SozHeilKindVO,NI - Sozial-/Heil-/Kindheitspädagogikverordnung

Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) *)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) 
Amtliche Abkürzung
SozHeilKindVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Vom 17. Mai 2017 (Nds. GVBl. S. 155, 170 - VORIS 22210 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2018 (Nds. GVBl. S. 42)

Aufgrund des § 7 Abs. 6 Sätze 1 und 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 308), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit
Erster Abschnitt
Allgemeines
Staatliche Anerkennung1
Gleichwertige Befähigung2
Anerkennungsverfahren3
Zweiter Abschnitt
Zweiphasige Ausbildung und andere gestufte Ausbildung
Ziel und Dauer des Berufsanerkennungsjahres4
Ausbildungsstellen5
Ausbildungsvertrag6
Begleitende Lehrveranstaltungen7
Beurteilungen, Praxisbericht8
Zulassung zum Kolloquium9
Kolloquium10
Beurteilung des Kolloquiums, Wiederholung, Nichtbestehen11
Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis12
Übergangsbestimmung13
Dritter Abschnitt
Einphasige Ausbildung
Praktische Studienzeit14
Zweiter Teil
Anerkennung auf dem Gebiet der Heilpädagogik
Staatliche Anerkennung15
Praktische Studienzeit16
Anerkennungsverfahren17
Übergangsbestimmung18
Dritter Teil
Anerkennung auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung in der Kindheit
Staatliche Anerkennung19
Praktische Studienzeit20
Anerkennungsverfahren21
Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften
Beratungsanspruch22
Vorwarnmechanismus23
Bescheinigungen für den Dienstleistungsverkehr, Zusammenarbeit und Amtshilfe24
Gegenseitige Unterrichtung, Informationsübermittlung bei Beschwerden25
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Inkrafttreten26

Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (ABl. EU Nr. L 134 S. 135).

§§ 1 - 14, Erster Teil - Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit

§§ 1 - 3, Erster Abschnitt - Allgemeines

§ 1 SozHeilKindVO - Staatliche Anerkennung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) 
Amtliche Abkürzung
SozHeilKindVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin (B. A.), Sozialarbeiter (B. A.), Sozialpädagogin (B. A.) oder Sozialpädagoge (B. A.) erhält auf Antrag, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, das zur Sozialarbeiterin, zum Sozialarbeiter, zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen qualifiziert im Inland abgeschlossen hat, ausgenommen ein in Nummer 4 genanntes Studium, und anschließend ein Berufsanerkennungsjahr (§§ 4 bis 8 Abs. 1 bis 3) erfolgreich abgeschlossen und in Niedersachsen das Kolloquium (§ 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 12) bestanden hat (zweiphasige Ausbildung),

  2. 2.

    in Niedersachsen ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit abgeschlossen hat, das zur Sozialarbeiterin, zum Sozialarbeiter, zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen qualifiziert und eine praktische Studienzeit (§ 14) einschließt (einphasige Ausbildung),

  3. 3.

    ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen hat, das zur Sozialarbeiterin, zum Sozialarbeiter, zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen qualifiziert und anschließend auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit mindestens fünf Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, erfolgreich tätig war, einen mit "bestanden" beurteilten Praxisbericht (§ 8 Abs. 4) angefertigt und in Niedersachsen das Kolloquium (§ 9 Abs. 2 und §§ 10 bis 12) bestanden hat (andere gestufte Ausbildung),

  4. 4.

    an der Universität Lüneburg das Studium im Diplom-Studiengang Sozialpädagogik oder an der Universität Hildesheim das Studium im Diplom-Studiengang Sozial- und Organisationspädagogik auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit abgeschlossen hat, das zur Sozialarbeiterin, zum Sozialarbeiter, zur Sozialpädagogin oder zum Sozialpädagogen qualifiziert, und wesentliche Unterschiede zu einer in einem Abschluss nach Nummer 1 erworbenen Qualifikation durch den Erwerb entsprechender Kompetenzen im Rahmen eines Angebots einer niedersächsischen Hochschule ausgleicht und nach dem Studium

    1. a)

      ein Berufsanerkennungsjahr (§§ 4 bis 8 Abs. 1 bis 3) erfolgreich abgeschlossen und das Kolloquium (§ 9 Abs. 1 und §§ 10 bis 12) bestanden hat (andere gestufte Ausbildung) oder

    2. b)

      auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit mindestens fünf Jahre lang in Vollzeit, in Teilzeit entsprechend länger, erfolgreich tätig war, einen mit "bestanden" beurteilten Praxisbericht (§ 8 Abs. 4) angefertigt und in Niedersachsen das Kolloquium (§ 9 Abs. 2 und §§ 10 bis 12) bestanden hat (andere gestufte Ausbildung),

    oder

  5. 5.

    aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung über eine gleichwertige Befähigung (§ 2) verfügt.

2Die berufliche Tätigkeit ist erfolgreich, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit gemäß den Anforderungen ausgeübt wurde.

(2) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Ausübung des Berufs erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung gilt auch in Niedersachsen.

§ 2 SozHeilKindVO - Gleichwertige Befähigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) 
Amtliche Abkürzung
SozHeilKindVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 eine gleichwertige Befähigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5, wenn sie die Voraussetzungen des Artikels 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 (ABl. EU Nr. L 317 S. 119), erfüllen. 2Den erforderlichen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen sind die in Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und Berufsqualifikationen unter den dort genannten Voraussetzungen gleichgestellt.

(2) 1Die Hochschule (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) kann die staatliche Anerkennung unter den Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 1 und 4 bis 6 der Richtlinie 2005/36/EG davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erfolgreich abgeschlossen (Absatz 3) oder eine Eignungsprüfung bestanden hat (Absatz 4). 2Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung zu lassen. 3Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Satz 2 für eine Eignungsprüfung entschieden, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Mitteilung über diese Entscheidung bei der Hochschule abgelegt werden können.

(3) 1Der Anpassungslehrgang vermittelt die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Fach- und Praxiskenntnisse, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach den vorgelegten Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen fehlen. 2Im Rahmen von Fall- und Projektbearbeitungen sollen die fachlichen, methodischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen der Berufstätigkeit vermittelt werden. 3Teile des Anpassungslehrgangs können durch die Hochschule organisierte und fachlich begleitete Hospitationen in einem Arbeitsfeld oder in mehreren Arbeitsfeldern sein. 4Am Ende des Anpassungslehrgangs hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Hausarbeit oder eine Präsentation anzufertigen, die von der Hochschule mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten ist.

(4) 1Die Eignungsprüfung dient dem Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller über die erforderlichen Fach- und Praxiskenntnisse verfügt und in der Lage ist, den Beruf auszuüben. 2Die Eignungsprüfung besteht aus einer Hausarbeit oder einer Präsentation, die von der Hochschule mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten ist, sowie einem von der Hochschule durchzuführenden mündlichen Fachgespräch.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen, die in einem anderen Staat ausgestellt sind.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch entsprechend für Staatsangehörige eines anderen Staates mit Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat ausgestellt sind.