Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 24.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 1 SozHeilKindVO - Staatliche Anerkennung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) 
Amtliche Abkürzung
SozHeilKindVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin (B. A.), Sozialarbeiter (B. A.), Sozialpädagogin (B. A.) oder Sozialpädagoge (B. A.) erhält auf Antrag, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, das zur Sozialarbeiterin, zum Sozialarbeiter, zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen qualifiziert im Inland abgeschlossen hat, ausgenommen ein in Nummer 4 genanntes Studium, und anschließend ein Berufsanerkennungsjahr (§§ 4 bis 8 Abs. 1 bis 3) erfolgreich abgeschlossen und in Niedersachsen das Kolloquium (§ 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 12) bestanden hat (zweiphasige Ausbildung),

  2. 2.

    in Niedersachsen ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit abgeschlossen hat, das zur Sozialarbeiterin, zum Sozialarbeiter, zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen qualifiziert und eine praktische Studienzeit (§ 14) einschließt (einphasige Ausbildung),

  3. 3.

    ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen hat, das zur Sozialarbeiterin, zum Sozialarbeiter, zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen qualifiziert und anschließend auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit mindestens fünf Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, erfolgreich tätig war, einen mit "bestanden" beurteilten Praxisbericht (§ 8 Abs. 4) angefertigt und in Niedersachsen das Kolloquium (§ 9 Abs. 2 und §§ 10 bis 12) bestanden hat (andere gestufte Ausbildung),

  4. 4.

    an der Universität Lüneburg das Studium im Diplom-Studiengang Sozialpädagogik oder an der Universität Hildesheim das Studium im Diplom-Studiengang Sozial- und Organisationspädagogik auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit abgeschlossen hat, das zur Sozialarbeiterin, zum Sozialarbeiter, zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen qualifiziert, und wesentliche Unterschiede zu einer in einem Abschluss nach Nummer 1 erworbenen Qualifikation durch den Erwerb entsprechender Kompetenzen im Rahmen eines Angebots einer niedersächsischen Hochschule ausgleicht und nach dem Studium

    1. a)

      ein Berufsanerkennungsjahr (§§ 4 bis 8 Abs. 1 bis 3) erfolgreich abgeschlossen und das Kolloquium (§ 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 12) bestanden hat (andere gestufte Ausbildung) oder

    2. b)

      auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit mindestens fünf Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, erfolgreich tätig war, einen mit "bestanden" beurteilten Praxisbericht (§ 8 Abs. 4) angefertigt und in Niedersachsen das Kolloquium (§ 9 Abs. 2 und §§ 10 bis 12) bestanden hat (andere gestufte Ausbildung),

    oder

  5. 5.

    aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung über eine gleichwertige Befähigung (§ 2) verfügt.

2Die berufliche Tätigkeit ist erfolgreich, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit gemäß den Anforderungen ausgeübt wurde.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Ausübung des Berufs erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung gilt auch in Niedersachsen.