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Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) *)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) 
Amtliche Abkürzung
SozHeilKindVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Vom 17. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 155, 170 - VORIS 22210 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (Nds. GVBl. S. 42)

Aufgrund des § 7 Abs. 6 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit
Erster Abschnitt
Allgemeines
Staatliche Anerkennung1
Gleichwertige Befähigung2
Anerkennungsverfahren3
Zweiter Abschnitt
Zweiphasige Ausbildung und andere gestufte Ausbildung
Ziel und Dauer des Berufsanerkennungsjahres4
Ausbildungsstellen5
Ausbildungsvertrag6
Begleitende Lehrveranstaltungen7
Beurteilungen, Praxisbericht8
Zulassung zum Kolloquium9
Kolloquium10
Beurteilung des Kolloquiums, Wiederholung, Nichtbestehen11
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis12
Übergangsbestimmung13
Dritter Abschnitt
Einphasige Ausbildung
Praktische Studienzeit14
Zweiter Teil
Anerkennung auf dem Gebiet der Heilpädagogik
Staatliche Anerkennung15
Praktische Studienzeit16
Anerkennungsverfahren17
Übergangsbestimmung18
Dritter Teil
Anerkennung auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung in der Kindheit
Staatliche Anerkennung19
Praktische Studienzeit20
Anerkennungsverfahren21
Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften
Beratungsanspruch22
Vorwarnmechanismus23
Bescheinigungen für den Dienstleistungsverkehr, Zusammenarbeit und Amtshilfe24
Gegenseitige Unterrichtung, Informationsübermittlung bei Beschwerden25
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Inkrafttreten26

Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135).