Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.02.1993, Az.: 2 A 48/88

Altersruhegeld; Anrechnung; Rentenversicherung; Militärdienst; Wehrmacht; Versorgungsbezüge

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.02.1993
Aktenzeichen
2 A 48/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1993:0223.2A48.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 09.03.1988 - 1 A 23/86
nachfolgend
BVerwG - 28.04.1994 - AZ: BVerwG 2 C 17/93

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer Hannover vom 9. März 1988 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Beklagte den Ausgleich nach Art. 2 § 2 2. HStruktG für die Zeit ab 1. 1. 1984 festgesetzt hat. Im übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung seines Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf seine Versorgungsbezüge.

2

Der im ... geborene Kläger leistete vom 2. Mai 1935 bis 4. Oktober 1937 Militärdienst und war dann vom 1. Januar 1938 bis zum 8. Mai 1945, dem Tag der Kapitulation der deutschen Wehrmacht und dem damit endgültig sichtbar gewordenen Zusammenbruch des Dritten Reiches, im Polizeidienst, zuletzt als Revieroberwachtmeister der Schutzpolizei beim Polizeipräsidenten in ... tätig. In der Zeit vom. 9. Mai 1945 bis 31. Mai 1947 war er zeitweise rentenversicherungspflichtig tätig. Am 1. Juni 1947 wurde der Kläger in den Polizeidienst des Landes Niedersachsen eingestellt und im September 1951 zum Polizeihauptwachtmeister - damals Besoldungsgruppe A 6 Landesbesoldungsordnung - befördert. Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde ihm im April 1953 verliehen. Mit Bescheid vom 15. Mai 1964 versetzte ihn der Regierungspräsident in ... wegen Dienstunfähigkeit zum 1. Juni 1964 in den Ruhestand. Mit weiterem Bescheid vom 21. Mai 1964 gewährte er ihm Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 6 Landesbesoldungsordnung und eines Ruhegehaltssatzes von 71 v.H.. Der Kläger erhob zwar Einwände gegen diesen Bescheid, die er aber nach Erläuterungen durch den Regierungspräsidenten nicht mehr weiterverfolgte. Nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern überprüfte der Beklagte die Versorgungsberechnung und setzte mit Bescheid vom 7. Juli 1976 mit Wirkung ab 1. Juli 1975 die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 7 Bundesbesoldungsordnung - der Kläger war mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in diese Besoldungsgruppe übergeleitet worden - und eines Ruhegehaltssatzes von 71 v.H. (ruhegehaltfähige Dienstzeit 31 Jahre) fest.

3

Nach seiner Versetzung in den Ruhestand, zum 1. Juni 1964 hatte der Kläger zeitweise rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten, u.a. als Kraftfahrer und Lagerarbeiter, ausgeübt. Die Landesversicherungsanstalt ... gewährte ihm mit Bescheid vom 27. Februar 1977 ab 1. November 1976 ein vorgezogenes Altersruhegeld, das sich damals auf 328,-- DM monatlich belief und die von dem Beklagten gewährten Versorgungsbezüge zunächst unberührt ließ. Zeiten der Beschäftigung im niedersächsischen Polizeidienst waren bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden.

4

Nach Inkrafttreten des 2. Haushaltsstrukturgesetzes am 1. Januar 1982, das insbesondere auch die Rentenanrechnung auf Versorgungsbezüge auf vor dem 1. Januar 1966 begründete Beamtenverhältnisse erstreckte, überprüfte der Beklagte, ob das dem Kläger von der Landesversicherungsanstalt ... gewährte Altersruhegeld auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sei. Mit Änderungsbescheid vom 5. April 1983 setzte der Beklagte die dem Kläger ab 1. Januar 1982 zustehenden Versorgungsbezüge erstmals neu fest, wobei er der Höchstgrenzenberechnung - das ist der Betrag bis zu dem Versorgungsbezüge neben Renten gezahlt werden - einen fiktiven Ruhegehaltssatz von 73 v.H. zugrunde legte. Diesen Bescheid hob der Beklagte auf den Widerspruch des Klägers auf und setzte mit Bescheid vom 5. Mai 1983 die dem Kläger ab 1. Januar 1982 zustehenden Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung eines fiktiven Ruhegehaltssatzes von 74 v.H. fest. Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren im August 1983 vor dem Verwaltungsgericht Hannover gegen diesen Bescheid Klage (1 VG A 216/83).

