Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 06.11.2017, Az.: 3 B 36/17

Pkh; Prozesskostenhilfe; vorläufiger Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
06.11.2017
Aktenzeichen
3 B 36/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) ist mangels Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Juni 2016, Vorb. § 40 Rn. 9) unzulässig, da bereits die Klage gegen den Bescheid, mit dem der Asylantrag des Klägers abgelehnt wurde, gem. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat (so auch VG München, Beschl. jeweils v. 24.04.2017 - M 17 S 17.36697 und 17.36695 -; Beschl. v. 12.01.2016 - M 6 S 16.36487 -; jeweils juris; vgl. auch bereits VG Lüneburg, Beschl. v. 23.10.2017 - 3 B 33/17 - und v. 10.02.2017 - 3 B 2/17 -, jeweils juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers entsprechend den vorangegangenen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.