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  • ab 24.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 4 SozHeilKindVO - Ziel und Dauer des Berufsanerkennungsjahres

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) 
Amtliche Abkürzung
SozHeilKindVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Personen im Berufsanerkennungsjahr sollen sich in die Praxis der Sozialen Arbeit und in die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten einarbeiten und ihre Fachkenntnisse vertiefen. 2Das Berufsanerkennungsjahr soll dazu befähigen, unter Anwendung der im Studium erworbenen Fachkenntnisse selbständig und eigenverantwortlich im Bereich der Sozialen Arbeit tätig zu sein und berufspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung der ethischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen. 3Im Berufsanerkennungsjahr wird eine berufspraktische Tätigkeit abgeleistet, die von Lehrveranstaltungen begleitet und in der ein Praxisbericht angefertigt wird.

(2) Das Berufsanerkennungsjahr dauert zwischen sechs und zwölf Monaten; die Hochschule legt die Dauer einheitlich fest.

(3) 1Eine gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit kann bis zu einem halben Jahr auf die Dauer des Berufsanerkennungsjahres angerechnet werden; das Berufsanerkennungsjahr muss mindestens sechs Monate dauern. 2Eine gleichwertige Tätigkeit liegt vor, wenn die Person im Berufsanerkennungsjahr die Tätigkeit aufgrund eines Abschlusses auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik, der Heilpädagogik, der Bildung und Erziehung in der Kindheit, der Pädagogik oder der Sozialwissenschaften oder aufgrund der Angestelltenprüfung I (Bekanntmachung des Innenministeriums vom 14. Juni 1999, Nds. MBl. S. 357) ausgeübt hat. 3Eine gleichwertige Tätigkeit ist auch die Tätigkeit als Erzieherin, Erzieher, Heilpädagogin oder Heilpädagoge.

(4) Die Hochschule kann die Dauer des Berufsanerkennungsjahres verlängern, wenn

  1. 1.

    der Ausbildungsvertrag innerhalb eines Monats nach Beginn des Berufsanerkennungsjahres nicht oder nicht vollständig zur Genehmigung (§ 6 Abs. 1) vorgelegt wird oder

  2. 2.

    das Erreichen des Ziels des Berufsanerkennungsjahres gefährdet ist.

(5) 1Hat die Person im Berufsanerkennungsjahr die berufspraktische Tätigkeit nicht erfolgreich abgeleistet (§ 8 Abs. 1 Satz 3), so verlängert die Hochschule die Dauer des Berufsanerkennungsjahres um zwei bis drei Monate. 2Ist die berufspraktische Tätigkeit auch nach der Verlängerung nicht erfolgreich abgeleistet, so kann die Hochschule die Dauer des Berufsanerkennungsjahres nochmals um zwei bis drei Monate verlängern, wenn eine außergewöhnliche Beeinträchtigung während der Verlängerungszeit vorgelegen hat und eine nochmalige Verlängerung hinreichend aussichtsreich erscheint.

(6) Wird die berufspraktische Tätigkeit in Teilzeit abgeleistet, so verlängert sich die jeweilige Dauer des Berufsanerkennungsjahres entsprechend.