Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.11.2013, Az.: 7 W 64/13 (L)

Nachabfindungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach weiterer Hofnachfolge, Berechnung der Quote nach dem Tod beider Elternteile

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
18.11.2013
Aktenzeichen
7 W 64/13 (L)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 57582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:1118.7W64.13L.0A

Fundstellen

  • AUR 2014, 312-313
  • ZEV 2014, 329

Amtlicher Leitsatz

1. Überträgt der Hofnachfolger den Hof im Weg vorweggenommener Erfolge auf einen Nachkömmling, bevor er die Nachabfindungsansprüche eines Geschwisterteils aus § 13 HöfeO befriedigt hat, übernimmt der Nachkömmling und weitere Hofnachfolger die Verpflichtung zur Leistung der Nachabfindung.

2. Bei der Berechnung dieser übernommenen Nachabfindung sind die vom neuen Hofnachfolger an den ersten Hofnachfolger zu erbringenden Altenteilsleistungen nicht als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.

3. Die Altenteilsleistungen aus der ersten Hofübertragung sind demgegenüber abzusetzen, jedoch gegenüber Pflichtteilsberechtigten nur in dem Umfang, in welchem sie auch bei gesetzlicher Erbfolge angefallen wären. Denn nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 HöfeO kommt es auf den gesetzlichen, nicht aber auf einen durch Maßnahmen des Erblassers beeinflussbaren und beeinflussten Erbteil an (BGH AgrarR 1986, 319, Rn. 38, zit. n. juris).

4. Ist ein nach § 12 Berechtigter nach Eintritt des Hoferbfalles (hier Übergabevertrag von 1996), aber vor Entstehung des Anspruchs aus § 13 HöfeO verstorben, so können seine Erben den in seiner Person anwartschaftsrechtlich entstandenen Anspruch gegen den Verpflichteten erheben. Dementsprechend ist hier nach dem Tod der Mutter des Antragstellers als altenteilsberechtigte Ehefrau des Erblassers deren potentieller Anspruch aus § 13 HöfeO mit einer Quote von 1/2 (gemäß §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) in ihren Nachlass gefallen und kann nach dem Tod des Übergebers von ihren Erben geltend gemacht werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - O. vom 08.06.2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an den Antragsteller 8.806,56 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2012 zu zahlen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen trägt der Antragsteller 82 % und der Antragsgegner 18 %.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 50.232,34 €.

Gründe

I.

Der Antragsteller macht gegenüber dem Sohn seiner Schwester Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO geltend.

Zunächst hatte der Antragsteller als Pächter unter der Aufsicht seines Vaters den Hof bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung des Hofes durch den Antragsteller entsprach allerdings nicht den Erwartungen des Vaters. Es kam daher zu einer Kündigung des Pachtvertrages und einer Zwangsräumung des Antragstellers. Seitdem sind der Antragsteller einerseits und der Rest der Familie andererseits weitgehend zerstritten. Es ist zu diversen Zivilverfahren und weiterhin auch zu Strafverfahren aufgrund wechselseitiger Anzeigen gekommen.

Den Hof erhielt nunmehr die Schwester des Antragstellers, die zugleich die Mutter des Antragsgegners ist, und zwar durch Übergabevertrag vom 28.02.1996 rückwirkend zum 01.01.1996 (Bl. 15 ff. d. A.). Diese gab den Hof durch Übergabevertrag vom 25.11. 2000 an ihren Sohn, den Antragsgegner, weiter (Bl. 25 ff. d. A.), der zeitgleich durch weiteren Übergabevertrag auch den Hof seines Vaters erhielt und seither beide Höfe von der väterlichen Hofstelle aus im Vollerwerb bewirtschaftet. In § 6 Abs. 2 des Übergabevertrages betreffend den Hof der Mutter wurde vereinbart, dass der Antragsgegner etwaige Abfindungsansprüche des Antragstellers übernimmt. Diese Ansprüche werden im vorliegenden Verfahren in Höhe von 50.232,34 € geltend gemacht, nachdem der Antragsgegner mit notariellem Vertrag vom 13.07.2010 zum mütterlichen Hof gehörende Flurstücke zur Gesamtgröße von 14,5601 ha für 133.000 € veräußert hat.

