Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.02.1993, Az.: 4 M 317/93
Asylbewerber; Sachleistung; Einrichtung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Barauszahlung; Überweisung; Wertgutschein; Träger der Sozialhilfe; Einzelfall
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.02.1993
- Aktenzeichen
- 4 M 317/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0201.4M317.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade 22.12.1992 - 6 B 80/92
Rechtsgrundlage
- § 120 Abs. 2 S. 3 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (ua Beschl v 29. April 1986, InfAuslR 1986, 224) fest, daß Asylbewerbern, soweit sie nicht Sachleistungen, vor allem in Einrichtungen, erhalten, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in der Regel durch Barauszahlung oder Überweisung zu gewähren ist; die Aushändigung von Wertgutscheinen ist demgegenüber die Ausnahme, von der der Träger der Sozialhilfe im Wege des Ermessens nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles oder nach Richtlinien Gebrauch machen darf, die nicht allein daran anknüpfen, daß der Hilfeempfänger Asylbewerber ist (aA OVG NRW, Beschl v 18. Nov 1991, InfAuslR 1992, 106).