§ 12 SozHeilKindVO - Rücktritt, Verhinderung, Versäumnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO)
- Amtliche Abkürzung
- SozHeilKindVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Ist der Termin für das Kolloquium der zu prüfenden Person noch nicht mitgeteilt, so kann die zu prüfende Person von dem Kolloquium ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
(2) 1Ist die zu prüfende Person nach Mitteilung des Termins für das Kolloquium durch Krankheit oder einen sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Grund an der Ablegung des Kolloquiums gehindert, so hat sie dies der Hochschule unverzüglich mitzuteilen und dies bei Erkrankung durch ein ärztliches Zeugnis, im Übrigen in sonst geeigneter Weise, unverzüglich nachzuweisen. 2Die Hochschule kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. 3Liegt eine von der zu prüfenden Person nicht zu vertretende Verhinderung vor, so gilt das Kolloquium als nicht unternommen. 4Legt die zu prüfende Person das Kolloquium ohne Vorliegen eines Grundes nach Satz 1 nicht ab, so ist das Kolloquium nicht bestanden.