Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.11.2017, Az.: 1 A 167/15

bewirtschaftende Person; Bewirtschaftung; Erschwernisausgleich; Landpachtvertrag

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
15.11.2017
Aktenzeichen
1 A 167/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Erschwernisausgleich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft vom 29. November 2010 (EA-VO) wird gemäß § 3 Satz 1 EA-VO nur der bewirtschaftenden Person gewährt.
Für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung an einen Dritten verpachtete Fläche steht dem Eigentümer der Fläche ein Anspruch auf Erschwernisausgleich nicht zu, weil dieser nicht Nutzungsberechtigter der Fläche im Sinne von § 3 Satz 2 EA-VO ist.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erschwernisausgleich ist bei einer auf Verpflichtung zur Gewährung des Erschwernisausgleichs gerichteten Klage der Antragsteller beweisbelastet.

Tatbestand:

Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb von rund 13 ha. Er begehrt die Gewährung eines Erschwernisausgleichs für das Jahr 2013 und wendet sich gegen den Ausschluss von Agrarfördermaßnahmen für die Jahre 2014 bis 2016.

Am 15. Mai 2013 beantragte der Kläger im Rahmen seines Sammelantrags Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen unter anderem die Zahlung von Erschwernisausgleich für das Antragsjahr 2013 für die Bewirtschaftung des Schlages 105 zur Größe von 1,25 Hektar. Dieser Schlag liegt im Naturschutzgebiet „I.“. Der Kläger ist Eigentümer dieser Fläche. Für diesen Schlag beantragte auch der Zeuge J. K. für das Jahr 2013 Agrarförderung. Auf entsprechenden Vorhalt der Beklagten teilte der Kläger am 9. September 2013 zunächst mit, er wolle den Antrag für diese Fläche zurücknehmen. Am 18. September 2013 ließ der Kläger jedoch mitteilen, dass der Schlag 105 tatsächlich von ihm bewirtschaftet werde und ein früherer Pachtvertrag mit dem Zeugen J. K. gekündigt worden sei. Daher werde der Antrag für den Schlag 105 nicht zurückgenommen. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Zeuge J. K. mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 mit, der vom Kläger beantragte Schlag 105 habe sich, neben zwei weiteren Flächen, die er als Pferdeweide genutzt habe, langfristig in seiner Pachtung befunden. Erst Mitte Mai 2013 sei der Kläger an ihn herangetreten und habe ihn gebeten, für die Zukunft auf seine Pachtrechte zu verzichten, da er aus baurechtlichen Gründen darauf angewiesen sei, wieder als Landwirt anerkannt zu werden. Er habe sich mit dem Kläger darauf verständigt, dass dieser seine Pachtflächen in Besitz nehmen könne, wenn die Bewirtschaftung durch ihn beendet worden sei. Diese Pachtfläche sei zu diesem Zeitpunkt bereits für die Heuwerbung vorbereitet gewesen. Dem Kläger habe er mit Schreiben vom 24. Mai 2013 mitgeteilt, dass die Fläche des Schlags 105 geschleppt, gewalzt und gedüngt sei und dem Kläger erst nach Durchführung der Heuernte zur Verfügung stehe. Herr L. M. habe im Jahre 2013 für ihn den Schlag für die Heuwerbung vorbereitet und diese auch durchgeführt. Vor diesem Hintergrund widerspreche er einer Zuerkennung dieser Fläche an den Kläger.

In einem Vermerk über ein Telefongespräch mit dem Kläger vom 11. November 2013 hielt ein Bediensteter der Beklagten fest, dass der Kläger erklärt habe, zwischen ihm und dem Zeugen J. K. sei es offenbar zu einem Missverständnis über das Ende der Pacht gekommen. Er, der Kläger, habe erst Ende Mai beziehungsweise Ende Juni nach Beendigung der Flächennutzung durch den Zeugen K. die Nutzung des Schlags übernommen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass dieser Umstand einer rechtmäßigen Antragstellung entgegenstehe.

Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2014 den Antrag auf Bewilligung und Auszahlung eines Erschwernisausgleiches für das Jahr 2013 ab. Zugleich schloss sie den Kläger aufgrund der erheblichen Flächenabweichung von einer Agrarförderung in den Kalenderjahren 2014 bis 2016 für einen Betrag in Höhe von 522,50 EUR einmalig aus. Zur Begründung führte die Beklagte aus, da der Schlag 105 erst seit Ende Juni 2013 vom Kläger bewirtschaftet werde, habe ihm diese Fläche zum Zeitpunkt der Antragstellung (15. Mai 2013) nicht zur Verfügung gestanden, so dass er nicht berechtigt gewesen sei, diese Fläche für einen Erschwernisausgleich zu beantragen. Da dieser Schlag die einzige Antragsfläche auf Erschwernisausgleich gewesen sei, reduziere sich die Antragsfläche auf 0 Hektar, mithin liege hier eine negative Flächenabweichung von 100 % vor. Aufgrund dessen sei der Antrag auf Erschwernisausgleich für das Jahr 2013 abzulehnen und der Kläger einmalig für die Kalenderjahre 2014 bis 2016 für einen Sanktionsbetrag in Höhe von insgesamt 522,50 EUR von der Agrarförderung auszuschließen.

Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein mit der Begründung, er habe bereits seit Anfang Mai 2013 und damit vor dem 15. Mai 2013 den Schlag 105 selbst bewirtschaftet. Soweit sich aus den Angaben des Zeugen K. etwas anderes ergebe, beruhe dies darauf, dass dieser selbst Agrarförderung für diesen Schlag begehre. Das Pachtverhältnis sei aber schon zum 30. April 2013 gekündigt worden. Seine Angaben im Rahmen des Telefongesprächs am 11. November 2013 hätten sich nicht auf den Schlag 105, sondern auf die anderweitigen, durch den Zeugen K. gepachteten, Flächen bezogen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2015, zugestellt am 5. Mai 2015, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger habe eine eigene Bewirtschaftung der beantragten Fläche zum maßgeblichen Zeitpunkt 15. Mai 2013 nicht belegen können. Vielmehr ergebe sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass zu diesem Zeitpunkt noch eine Bewirtschaftung durch den Zeugen Günter K. erfolgt sei.

Am 5. Juni 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zur Begründung zunächst vorgetragen, er habe den streitgegenständlichen Schlag seit Anfang Mai 2013 selbst bewirtschaftet. So habe er seit Anfang Mai 2013 dort mit dem Zeugen N. O. Unkraut-Nester sowie lose Äste von der Wiese entfernt. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend abgeändert, dass er bereits im März 2011 gegenüber dem Zeugen J. K. das Pachtverhältnis zu März 2013 gekündigt habe und den Schlag seit Anfang des Frühjahres 2013 selbst bewirtschaftet habe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann vorgetragen, er habe bereits 2009 gegenüber dem Zeugen J. K. zum Ausdruck gebracht, dass er die Flächen künftig selbst bewirtschaften wolle und im Jahr 2011 seine Kündigung lediglich wiederholt. Soweit er zunächst vorgetragen habe, eine Bewirtschaftung durch ihn sei erst seit Anfang Mai 2013 erfolgt, sei dies unzutreffend. Tatsächlich habe er die Fläche bereits seit Beginn des Wirtschaftsjahres 2013 selbst bearbeitet. Er habe die Fläche zusätzlich geschleppt und gedüngt. Außerdem habe er die Zufahrt zu der Fläche, die über einen Bachlauf führe, mit Stacheldraht gesperrt. Als er Mitte Juni 2013 die Heuernte auf der streitgegenständlichen Fläche habe durchführen wollen, habe er indes feststellen müssen, dass die Fläche bereits abgeerntet worden sei. Die durch den Zeugen J. K. erfolgte Heuwerbung durch den L. M. sei unberechtigt gewesen, da dies allein ihm, dem Kläger, als Eigentümer zugestanden habe.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28. April 2015 die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Erschwernisausgleich für das Jahr 2013 in Höhe von 522,50 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, eine Bewirtschaftung des Schlags 105 durch den Kläger zum Zeitpunkt 15. Mai 2013 sei nicht feststellbar. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Zeuge J. K. durch den L. M. die strittige Fläche geschleppt, gewalzt und gedüngt habe, so dass eine durchgehende Bewirtschaftung durch den Zeugen K. vorliege.

Die Kammer hat zur Bewirtschaftung des Schlages 105 im Frühjahr 2013 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen N. O. und J. K.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 13. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2015 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat zurecht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Erschwernisausgleichs für das Jahr 2013 verneint (1). Auch der verfügte Ausschluss von Agrarförderung in Höhe von 522,50 EUR ist rechtmäßig (2).