Das Landwirtschaftsgericht, auf dessen Entscheidung wegen der Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen wird, hat den Antrag zurückgewiesen (Bl. 181 ff. d. A.). Es hat angenommen, dass der Antragsteller auf den Pflichtteil gesetzt worden sei, sodass seine Quote am Verkaufserlös nur 1/8 (und nicht 1/4) betrage. Auf dieser Basis errechnet das Landwirtschaftsgericht einen dem Antragsteller theoretisch gebührenden Anteil von 2.066,37 €. Soweit der Antragsgegner aufgrund von Titeln aus vorangegangenen Verfahren übersteigende Gegenansprüche zur Aufrechnung gestellt habe, könne dies dahinstehen. Denn den theoretisch errechneten Abfindungsanspruch von 2.066,37 € könne der Antragsteller deshalb nicht erhalten, weil dies i. S. v. § 13 Abs. 5 Satz 4 HöfeO nicht der Billigkeit entspreche.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen erstinstanzlichen Anspruch weiterverfolgt, während der Antragsgegner den angefochtenen Beschluss verteidigt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - teilweise Erfolg.

1. § 13 Abs. 1 HöfeO bestimmt, dass dann, wenn der Hoferbe den Hof, oder so wie hier, einzelne Grundstücke, binnen 20 Jahre nach Hofesübernahme veräußert, die nach § 12 HöfeO Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen können, der ihrem nach allgemeinem Recht zu bestimmenden Erbanteil oder Pflichtteil (§ 12 X HöfeO) entspricht. Voraussetzung hierfür ist bei dem Verkauf eines einzelnen Grundstücks weiterhin, dass der Erlös ein Zehntel des Hofeswertes überschreitet.

Die Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch des Klägers nach § 13 Abs. 1 HöfeO sind danach im vorliegenden Fall grundsätzlich erfüllt. Der Hof war durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28. Februar 1996 vom Vater des Antragstellers und Großvater des Antragsgegners auf seine Tochter, also die Schwester des Antragstellers und Mutter des Antragsgegners, übertragen worden. Diese Übertragung steht nach § 17 Abs. 2 HöfeO dem Erbfall gleich. Somit ist die Schwester des Antragstellers i. S. der §§ 12, 13, 17 Abs. 2 HöfeO als Erbin, der Antragsteller dagegen als weichender Erbe anzusehen, der grundsätzlich Abfindungsansprüche entsprechend seinem Erbteil bzw. Pflichtteil geltend machen kann. Da die Schwester des Antragstellers aber nicht mehr Eigentümerin ist, sondern den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch notariell beurkundeten Vertrag vom 25. November 2000 auf ihren Sohn, den Antragsgegner, weiter übertragen hat (Bl. 25 ff. d. A.), richten sich etwaige Ansprüche gegen diesen. Dies folgt aus § 13 Abs. 7 HöfeO. Im Übrigen hat der Antragsgegner in dem Übergabevertrag mit seiner Mutter die Verpflichtung zur Leistung eines etwaigen Abfindungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 auch ausdrücklich übernommen (Bl. 31 d. A.).

2. Dem Abfindungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Erlös aus dem Flächenverkauf nach schlüssigem Vortrag des Antragsgegners eine sinnvolle Maßnahme im Rahmen der Betriebsführung war. Die Flächen seien anmoorig und sauer und daher zum Ackerbau wenig geeignet gewesen (Bl. 117 f. d. A.). Sie hätten brach gelegen und nur zur Deckung des Stilllegungsanteils gedient. Der Hof sei seit der Übernahme als Betrieb mit Marktfruchtbau und intensiver Schweinemast ausgebaut worden. So seien für Schweineställe 750.000 € investiert worden. Es sei daher sinnvoll gewesen, die betroffenen Flächen zu verkaufen und den Erlös in den Betrieb zu investieren. Es gebe "einen direkten Zusammenhang mit dem Neubau einer Schweinemastanlage im Jahre 2011 am Standort M. (900 Mastplätze/410.000 €). Der Erlös des Flächenverkaufs war hier ein Teil des Finanzierungskonzeptes für die Ausweitung der Schweineproduktion" (Bl. 118 d. A.; vgl. auch weiteren Schrifts. Bl. 128 ff. d. A.).