5

Während dieses Klageverfahrens überprüfte der Beklagte im Hinblick auf zahlreiche Eingaben des Klägers nochmals die Berechnung der Versorgungsbezüge. Mit Bescheid vom 25. Oktober 1984 hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom 5. Mai 1983 auf und setze die dem Kläger ab 1. Januar 1982 zu gewährenden Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung eines fiktiven Ruhegehaltssatzes von 75 v.H. fest. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge mit einem Ruhegehaltssatz von 71 v.H., auf die das Altersruhegeld angerechnet wurde, blieb unberührt. Der Beklagte errechnete dementsprechend zum 31. Dezember 1981 eine erdiente Versorgung von 1.884,25 DM monatlich und eine für die Rentenanrechnung maßgebende Höchstgrenze von 1.989,43 DM. Auf diese Höchstgrenze wurde das damalige Altersruhegeld von 407,60 DM mit 405,07 DM (99,38 %) angerechnet, so daß sich zum 31. Dezember 1981 eine gekürzte Versorgung von 1.584,36 DM ergab. Dem Kläger wurde dementsprechend ein Härteausgleich von 299,89 DM (1.884,25 DM - 1.584,36 DM) gewährt. Der Beklagte errechnete ferner für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 1. Dezember 1984 eine Überzahlung von 955,77 DM. Hinsichtlich dieser Überzahlung erklärte er die Aufrechnung und behielt ab Januar 1985 mit Tilgungsraten in Höhe von 120,-- DM monatlich den Überzahlungsbetrag von den Versorgungsbezügen ein.

6

Der Kläger legte mit einem im Verfahren 1 VG A 216/83 an das Verwaltungsgericht gerichteten Schreiben vom 23. Januar 1985 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1986 - dem Kläger zugestellt am 17. Januar 1986 - als unbegründet zurückwies. Dazu wird im wesentlichen ausgeführt: Das Altersruhegeld sei zu Recht auf die Versorgungsbezüge angerechnet worden. Die Rentenanrechnungsvorschrift des § 55 BeamtVG, die das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt habe, solle eine Doppelversorgung aus rentenversicherungspflichtiger Tätigkeit und aus dem Beamtenverhältnis verhindern, so daß Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zu einer Höchstgrenze zu zahlen seien, die auch ein "Nur-Beamter" aus dem Beamtenverhältnis erreichen könne. Das Vertrauen auf den Fortbestand der Versorgungsregelung sei hinreichend dadurch berücksichtigt worden, daß den vorhandenen Versorgungsempfängern ein Härteausgleich gewährt werde, der den Besitzstand zum 31. Dezember 1981 wahre. Mit einem weiteren Schreiben vom 15. Januar 1986 nahm der Beklagte auf die im Anschluß an den Bescheid vom 25. Oktober 1984 erklärte Aufrechnung Bezug und wies den Kläger darauf hin, daß diese Aufrechnungserklärung auch die Anrechnungsbeträge erfasse, die künftig infolge der Rentenanrechnung nach Maßgabe des § 55 Beamtenversorgungsgesetz von den Versorgungsbezügen einbehalten würden.

7

Der Kläger hat am 10. Februar 1986 Klage erhoben.

8

Das Verwaltungsgericht hatte bereits zuvor die gegen den (aufgehobenen) Bescheid vom 5. Mai 1983 aufrechterhaltene Klage durch Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 1985 (1 VG A 216/83) als unzulässig abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 21. November 1986 (2 OVG A 2/86) zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 2. Februar 1987 (2 ER 200.87) den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt.

9

Der Kläger hat zur Begründung seiner gegen den Änderungsbescheid vom 25. Oktober 1984 gerichteten Klage vorgetragen: Die Rentenanrechnung sei schon deshalb unzulässig, weil er bereits vor Inkrafttreten des 2. Haushaltsstrukturgesetzes in den Ruhestand getreten sei und auch Rente erhalten habe. Auch sei der Ruhegehaltssatz fehlerhaft berechnet worden. Ihm stünden Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 74 v.H. zu. Der Beklagte habe insbesondere nicht die Zeit vom 5. Juli 1932 bis 1. Mai 1935 als ruhegehaltfähig berücksichtigen müssen. Durch die fehlerhafte Festsetzung des Ruhegehaltes sei ihm ein Schaden von mindestens 80.000,-- DM entstanden. Außerdem beruhe das Altersruhegeld nur auf den vor und nach der Tätigkeit als Polizeibeamter geleisteten Beiträgen, während des aktiven Beamtenverhältnisses habe er keine freiwilligen Rentenbeiträge geleistet.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

