§ 14 SozHeilKindVO - Praktische Studienzeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO)
- Amtliche Abkürzung
- SozHeilKindVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1In der praktischen Studienzeit sollen sich die Studierenden in die Praxis der Sozialen Arbeit und in die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten einarbeiten und ihre Fachkenntnisse vertiefen. 2Die praktische Studienzeit soll die Studierenden befähigen, unter Anwendung der im Studium erworbenen Fachkenntnisse selbständig und eigenverantwortlich auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit tätig zu sein und berufspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen, organisatorischen, ethischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen.
(2) 1Im Rahmen der praktischen Studienzeit sind mindestens 30 Leistungspunkte zu erwerben. 2Eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit kann mit bis zu 15 Leistungspunkten auf die praktische Studienzeit angerechnet werden. 3Eine gleichwertige Tätigkeit liegt vor, wenn die oder der Studierende die Tätigkeit aufgrund eines Abschlusses auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik, der Heilpädagogik, der Bildung und Erziehung in der Kindheit, der Pädagogik oder der Sozialwissenschaften oder aufgrund der Angestelltenprüfung I ausgeübt hat. 4Eine gleichwertige Tätigkeit ist auch die Tätigkeit als Erzieherin, Erzieher, Heilpädagogin oder Heilpädagoge.
(3) 1Die praktische Studienzeit ist in höchstens zwei geeigneten Einrichtungen der Praxis der sozialen Arbeit abzuleisten. 2Die Anleitung erfolgt durch eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, einen staatlich anerkannten Sozialarbeiter, eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder einen staatlich anerkannten Sozialpädagogen, die oder der über mindestens zweijährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der sozialen Arbeit verfügt. 3In besonderen Fällen kann die Hochschule die Anleitung durch eine vergleichbar qualifizierte Person zulassen.
(4) 1Der zwischen der Praktikantin oder dem Praktikanten und dem Träger der Praxisstelle abgeschlossene Praktikumsvertrag bedarf der Genehmigung der Hochschule. 2Der Praktikumsvertrag muss einen Ausbildungsplan enthalten, in dem der Ablauf der praktischen Studienzeit sowie die Ausbildungsziele unter Berücksichtigung des Ziels der praktischen Studienzeit festgelegt sind. 3Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Praktikumsvertrag den Anforderungen des Satzes 2 nicht entspricht oder nicht gewährleistet ist, dass das Ziel der praktischen Studienzeit erreicht werden kann.
(5) Die Hochschule führt begleitend zur praktischen Studienzeit Lehrveranstaltungen durch, die der Vor- und Nachbereitung der praktischen Studienzeit dienen und eine kritische Reflexion der Tätigkeiten in der praktischen Studienzeit sicherstellen.
(6) Das Ende der praktischen Studienzeit schließt mit einer Hochschulprüfung ab.