Denn der Nachabfindungsanspruch bei der Veräußerung von Hofgrundstücken entfällt zwar nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO, wenn die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich war. Jedoch ist diese Vorschrift zum Schutze der weichenden Erben eng auszulegen. Es genügt es daher nicht, dass die Veräußerung sinnvoll oder gar geboten war, sondern es muss um die Existenz des Hofes gegangen sein. Der Anspruch entfällt nur, wenn es ohne die Veräußerung nicht möglich gewesen wäre, die Landwirtschaft auf dem Hofe weiter zu betreiben (vgl. Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Aufl., § 13 HöfeO, Rn. 47 ff. und Ernst, HöfeO, 3. Aufl., § 13, Rn. 22 ff.; jew. m. Rspr.-Nachw.).

Danach ist der Nachabfindungsanspruch des Antragstellers hier nicht ausgeschlossen. Denn nach dem oben sinngemäß zitierten Vortrag des Antragsgegners ist von einer sinnvollen und gebotenen Maßnahme auszugehen, nicht aber von einer existenziell erforderlichen.

3. Ist daher grundsätzlich von einem in Betracht kommenden Ausgleichsanspruch auszugehen, ist zunächst, wie dies von den Beteiligten sowie auch dem Landwirtschaftsgericht übereinstimmend gesehen worden ist, an den erzielten Kaufpreis für das Grundstück anzuknüpfen.

a) Ausgangspunkt ist also der Verkaufserlös in Höhe von 133.952,92 €. Dass dieser Verkaufserlös 1/10 des Hofeswertes übersteigt, sodass ein Nachabfindungsanspruch nach § 13 Abs. 1 HöfeO grundsätzlich besteht, ist zwischen den Parteien unstreitig. Abweichend von der Berechnung des Landwirtschaftsgerichts ist der Degressionsbonus von 1/4 aber nicht zu Beginn, sondern erst zum Ende von dem bereinigten Betrag abzusetzen. Dies folgt aus § 13 Abs. 5 HöfeO, der die Reihenfolge etwaiger Abzüge vorgibt und den Degressionsbonus in Satz 5 zuletzt behandelt (vgl. auch OLG Celle, AgrarR 1991, 248, 249).

Von dem Verkaufserlös sind daher - da absetzbare öffentliche Abgaben nicht in Rede stehen - zunächst die im Zeitpunkt des Erbfalls bzw. des Übergabevertrages vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten anteilig abzusetzen, und zwar prozentual in dem Verhältnis, in dem die veräußerten Flächen zum geerbten bzw. übertragenen Gesamtbesitz stehen (vgl. OLG Oldenburg, AUR 2005, 53, 54 [OLG Oldenburg 08.05.2003 - 10 W 31/03]; Beschl. d. OLG Hamm v. 09.03.2010 - 10 W 127/09 - Rn. 46, zit. n. juris). Dies sind hier 31 %.

Mit diesem Prozentsatz sind zunächst die von der Mutter des Antragsgegners übernommenen, nach dem Übergabevertrag in Höhe von 153.000 DM, mithin 78.227,65 € valutierenden Verbindlichkeiten in Ansatz zu bringen. Weiterhin sind als Nachlassverbindlichkeiten die Altenteilsrechte abzusetzen, jedoch gegenüber Pflichtteilsberechtigten -wie hier dem Antragsteller, siehe unten b)- nur in dem Umfang, in welchem sie auch bei gesetzlicher Erbfolge angefallen wären. Denn nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 HöfeO kommt es auf den gesetzlichen, nicht aber auf einen durch Maßnahmen des Erblassers beeinflussbaren und beeinflussten Erbteil an (BGH AgrarR 1986, 319, Rn. 38, zit. n. juris). Der BGH hat daher in dem zitierten Fall, in dem die Mutter abgebende Hofeigentümerin war, nur das Altenteilsrecht des Vaters berücksichtigt und hierzu auszugsweise ausgeführt (aaO., Rn. 39, 40):

"Das für die Mutter der Beteiligten vereinbarte Altenteilsrecht durfte deswegen nicht berücksichtigt werden.