den Änderungsbescheid des Beklagten vom 25. Oktober 1984 und seinen Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1986 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. März 1988 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Das Beamtenversorgungsgesetz finde auf den Kläger Anwendung und es sei bei ihm auch ab 1. Januar 1982 eine Rentenanrechnung nach Maßgabe des § 55 Beamtenversorgungsgesetz durchzuführen. Der Kläger erhalte seit 1964 Versorgungsbezüge und seit 1976 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so daß ihm die Versorgungsbezüge ab 1. Januar 1982 nur bis zu einem Höchstbetrag zu gewähren seien, den der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ermittelt habe. Die Rentenanrechnungsvorschrift und ihre Anwendung auf Beamtenverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1966 begründet worden seien, sei vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß angesehen worden. Der Vertrauensschutz der vorhandenen Versorgungsempfänger sei hinreichend durch den Härteausgleich geregelt worden, der auch dem Kläger gewährt werde. Der Beklagte habe auch zu Recht den überzahlten Betrag von 955,77 DM zurückgefordert; insbesondere könne sich der Kläger angesichts des im 2. Haushaltsstrukturgesetz geregelten gesetzlichen Rückforderungsvorbehalts weder auf Vertrauen noch auf eine Entreicherung berufen.

16

Gegen das ihm am 28. März 1988 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. April 1988 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Seine Versorgungsbezüge seien nur deshalb auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 7 berechnet worden, weil er relativ frühzeitig, nämlich mit 50 Jahren, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei. Beim Verbleib im aktiven Beamtenverhältnis wäre er voraussichtlich weiter befördert worden, so daß ihm auch ein höheres Ruhegehalt zugestanden hätte. Um diese Versorgungslücke zu schließen, habe er nach seiner Versetzung in den Ruhestand eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Der Beklagte habe auch zu Unrecht den überzahlten Betrag von 955,77 DM zurückgefordert. Er habe diese Beträge im Vertrauen darauf verbraucht, sie behalten zu können. Von dem gesetzlichen Rückforderungsvorbehalt habe er keine Kenntnis gehabt.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil aufzuheben, ferner den Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 1984 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1986 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Er trägt vor: Das Bundesverfassungsgericht habe § 55 BeamtVG für verfassungsgemäß erklärt, so daß die Einwände des Klägers gegen die Vorschrift ohne Erfolg bleiben müßten. Im übrigen werde bei der Rentenanrechnung ein fiktiver Ruhegehaltssatz von 75 v.H. und damit der Höchstruhegehaltssatz berücksichtigt. Der Kläger erhalte deshalb im Ergebnis die höchstmögliche Versorgung aus dem von ihm zuletzt innegehabten Amt der Besoldungsgruppe A 7.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die Gerichtsakten, 2 Bände Personalakten, 1 Band Stammblätter des Klägers, sowie die Gerichtsakten 1 VG A 216/83, 1 VG D 5/85 und 1 VG D 5/86 Bezug genommen.

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II.

Der Senat hat über die Berufung des Klägers entscheiden können, obwohl er in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 1993 ein Schriftstück überreicht hat, mit dem er "den amtierenden Richter der Terminsladungen" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Dieses Ablehnungsgesuch hat keiner gesonderten Bescheidung nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 45, 47 ZPO bedurft, weil es offensichtlich mißbräuchlich ist. Es enthält keine individuellen, auf die Person des Vorsitzenden Richters des erkennenden Senats, der den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat, bezogene Ablehnungsgründe, sondern erschöpft sich in beleidigenden und sonst unsachlichen Äußerungen. Daß ein derartiges Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen oder überhaupt unberücksichtigt bleiben kann, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. Beschl v. 13. 6. 1991 - 5 ER 614.90 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 28; Beschl. v. 7. 9. 1989 - 2 B 109.89 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 41; Urt. v. 5. 12. 1975 - VI C 129.74 -, BVerwGE 50, 36; Beschl. v. 20. 11. 1969 - VIII CB 63/68 -, MDR 1970, 442).

24

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als zulässig angesehen. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger mit einem weiteren, ebenfalls am 10. Februar 1986 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz, der das Aktenzeichen 7 VG A 21/86 erhalten hat, auch die Aufhebung des Bescheides vom 25. Oktober 1984 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1986 begehrt hat. Diese Klage ist nicht mehr rechtshängig, weil der Kläger sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. März 1988 wirksam zurückgenommen hat, so daß § 90 Abs. 2 VwGO a.F. (anderweitige Rechtshängigkeit) nicht mehr eingreift (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO). Daß die Klagerücknahme wirksam ist, hat der erkennende Senat mit Urteil vom 23. Februar 1993 im Verfahren 2 OVG A 78/88 entschieden. Im übrigen zeigt das Verhalten des Klägers, daß er die vorliegende Klage als vorrangig angesehen hat. Er hat nämlich die Rücknahme der Klage 1 VG A 21/86 erklärt und diese Rücknahmeerklärung dann widerrufen, so daß jene und nicht die vorliegende Klage als neue Klage i.S. des § 90 Abs. 2 VwGO a.F., der im März 1988 noch anwendbar war, anzusehen ist.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 25. Oktober 1984 in der Fassung seines Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1986 ist rechtmäßig und verletzt deshalb auch nicht den Kläger in seinen. Rechten.

