Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 14.11.2017, Az.: 2 A 372/17

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
14.11.2017
Aktenzeichen
2 A 372/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 53663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde.

Der nach eigenen Angaben pakistanische Kläger, vom Volk der Kashmiri und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit, reiste 2016 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Bereits zuvor - im Jahr 2014 - hatte er in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schreiben vom 13. April 2017 teilten die griechischen Behörden der Beklagten mit, dass das Asylverfahren des Klägers im Jahr 2014 in Griechenland negativ bescheiden wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers in Griechenland hatte keinen Erfolg gehabt.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2017 wertete die Beklagte das in Deutschland erneut geäußerte Asylbegehren des Klägers als „Zweitantrag“ und lehnte den Antrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Weiter forderte sie den Kläger zur Ausreise innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 11. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er an, dass die Nichtdurchführung eines Asylverfahrens durch die Beklagte rechtswidrig sei.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 aufzuheben.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt auf ihren Bescheid Bezug.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2017 hat die Kammer - Einzelrichterin - für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht kann über die Klage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Einzelrichterin legt den Antrag des Klägers nach dem Klagebegehren (§ 88 VwGO) dahingehend aus, als er die Aufhebung des gesamten Bescheids vom 3. Juli 2017 begehrt. Obgleich er wörtlich beantragt hatte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen, so ist aus der Gesamtschau seines Begehrens davon auszugehen, dass er auch die Ziffer 1 des Bescheides - nämlich die Unzulässigkeitsentscheidung - aufgehoben wissen will. Ihm kommt es erkennbar auf die Neubewertung seines - gesamten - Asylbegehrens an. Die Durchführung eines Erstverfahrens ist aber nur dann möglich, wenn Ziffer 1 des Bescheides - über die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) - beseitigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris).

Die so verstandene Klage des Klägers hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Bescheids vom 3. Juli 2017 sind die §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Fall eines Asylantrags im Bundesgebiet (Zweitantrag) ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) vorliegen. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrages nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

 Die Voraussetzungen für die Einordnung des Asylantrages des Klägers vom 28. Juli 2016 als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. § 71a Abs. 1 AsylG verlangt den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a AsylG und Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Griechenland ist zwar als Mitgliedstaat der Europäischen Union grundsätzlich als sicherer Drittstaat anzusehen, § 26a Abs. 2 AsylG, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, allerdings ist § 71a AsylG dahingehend auszulegen, dass ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat nur dann vorliegt, wenn das betreffende Asylverfahren gemäß der Definition des sicheren Drittstaats in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG in Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten durchgeführt worden ist (vgl. VG München, Urteil vom 26. Oktober 2016 - M 17 K 15.31601 -, juris Rn. 39; VG Aachen, Beschluss vom 4. August 2015 - 8 L 171/15.A -, juris Rn. 9; VG Augsburg, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - Au 3 S 16.32229 -, juris Rn. 28; VG Hannover, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 11 B 460/17 -, juris Rn. 9; VG Osnabrück, Beschluss vom 1. August 2017 - 5 B 187/17 -, veröffl. n.b.; VG Braunschweig, Urteil vom 23. März 2017 - 5 A 95/17 -, veröfftl. n.b.). Denn das Konzept sicherer Drittstaaten beruht auf dem Gedanken, dass in Deutschland keine Schutzwürdigkeit besitzt, wer in einem sicheren Drittstaat Schutz hätte finden können. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu sicheren Drittstaaten davon leiten lassen, dass in allen Mitgliedstaaten die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention gelten und ferner davon, dass diese Konventionen auf der Grundlage gemeinsamer Grundüberzeugungen im Rahmen der Flüchtlingspolitik prinzipiell auch angewendet werden (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris Rn. 157-160). Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet vom Wortlaut keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts allerdings ausnahmsweise dann etwas anderes, wenn besondere Umstände vorliegen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten, aber gleichwohl der Durchführung eines solchen Konzepts verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird (BVerfG a.a.O. Rn. 189). Eine unmenschliche Behandlung, die einen Verstoß gegen Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK begründet, kann dabei auch in Mängeln bei der Prüfung des Asylantrags liegen sowie in der Gefahr, dass ein Antragsteller in sein Herkunftsland abgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. v. Belgium and Greece Rn. 321; vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10, C-411/10, C-493/10 -, juris). Voraussetzung der Einordnung eines Staates als sicherer Drittstaat ist unter dem Gesichtspunkt von Verstößen gegen Art. 3 EMRK damit insbesondere, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine sog. systemischen Mängel des Asylverfahrens gegeben sind, aufgrund derer der Asylbewerber Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn. 23; insgesamt VG Hannover, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 11 B 460/17 -; VG Osnabrück. Beschluss vom 1. August 2017 - 5 B 187/17 - veröffl. n.b.).
