Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 29.09.1988 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SozDSchRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Zweiten Abschnitts (Schutz der Sozialdaten bei der Datenverarbeitung) im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Art. I des Gesetzes v. 18.8.1980, BGBl. I S. 1469, zuletzt geändert durch Art. 4 des 1. SGBÄndG v. 20.7.1988, BGBl. I S. 1046) bei den Stellen, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen das Bundeskindergeldgesetz durchführen
Redaktionelle Abkürzung
SozDSchRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20600000005001

Durch Art. 1 Nr. 1 des 1. SGBÄndG sind in § 25 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Art. I des Gesetzes vom 11.12.1975, BGBl. I S. 3015, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.7.1987, BGBl. I S. 1585) nach dem Wort "Arbeitsämter" die Worte "und die in § 45 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes genannten Stellen" eingefügt worden. Diese Ergänzung ist mit dem 27.7.1988 in Kraft getreten. Damit sind die Stellen, die im Bereich des öffentlichen Dienstes das Bundeskindergeldgesetz durchführen, als Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausdrücklich festgelegt worden.

Von diesem Zeitpunkt an haben diese Stellen bei der Verarbeitung von Sozialdaten auch die Bestimmungen der §§ 79 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten. Die Verweisung durch § 79 Abs. 1 a.a.O. auf Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 27.1.1977 (BGBl. I S. 201), geändert durch Art. II § 36 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469), gilt gemäß Absatz 3 dieser Vorschrift auch für die unmittelbare und mittelbare Landesverwaltung. Insoweit werden die Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes vom 26.5.1976 (Nds. GVBl. S. 421), geändert durch § 44 des Gesetzes vom 2.7.1985 (Nds. GVBl. S. 192), verdrängt.

Ich weise besonders darauf hin, daß in entsprechender Anwendung des § 28 BDSG Beauftragte für den Datenschutz zu bestellen sind und bei Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag § 80 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten ist.

Ferner weise ich auf die Vorschriften des Sozialgesetzbuches über den Schutz des Sozialgeheimnisses hin.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung,
Gemeinden und Landkreise,
sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.