Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 13.11.2017, Az.: 4 A 355/17

Asyl; Palästinenser; Syrien; UNRWA

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
13.11.2017
Aktenzeichen
4 A 355/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Staatenlosen und beim UNRWA registrierten Palästinensern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -, juris). Aufgrund der anhaltenden Bürgerkriegssituation in Syrien ist eine Schutzgewährung durch den UNRWA nicht gewährleistet.

2. Die förmliche Registrierung beim UNRWA genügt als Nachweis einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes (vgl. EuGH, Urteil vom 17.6.2010 - C-31/09 -, juris).

Tatbestand:

Der Kläger, dem bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, begehrt zusätzlich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der am F. geborene Kläger ist nach eigenen Angaben und den Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) staatenloser Palästinenser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Syrien. Er reiste nach eigenen Angaben am 29. September 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. Mai 2016 beim Bundesamt einen Asylantrag.

Seine Anhörung vor dem Bundesamt erfolgte am 26. April 2017. Der Kläger gab zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an, dass er seinen Militärdienst in Syrien mehrfach verschoben habe. Irgendwann sei ein weiterer Aufschub indes nicht mehr möglich gewesen. Er sei etwa dreimal an einem Kontrollposten festgehalten und geschlagen worden.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2017, zugestellt am 01. Juni 2017, erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2).

Daraufhin hat der Kläger am 14. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, dass er in Syrien bei dem UNRWA registriert gewesen sei, weshalb ihm auch gemäß § 3 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. Oktober 2017, Schriftsatz des Bundesamtes vom 03. Juli 2017) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.

Die zulässige Klage ist begründet. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 24. Mai 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt aus § 3 Abs. 3 Satz 2 Asylgesetz - AsylG - in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie).

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG die Absätze 1 und 2 anwendbar. Ähnlich regelt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 der Anerkennungsrichtlinie, dass ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie. Nach dem Europäischen Gerichtshof (vgl. Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris Rn. 67) ist die Wendung „genießt ... den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 der Anerkennungsrichtlinie als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen.

Diese „ipso facto“-Schutzgewährung nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 der Anerkennungsrichtlinie hat zur Folge, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -; OVG Saarland, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -; zitiert jeweils nach juris).

Der EuGH führte in seiner Entscheidung vom 19.12.2012 insoweit aus:

„71. Die Wendung „genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie“ ist im Einklang mit Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 der Genfer Konvention auszulegen, also dahin, dass der Betroffene „ipso facto“ in den Genuss der Regelung dieser Konvention und der durch sie gewährten „Vergünstigungen“ gelangt.

72. Daher kann sich der Anspruch, der sich daraus ergibt, dass der Beistand des    UNRWA nicht länger gewährt wird und der Ausschlussgrund entfällt, nicht auf die bloße Möglichkeit des Betroffenen beschränken, die Anerkennung als Flüchtling auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 zu beantragen, da diese Möglichkeit bereits den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen offensteht, die sich im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten befinden.

73. Die Klarstellung am Ende von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83, wonach der Betroffene „ipso facto den Schutz dieser Richtlinie [genießt]“, wäre überflüssig und hätte keine praktische Wirksamkeit, wenn sie keine andere Bedeutung hätte, als daran zu erinnern, dass sich die Personen, die nicht mehr durch Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen können, um zu erreichen, dass ihr Antrag auf Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie geprüft wird.

74. Ferner geht aus dem vollständigen Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 hervor, dass die dort genannten Personen, sobald ihre Lage endgültig geklärt worden ist, als Flüchtlinge anerkannt werden können, wenn sie aus irgendeinem Grund im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie verfolgt werden. Ist dagegen, wie dies in den Ausgangsverfahren der Fall ist, die Lage der Betroffenen nicht geklärt worden, obwohl ihnen aus einem von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger Beistand gewährt wird, hat der Umstand, dass sie in dieser spezifischen Situation „ipso facto den Schutz dieser Richtlinie [genießen]“, notwendigerweise eine weiter gehende Bedeutung als die, die sich aus dem bloßen Umstand ergibt, nicht von der Möglichkeit der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen zu sein, wenn sie die in Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllen.

75. In diesem Zusammenhang muss jedoch klargestellt werden, dass der Umstand, dass eine Person im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie ipso facto deren Schutz genießt, wie die ungarische und die deutsche Regierung zutreffend ausgeführt haben, keinen bedingungslosen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling begründet.

