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  • ab 24.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 8 SozHeilKindVO - Beurteilungen, Praxisbericht

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) 
Amtliche Abkürzung
SozHeilKindVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Ausbildungsstelle beurteilt zur Mitte und zum Ende der berufspraktischen Tätigkeit den Stand der Ausbildung der Person im Berufsanerkennungsjahr. 2In den Beurteilungen ist auch anzugeben, ob die Ausbildungsziele entsprechend dem Ausbildungsplan erreicht sind. 3In der Beurteilung zum Ende der berufspraktischen Tätigkeit ist festzustellen, ob die Person im Berufsanerkennungsjahr die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeleistet hat. 4Die Ausbildungsstelle erörtert die Beurteilungen mit der Person im Berufsanerkennungsjahr und übersendet sie anschließend der Hochschule.

(2) 1Die Person im Berufsanerkennungsjahr fertigt während der berufspraktischen Tätigkeit einen Praxisbericht an. 2Der Praxisbericht ist spätestens einen Monat vor dem Kolloquium und spätestens drei Monate nach Abschluss des Berufsanerkennungsjahres über die Ausbildungsstelle der Hochschule zuzuleiten. 3Der Praxisbericht ist von der Hochschule mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu beurteilen. 4Er ist mit "bestanden" zu beurteilen, wenn er erkennen lässt, dass die Person im Berufsanerkennungsjahr die im Studium erworbenen Fachkenntnisse in der beruflichen Praxis anwenden kann. 5Ist der Praxisbericht mit "nicht bestanden" beurteilt, so erhält die Person im Berufsanerkennungsjahr einmal Gelegenheit, den Praxisbericht nachzubessern.

(3) Das Berufsanerkennungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Person im Berufsanerkennungsjahr die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich abgeleistet hat, ihr Praxisbericht mit "bestanden" beurteilt worden ist und sie an den begleitenden Lehrveranstaltungen teilgenommen hat.

(4) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 Buchst. b hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Praxisbericht anzufertigen und der Hochschule spätestens einen Monat vor dem Kolloquium zuzuleiten; Absatz 2 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.