§ 22 SozHeilKindVO - Beratungsanspruch
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO)
- Amtliche Abkürzung
- SozHeilKindVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen haben einen Anspruch auf Beratung, wenn sie ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben oder die Absicht darlegen, in Niedersachsen eine ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. 2Der Anspruch gilt auch als erfüllt, wenn die Person in Niedersachsen Beratung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 von einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung erhalten kann.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Beratung über die Festlegung des Referenzberufes und die für diesen zuständige Stelle sowie allgemeine Hinweise zu den Voraussetzungen der Gleichwertigkeit, zu den vorzulegenden Unterlagen, zum Verfahren sowie zu Möglichkeiten, Qualifizierungsmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren.
(3) Den Anspruch nach Absatz 1 erfüllen nur Stellen, die organisatorisch und personell unabhängig von den Stellen sind, die über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen oder deren Anerkennung entscheiden.