Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 07.11.2017, Az.: 3 D 1/17

angemessene Frist; Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
07.11.2017
Aktenzeichen
3 D 1/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

Nachdem die Beteiligten die Vollstreckungssache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 172 Rn. 31, beck-online; so auch VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 28.07.2017 - A 5 K 5012/17 -, juris Rn. 3; VG München, Beschl. v. 07.04.2017 - M 17 V 17.34516 -, juris Rn. 9) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Vollstreckungsschuldnerin aufzuerlegen, da der Vollstreckungsantrag des Vollstreckungsgläubigers im Sinne des § 172 Satz 1 VwGO vom 14. Juni 2017 unmittelbar vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses, die Entscheidung über den Asylantrag des Vollstreckungsgläubigers am 4. September 2017, Erfolg gehabt hätte.

Die Vollstreckungsschuldnerin wurde durch den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgericht Lüneburg vom 5. Dezember 2016 (3 A 127/15) dazu verpflichtet, über den Asylantrag des Vollstreckungsgläubigers binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Gerichtsbescheides zu entscheiden. Der Gerichtsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Vollstreckungsgläubigers am 12. Dezember 2016 zugestellt, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits am 6. Dezember 2016. Nach dem Eintritt der Rechtskraft am 28. Dezember 2016 ist die Vollstreckungsschuldnerin ihrer Verpflichtung aus dem Urteil bis zum 4. September 2017, mithin mehr als acht Monate nicht nachgekommen.

Damit war auch eine angemessene Frist seit der Rechtskraft des Gerichtsbescheides (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 172 Rn. 5; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 28.07.2017 - A 5 K 5012/17 -, juris Rn. 5 ff.; VG München, Beschl. v. 07.04.2017 - M 17 V 17.34516 -, juris Rn. 10; VG Würzburg Beschl. v. 07.09.2016 - W 3 V 16.31201 -, BeckRS 2016, 114837, beck-online Rn. 10) verstrichen. In dem Gerichtsbescheid wurde eine Frist von weiteren drei Monaten zur Entscheidung über den Asylantrag für großzügig und noch angemessen erachtet, insbesondere da der Vollstreckungsgläubiger bereits angehört worden war. Umstände, die eine darüber hinausgehende Zeitspanne für die Entscheidung, gerade auch von mehr als fünf Monaten zu rechtfertigen könnten (vgl. insoweit auch VG Würzburg Beschl. v. 07.09.2016 - W 3 V 16.31201 -, BeckRS 2016, 114837, beck-online Rn. 16), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar hat die Vollstreckungsschuldnerin am 4. September 2017 nicht nur über den Asylantrag des Vollstreckungsgläubigers entschieden, sondern auch über die Anträge seiner Frau und der gemeinsamen Kinder. Daraus folgt jedoch keine andere Beurteilung. Zum einen war die Vollstreckungsschuldnerin nicht zu einer gemeinsamen Entscheidung verpflichtet und hätte über den Asylantrag des Vollstreckungsgläubigers auch gesondert vorab entscheiden können. Zum anderen sind auch keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die einer früheren Entscheidung über die Asylanträge der Familie des Vollstreckungsgläubigers entgegengestanden hätten. So hatte das Verwaltungsgericht Lüneburg die Vollstreckungsschuldnerin auch bereits mit Urteil vom 10. April 2017 dazu verpflichtet, über die Asylanträge der Ehefrau des Vollstreckungsgläubigers und der gemeinsamen Kinder binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils (18. Mai 2017) zu entscheiden. Auch diese Frist war, trotz der bereits am 18. Juli 2017 erfolgten Anhörung der Ehefrau, bis zum 4. September 2017 bereits, wenn auch nur um wenige Woche, abgelaufen.

Zwar war die Vollstreckungsschuldnerin aufgrund der Vielzahl der Asylanträge einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt, diese vermag jedoch im Jahr 2017 (so auch VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 28.07.2017 - A 5 K 5012/17 -, juris Rn. 9; vgl. auch bereits VG Lüneburg, Urt. v. 10.04.2017 - 3 A 219/16 -, juris Rn. 17) und unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls keinen zureichenden Grund mehr für eine weitere, über Monate andauernde Nichtbescheidung darzustellen.

Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar (so auch VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 28.07.2017 - A 5 K 5012/17 -, juris Rn. 10; VG München, Beschl. v. 07.04.2017 - M 17 V 17.34516 -, juris Rn. 12).