Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.11.2013, Az.: 2 W 250/13

Voraussetzungen der Zweitschuldnerhaftung für die Gerichtskosten; Anforderungen an die Inanspruchnahme des vorrangigen Kostenschuldners

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.11.2013
Aktenzeichen
2 W 250/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 50215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:1122.2W250.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 30.09.2012

Fundstellen

  • AGS 2014, 133
  • RVGreport 2014, 83-84

Amtlicher Leitsatz

Für die Inanspruchnahme eines Zweitschuldners genügt es nicht, dass die Vollstreckungsstelle dem Gericht ohne weitere tatsächliche Angaben mitgeteilt hat, die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstkostenschuldners sei erfolglos geblieben bzw. erscheine aussichtslos.

Tenor:

Auf die Erinnerung des Beklagten zu 2 vom 6. November 2013 wird die Zweitschuldnerkostenrechnung der Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Celle vom 30. September 2012 (Kassenzeichen ...) aufgehoben.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des Beklagten zu 2, über die das Oberlandesgericht als dasjenige Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, durch den nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen 2. Zivilsenat zu entscheiden hat, hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts angenommen, die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 als Zweitkostenschuldner nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG lägen vor. Das lässt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nach dem Inhalt der Akte gar nicht feststellen.

1. Dabei kann dahinstehen, ob sich die angefochtenen Zweitschuldnerkostenrechnung nicht schon deshalb als fehlerhaft erweist, weil sich aus ihr nicht hinreichend ergibt, warum der Beklagte zu 2 als Zweitkostenschuldner auf Zahlung weiterer 3.618 € in Anspruch genommen wird. Insbesondere der Hinweis auf "Anzurechnende Vorschüsse" dürfte nicht zureichend zum Ausdruck bringen, dass diejenigen Zahlungen in Abzug gebracht worden sind, die der Beklagte zu 2 nach der Kostengrundentscheidung im Schlussurteil des Oberlandesgerichts vom 26. April 2013 als Erstkostenschuldner für sein erfolgloses Rechtsmittel zu zahlen hatte.

2. Unbeschadet hiervon ergibt sich aus der Akte nicht, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG insoweit vorliegen, als eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstkostenschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zwar hat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in ihren Zweitkostenschuldneranfragen vom 7. November 2012 und 26. Juni 2013 im Hinblick auf den Kläger mitgeteilt, "die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des o.g. Kostenschuldners ist erfolglos geblieben bzw. erscheint aussichtslos". Damit hat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen indes nur den Gesetzestext in beiden Alternativen wiederholt, nicht aber konkret dargelegt, dass und warum welche der beiden Alternativen im Streitfall vorliegt. Es bleibt gänzlich offen, ob eine Zwangsvollstreckung stattgefunden hat oder nicht. Soweit auch die zweite Alternative im Streitfall verwirklicht sein könnte ist offen, auf Grund welcher tatsächlicher Gesichtspunkte eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint. Grundlage dieser gesetzlich vorgesehenen zweiten Alternative ist eine Einschätzung, die auf der Beurteilung von Tatsachen beruht. Ob die Beurteilung richtig oder falsch ist, lässt sich erst dann feststellen, wenn die Tatsachengrundlagen der Beurteilung bekannt sind.

Da somit im Streitfall vollkommen offen ist, ob die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 als Zweitkostenschuldner überhaupt vorliegen, hätte die Zweitschuldnerkostenrechnung nicht erstellt werden dürfen. Die Kostenbeamtin hätte bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vielmehr zunächst Nachfrage halten müssen, warum nach dortiger Ansicht die Voraussetzungen einer Zweitschuldnerkostenhaftung vorliegen. Denn ohne diese Informationen kann die Kostenbeamtin ihrer Verpflichtung, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 GKG zu prüfen, nicht nachkommen.

Da die Vorgehensweise der Kostenbeamtin dafür spricht, dass offenbar stets Zweitschuldnerkostenrechnungen ohne Kenntnis davon gefertigt werden, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme überhaupt konkret vorliegen, handelt es sich um einen symptomatischen Fehler, der dem Senat in seiner vollen Besetzung Veranlassung gibt, diese Vorgehensweise zu beanstanden. Die bloße Mitteilung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen, beide Alternativen des § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG lägen vor, ohne Darlegung der Tatsachen, die dies belegen, kann mangels Nachprüfbarkeit keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme als Zweitschuldner sein.

3. Die Kostenbeamtin wird daher Nachfrage bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen halten, den mitgeteilten Sachverhalt einer Prüfung zu unterziehen und das Ergebnis dem Beklagten zu 2 im Falle der Erstellung einer erneuten ordnungsgemäßen Zweitschuldnerkostenrechnung auch mitzuteilen haben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.