Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.11.2013, Az.: 17 WF 233/13

Berichtigung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines "vergessenen" Anrechts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.11.2013
Aktenzeichen
17 WF 233/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 50483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:1119.17WF233.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Celle - 17.09.2013

Fundstelle

  • FamRZ 2014, 1134

Amtlicher Leitsatz

1. Eine berichtigungsfähige Unrichtigkeit der Entscheidungsformel liegt nur dann vor, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass das Gericht ein Versorgungsanrecht "gesehen", zu seinem Ausgleich aber keine Feststellungen in den Tenor aufgenommen hat.

2. Die Nennung einer Versicherungsnummer allein im Rubrum lässt den Schluss auf eine offenbare Unrichtigkeit hingegen nicht zu, da das Rubrum aus der elektronischen Datenverarbeitung aufgerufen wird und Rückschlüsse auf die Willensbildung des Gerichts nicht zulässt.

3. Ist eine offenbare Unrichtigkeit danach nicht zu bejahen, kann ein in Entscheidungsformel und Gründen "vergessenes" Versorgungsanrecht nur im Wege der Anfechtung der Hauptsache verfolgt werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den (Berichtigungs-) Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 17. September 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Durch seinen am 28. August 2013 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und diverse Versorgungen zwischen ihnen ausgeglichen. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf diesen Beschluss.

Mit Schreiben vom 12. September 2013 hat die E. Lebensversicherung AG um Berichtigung der Bezeichnung des Versorgungsträgers in der eingangs genannten Entscheidung ersucht.

Durch seinen Beschluss vom 17. September 2013 hat das Amtsgericht diese Berichtigung durchgeführt.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 ersucht wiederum die S. I. um Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 28. August 2013. Unter anderem weist der Versorgungsträger in diesem Schreiben darauf hin, dass ein Anrecht der Antragstellerin (Vertragsnummer ...) in der Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei. Über diesen Berichtigungsantrag hat das Amtsgericht bislang nicht entschieden.

Daraufhin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 gegen den Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 17. September 2013 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde beruft sie sich auf die Nichtberücksichtigung der Versorgung bei der S. I. (Vertragsnummer ...) im Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts.

Der Antragsgegner wiederum bittet mit Schreiben vom 4. November 2013 um Beschlussänderung und um Aufnahme des Ausgleichswerts zur Vertragsnummer .....

Das Amtsgericht hat der Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss nicht abgeholfen (Beschluss vom 7. November 2013) und zur Begründung ausgeführt, dass vergessene Anrechte nicht nachträglich eingefügt werden könnten. Dies gehe über eine bloße Fehlerkorrektur hinaus.

II.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Berichtigungsbeschluss ist unzulässig.

a. Gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 FamFG ist der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, nicht anfechtbar. Lediglich der Beschluss, mit dem eine Berichtigung ausgesprochen wird, ist mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der ZPO anfechtbar (§ 42 Abs. 3 S. 2 FamFG).

Da sich die Antragstellerin vorliegend inhaltlich auf die Ablehnung einer Berichtigung durch das Amtsgericht stützt, ist ihre Beschwerde gegen den Beschluss unstatthaft.

b. Im Übrigen wäre die Antragsgegnerin insoweit auch durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert, weil zum einen durch den angefochtenen Beschluss gerade nicht (inzident) eine Berichtigung hinsichtlich der Versorgung bei der S. I. abgelehnt worden ist und zum anderen nach der Auskunft der S. I. vom 18. Januar 2013 ihre eigene Anwartschaft zu Lasten des Antragsgegners nicht ausgeglichen worden ist. Die Antragstellerin ist nämlich Berechtigte der Versicherung mit der Vertragsnummer .... (Seite 1 des Auskunftsbogens der S. I. vom 18. Januar 2013, Blatt 51 VA).

2. Im Übrigen liegt eine Unrichtigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 S. 1 FamFG nur dann vor, wenn und soweit die im Beschluss verlautbarte Entschließung des Gerichts durch technische oder andere, im Justizalltag unvermeidliche Fehlleistungen und Irrtümer verfälscht wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Januar 1992 - 1 BvR 1140/86 -, NJW 1992, 1496, Tz. 17). Eine Berichtigung kommt mithin nur bei einer Abweichung des Erklärten vom Gewollten in Betracht (BGH, Urteil vom 12. Januar 1984 - III ZR 95/82 -, NJW 1985, 742, Tz. 15). Dagegen kann eine falsche Willensbildung nur auf ein statthaftes Rechtsmittel korrigiert werden, denn eine Berichtigung darf keine Korrektur der Rechtsanwendung bewirken (BGH NJW-RR 1995, 765, [BGH 18.01.1995 - IV ZB 22/94] Meyer-Holz in Keidel, FamFG, § 42, Rn. 4). In diesem Falle wäre eine Anfechtung nur dem Antragsgegner in der Hauptsache binnen der Monatsfrist ab Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 28. August 2013 am 3. September 2013 (Postzustellungsurkunde Blatt 37 GA), also bis zu einem Fristablauf am 4. Oktober 2013 eröffnet gewesen.

Ein Versehen muss hingegen selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein. Dafür ist erforderlich, dass sich das Versehen aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder bei seiner Verkündung ergibt, weil nur dann eine "offenbare" Unrichtigkeit vorliegen kann (BGH, Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11 -, NJW 2013, 2124, Tz. 10). Das wäre dann der Fall, wenn die Gründe der Entscheidung unzweifelhaft ergeben würden, dass das Gericht auf eine bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte und deren Ausspruch versehentlich unterblieben ist (OLG Celle, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 10 WF 118/11 -, veröffentlicht bei juris, Tz. 15 und FamRZ 2011, 1414, nur Leitsatz, Meyer-Holz aaO., Rn. 20). Dafür ergeben sich aus den Gründen des Ausgangsbeschlusses vom 28. August 2013 jedoch keine Anhaltspunkte.

Etwas anderes kann sich auch nicht aus der Nennung der Versicherungsnummer im Rubrum der amtsgerichtlichen Entscheidung ergeben. Dieses wird regelmäßig elektronisch aus der Dateneingabe bei der Eingangserfassung erstellt, die den Servicekräften obliegt. Rückschlüsse auf die Willensbildung des Gerichts bzw. den Umfang der rechtlichen Prüfung durch das Gericht lassen sich daraus nicht zuverlässig herleiten.

III.

Bei Verwerfung der Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss entsteht eine Festgebühr nach Nr. 1912 KV FamGKG, die von der Beschwerdeführerin zu tragen ist.