76. So braucht zwar, wer berechtigt ist, ipso facto den Schutz der Richtlinie 2004/83 zu genießen, nicht notwendigerweise nachzuweisen, dass er Verfolgung im Sinne von deren Art. 2 Buchst. c fürchtet, er muss jedoch, wie dies im Übrigen die Kläger des Ausgangsverfahrens getan haben, einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling stellen, der von den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zu prüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese nicht nur untersuchen, ob der Antragsteller tatsächlich den Beistand des UNRWA in Anspruch genommen hat [...] und dieser Beistand nicht länger gewährt wird, sondern auch, ob bei diesem Antragsteller nicht einer der Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie vorliegt.

77. Hinzu kommt noch, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2004/83 in Verbindung mit deren Art. 14 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen erlischt, wenn er – nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist – in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte [...]“

Die bloße Abwesenheit des Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, ist allerdings regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei weggefallen. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Wegfall, insbesondere die Ausreise aus dem Schutzgebiet, durch Umstände beziehungsweise Zwänge verursacht wurde, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, wobei für die Beurteilung im Einzelnen die Maßstäbe des Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie sinngemäß herangezogen werden können (vgl. u.a. OVG Saarland, Urteil vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, juris).

Dies zugrunde gelegt hat der Kläger vorliegend - unabhängig von seinem individuellen Verfolgungsgeschehen - einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a) Satz 2 der Anerkennungsrichtlinie.

Die Einzelrichterin ist aufgrund der als Anlage K 2 vorgelegten Bescheinigung (Bl. 51 der Gerichtsakte) davon überzeugt, dass der Kläger als staatenloser Palästinenser förmlich beim UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the near east) in Damaskus registriert ist. Soweit in der Bescheinigung als Geburtsdatum des Klägers der „G.“ vermerkt wurde, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei lediglich - wie auch vom Kläger auf Nachfrage angegeben - um einen Tippfehler handelt. Hierfür spricht, dass auch die restliche Familie des Klägers ausweislich der vorgelegten Bescheinigung beim UNRWA registriert ist. Auf den diesbezüglichen Einwand des Bundesamtes, dass die Schwester H. nicht auf der Registrierung verzeichnet sei, hat der Kläger durch Vorlage einer weiteren Bescheinigung (Anlage K 3, Bl. 64 der Gerichtsakte) nachgewiesen, dass seine Schwester H. als bereits verheiratete Frau bei ihrem Ehemann Khaled förmlich beim UNRWA registriert ist.

Die förmliche Registrierung beim UNRWA genügt vorliegend als Nachweis einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes des UNRWA (vgl. EuGH, Urteil vom 17.6.2010 - C-31/09 -, juris Rn. 52).

Der UNRWA ist eine Organisation beziehungsweise Institution im Sinne der Art. 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, Art. 12 Abs. 1a der Anerkennungsrichtlinie (vgl. nur EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris Rn. 48).

Der Schutz oder Beistand des UNRWA im maßgeblichen Gebiet des gewöhnlichen Aufenthalts, hier Syrien, ist aus Umständen weggefallen, die vom Willen des Klägers unabhängig waren. Dies folgt bereits unschwer aus der Tatsache, dass dem Kläger - zu Recht - wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien vom Bundesamt in dem Bescheid vom 24. Mai 2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -; VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 17.5.2017 - 5 K 1174/16 -, zitiert jeweils nach juris; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich, Beschluss vom 6.10.2015 - BVwG W101 2012821-1 - abrufbar unter https://rdb.manz.at/ document/ris.bvwg.BVWGT_20151006_W101_2012821_1_00). Auch der UNHCR führt in seiner Note zur Interpretation von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 12 (1) (a) der EU-Qualifikations- bzw. Statusrichtlinie durch UNHCR im Zusammenhang mit palästinensischen Flüchtlingen, die um internationalen Schutz ersuchen (abrufbar unter http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=579b3b454) unter anderem aus, dass es für einen palästinensischen Flüchtling unter anderem dann objektiv nicht möglich ist, zurückzukehren und sich (erneut) unter den Schutz des UNRWA zu begeben, wenn damit Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit oder sonstige schwerwiegende schutzbezogene Gründe verbunden sind, wie dies beispielsweise bei bewaffneten Konflikten oder vergleichbaren Gewaltsituation der Fall ist. Dass in Syrien derartige Gefahren drohen, steht aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel fest und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen, da sie dem Kläger in dem hier angefochtenen Bescheid den subsidiären Schutzstatus zugesprochen hat. Da die Lage der Palästinenser zudem bis heute nicht endgültig geklärt wurde, ist der Kläger unmittelbar Flüchtling im Sinne der Konvention.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.