§ 25 SozHeilKindVO - Gegenseitige Unterrichtung, Informationsübermittlung bei Beschwerden
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO)
- Amtliche Abkürzung
- SozHeilKindVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Die Hochschulen, die staatliche Anerkennungen nach § 1, 15 oder 19 erteilen, unterrichten die zuständige Behörde eines in § 24 Abs. 1 Satz 1 genannten Herkunfts- oder Niederlassungsstaates über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufs auswirken können, insbesondere über berufsbezogene Sanktionen; § 23 bleibt unberührt.
(2) Werden die Hochschulen, die staatliche Anerkennungen nach § 1, 15 oder 19 erteilen, von der zuständigen Behörde eines in § 24 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufnahmestaates über einen in Absatz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüfen sie die Richtigkeit des Sachverhaltes, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen haben.
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines in § 24 Abs. 1 Satz 1 genannten Staates übermitteln die Hochschulen, die staatliche Anerkennungen nach § 1, 15 oder 19 erteilen, diejenigen Informationen über Berufsangehörige, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.