§ 18 SozHeilKindVO - Übergangsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO)
- Amtliche Abkürzung
- SozHeilKindVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
Wurde im Inland ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Heilpädagogik, das zur Heilpädagogin oder zum Heilpädagogen qualifiziert, vor dem 1. August 2016 begonnen, so richtet sich die staatliche Anerkennung als Heilpädagogin (B. A.) oder Heilpädagoge (B. A.) weiterhin nach der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik vom 28. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 97).