Anders verhält es sich hingegen mit dem Altenteilsrecht des Vaters. Bei gesetzlicher Erbfolge hätte er nach § 14 Abs. 2 HöfeO vom Hoferben auf Lebenszeit den in solchen Verhältnissen üblichen Altenteil verlangen können; insofern beruhte die Belastung des Hoferben mithin nicht erst auf einer Maßnahme des Übergebers. Es würde den Pflichtteilsberechtigten doppelt begünstigen, wenn bei der Berechnung des Pflichtteilswertes einerseits das gesetzliche Altenteilsrecht des überlebenden Ehegatten unberücksichtigt bliebe, andererseits aber auch sein Erbanteil wegen eines in der Inanspruchnahme desselben Altenteils liegenden Verzichts auf den Abfindungsanspruch nach § 12 HöfeO (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 HöfeO) nicht mitgezählt werden dürfte (vgl. ...) Diese Unbilligkeit ist nicht durch Berücksichtigung einer - fiktiven - Erbquote des überlebenden Ehegatten auszugleichen (...), vielmehr ist nach der Regelung des § 2311 BGB der kapitalisierte Wert des gesetzlichen Altenteils als Nachlassverbindlichkeit abzusetzen."

Übertragen auf den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass (nur) das kapitalisierte Altenteilsrecht der Mutter des Antragstellers berücksichtigungsfähig ist, und zwar für den Zeitraum von der (dem Eintritt des Erbfalls gleichstehenden) Übergabe bis zu ihrem Ableben, also vom ... Januar 19.. (§ 3 Abs. 1 Übergabevertrag; Bl. 19 d. A.) bis zum ...11.20.., mithin für ca. 9 Jahre und 11 Monate. Dies entspricht 9,92 Jahren. Ausgehend von einem Jahreswert von 9.000 DM gemäß § 9 Übergabevertrag (Bl. 24 d. A.) führt dies zu einem Wertansatz von (89.280 DM =) 45.648,14 €.

Die Altenteilslasten, die der Antragsgegner nach § 5 des Übergabevertrages vom 25.11.2000 gegenüber seinen Eltern übernommen hat, sind dagegen nicht berücksichtigungsfähig, auch nicht im Hinblick auf den gesetzlichen Altenteilsanspruch des Vaters nach § 14 Abs. 2 HöfeO. Dies folgt daraus, dass es insoweit um einen weiteren (vorweggenommenen) Erbfall nach seiner Mutter geht. Der Antragsgegner hatte aber die Verpflichtung seiner Mutter zur Abfindung des Antragstellers als weichenden Erben bezogen auf den ersten Erbfall in vollem Umfang übernommen. Er hat mithin dasjenige zu leisten, was seine Mutter zu leisten gehabt hätte, wenn sie den Hof nicht an ihren Sohn, den Antragsgegner, übergeben hätte.

Mithin betragen die berücksichtigungsfähigen Nachlassverbindlichkeiten insgesamt (übernommene Verbindlichkeiten 78.227,65 € + Altenteil Mutter 45.648,14 € =) 123.875,79 €. 31 % hiervon sind 38.401,49 €, um die der Kaufpreis zu bereinigen ist, sodass dies zum Zwischenergebnis von (133.952,92 € - 38.401,49 € =) 95.551,43 € führt. Hiervon ist als Degressionsbonus ein Viertel, also 23.887,86 €, abzusetzen (§ 13 Abs. 5 Satz 5 HöfeO). Denn die dem Erbfall gleichzusetzende Hofübergabe ist 19.. erfolgt, der Abverkauf des Hofgrundstücks ist 20.., mithin mehr als 10 Jahre aber nicht mehr als 15 Jahre nach dem Stichtag erfolgt. Es verbleibt damit ein Betrag von (95.551,43 € - 23.887,86 € =) 71.663,57 €.

b) Von diesem Betrag stand dem Antragsteller zunächst, da er auf den Pflichtteil gesetzt worden ist, wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich 1/8 zu. Zur Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffer II. im ersten Absatz der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Diese Ausführungen sind zutreffend. Denn im gemeinsamen Testament der Eltern des Antragstellers -handgeschrieben von der Mutter- heißt es ausdrücklich, ihre Tochter G., also die Schwester des Antragstellers und die Mutter des Antragsgegners, werde zur Alleinerbin des Hofesvermögens berufen. Ihr Sohn H., also der Antragsteller, werde in jedem Fall "auf Pflichtteil gemäß Höfeordnung gesetzt" (Bl. 13 d. A.). Hierbei ist es geblieben. Zwar haben die Eltern des Antragstellers unter dem 1. Juli 1998 nochmals ein gemeinsames Testament gemacht, wonach sämtliche Haushaltsgegenstände sowie das Barvermögen gegenseitig an den Letztlebenden vererbt wurden. Der Letztlebende, so wurde bestimmt, vermache seine Sachen dann an beide Kinder, also an den Antragsteller und die Mutter des Antragsgegners. Ausweislich des Wortlauts dieses Testaments ging es aber nicht mehr um den Hof, sondern nur noch um das hofesfreie Vermögen (Haushaltsgegenstände und Barvermögen; Bl. 10 d. A.). Dies war auch folgerichtig, weil der Hof durch den Übergabevertrag vom 28. Februar 1996 zwischenzeitlich an die Tochter übertragen war, also im Vermögen der Eltern nicht mehr vorhanden war.

