Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 14.11.2017, Az.: 3 A 54/17

Erfolgsaussichten; Sach- und Rechtslage; Zeitpunkt

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
14.11.2017
Aktenzeichen
3 A 54/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Das Verfahren wird eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.615,97 EUR festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßgebend sind in erster Linie die Erfolgsaussichten der Klage (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 161 Rn. 23, beck-online), mithin wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 161 Rn. 23, beck-online; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 161 Rn. 16). Dabei kommt es auf die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses an (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 161 Rn. 16).

Hier entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil die Klage vor dem Beschluss über die Aufwandsspaltung - nach summarischer Prüfung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 161 Rn. 15; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 161 Rn. 22, beck-online) - Erfolg gehabt hätte. Mit ihrer am 15. Februar 2017 erhobenen Klage hat die Klägerin einen Straßenausbaubeitragsbescheid angegriffen, mit dem die Beklagte einen Ausbaubeitrag für Arbeiten an der Fahrbahndecke der öffentlichen Einrichtung „D.“ in E. erhoben hat. Am 30. März 2017 hat der Rat der Klostergemeinde E. unter anderem einen Aufwandsspaltungsbeschluss gefasst. Vor der Beschlussfassung am 30. März 2017 war die sachliche Beitragspflicht (noch) nicht entstanden und der Ausbaubeitragsbescheid dementsprechend rechtswidrig, weshalb die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Bei beendeten Teilmaßnahmen setzt das Entstehen der Beitragspflicht einen Aufwandspaltungsbeschluss voraus (VG Lüneburg, Urt. v. 07.12.2016 - 3 A 138/14 -, juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch bereits die Verfügung vom 24.10.2017). Durch den Beschluss vom 30. März 2017 wurde dieser Mangel geheilt (VG Lüneburg, Urt. v. 07.12.2016 - 3 A 138/14 -, juris Rn. 18 m.w.N.). In der Beschlussfassung ist das erledigende Ereignis zu sehen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen Verjährung bzw. mangels eines Aufwandsspaltungsbeschlusses begehrt und eine dementsprechende gerichtliche Entscheidung erwartet. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat sich aufgrund einer nach Rechtshängigkeit beschlossenen Aufwandsspaltung dann ergeben, dass die Klage hinsichtlich dieses Arguments erfolglos bleiben werde und eine Fortführung keinen Sinn mehr macht; damit hat ein außerprozessuales Ereignis - der Ratsbeschluss - dem Klagebegehren nach der Klagerhebung die Grundlage entzogen (vgl. dazu Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 161 Rn. 9, beck-online). Der Klägerin drohte mithin nach der Beschlussfassung die Abweisung der Klage aufgrund einer außerprozessualen Veränderung der Sachlage zu ihren Lasten, obwohl die Klage im Zeitpunkt ihrer Erhebung - nach summarischer Prüfung - zulässig und begründet gewesen ist (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 161 Rn. 7). Dementsprechend ist eine Erledigung etwa auch dann anzunehmen, wenn ein angefochtener Verwaltungsakt rückwirkend eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage erhält (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2016, § 161 Rn. 10, beck-online).

Soweit die Beklagte hiergegen anführt, dass der erforderliche Aufwandsspaltungsbeschluss nachgeholt und damit ein entsprechender Mangel des Beitragsbescheides geheilt worden sei und es daher dahinstehen könne, ob die Beklagte die Klägerin zuvor habe heranziehen können, stellt sie nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt ab. Entscheidend für die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Kostenentscheidung oder einer hypothetischen abschließenden mündlichen Verhandlung, sondern - wie oben bereits ausgeführt - die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses.

Weder ist eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten erfolgt, noch haben die Beteiligten eine entsprechende Einigung über die Kostentragung mitgeteilt (vgl. Anlage 1 GKG Nr. 1211 Ziff. 4).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.