27

Die Bescheide vom 25. Oktober 1984 und vom 15. Januar 1986 sind durch § 55 BeamtVG i.d.F. des Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523) gedeckt, soweit sie die Rentenanrechnung regeln.

28

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.

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Diese Vorschrift ist auf den Kläger anwendbar, obwohl er vor Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) - nämlich bereits im Juni 1964 - in den Ruhestand getreten ist. Nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG finden u.a. die §§ 49 bis 65 BeamtenVG auf vorhandene Versorgungsempfänger Anwendung. Durch Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG sind die Worte "aus einem Beamtenverhältnis, das nach dem 31. 12. 1965 begründet worden ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2)" in § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG der Ursprungsfassung vom 24. August 1976 mit Wirkung vom 1. Januar 1982 gestrichen worden. § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist deshalb ab 1. Januar 1982 auch auf den Kläger anwendbar, obwohl sein Beamtenverhältnis lange vor dem 31. Dezember 1965 - nämlich am 1. Juni 1947 - begründet worden und er auch vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten ist.

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Die Einwände des Klägers gegen die Anwendung des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in seinem Falle greifen nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 30. September 1987 (BVerfGE 76, 256 = NVwZ 1988, 329) entschieden, daß § 55 BeamtVG i.d.F. des Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat insbesondere nicht die Anwendung auf vorhandene Versorgungsempfänger beanstandet (BVerfGE 76, 256, 345 ff = NVwZ 1988, 341). Insoweit hat es ausgeführt, daß lediglich eine unechte Rückwirkung vorliege, weil auch in diesen Fällen die Rentenanrechnung erst ab 1. Januar 1982 erfolge. Auf einen Fortbestand der bisherigen Regelung, die jedenfalls bei vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen keine Rentenanrechnung vorgesehen habe, bestehe kein Anspruch. Der Gesetzgeber habe vielmehr die angespannte Haushaltslage berücksichtigen, eine Überversorgung Renten beziehender Ruhestandsbeamter beseitigen und deren Versorgung an diejenige eines Nur-Beamten angleichen dürfen. Das schutzwürdige Vertrauen vorhandener Versorgungsempfänger sei hinreichend dadurch berücksichtigt worden, daß der Gesetzgeber in Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG eine Ausgleichsregelung getroffen und später weitere Härteregelungen vorgenommen habe (Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 - BGBl I S. 1532 -, Art. 5 des 7. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 1985 - BGBl I S. 1513 -).

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Das Bundesverfassungsgericht hat auch nicht beanstandet, daß bei der Höchstgrenzenberechnung nach § 55 BeamtVG die Endstufe der Besoldungsgruppe des innegehabten Amtes - hier der Besoldungsgruppe A 7 BBesO - zugrunde gelegt wird (BVerfG, B. v. 30. 9. 1987, NVwZ 1988, 336 = BVerfGE 76, 256, 323-326). Es entspreche einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), daß die Versorgung aus dem letzten innegehabten Amt zu berechnen ist. Davon abzuweichen biete das Alimentationsprinzip keinen Anlaß, vielmehr würde das Anknüpfen an bloß vermutete Beförderungen zu einer Abkehr vom Leistungsgrundsatz führen.

32

Der Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden vom 25. Oktober 1984 und vom 15. Januar 1986 § 55 BeamtVG auch richtig angewandt.

33

Bei dem Kläger treffen Versorgungsbezüge mit Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, so daß ihm ab 1. Januar 1982 Versorgungsbezüge nur bis zu der in § 55 Abs. 2 BeamtVG bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen sind. Der Kläger erhält nämlich auf der Grundlage der Bescheide vom 21. Mai 1964 und vom 7. Juli 1976 ab 1. Juni 1964 Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe A 7 - ab 1970 - und eines Ruhegehaltssatzes von 71 v.H.. Ab 1. November 1976 erhält er aufgrund des Bescheides der Landesversicherungsanstalt ... vom 27. Februar 1977 ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten.