In diesem Hofübergabevertrag ist im Übrigen der zugrunde liegende Sachverhalt, nämlich die frühere Verpachtung des Hofes an den Antragsteller sowie die Kündigung dieses Vertrages und die gerichtliche Klärung dieser Angelegenheiten, unter § 3 ausdrücklich erwähnt (Bl. 19 d. A.), war also den Eltern sehr wohl präsent. Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern des Antragstellers - gleichwohl - von ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 8. März 1995 hinsichtlich der zum Hofesvermögen getroffenen letztwilligen Verfügung, wonach die Tochter Alleinerbin werden und der Sohn in jedem Fall auf das Pflichtteil gemäß Höfeordnung gesetzt werden sollte, abweichen wollten, sind daher nicht ersichtlich. Eine Gesamtwürdigung der beiden gemeinschaftlichen Testamente aus 1995 und 1998 unter Berücksichtigung des Hofübergabevertrages von 1996, dies alles wiederum im Gesamtzusammenhang der Geschehnisse mit der früheren Verpachtung an den Antragsteller, lassen nur die Schlussfolgerung zu, dass es dabei bleiben sollte, dass dem Antragsteller nur sein Pflichtteil an dem Hof zustehen sollte.

Gemäß § 13 IX 1 HöfeO erhöht sich jedoch der Anteil des Antragstellers um den Pflichtteil nach seiner im Jahr 2005 verstorbenen Mutter um 1/8 auf insgesamt (1/8 + 1/8 =) 2/8, mithin 1/4.

Auch die Erben der nach § 12 HöfeO Berechtigten können den auf sie übergegangenen Nachabfindungsanspruch nach § 13 HöfeO geltend machen. Ist ein nach § 12 Berechtigter nach Eintritt des Hoferbfalles (hier Übergabevertrag von 1996), aber vor Entstehung des Anspruchs aus § 13 HöfeO verstorben, so können seine Erben den in seiner Person anwartschaftsrechtlich entstandenen Anspruch gegen den Verpflichteten erheben (Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 10.Aufl. 2012, § 13 HöfeO, Rdnr. 12). Handelt es sich bei dem verstorbenen Berechtigten -wie hier bei der Mutter des Antragstellers- um den altenteilsberechtigten Ehegatten des Übergebers, stand auch ihm anwartschaftsrechtlich ein Anspruch nach § 13 HöfeO gegen den Hoferben zu; denn die in § 14 II 1 HöfeO vorgesehene Verzichtsleistung bezieht sich nur auf Ansprüche aus § 12, nicht aber auf solche aus § 13 HöfeO (Wöhrmann aaO., § 13 HöfeO, Rdnr. 13). Der Mutter des Antragstellers als altenteilsberechtigte Ehefrau des Erblassers stand also ein potentieller Anspruch aus § 13 HöfeO zu. Ihre Nachabfindungsanwartschaft als weichende Erbin mit einer Quote von 1/2 (gemäß §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB) ist in ihren Nachlass gefallen und kann nach dem Tod des Übergebers, der vorliegend am 22.03.2010 eingetreten ist, von ihren Erben geltend gemacht werden (vgl. OLG Celle OLGR 2009, 68 f). Da der Antragsteller allerdings bezüglich des Hofesvermögens auch von seiner Mutter testamentarisch ausdrücklich auf den Pflichtteil gesetzt worden ist (s.o.), ist die Mutter hinsichtlich der höferechtlichen Ansprüche aus § 13 HöfeO allein von der Schwester des Antragstellers beerbt worden. Dem Kläger steht dann nach §§ 13 IX 1, 13 VII, 13 I, 12 X HöfeO gegenüber dem Antragsgegner der Pflichtteil aus der Quote von 1/2 seiner Mutter zu, die er wiederum neben seiner Schwester gesetzlich zu 1/2 beerbt hätte. Bei gesetzlicher Erbfolge hätte er also von seiner Mutter Ergänzungsabfindungsansprüche von 1/4 geerbt; sein Pflichtteilanspruch über seine Mutter beträgt also 1/8.

