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  • ab 24.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 3 SozHeilKindVO - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) 
Amtliche Abkürzung
SozHeilKindVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Der Antrag auf staatliche Anerkennung ist zu stellen

  1. 1.

    in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 bei der Hochschule, an der die Antragstellerin oder der Antragsteller das Kolloquium absolviert,

  2. 2.

    in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bei der Hochschule, an der die Antragstellerin oder der Antragsteller das Hochschulstudium abschließt, und

  3. 3.

    in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 bei einer Hochschule in Niedersachsen, die einen Studiengang auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit anbietet.

(2) 1Dem Antrag sind beizufügen

  1. 1.

    Nachweise über die berufliche Qualifikation im Original oder in beglaubigter Kopie,

  2. 2.

    ein Identifikationsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie und

  3. 3.

    in deutscher Sprache eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Hochschule beantragt worden ist.

2Dem erweiterten Führungszeugnis (Satz 1 Nr. 3) stehen die Unterlagen gleich, die nach Anhang VII Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen sind. 3Das erweiterte Führungszeugnis und die Unterlagen nach Satz 2 werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind. 4Sind die Unterlagen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder nach Satz 2 nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen. 5Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können auch elektronisch übermittelt werden. 6Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der nach Satz 5 übermittelten Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann sich die Hochschule an die zuständige Stelle des Staates wenden, in dem die Unterlagen ausgestellt oder anerkannt wurden, und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. 7Beide Maßnahmen hemmen nicht den Lauf der Frist nach Absatz 4 Satz 2.

(3) 1Einem Antrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 sind zusätzlich beizufügen

  1. 1.

    in deutscher Sprache eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der einschlägigen Berufserfahrung,

  2. 2.

    eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Original oder in beglaubigter Kopie und

  3. 3.

    in deutscher Sprache eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag gestellt wurde, und gegebenenfalls der Bescheid.

2Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind und in diesen Staaten keinen Wohnsitz haben, haben bei einem Antrag nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 durch geeignete Unterlagen darzulegen, in Niedersachsen eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 3Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. 4Sind die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 2 oder Satz 3 nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist zusätzlich eine Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.

(4) 1Die Hochschule bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, schriftlich zu entscheiden.

(5) Können die für die Bewertung erforderlichen Nachweise aus von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorgelegt werden oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, so stellt die Hochschule die notwendige gleichwertige Befähigung durch eine Eignungsprüfung fest.

(6) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 entscheidet die Hochschule zunächst gesondert über die Gleichwertigkeit der Befähigung.

(7) Wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, überprüft die Hochschule nach der Entscheidung über die Gleichwertigkeit der Befähigung, ob die erforderlichen Kenntnisse vorliegen.

(8) 1Ist gegen die Antragstellerin oder den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag ausgesetzt werden. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist vorher zu hören. 3Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Hochschule vom Ausgang des Strafverfahrens Kenntnis erhält.

(9) Wer eine staatliche Anerkennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Hochschule mitzuteilen.

(10) Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält über die staatliche Anerkennung von der Hochschule eine Urkunde.