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erschwernisausgleich für das Antragsjahr 2013 für den Schlag 105 nicht zu. Grundlage für die Gewährung von Erschwernisausgleich für das Jahr 2013 ist die Verordnung über den Erschwernisausgleich in geschützten Teilen von Natur und Landschaft vom 29. November 2010 (Nds. GVBl. S. 524, im Folgenden: EA-VO) in Verbindung mit § 42 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (NAGBNatSchG, Nds. GVBl. S. 104), der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. Nr. L 277, S. 1, in der für das Antragsjahr 2013 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1312/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2011, ABl. Nr.L 339, S. 1, - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 -, in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. Nr. L 368, S. 15, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 335/2013 der Kommission vom 12. April 2013, ABl. Nr. L 105, S. 1 - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 -, und der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. Nr. L 25, S. 8, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 937/2012 der Kommission vom 12. Oktober 2012, ABl. Nr. L 280, S. 1 - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 65/2011 -.

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt allein § 1 Abs. 1 Nr. 1 EA-VO in Verbindung mit § 3 Satz 1 EA-VO in Betracht. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 EA-VO wird ein Erschwernisausgleich für Grünland in den Schutzgebieten gewährt, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Bodennutzung in einem Naturschutzgebiet aufgrund der in einer Naturschutzgebietsverordnung geregelten Gebote und Verbote wesentlich erschwert wird. Gemäß § 3 Satz 1 EA-VO wird der Erschwernisausgleich der bewirtschaftenden Person gewährt. Bewirtschaftende Person ist der Bewirtschafter, der aufgrund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarung berechtigt ist, die Fläche zu nutzen, § 3 Satz 2 EA-VO. Zwar handelt es sich bei der Fläche des streitgegenständlichen Schlags 105 um Grünland im Sinne des § 1 Abs.1 Nr. 1, Abs. 4 EA-VO, da diese Fläche im Gebiet der I. liegt. Dieses Gebiet ist aufgrund der Verordnung der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet "I. " in den Gemeinden Lachendorf, Ahnsbeck, Hohne, Samtgemeinde Lachendorf und der Gemeinde Wienhausen, Samtgemeinde Flotwedel, Landkreis Celle vom 3. Februar 1994 zum Naturschutzgebiet erklärt worden (ABl. Bez.Reg. Lüneburg Nr. 4 v. 15.2.1994, S. 55).

Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger bewirtschaftende Person im Sinne des § 3 Satz 2 EA-VO im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung war. Eine Antragsberechtigung des Klägers entfällt schon deshalb, weil nicht er, sondern der Zeuge J. K. als Pächter zu diesem Zeitpunkt Nutzungsberechtigter der Fläche war (a). Unabhängig davon hat die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächlich die Bewirtschaftung der Fläche in den „I.“ schon übernommen hatte (b). Aber selbst bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach bestünde der Anspruch auf Erschwernisausgleich nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe (c).

(a) Dem geltend gemachten Anspruch auf Erschwernisausgleich steht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch eine andere Person aufgrund eines Landpachtvertrages die Nutzungsberechtigung für den Schlag P. innehatte. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass ein Pachtverhältnis mit dem Zeugen J. K. hinsichtlich des Schlags P. bestand. Zunächst bestand ein Pachtverhältnis zwischen dem Hofvorgänger und dem Zeugen J. K. hinsichtlich der an der Hofstelle belegenen Flächen. Der Kläger selbst führte im Rahmen der persönlichen Anhörung aus, dass ursprünglich Flächen an der Hofstelle an den Zeugen J. K. verpachtet waren und entsprechende Pachtzahlungen an den Vater des Klägers erfolgten. Nach Übernahme des Hofes durch ihn vereinnahmte er selbst die Pachtzahlungen des Zeugen J. K.. Die Pachtflächen wurden weiterhin durch den Zeugen J. K. genutzt. Unabhängig davon, dass der Kläger somit bereits im Wege der Rechtsnachfolge in das bestehende Pachtverhältnis eintrat, ist eine derartige Vorgehensweise im Übrigen dahingehend auszulegen, dass die Parteien zumindest konkludent übereinstimmend durch ihr Verhalten in Form der weiteren Überlassung der Pachtflächen einerseits und Entgegennahme der Zahlungen andererseits das ursprünglich mit dem Hofvorgänger eingegangene Pachtverhältnis in eigenem Namen fortführten.