Es errechnet sich damit ein Nachabfindungsanspruch des Antragstellers in Höhe von (2 x 1/8 = 1/4 x 71.663,57 € =) 17.915,89 €.

4. Dem Nachabfindungsanspruch in dieser Höhe kann entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts nicht entgegen gehalten werden, dass eine Verpflichtung zur Leistung i. S. v. § 13 Abs. 5 Satz 4 HöfeO unbillig wäre. Denn es ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner, der auch den Hof seiner Vaters als Eigentümer bewirtschaftet und bei der kurz nach dem Tod seines Großvaters mütterlicherseits erfolgten Abveräußerung eine bewusste Grundstücksauswahl getroffen hat, dadurch, dass er die Abfindung leisten muss, mit der Führung des Hofes in wirtschaftliche Bedrängnis kommt. Nur wenn dies der Fall wäre und die schlechte Bewirtschaftung des Hofes zu Pachtzeiten des Antragstellers für die wirtschaftliche Bedrängnis des Antragsgegners ursächlich wäre, könnte eine Unbilligkeit in Betracht kommen. Denn nur dann könnte argumentiert werden, es sei unbillig, dass der Antragsteller erst den Hof herunterwirtschafte und dadurch auch selbst die Ursache für die "notfallmäßige" Übernahme des Hofes durch andere Familienmitglieder setze und dann den Sanierer, der mit der Rettung des verschuldeten Hofes schon ohnehin genug finanzielle Belastungen habe, auch noch zur Kasse bitten wolle. Wie seinerzeit die Bedingungen für den Antragsteller wirklich waren, ist aber durchaus fraglich. Zwar ist in dem Räumungsurteil festgestellt worden, der Antragsteller und dortige Beklagte habe seine Pächterpflichten in einem Maße verletzt, dass dem Kläger (Vater) die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zuzumuten sei. Jedoch war die Situation seinerzeit wohl so, dass der Antragsteller sich um seine Pferde kümmerte und sein Vater weiter die Betriebsführung des Hofes mit Mastviehbetrieb ausübte (Bl. 71 d. A.). Das Landwirtschaftsgericht hat ihm seinerzeit gleichwohl vorgeworfen, er habe es versäumt, "für eine eigenverantwortliche Bewirtschaftung des Hofes aus eigenen Mitteln zu sorgen, und der Hof, der die materielle Lebensgrundlage für den Kläger und seine Frau bildet, (sei) dadurch akut in die Gefahr der Zwangsversteigerung geraten" (Bl. 72 d. A.). Ob der Antragsteller indes die nötige Unterstützung durch den Vater hatte oder dieser ihn als eigenverantwortlichen Nachfolger vielleicht nicht akzeptiert hat, ist unklar. Jedenfalls wird der Antragsteller den Betrieb nicht vorsätzlich geschädigt haben, sodass ihm allenfalls fachliches Unvermögen oder fehlendes Durchsetzungsvermögen, nicht aber ohne weiteres auch eine moralische Schuld anzulasten ist. Er hat zudem durch den Verlust des Hofes selbst den Hauptschaden erlitten. Es erscheint daher, zumindest dann, wenn der Hof hierdurch nicht in (erneute) Existenznot gerät, nicht von vornherein als unbillig, wenn der Antragsteller finanzielle Ansprüche wie jeder weichende Erbe geltend macht.

