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§ 2 SozHeilKindVO - Gleichwertige Befähigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) 
Amtliche Abkürzung
SozHeilKindVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 eine gleichwertige Befähigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 (ABl. EU Nr. L 317 S. 119), erfüllen. 2Den erforderlichen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen sind die in Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen unter den dort genannten Voraussetzungen gleichgestellt.

(2) 1Die Hochschule (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) kann die staatliche Anerkennung unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 1 und 4 bis 6 der Richtlinie 2005/36/EG davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erfolgreich abgeschlossen (Absatz 3) oder eine Eignungsprüfung bestanden hat (Absatz 4). 2Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu lassen. 3Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Satz 2 für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Hochschule abgelegt werden können.

(3) 1Der Anpassungslehrgang vermittelt die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Fach- und Praxiskenntnisse, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach den vorgelegten Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen fehlen. 2Im Rahmen von Fall- und Projektbearbeitungen sollen die fachlichen, methodischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen der Berufstätigkeit vermittelt werden. 3Teile des Anpassungslehrgangs können durch die Hochschule organisierte und fachlich begleitete Hospitationen in einem Arbeitsfeld oder in mehreren Arbeitsfeldern sein. 4Am Ende des Anpassungslehrgangs hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Hausarbeit oder eine Präsentation anzufertigen, die von der Hochschule mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten ist.

(4) 1Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die erforderlichen Fach- und Praxiskenntnisse verfügt und in der Lage ist, den Beruf auszuüben. 2Die Eignungsprüfung besteht aus einer Hausarbeit oder einer Präsentation, die von der Hochschule mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten ist, sowie einem von der Hochschule durchzuführenden mündlichen Fachgespräch.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen, die in einem anderen Staat ausgestellt sind.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch entsprechend für Staatsangehörige eines anderen Staates mit Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat ausgestellt sind.