Zur Überzeugung der Kammer umfasste dieses Pachtverhältnis nachfolgend auch den betroffenen Schlag P.. Der Kläger selbst hat in seiner persönlichen Anhörung vorgetragen, die Überlassung des Schlages P. an den Zeugen J. K. resultierte daraus, dass die ursprünglich von dem Zeugen gepachteten Flächen an der Hofstelle sich aufgrund von dem Kläger getätigten Anpflanzungen im Jahr 2008 verkleinerten. Der Zeuge J. K. war mit der daraus folgenden Reduzierung seiner Pachtflächen nicht einverstanden. Als Folge überließ der Kläger dem Zeugen Schlag P..

Diese Vorgehensweise ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass die Parteien des Pachtvertrages übereinstimmend davon ausgingen, dass anstelle der aufgrund der Anpflanzungen nicht mehr vollumfänglich zur Verfügung stehenden Pachtflächen an der Hofstelle die Fläche in den „I.“ von der Pachtvereinbarung erfasst werden sollte. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, § 133 BGB. Maßgeblich für die erforderliche Auslegung von Verträgen sind gemäß § 157 BGB Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist maßgeblich auf den objektivierten Empfängerhorizont abzustellen, mithin dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seine Verständnismöglichkeiten ist die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat. Entscheidend ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektivierte Erklärungswert seines Verhaltens.

Vor diesem Hintergrund war die Überlassung der Fläche in den „I.“ als Ersatzfläche für die von dem Kläger durch Anpflanzungen in Anspruch genommene, ursprünglich an den Zeugen J. K. verpachtete Fläche zu sehen. Von einer derartigen Vorgehensweise ging nicht nur der Zeuge J. K. ausweislich seiner in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage aus, der den Schlag P. von dem zwischen ihm und dem Kläger bestehenden Pachtverhältnis erfasst sah, sondern offensichtlich auch der Kläger. Denn dieser kündigte nach eigenem Vortrag das Pachtverhältnis auch hinsichtlich dieses Schlags unter Berücksichtigung einer von ihm angenommenen Kündigungsfrist. Eine Kündigung unter Berücksichtigung einer für Landpachtverträge nach Auffassung des Klägers geltenden Kündigungsfrist ist auch aus dessen Sicht nur erforderlich, wenn tatsächlich ein Pachtverhältnis nach Auffassung der Vertragsparteien besteht. Andernfalls hätte es dem Kläger nämlich freigestanden, die Flächen unmittelbar zurückzufordern.

Soweit der Kläger nunmehr die Auffassung vertritt, ein Pachtverhältnis sei bereits deshalb nicht anzunehmen, weil es an einer Gegenleistung des Zeugen J. K. gefehlt habe, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Unabhängig davon, dass die Regelung eines Pachtzinses grundsätzlich abdingbar ist und auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Zeuge J. K. zunächst Pachtzins zahlte und die vereinbarten Zahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt wurden, muss das Pachtentgelt im Sinne von § 587 BGB nicht zwingend in Form eines Geldbetrages erfolgen. Dieses kann neben einer Geldleistung auch in sonstigen vereinbarten Leistungen liegen, die nicht in Geld bemessen sein müssen (vgl. Gesetzesbegründung zur vorhergehenden Vorschrift des § 586a BGB, BT-Drs. 10/509 v. 21.10.1983, S. 17). Diese Voraussetzungen liegen bereits nach dem Vortrag des Klägers vor. Denn er hat im Erörterungstermin am 11. Oktober 2017 erklärt, der Zeuge J. K. habe ihn als Gegenleistung für die Verpachtung in rechtlichen Angelegenheiten vertreten.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, er habe die Nutzung des Schlags P. durch den Kläger „an sich nicht gewollt“, spricht dies ebenfalls nicht gegen die Annahme eines wirksamen Pachtvertrages. Es ist bereits wenig glaubhaft, dass der Kläger tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt eine Verpachtung der Fläche in den „I.“ nicht gewollt haben will, denn es bestand keinerlei Anlass, gerade diese Fläche an den Pächter zu überlassen. Es hätte dem Kläger vielmehr freigestanden, entweder eine andere Fläche als Ersatzfläche zur Verfügung zu stellen oder sich anderweitig mit dem Zeugen zu einigen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Unabhängig davon hätte es sich insofern aber auch um einen geheimen Vorbehalt gehandelt, der für das Vertragsverhältnis unbeachtlich ist. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen, § 116 Satz 1 BGB. Grundlage einer Vereinbarung ist die für beide Seiten erkennbare, übereinstimmende Vorstellung, mit der Folge, dass auch hinsichtlich der Fläche des Schlages P. ein wirksamer Pachtvertrag bestand.