5. Gegenüber dem Nachabfindungsanspruch in Höhe von 17.915,89 € greift jedoch die Aufrechnung des Antragsgegners mit einer Gegenforderungen durch, mit der das Landwirtschaftsgericht sich nicht mehr befassen musste, weil es von der Unbilligkeit des Nachabfindungsanspruchs ausgegangen ist. Der Antragsgegner hat diese Gegenforderung mit 12,771,65 € beziffert (Bl. 61 i. V. m. Bl. 103 d. A.). Tatsächlich beträgt sie jedoch nur 9.109,33 €.

a) Die Aufrechnungsforderung ist ein Restbetrag aus dem Versäumnisurteil des LG S. - 4 O 113/95 - vom 22.09.1995, durch welches der Antragsteller zur Zahlung einer Hauptforderung von (26.633,79 DM =) 13.617,64 € nebst 11 % Verzugszinsen an die L. verurteilt worden war (Bl. 89 f. d. A.). Aus der Zeit der Betriebsführung durch den Antragsteller waren gegenüber der L. nämlich Verbindlichkeiten in dieser Höhe aufgelaufen. Die daraus resultierende Gesamtforderung aus dem Versäumnisurteil hat die Mutter des Antragsgegners erfüllt; im Gegenzug sind ihr von der L. die titulierten Ansprüche abgetreten worden. Insoweit ist auf die notarielle Urkunde, Anlage B 5, zu verweisen (Bl. 83 ff. d. A.). Damit ist die Mutter des Antragsgegners, also die Schwester des Antragstellers, anstelle der L. Gläubigerin dieser Forderung geworden. Sie hat diesen Anspruch wiederum an ihren Sohn, den Antragsgegner, abgetreten, sodass dieser Gläubiger der daraus resultierenden Forderung geworden ist.

Die letztgenannte Abtretung wird im Übergabevertrag ausdrücklich erklärt. Dort heißt es unter § 6, der Antragsgegner übernehme die Befriedigung etwaiger Ausgleichsansprüche des Antragstellers aus der Hofübergabe an seine Mutter vom 28. Februar 1996, erhalte aber zugleich hierfür die an seine Mutter abgetretenen Ansprüche aus dem Titel 4 O 113/95 LG S. (Bl. 31 d. A.). Der Antragsgegner ist damit Gläubiger dieser Forderung geworden, der Antragsteller ist Schuldner.

Da es um Ansprüche aus einem rechtskräftigen Titel geht, kann er auch nicht damit gehört werden, die Geltendmachung des Anspruchs sei unbillig, weil dem Anspruch Lieferungen für den Betrieb zugrunde lägen, die der Mutter des Antragsgegners nach Übernahme des Hofes allein zugutegekommen seien. Deren Ehemann habe dann den Weizen geerntet, aus dessen Erlös er, der Antragsteller, die L. habe bezahlen wollen. (Bl. 210 f. d. A.). Wenn der Antragsteller der Auffassung ist, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, muss er ggf. Restitutionsklage oder Vollstreckungsabwehrklage erheben oder einen Anspruch aus § 826 BGB entgegensetzen, wenn er meint, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Er kann dagegen nicht einen rechtskräftigen Titel im Rahmen des vorliegenden Verfahrens negieren. Die vom Antragsgegner erklärte Aufrechnung (Bl. 64 ff. d. A.) greift daher grundsätzlich durch.

b) Zur Höhe hat der Antragsgegner die Forderungsaufstellung zum 30.05.2012 vorgelegt (Bl. 103 d. A.), die jedoch korrekturbedürftig ist. In dieser Aufstellung wird die Forderung aus einem weiteren Titel gegengerechnet. Es hatte nämlich einen weiteren Rechtsstreit gegeben, den der Antragsteller gegen seine Schwester wegen des hofesfreien Nachlasses geführt hatte (3 O 22/11 LG Stade). Die Schwester des Antragstellers ist in diesem Rechtsstreit durch Anerkenntnisurteil vom 22.12.2011 verurteilt worden, 10.693,28 € nebst Verzugszinsen seit dem 21.01.2010 zu zahlen (Bl. 104 d. A.), allerdings nicht an den dortigen Kläger und hiesigen Antragsteller, sondern "an den sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts H. vom 24.11.2011 ergebenden Gläubiger, Herrn C. E. ...", also an den Antragsgegner. Denn der Antragsgegner hatte aus dem ihm von der Mutter abgetretenen Titel der L. (s.o.) vollstreckt, nämlich die Forderung gepfändet, die dann durch das genannte Anerkenntnisurteil des LG S. vom 24.12.2011 in Höhe von 10.693,28 € tituliert worden ist.

Der Anspruch aus dem Versäumnisurteil der L., der dem Antragsgegner aus abgetretenem Recht zusteht, ist aber durch die vorgenannte Pfändung der Forderung aus dem Anerkenntnisurteil nicht vollständig erfüllt worden, sondern soll nach der hier vorgelegten Forderungsaufstellung noch in Höhe von 12.771,65 € valutieren (Bl. 103 d. A.). Diese Aufstellung ist methodisch richtig, enthält aber zwei Fehler.