34

Der Beklagte hat auch die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG richtig ermittelt. Bei dem Kläger ist die Endstufe der Besoldungsgruppe A 7 - aus dieser berechnet sich das Ruhegehalt - (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG) und eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 38 Jahren (= Ruhegehaltssatz von 75 v.H.) zugrunde zu legen (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG). Davon entfallen auf die Zeit vom 5. Juli 1932 (Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres) bis zum 31. Mai 1964 (Eintritt des Versorgungsfalles) 31 Jahre 331 Tage. An rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten und an Zurechnungszeiten sind weitere 6 Jahre und 200 Tage zu berücksichtigen.

35

Für die Rentenanrechnung ist deshalb von der höchstmöglichen Versorgung aus der Besoldungsgruppe A 7 auszugehen; dies ist in den angefochtenen Bescheiden auch geschehen.

36

Auch der Umfang der Rentenanrechnung läßt keine Rechtsfehler erkennen. Nach § 55 Abs. 4 Nr. 1 BeamtVG bleibt bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 u.a. der Teil der Rente außer Ansatz, der dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten entspricht. Werteinheiten für freiwillige Beiträge sind dabei nur diejenigen, die vom Rentenversicherungsträger als solche ermittelt und im Rentenbescheid entsprechend ausgewiesen sind (BVerwG, Urt. v. 21. 2. 1991 - 2 C 32.88 -, Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 10). In dem danach maßgebenden Rentenbescheid der LVA ... vom 27. Februar 1977 sind von insgesamt 1.430,74 Werteinheiten 8,82 Werteinheiten als auf freiwilligen Beiträgen beruhend ausgewiesen. Deshalb bleiben 0,0062 % der Rente anrechnungsfrei, der Beklagte hat mithin zu. Recht 99,38 % der gewährten Rente in die Anrechnung einbezogen.

37

Hinsichtlich der wiederholten Hinweise des Klägers auf § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ist anzumerken, daß diese Vorschrift eine Anrechnung freiwilliger bzw. auf Höherversicherung beruhender Beiträge anordnet. Es ist mithin für den Kläger ungünstig, diese Vorschrift anzuwenden. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich und dargetan, daß der jeweilige Arbeitgeber des Klägers mindestens die Hälfte der Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung entrichtet hat.

38

Die Rentenanrechnung nach § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist insbesondere nicht gehalten gewesen, die Versorgungsbescheide vom 21. Mai 1964 und vom 7. Juli 1976 erneut zu überprüfen und hat dies in den angefochtenen Bescheiden auch nicht getan. § 55 Abs. 1 BeamtVG geht erkennbar davon aus, daß die anderweitig festgesetzten Versorgungsbezüge bei der Rentenanrechnung zugrunde zu legen sind. Die in § 55 Abs. 2 BeamtVG geregelte Höchstgrenze betrifft nur die Rentenanrechnung und besagt nicht, daß dem Beamten nunmehr Versorgungsbezüge nach Maßgabe dieser Regelung zustehen. Der Beklagte hat dementsprechend die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes auf 71 v.H. in den Versorgungsbescheiden vom 21. Mai 1964 und vom 7. Juli 1976 - der ab 1. Juli 1975 maßgebend ist - nicht im Zusammenhang mit dem Anrechnungsbescheid vom 25. Oktober 1984 erneut geprüft. Vielmehr heißt es in diesem Bescheid, daß frühere Bescheide unanfechtbar bleiben, soweit sie durch den Anrechnungsbescheid nicht geändert werden. Die Einwände des Klägers gegen die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes auf 71 v.H. berühren mithin nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 25. Oktober 1984.

39

Ob weitere ruhegehaltfähige Dienstzeiten - der Kläger erwähnt die Zeit vom 5. Juli 1932 bis 1. Mai 1935 - zu berücksichtigen sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im übrigen hat der Beklagte es wiederholt abgelehnt, den Versorgungsbescheid vom 7. Juli 1976 hinsichtlich der Festsetzung des Ruhegehaltssatzes erneut zu überprüfen (Schreiben v. 28. 10. 1983, Bl. 360 d. Personalakte, v. 18. 1. 1984, Bl. 393, v. 20. 7. 1984, Bl. 413). Der Kläger hat auch nicht näher dargetan, daß diese Zeit als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen ist. Im Rentenbescheid vom 27. Februar 1977 wird die Zeit vom 1. April 1932 bis 31. März 1935 als Lehrzeit bezeichnet.