Dieses Pachtverhältnis bestand zur Überzeugung der Kammer auch noch zum Zeitpunkt der Antragsstellung des Klägers wirksam, insbesondere war es zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch Kündigung des Pachtvertrages erloschen. Der Kläger hat mehrfach unterschiedlich dazu vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt er eine Kündigung ausgesprochen haben will. Im Rahmen des vorgerichtlichen Verfahrens hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 zunächst vorgetragen, das Pachtverhältnis hinsichtlich des Schlags P. sei zum 30. April 2013 gekündigt worden. Im Rahmen des Erörterungstermins vor der Berichterstatterin hat der Kläger erstmals angegeben, er habe bereits im Jahr 2011 eine Kündigung des Pachtverhältnisses mündlich zu März 2013 ausgesprochen. Auf den expliziten Vorhalt, dass es sich hierbei um einen neuen Vortrag hinsichtlich des Kündigungszeitpunkts im Vergleich zum bisherigen schriftsätzlichen Vortrag handele, sowie auf mehrfache Nachfrage zu den Einzelheiten einer etwaigen Kündigung, erklärte der Kläger ausdrücklich, er habe im März 2011 die Kündigung gegenüber dem Zeugen J. K. mit Ablauf der Kündigungsfrist zu März 2013 ausgesprochen. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Kläger davon abweichend erklärt, er habe den Zeugen J. K. bereits 2009 darauf angesprochen, dass er die Flächen zurückhaben wolle und habe im Jahr 2011 lediglich eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung wiederholt. Das Vorbringen des Klägers zur Kündigung des Pachtverhältnisses in 2009 ist nicht glaubhaft. Es ist weder nachvollziehbar noch von dem Kläger plausibel dargelegt worden, weshalb diese abermals neue Sachverhaltsdarstellung weder im schriftsätzlichen Vortrag des Klägers noch im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin durch den Kläger vorgebracht worden ist. Diesen Widerspruch hat der Kläger nicht nachvollziehbar auflösen können. Zudem sind diese - sich widersprechenden - Angaben auch nicht in Einklang zu bringen mit den Angaben des Zeugen J. K., der in sich schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass der Kläger erstmals im Mai 2013 ihn aufforderte, die Pachtflächen herauszugeben.

Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn selbst bei Unterstellung des zuletzt vorgebrachten klägerischen Vortrags als wahr, wäre das Pachtverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht wirksam gekündigt gewesen. Soweit der Kläger zuletzt vorgetragen hat, er habe bereits 2009 eine Kündigung ausgesprochen, wäre, selbst unterstellt, dies träfe zu, diese nicht wirksam erfolgt, weil gemäß § 594f BGB eine Kündigung schriftlich erfolgen muss. Unabhängig davon wäre auch nachfolgend der Pachtvertrag jedenfalls konkludent einvernehmlich fortgesetzt worden, denn ansonsten hätte es aus Sicht des Klägers einer erneuten Kündigung im Jahr 2011, wie sie der Kläger vorträgt, nicht bedurft. Die im März 2011 nach Vortrag des Klägers mündlich erfolgte Kündigungserklärung führte allerdings auch nicht zu einer Beendigung des Pachtverhältnisses bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2013. Zum einen bedarf die Kündigung der Schriftform (§ 594f BGB) mit der Folge, dass die auch nach Vortrag des Klägers allein mündlich ausgesprochene Kündigung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprach und damit nichtig war, § 125 BGB. Zum anderen hätte selbst bei einer der Form entsprechenden Kündigung des Pachtvertrages im März 2011 das Pachtverhältnis erst mit Ablauf des Jahres 2013 geendet. Ist die Pachtzeit eines Landpachtvertrages nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen, § 594a Abs. 1 BGB. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr (§ 594a Abs. 1 Satz 2 BGB) mit der Folge, dass der dritte Werktag des Jahres 2012 maßgeblicher Stichtag im Sinne von § 594a Abs. 1 BGB war und das Pachtverhältnis mit Schluss des nächsten Pachtjahres, mithin des Jahres 2013, erloschen wäre. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist hätte ebenfalls der Schriftform bedurft, § 594a Abs. 1 Satz 3 BGB, und die Einhaltung dieser Voraussetzung ist vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Auch eine einvernehmliche, zeitlich vorgezogene Aufhebung des Pachtvertrages vor Ablauf des 15. Mai 2013 hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine solche lag auch nicht vor, da sich bereits aus dem Schreiben des Zeugen J. K. vom 24. Mai 2013 ergibt, dass dieser die Fläche in den „I.“ dem Kläger erst nach Durchführung der Heuernte zur Verfügung stellen wollte. Demgemäß endete der Pachtvertrag frühestens zu diesem Zeitpunkt, mit der Folge, dass der Kläger bereits aufgrund des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch andauernden Pachtverhältnisses nicht bewirtschaftende Person im Sinne des § 3 Satz 2 EA-VO und damit nicht antragsberechtigt zur Geltendmachung eines Erschwernisausgleiches nach §§ 1 Abs. 1 Nr.1, 3 Satz 1 EA-VO war.