Das Asylsystem Griechenlands wies, jedenfalls im Zeitpunkt in dem die Entscheidungen über das Asylbegehren des Klägers dort getroffen wurden (Ablehnungsentscheidungen 2014), systemische Mängel auf.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011 (30696/09; M.S.S. v. Belgium and Greece) wies das Asylsystem in Griechenland zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung, also im Jahr 2011, erhebliche strukturelle Mängel auf, weshalb Asylbewerber sehr geringe Chancen hätten, dass ihr Antrag und ihre Beschwerde von den griechischen Behörden ernsthaft geprüft würden. Mangels eines wirksamen Rechtsbehelfs seien sie nicht gegen eine willkürliche Abschiebung in ihr Herkunftsland geschützt. Im Einzelnen: Es habe kein verlässliches Kommunikationssystem zwischen den griechischen Behörden und den Asylsuchenden bestanden. Zuständig für die Durchführung der Anhörungen und der Entscheidung über die Asylanträge seien Polizeibeamte gewesen. Diese Entscheider verfügten nur über eine unzureichende Ausbildung. Weiterhin bhabe ein Mangel an Dolmetschern bestanden. Fast alle erstinstanzlichen Entscheidungen über Asylbegehren seien negativ und in einer stereotypen Art und Weise verfasst worden, die keinerlei Details über die Gründe für die getroffenen Entscheidungen enthielten. Im Jahr 2008 sei in lediglich 0,04 % der getroffenen Entscheidungen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden (11 Personen) und in 0,06% der getroffenen Entscheidungen ein Schutzstatus aus humanitären Gründen bzw. ein subsidiärer Schutzstatus (18 Personen). Die Überwachung der Entscheidungen durch das refugee advisory committee sei abgeschafft worden, und auch der UNHCR habe im Asylverfahren keine Rolle mehr gespielt. Das Rechtsbehelfssystem sei in der Praxis ineffektiv gewesen. Es sei schon sehr unsicher, ob die Asylbewerber schnell genug Kenntnis von der Entscheidung erhalten würden, um rechtzeitig Rechtsbehelfe einlegen zu können. Im Übrigen fehlten den Asylbewerbern die erforderlichen Mittel, um einen Anwalt zu bezahlen. Die Informationen über eine rechtliche Beratung seien unzureichend gewesen, und es habe ein Mangel an Anwälten auf der Liste des „legal aid systems“ bestanden. Diese Situation habe die Asylantragsteller in ihren Rechten aus Art. 13 EMRK und Art. 3 EMRK verletzt (vgl. zum Vorstehenden: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. v. Belgium and Greece Rn. 125, 187, 300-321). Im Hinblick auf die Mängel im griechischen Asylsystem hat die Bundesrepublik Deutschland seit dem 19. Januar 2011, zunächst befristet für ein Jahr, keine Überstellungen mehr nach Griechenland nach der Dublin-Verordnung vorgenommen (vgl. Pressemitteilung des BMI vom 19. Januar 2011, abrufbar unter http://www.bmi.bund.de/cln_156/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2011/01/selbsteintrittsrecht.html?nn=303936%20%20&). Die geschilderte Situation hat sich nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln in den Folgejahren nicht entscheidend verbessert. Zwar wurde in Griechenland im Jahr 2011 ein neues Gesetz zur Reformierung des Asylsystems verabschiedet, dies allein führte jedoch nicht dazu, dass sich die Situation für Asylbewerber entscheidend strukturell gewandelt hatte. Dies indiziert bereits die Anerkennungsquote, die im Jahr 2013 in Griechenland immer noch weit unterdurchschnittlich war. So wurden insgesamt rund 92% ablehnende Entscheidungen getroffen, lediglich in 3% der entschiedenen Fälle wurden den