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  • ab 24.05.2017 (aktuelle Fassung)

§ 19 SozHeilKindVO - Staatliche Anerkennung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Heilpädagogik und der Bildung und Erziehung in der Kindheit (SozHeilKindVO) 
Amtliche Abkürzung
SozHeilKindVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

1Die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin (B. A.) oder als Kindheitspädagoge (B. A.) erhält auf Antrag, wer

  1. 1.

    in Niedersachsen ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung in der Kindheit abgeschlossen hat, das

    1. a)

      eine praktische Studienzeit (§ 20) einschließt,

    2. b)

      den inhaltlichen Anforderungen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 16. September 2010 sowie der Jugend- und Familienministerkonferenz vom 14. Dezember 2010 "Gemeinsamer Orientierungsrahmen Bildung und Erziehung in der Kindheit" (veröffentlicht im Internet unter www.kmk.org) entspricht und

    3. c)

      einen wesentlichen Studienschwerpunkt auf die methodisch-didaktisch fundierte Begleitung von Lern- und Bildungsprozessen in mindestens drei der folgenden Bildungsbereiche setzt:

      1. aa)

        Körper-Bewegung-Gesundheit,

      2. bb)

        Sprache und Sprechen,

      3. cc)

        Mathematisches Grundverständnis,

      4. dd)

        Ästhetische Bildung,

      5. ee)

        Natur- und Lebenswelt,

      6. ff)

        Ethische und religiöse Fragen,

  2. 2.

    vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Niedersachsen ein Studium auf dem Gebiet der Bildung und Erziehung in der Kindheit abgeschlossen oder begonnen hat, wenn

    1. a)

      das Studium die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchst. a und b erfüllt oder

    2. b)

      das Studium die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchst. a und b jeweils mindestens zu 75 Prozent erfüllt und

      1. aa)

        die verbleibenden Unterschiede zu einer in einem Abschluss nach Nummer 1 Buchst. a und b erworbenen Qualifikation durch den Erwerb entsprechender Kompetenzen im Rahmen eines Angebots einer niedersächsischen Hochschule ausgeglichen werden oder

      2. bb)

        eine dreimonatige Tätigkeit in Vollzeit oder einem entsprechenden Teilzeitäquivalent in der Kindertagesbetreuung ausgeübt wurde und die verbleibenden Unterschiede zu einer in einem Abschluss nach Nummer 1 Buchst. b erworbenen Qualifikation durch den Erwerb entsprechender Kompetenzen im Rahmen eines Angebots einer niedersächsischen Hochschule ausgeglichen werden

    oder

  3. 3.

    aufgrund einer im Ausland abgeschlossenen Ausbildung über eine gleichwertige Befähigung verfügt.

2§ 1 Abs. 2 und 3 und § 2 gelten entsprechend.