG auch Tätigkeiten erfasst, welche die Klage oder Rechtsverteidigung vorbereiten (siehe Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Auflage, § 19 Rdz. 19; BGH JurBüro 2005, 84 f.).

Zwar hat die Klägerin einen sog. bedingten Prozessauftrag schlüssig vorgetragen. Denn im vorgerichtlichen Schreiben (Anlage A 1, Bl. 270 ff. d. A.) heißt es auf S. 17, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte "ansonsten" (d. h. bei Nichterfüllung der Forderung binnen einer Frist) "jetzt schon dazu beauftragt" sei, das Klageverfahren in die Wege zu leiten.

Ein Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten ist aber erst dann entstanden, wenn der Mandant einem einforderbaren Zahlungsanspruch seines Prozessbevollmächtigten ausgesetzt ist und er die entsprechenden Anwaltskosten auch bezahlt hat. Dies setzt zunächst voraus, dass dem Mandanten eine ordnungsgemäße anwaltliche Vergütungsberechnung gem. § 10 RVG mitgeteilt worden ist (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Auflage, § 10 Rdz. 12). Ohne diese Berechnung ist der Auftraggeber nicht zur Zahlung gegenüber seinem Rechtsanwalt verpflichtet (vgl. Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Auflage, § 10 Rdz. 3, vgl. Gerold/Schmid/Madert, RVG, aaO.). Eine entsprechende Zahlungsklage des Rechtsanwalts müsste mangels Schlüssigkeit des Klageanspruchs abgewiesen werden (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, aaO.). Das Reichsgericht hat sogar für eine dem § 86 GebO a. F. (= § 10 RVG heutiger Fassung) im Wesentlichen gleich lautende Regelung des preußischen Rechts entschieden, dass der Auftraggeber, welcher an den Anwalt Zahlung geleistet hat, ohne dass ihm eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Anwaltsrechnung erteilt worden ist, das Gezahlte im Wege der condictio indebiti zurückfordern könne, weil auf seiner Seite nicht einmal eine moralische Verpflichtung zur Zahlung bestehe (Urteil des IV. Zivilsenats des RG vom 16. Juni 1881, zitiert nach Walter, Gebührenordnung für Rechtsanwälte, 1895, § 86 Anm. II).

Die Klägerin hat allerdings keinen Vortrag dazu gehalten, dass ihr von Seiten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten eine Anwaltsrechnung erteilt worden sei. Entsprechender Vortrag ist auch nicht entbehrlich. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22. März 2011 (Az.: VI ZR 63/10) nötigt zu keiner anderen Bewertung. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung nur zum Ausdruck gebracht, dass der Prozessgegner gegen den materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch nicht einwenden könne, "ihm" (das ist der Prozessgegner) sei keine Berechnung entsprechend den §§ 10 RVG, 14 UStG vorgelegt worden. Darum geht es vorliegend aber nicht. Es geht darum, ob der Klägerin als Mandantin von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten eine Anwaltsrechnung in Bezug auf die vorgerichtliche Tätigkeit erteilt worden ist. Dies ist nicht vorgetragen worden.

Für die Richtigkeit der vom Senat vertreten Auffassung spricht auch, dass ein Geschädigter bei der Anwendung von § 249 BGB nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Denn wäre der Schädiger (auch ohne Erteilung einer Anwaltsrechnung gegenüber dem Mandanten) sofort zur Zahlung verpflichtet, würde dem Geschädigten ein Vermögenswert zufließen, obwohl die Voraussetzungen eines durchsetzbaren Vergütungsanspruchs des eingeschalteten Rechtsanwalts noch gar nicht vorliegen. Dies könnte dazu führen, dass der Klägerin der Zahlungsbetrag auch dann verbleiben würde, wenn sie im Verhältnis zu ihrem Rechtsanwalt als Auftragnehmer eine Zahlung berechtigt verweigern könnte. Eine derartige Weigerung könnte beispielsweise auf die Nichterteilung einer den Anforderungen des § 10 RVG genügenden Abrechnung oder aber auf den Eintritt der Verjährung des Vergütungsanspruchs gestützt werden. Dies lässt sich mit dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot nicht vereinbaren.

Im Übrigen ist die in Ansatz gebrachte 1,5-fache Geschäftsgebühr auch übersetzt.

Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin erschöpft sich in weiten Teilen in der Wiedergabe von Textbausteinen, die er in einer Vielzahl von Parallelverfahren gehalten hat und die - was auffallend ist - anders gelagerte Sachverhalte (nämlich die Empfehlung zum Verkauf kombiniert mit der Empfehlung zum Kauf anderer Anteile) betreffen. Jedenfalls in diesem Zusammenhang folgt der Senat den Ausführungen des Oberlandesgerichts Schleswig in dem oben zitierten Urteil vom 19. September 2013 (Az.: 5 U 34/13), dem ein Rechtsstreit zugrunde lag, an dem der Klägervertreter ebenfalls beteiligt war. Dort hat das Oberlandesgericht zutreffend wie folgt ausgeführt:

"Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder besonders schwierig gewesen ist. Es handelt sich um eine normale Kapitalanlagesache. Der erhebliche Umfang der Anspruchsbegründung sowie die Recherchen des Klägervertreters über das Anlageprodukt begründen noch nicht die besondere Schwierigkeit der Sache. Maßgeblich ist nämlich nicht der tatsächliche Umfang der Schriftsätze und Recherchen, denn anderenfalls hätte es der Anwalt selbst in der Hand, die Höhe seiner Gebühr festzulegen. Im Übrigen verteilt sich der einmalige Rechercheaufwand des Klägervertreters auf eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren."

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

a) Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass die Streitwertfestsetzung des Landgerichts fehlerhaft war und daher vom Senat gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 a. F. i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n. F. abzuändern war. Denn der geltend gemachte Zinsausfallschaden erhöht den Streitwert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013, Az.: XI ZR 370/11).

b) Darüber hinaus war zu berücksichtigen, dass die Klage in Bezug auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sowie den geltend gemachten Zinsausfallschaden abzuweisen war. Da ein Teilunterliegen auch dann zu bejahen ist, wenn ein Kläger mit einer Nebenforderung unterliegt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Auflage, § 92 Rdz. 3), waren die Kosten erster Instanz auf der Basis eines fiktiven Streitwerts in Höhe von 22.606,60 € und die Kosten zweiter Instanz auf der Basis eines fiktiven Streitwerts in Höhe von 21.963,19 € zu quotieren, wobei der Zinsantrag wertmäßig mit einem Betrag in Höhe von 3.138,03 € zu veranschlagen ist. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz waren daher im Verhältnis 78 % (Beklagte) und 22 % (Klägerin) zu teilen.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert eine Einschaltung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 ZPO. Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob über das Schließungsrisiko bei Immobilienfonds aufzuklären ist, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.