40

Der dem Kläger nach Art. 2 § 2 des 2. HStruktG zu gewährende Ausgleich ist in den angefochtenen Bescheiden zutreffend festgesetzt worden. Nach Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 1 des 2. HStruktG vom 22. Dezember 1981 - BGBl I S. 1523, 1525 - wird ein Ausgleich gewährt, wenn die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis beruht, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, und sich durch die Änderungen in u.a. § 1 Nr. 7 eine niedrigere Versorgung als nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift geltenden Recht ergibt. Nach Satz 2 wird der Ausgleich für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (31. 12. 1981) vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt ergibt.

41

Diese Regelungen sind in den Bescheiden berücksichtigt worden. Daß sich der Ausgleich in der Folgezeit verringert hat, beruht auf Art. 2 Abs. 1 Satz 4 des 2. HStruktG. Danach verringert sich der Ausgleich um jeweils die Hälfte des Betrages, um den sich die Versorgungsbezüge aufgrund einer allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöhen; er verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Ausgleich hat sich deshalb insbesondere auch um jede Erhöhung des Anpassungszuschlages verringert, der dem Kläger nach Maßgabe der §§ 71 bis 76 BeamtVG in der Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485) gewährt worden ist. Daß Erhöhungen des Anpassungszuschlages in voller Höhe zu berücksichtigen sind und nicht lediglich als allgemeine Erhöhungen der Versorgungsbezüge anzusehen sind, folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. Der Anpassungszuschlag sollte gerade Veränderungen des allgemeinen Besoldungsaufwandes erfassen, die nicht allgemeine Erhöhungen der Dienstbezüge - die Versorgungsbezüge werden entsprechend angepaßt (§ 70 Abs. 1 BeamtVG) - sind (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16. 12. 1986 - 12 A 1362/85 -, ZBR 1987, 284).

42

Der Beklagte hat auch nach Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) am 1. Januar 1984 den Ausgleichsbetrag zutreffend berechnet und festgesetzt. Durch Art. 32 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 sind mit Wirkung ab 1. Januar 1984 zwar die §§ 70 Abs. 3 und 71 bis 76 BeamtVG aufgehoben worden, so daß die Rechtsgrundlage für den Anpassungszuschlag entfallen ist. Jedoch wird nach Art. 32 Abs. 2 Haushaltsbegleitgesetz 1984 ein bei Inkrafttreten des Gesetzes zustehender Anpassungszuschlag in Höhe von 2/3 des am 31. Dezember 1983 zustehenden Betrages weiter gewährt. Das OVG Münster hat im Urteil vom 16. Dezember 1986 - 12 A 1362/85 - (ZBR 1987, 284) aus dieser Kürzung des Anpassungszuschlages gefolgert, daß die seit Januar 1982 erfolgten Erhöhungen des Anpassungszuschlages ab 1. Januar 1984 nur zu 2/3 bei der Berechnung des Ausgleichs nach Art. 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes zu berücksichtigen sind.

43

Der erkennende Senat teilt diese Rechtsansicht nicht. Der Beklagte hat vielmehr zu Recht trotz der Verringerung des Anpassungszuschlages von 94,38 DM am 31. Dezember 1983 auf 62,92 DM am 1. Januar 1984 nicht den gewährten Härteausgleich von damals 237,02 DM neu berechnet und erhöht.