(b) Unabhängig davon und die Entscheidung selbständig tragend besteht der Anspruch auf Erschwernisausgleich auch deshalb nicht, weil die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Kläger den Schlag P. bereits zum Antragszeitpunkt am 15. Mai 2013 in seine Bewirtschaftung übernommen hatte. Es ist dabei für die Kammer nicht auszuschließen, dass sich der Geschehensablauf hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Bewirtschaftungsmaßnahmen auch so zugetragen haben könnte, wie ihn der Kläger schildert. Dies genügt jedoch nicht. Das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Genügend, aber auch erforderlich für ein Überzeugtsein ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, letztlich ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. zu § 286 ZPO: BGH, Urt. v. 14.1.1993 – IX ZR 238/91 –, juris Rn. 16; Kopp, VwGO 23. Aufl. 2017, § 108 Rn. 4 m.w.N.). Einen derartigen Grad der Überzeugung von der Sachverhaltsdarstellung des Klägers hat die Kammer auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gewinnen können.

Das Vorbringen des Klägers und des Zeugen N. O. einerseits und des Zeugen J. K. andererseits zum Zeitpunkt des Übergangs der Bewirtschaftung des Schlags P. lassen sich nicht in Einklang bringen. Für die Kammer ist daher offen, ob der Kläger bereits zum 15. Mai 2013 die Bewirtschaftung dieser Fläche tatsächlich übernommen hat. Zunächst ist das Vorbringen des Klägers zum Zeitpunkt der Übernahme der Bewirtschaftung dieser Fläche nicht glaubhaft. Der Kläger selbst hat seinen diesbezüglichen Vortrag während des vorgerichtlichen und des gerichtlichen Verfahrens mehrfach geändert, ohne die damit verbundenen Widersprüche im Vorbringen für die Kammer nachvollziehbar aufzulösen. Gegen die zuletzt von dem Kläger erfolgte Darstellung spricht bereits der allgemeine, sich aus den Verwaltungs- und nachfolgend Gerichtsakten ergebende Verfahrensablauf. Noch mit der Klageschrift vom 5. Juni 2015 hat der Kläger vorgetragen, er habe die Fläche seit Anfang Mai 2013 selbst bewirtschaftet. Mit Schriftsatz vom 2. November 2015 hat der Kläger auf die Nachfrage des Gerichts, welche Maßnahmen er auf der Fläche durchgeführt habe, erklärt, er habe Unkrautnester sowie lose Äste von der Wiese entfernt und die Zufahrt gesperrt. Im Rahmen des Erörterungstermins vor der Berichterstatterin hat der Kläger hingegen ausgeführt, er habe die Fläche bereits im April oder März 2013 bewirtschaftet. Er habe außerdem zusätzlich auch gedüngt und geschleppt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger sodann vorgetragen, der Beginn der Bewirtschaftung der Grünflächen müsse um den 28. April 2013 herum begonnen haben und korrigierte dies nachfolgend dahin, dass die Bewirtschaftung Ende März 2013 begonnen haben müsse. Es ist bereits nicht verständlich, warum der Kläger, wenn er tatsächlich im März oder April 2013 geschleppt und gedüngt hätte, dies nicht bereits mit Schriftsatz vom 2. November 2015 mitgeteilt hat, denn hierbei handelt es sich regelmäßig um Maßnahmen, die typischerweise Teil der Bewirtschaftung einer Fläche darstellen und die der Kläger zudem auch unzweifelhaft seiner Schlagkartei hätte entnehmen können. Auch das vom Zeugen J. K. am 24. Mai 2013 verfasste Schreiben, mit dem dieser - noch zu diesem Zeitpunkt und damit nach der Antragstellung - dem Kläger mitteilte, dass die Fläche in den „I.“ geschleppt, gewalzt und gedüngt sei und dem Kläger nach Durchführung der Heuernte zur Verfügung stehe, spricht gegen die Sachverhaltsdarstellung des Klägers. Zwar ist es grundsätzlich auch denkbar, dass sowohl der Kläger als auch der Zeuge beziehungsweise der von diesem beauftragte Herr M. den Schlag jeweils bearbeiteten. Allerdings ist dann nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger nicht spätestens im Mai 2013 erneut an den Zeugen J. K. herantrat, um die Einzelheiten der Rückgabe der Pachtflächen zu klären. Ausweislich der auf dem Schreiben des Zeugen J. K. vom 24. Mai 2013 befindlichen Sendebestätigung wurde dieses Schreiben am gleichen Tage per Fax an den Kläger übermittelt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste dem Kläger bei Unterstellung seines Vortrages bewusst sein, dass sowohl er als auch ein Dritter den Schlag bearbeiteten. Vor diesem Hintergrund aber ist die weitere Angabe des Klägers im Rahmen des Erörterungstermins, er habe nicht gewusst, wer die Heuernte auf dem Schlag durchgeführt habe und erst ein halbes Jahr später erfahren, wie alles geschehen sei, nicht nachvollziehbar und spricht gegen die Richtigkeit seines Vorbringens.