Antragstellern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (National Country Report Greece der Asylum Information Database - aida - vom 31. Juli 2014, S. 6). Ausweislich der aida-Berichte in den Jahren 2013 bis 2015 war eine sorgfältige Sachprüfung der Asylanträge in Griechenland nicht gewährleistet. Für die Prüfung der Asylanträge sei die Polizei zuständig gewesen. Die Polizisten hätten oft nicht über das notwendige Wissen über die Herkunftsländer verfügt und hätten dementsprechend ihrer Aufgabe, die Asylanträge zu prüfen, nicht gerecht werden können. Voreingenommenheit der Polizisten und Willkür seien verbreitet gewesen. In der Praxis seien für die persönlichen Anhörungen oft keine Dolmetscher verfügbar gewesen, so dass Anhörungen mehrmals verschoben worden seien. Es sei von unzureichender Qualität der Übersetzungen berichtet worden. Zudem sei von Fällen berichtet worden, in denen die Übersetzer von den Asylbewerbern Geld für ihre Tätigkeit verlangt hätten. Den Asylbewerbern seien keine detaillierten Gründe für die Ablehnung ihrer Asylanträge mitgeteilt worden. Ein rechtliches Vorgehen gegen die ablehnende Entscheidung sei den Antragstellern dadurch erschwert worden, dass sie über die ihnen zustehenden Rechte nicht in einer ihnen verständlichen Sprache informiert worden seien. Der Mangel an Dolmetschern habe zur Folge gehabt, dass viele Rechtsbehelfe mangels Sprachkenntnissen nicht erhoben worden seien (vgl. National Country Reports Greece der Asylum Information Database vom 1. Juni 2013, S. 15-23, vom 1. Dezember 2013, S. 18-28, vom 31. Juli 2014, S. 25-37 und vom 27. April 2015, S. 30-43). Trotz der Gesetzesänderung zur Reformierung des Asylsystems im Jahr 2011 führt das U.S. Department of State aus, dass Nichtregierungsorganisationen im Hinblick auf das griechische Asylsystem auch in den Folgejahren von Problemen hinsichtlich des Rechtsbehelfssystems und von unzureichender Übersetzung, unzureichender rechtlicher Beratung und von Diskriminierung berichtet hätten (Human Rights Report 2014 des U.S. Department of State vom 25. Juni 2015, S. 14, zum Jahr 2014). Damit korrespondiert auch, dass die Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland durch die Bundesrepublik auch in den Folgejahren (2012-2016) jeweils verlängert worden war und - trotz der vorstehend beschriebenen Gesetzesänderung - erst seit dem 8. Dezember 2016 die europäische Kommission zu dem Ergebnis gekommen ist, dass Überstellungen nach Griechenland unter engen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden können (vgl. Schreiben des Bundesinnenministeriums an Mitglieder des Deutschen Bundestages vom 30. Dezember 2016). Da offenbar auf Seiten der europäischen Kommission und daran anknüpfend auch auf Seiten der Bundesregierung bis zum Dezember 2016 weiterhin erhebliche Zweifel an der Systemmäßigkeit des griechischen Asylverfahrens bestanden haben, ist aus Sicht des Gerichtes ein erhebliches Indiz dafür gegeben, dass in den Jahren 2011-2016 und damit auch in dem streitgegenständlichen Jahr 2014 keine ordnungsgemäße Prüfung der Asylgründe in Griechenland stattgefunden hat.
Nachdem die Ziffer 1. des Bescheides aufzuheben ist, können auch die anderen Ziffern des Bescheides keinen Bestand haben. Die Beklagte ist gehalten ein Erstverfahren hinsichtlich des Asylbegehrens des Klägers durchzuführen. Zu diesem Zweck ist der Kläger umfassend zu seinen Fluchtgründen anzuhören.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.