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Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes bieten für die vom OVG Münster für erforderlich gehaltene Neuberechnung des Anpassungszuschlages keine Rechtsgrundlage. Die Regelung des Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 2 des 2. HStruktG zeigt zwar deutlich, daß der Gesetzgeber den Besitzstand der am 31. Dezember 1981 vorhandenen Versorgungsempfänger wahren wollte. Der Ausgleich wird nämlich für die an diesem Tage vorhandenen Versorgungsempfänger mit Renten in Höhe des Unterschieds gewährt, der sich zu diesem Zeitpunkt zwischen der Versorgung nach altem Recht und der Versorgung unter Berücksichtigung des § 55 BeamtVG ergab. Dies bedeutet aber nicht, daß der Gesetzgeber bei Erlaß des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 keine Eingriffe in den Besitzstand auch dieser Versorgungsempfänger vornehmen wollte. Die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 bieten keinen Anhalt für eine derartige Annahme. Art. 32 Abs. 2 Haushaltsbegleitgesetz 1984 berücksichtigt zwar die Interessen der vorhandenen Versorgungsempfänger, denen ein Anpassungszuschlag zustand, wahrt aber nicht deren Besitzstand, sondern gewährt ihnen nur 2/3 des Anpassungszuschlages weiter. Daß die unter § 55 BeamtVG fallenden Versorgungsempfänger, denen der Härteausgleich nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG zusteht, von dieser Kürzung nicht oder nur in einem geringeren Maße betroffen sein sollten, läßt sich aus dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 nicht herleiten. Der Gesetzgeber hat in Art. 35 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 die Ausgleichsregelung des Art. 2 § 2 des 2. HStruktG ergänzt und erweitert. Er hat dabei nicht bestimmt, daß die Kürzung des Anpassungszuschlages zu einer Erhöhung des bisher gewährten Ausgleichs führen soll. Die Gesetzesmaterialien zum Haushaltsbegleitgesetz 1984 (BT-Drs. 10/691 S. 3 und 36) bieten auch keinen Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber eine Anhebung des Ausgleichs aus Anlaß der Kürzung des Anpassungszuschlages gewollt hat. Vielmehr hat der bei der Gesetzesberatung federführende Haushaltsausschuß die vom Innenausschuß vorgeschlagene erweiterte Härteregelung (Art. 25 a des Entwurfs - 20 v.H. der Rente anrechnungsfrei; mindestens 20 % der Versorgungsbezüge sind zu belassen) nicht in vollem Umfang übernommen, weil dies zu erheblich höheren Mehrausgaben geführt hätte (BT-Drs. 10/691 S. 36). Auch deshalb verbietet sich die Annahme, daß die Kürzung des Anpassungszuschlages zu einer - wenn auch nur geringen - Anhebung des Härteausgleichs führen sollte. Die Gesetzesmaterialien zu Art. 32 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (Art. 24 des Entwurfs - BT-Drs. 10/691 S. 36) bieten ebenfalls keinen Anhalt dafür, daß die Kürzung des Anpassungszuschlages durch anderweitige Ausgleichsmaßnahmen abgemildert werden sollte. Sie belegen vielmehr, daß der Wegfall des Anpassungszuschlages zu einer dauerhaften Einsparung von Haushaltsmitteln führen sollte. Das OVG Münster vertritt in diesem Zusammenhang allerdings die Ansicht, daß es keiner besonderen gesetzlichen Grundlage für die Neuberechnung bedarf, weil der Ausgleich durch die Neuberechnung nicht erhöht, sondern lediglich in einem geringeren Umfang als zuvor angenommen verringert werde. Dies trifft jedoch nicht zu. In der Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1983 waren - auch nach Ansicht des OVG Münster - die Erhöhungen des Anpassungszuschlages vollständig auf den Ausgleich anzurechnen (Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des 2. HStruktG). Dem Versorgungsempfänger stand deshalb am 31. Dezember 1983 nur der insoweit verringerte Ausgleich zu. Die nachträgliche Neuberechnung, die lediglich 2/3 der in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1983 angefallenen Erhöhungsbeträge berücksichtigt, führt deshalb ab 1. Januar 1984 zu einer Erhöhung des Ausgleichs. Eine gesetzliche Grundlage dafür ist - wie bereits dargelegt - nicht ersichtlich.

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Auch Verfassungsrecht gebietet nicht, Art. 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes dahin auszulegen, daß ab 1. Januar 1984 bei der Ausgleichsberechnung lediglich 2/3 der Erhöhungen des Anpassungszuschlages zu berücksichtigen sind. Der Gesetzgeber war insbesondere nicht gehalten, aus Anlaß des Wegfalls des Anpassungszuschlages eine über Art. 32 Abs. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 hinausgehende Übergangsregelung zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber die Versorgungsbezüge kürzen darf, wenn dies im Rahmen des von ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (BVerfG, Beschl. v. 30. 9. 1987, NVwZ 1988, 333 = BVerfGE 76, 256, 311; Beschl. v. 15. 5. 1985, BVerfGE 70, 69, 79 f). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß der Anpassungszuschlag nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehört, sondern zusätzlich zu ihnen aufgrund besonderer Regelung gewährt wird bzw. worden ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F.; BVerwG, Urt. v. 28. 1. 1988 - 2 C 66.86 -, DÖD 1988, 187). Gerade hinsichtlich solcher, nicht zum Kernbestand der Versorgung gehörender vermögensrechtlicher Ansprüche wird der Versorgungsempfänger Kürzungen hinzunehmen haben, wenn der Staat sich in einer ungünstigen Haushaltssituation befindet. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet schon deshalb keine Neuberechnung des Ausgleichs, weil alle Versorgungsempfänger durch Art. 32 Abs. 2 Haushaltsbegleitgesetz 1984 erfaßt und deshalb gleich behandelt werden. Eine Besserstellung der unter § 55 BeamtVG fallenden Versorgungsempfänger ist nicht geboten und würde auch nicht im Einklang mit der vom Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 30. 9. 1987, BVerfGE 76, 256, 320/321 = NJW 1988, 329, 335) gebilligten versorgungsrechtlichen Gleichstellung dieser Versorgungsempfänger mit den sog. "Nur-Beamten" stehen.