Zum einen ist die Hauptforderung aus dem Anerkenntnisurteil statt zum 13.01.2012 zum 13.01.2011 in Ansatz gebracht worden. Dies kann nicht zutreffen, weil das Anerkenntnisurteil erst am 22.12.2011 verkündet worden ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist dies mit den Parteien erörtert und dahin geklärt worden, dass die Jahreszahl falsch ist, nämlich 2012 statt 2011 lautet. Hierdurch ändert sich im Ergebnis zunächst, nämlich zum Stichtag des 13.01.2012 nichts. Zwar sind Verzugszinsen für ein weiteres Jahr angefallen, jedoch bleibt es im Ergebnis dabei, wie ebenfalls einvernehmlich erörtert, dass im Hinblick auf die Regelverjährung von 3 Jahren Zinsen nur für die letzten drei Jahre verlangt werden.

Zum anderen liegt ein weiterer Fehler insoweit vor, als aus dem Anerkenntnisurteil nur die Hauptforderung ohne titulierte Verzugszinsen berücksichtigt worden ist. Der Antragsgegner durfte aber nicht zugunsten seiner Mutter und zu Lasten seines Onkels, des Antragstellers, auf die Vollstreckung der Zinsen verzichten. Diese Zinsen zum Betrag von 1.097,91 € (gemäß Basiszinsrechner für die Zeit vom 21.01.2010 bis zum 13.01.2012) sind daher zusätzlich abzusetzen, sodass zum 13.01.2012 für die Tilgung der Hauptforderung aus dem Versäumnisurteil nicht nur 4.096,52 € wie nach der Aufstellung des Antragsgegners, sondern (4.096,52 € + 1.097,91 € =) 5.194,43 € zur Verfügung standen, sodass der Saldo zum 30.05.2012 nicht 10.992,28, sondern nur (15.088,80 € - 5.194,43 € =) 9.894,37 € betrug. Für die weitere Verzinsung von 11 % p. a. entsprechend dem Titel verbleibt weiterhin nicht eine Hauptforderung von (Saldo per 13.01 10.992,28 € - darin enthaltener im Versäumnisurteil kapitalisierter Verzugszinsen auf Hauptforderung von 2.877,33 DM =1.471,16 € =) 9.521,12 €, sondern nur eine solche von (9.894,37 € - 1.471,16 € =) 8.423,21 €. Zudem reicht der Zeitraum der weiteren Verzinsung nicht vom 13.01.2011 bis zum 30.05.2012, sondern nur vom 13.01.2012 bis zum 30.05.2012, fällt also nicht für 497 sondern nur für 137 Tage an. Statt (497 Tage x 2,909 € Tageszinssatz aus 9.521,12 =) 1.445,89 € sind bis zum Stichtag der Forderungsaufstellung (30.05.2012) daher nur weitere Zinsen in Höhe von (137 Tage x 2,574 € Tageszinssatz -von 360 Tagen berechnet- aus 8.423,21 € =) 352,64 € aufgelaufen.

Die Aufrechnungsforderung besteht daher tatsächlich nicht in Höhe von (Saldo per 13.01.2011 10.992, 28 € + weitere Kosten 333,48 € + weitere Zinsen 1.445,89 € =) 12.771,65 €, sondern nur in Höhe von (Saldo per 13.01.2012 8.423,21 € + weitere Kosten 333,48 € + weitere Zinsen 352,64 € =) 9.109,33 €.

6. Im Ergebnis verbleibt damit ein Anspruch des Antragstellers in Höhe von (17.915,89 € - 9.109,33 € =) 8.806,56 €, wie aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlich. Hierauf sind nach § 286 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 1 i. V. m. § 247 BGB) geschuldet, wobei der Verzug zum 22.04.2012 dadurch eingetreten ist, dass der Antragsgegner, so der unwidersprochen gebliebene Vortrag des Antragstellers, mit vorprozessualem Schreiben vom 05.04.2012 mit Fristsetzung zum 20.04.2012 vergeblich zur Anerkennung des Nachabfindungsanspruchs aufgefordert worden war (Bl. 6 d. A.).

III.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Beschwerde beruht auf § 18 KostO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.