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Auch im übrigen, ist die Ausgleichsberechnung ab 1. Januar 1984 nicht zu beanstanden. Dem Kläger sind insbesondere mindestens 20 v.H. seiner Versorgungsbezüge neben der Rente belassen worden (vgl. Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG i.d.F. des Art. 35 Abs. 1 Haushaltsbegleitgesetz 1984).

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Auch die weitere, ab 1. Januar 1986 geltende Härteregelung des Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. HStruktG i.d.F. des Art. 5 Nr. 1 des 7. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 18. 7. 1985 (BGBl I S. 1513), die im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. Januar 1986 erwähnt und geprüft worden ist, ist rechtsfehlerfrei beachtet worden. Danach wird bei der Anwendung des § 55 BeamtVG der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 20 v.H. gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 20 v.H. der Versorgungsbezüge belassen. Diese Regelung führt im Falle des Klägers, - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - nicht zu einer günstigeren Rentenanrechnung, weil ihm noch ein Ausgleich nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG zugestanden hat, der den zu berücksichtigenden Rentenbetrag um mehr als 20 v.H. überstiegen hat.

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Die mit Bescheid vom 25. Oktober 1984 ausgesprochene Rückforderung in Höhe von 955,77 DM ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB. Da nach Art. 2 § 3 des 2. HStruktG die Versorgungsbezüge ab 1. Januar 1982 nur unter dem gesetzlichen Vorbehalt gezahlt worden sind, daß Überzahlungen aufgrund der Rechtsänderungen durch die §§ 1 und 2 des Art. 2 des 2. HStruktG zurückgefordert werden, kann sich der Kläger weder auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) noch ansonsten auf die Unkenntnis dieses gesetzlichen Vorbehalts berufen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25. 11. 1985 - 2 C 37.83 -, DVBl 1986, 472). Der Beklagte hat auch eine i.S. von § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG angemessene Billigkeitsentscheidung getroffen. Die festgesetzten monatlichen Raten von 120,-- DM sind bei einer Gesamtversorgung des Klägers von etwa 2.300,-- DM Ende 1984 nicht zu beanstanden.

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Die vom Kläger in diesem und auch in anderen Verfahren beanstandete Aufrechnung in Höhe dieser monatlichen Raten gegen seinen Anspruch auf Versorgungsbezüge ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im übrigen ist die Aufrechnung des Dienstherrn gegenüber Versorgungsbezügen in § 51 Abs. 2 BeamtVG ausdrücklich zugelassen worden. Die vom Beklagten im Anschluß an den Bescheid vom 25. Oktober 1984 erklärte Aufrechnung ist kein Verwaltungsakt und auch nicht als Vollziehung dieses Anrechnungsbescheides anzusehen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13. 6. 1985 - 2 C 43.82 -, DÖD 1986, 36; Urt. v. 27. 10. 1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218; OVG Lüneburg. Beschl. v. 23. 3. 1984 - 5 B 124/83 -, DÖD 1984, 131), so daß die wiederholte Behauptung des Klägers, der Beklagte mißachte die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe gegen den Bescheid vom 25. Oktober 1984, nicht zutrifft.

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Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 25. Oktober 1984 und vom 15. Januar 1986 sind mithin 0nicht zu beanstanden, so daß die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist.

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Die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO); die vorläufige Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Der Senat hat die Revision gemäß § 127 Nr. 1 BRRG zugelassen, soweit der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden den Ausgleich nach Art. 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 1984 festgesetzt hat. Der Senat weicht insoweit von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 16. Dezember 1986 (12 A 1362/85 - ZBR 1987, 284) ab. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist - soweit ersichtlich - zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage, ob eine Neuberechnung und Erhöhung des Ausgleichs ab 1. Januar 1984 geboten ist, weil der Anpassungszuschlag nur noch zu zwei Dritteln weitergewährt wird, noch nicht ergangen. Die Revisionszulassung ist auf diesen Teil des Gesamtstreitstoffes zu beschränken, weil er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abtrennbar (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25. 2. 1988 - 2 C 65.86 -, Buchholz 240.1 BBesO Nr. 2; Urt. v. 28. 1. 1988 - 2 C 66.86 -, DÖD 1988, 187) und die Entscheidung des OVG Münster auch nur für diesen Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist. Im übrigen liegen keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG vor, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen.

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Dr. Hamann

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Dehnbostel

55

Heidmann