Auch die in der Schlagkartei eingetragenen Angaben vermögen die Angaben des Klägers nicht zu stützen. Zwar ist dort unter anderem angegeben, der Kläger habe im März 2013 geschleppt und gedüngt und am 25. Juni 2013 den ersten Heuschnitt getätigt. Allerdings beruhen diese Eintragungen auf den ausschließlichen Eigenangaben des Klägers. Bereits hinsichtlich des Datums des Heuschnitts ergibt sich dabei, dass der Kläger hier nicht zwingend die tatsächlichen Daten angegeben hat. So hat der Kläger im Erörterungstermin freimütig eingeräumt, dass er hinsichtlich des Heuwerbungstermins - obwohl er diese tatsächlich selbst nicht ausgeführt hatte - den Tag angab, an dem er auf dem Schlag P. festgestellt habe, dass die Heuwerbung schon durch einen Dritten erfolgt sei.

Die Kammer hat auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger tatsächlich spätestens zum 15. Mai 2013 den Schlag 105 bewirtschaftete. Zwar hat der Zeuge N. O. im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, er erinnere sich daran, im März 2013 dem Kläger bei der Bewirtschaftung einer Wiese geholfen zu haben. Allerdings hat die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen können, dass sich der tatsächliche Geschehensablauf so dargestellt hat, wie es der Zeuge N. O. als seine Erinnerung wiedergegeben hat. Die Angaben des Zeugen sind nicht glaubhaft, der Zeuge nicht glaubwürdig. Noch im Erörterungstermin hat der Zeuge auf die Frage, wann die von ihm dargelegten Bewirtschaftungsmaßnahmen gemeinsam mit dem Kläger auf einer Wiese stattgefunden hätten, auch auf mehrfache Nachfrage dies weder jahreszeitlich näher eingrenzen noch auch nur das betreffende Jahr angeben können, in dem die Maßnahmen stattgefunden haben sollen. Auf die explizite Frage, wann der Zeuge auf einer Wiese tätig geworden sei, hat der Zeuge erklärt, er könne dies nicht sagen, weil er das nicht wisse. Auf Nachfrage, ob er das Jahr eingrenzen könne, hat der Zeuge angegeben, dass er auch dies nicht wisse, weil es zu lange her sei. Auch eine jahreszeitliche Eingrenzung ist dem Zeugen trotz mehrfacher Nachfrage nicht möglich gewesen. Er hat lediglich geäußert, dass es matschig gewesen sei, so dass es geregnet haben müsse, und dass Schnee nicht gelegen habe. Erst auf die Nachfrage des Klägers, ob dies vor oder nach Ostern gewesen sei, hat der Zeuge plötzlich angegeben, er sei im Monat April dort gewesen. Die Nachfrage des Gerichts, warum der Zeuge nunmehr, nach Einwurf des Klägers, plötzlich einen Monat benennen könne, obwohl ihm zuvor weder eine Eingrenzung nach Jahreszeit oder auch nur die Angabe des betreffenden Jahres möglich gewesen sei, hat der Zeuge nicht beantwortet, sondern er hat stattdessen geäußert, er sei mit dem Kläger im März und sodann im April auf der Wiese gewesen. Die Angaben des Zeugen sind dabei wenig detailreich gewesen, ihm offenbar unangenehme oder von ihm nicht beantwortbare Fragen ist er durch anderweitige, nicht zu der Fragestellung passende, Antworten ausgewichen.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Zeuge hingegen direkt geäußert, er sei im März 2013 mit dem Kläger auf der Fläche gewesen. Dies erinnere er deshalb, weil seine Frau am 18. März Geburtstag habe. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge im Termin zur mündlichen Verhandlung und nur wenige Wochen nach dem Erörterungstermin plötzlich eine genaue Erinnerung nicht nur an das Jahr, sondern auch den Monat aufweisen sollte, in dem die Bewirtschaftungsarbeiten erfolgten, während nur wenige Wochen zuvor dem Zeugen weder Jahr, Monat noch Jahreszeit aus eigener Erinnerung präsent war. Insbesondere ist auch nicht erklärlich, warum der Zeuge im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Begründung, warum er sich nunmehr an den März 2013 erinnern könne, auf den im selben Monat liegenden Geburtstag seiner Ehefrau verwiesen hat. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass gerade der Geburtstag der Ehefrau auch Gegenstand seiner Angaben im Erörterungstermin gewesen ist. Auch zum damaligen Zeitpunkt hat der Zeuge seine Erinnerung mit dem Geburtstag seiner Frau begründet, allerdings für das Jahr 2012. Auf Nachfrage des Gerichts, warum in Hinblick auf den jährlich stattfindenden Geburtstag gerade der Geburtstag des Jahres 2012 ihm erinnerlich sei, hat der Zeuge dies mit einer besonderen Ausgestaltung des Geburtstags in dem betreffenden Jahr in Form eines Urlaubs begründet. Es ist nicht verständlich und deshalb nicht glaubhaft, dass der Zeuge im Erörterungstermin eine Erinnerung an den Geburtstag seiner Frau im Jahr 2012 haben will, aber keine Angaben zu den zeitlichen Gegebenheiten hinsichtlich des Jahres 2013 tätigen kann, sodann wenige Wochen später aber im Termin zur mündlichen Verhandlung gerade den Geburtstag seiner Frau anführt, um seine Erinnerung an den Geschehensablauf im Jahr 2013 plausibel erscheinen zu lassen. Auf die Frage, weshalb der Zeuge nicht bereits im Erörterungstermin das Jahr 2013 benannt habe, hat der Zeuge im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dies sei ihm unangenehm gewesen, weil die Zahl „13“ für ihn eine Unglückszahl sei, so dass er es vorgezogen habe, eine andere Jahreszahl zu nennen. Auch diese Angaben sprechen gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Zu berücksichtigen ist insofern, dass der Zeuge im Erörterungstermin das Jahr 2013 gerade nicht ausgeschlossen hat. Hätte der Zeuge N. O. aber, wie von ihm angegeben, aus den von ihm benannten Gründen die Zahl „13“ nicht nennen wollen, wäre dies nur nachvollziehbar gewesen, wenn er im Erörterungstermin auch konsequent die Nennung dieses Jahres vermieden hätte. Insgesamt stellt sich die Aussage des Zeugen N. O. aus den zuvor genannten Gründen als inkonsistent und zum Teil widersprüchlich dar, so dass die Kammer anhand dessen nicht die erforderliche Überzeugung vom tatsächlichen Geschehensablauf hinsichtlich etwaiger Bewirtschaftungsmaßnahmen durch den Kläger gewinnen konnte. Hinzu kommt, dass auch ein gewisses Eigeninteresse des Zeugen N. O. am Ausgang des Verfahrens nicht auszuschließen ist, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung abweichend zu den Angaben im Erörterungstermin angab, nach wie vor für den Kläger gelegentlich tätig zu sein.

Hingegen hat der Zeuge J. K. bekundet, dass der Kläger die Herausgabe des Schlags P. erst im Mai 2013, wohl nach dem 15. Mai 2013, verlangt habe. Die Kammer berücksichtigt dabei allerdings, dass auch bei dem Zeugen J. K. einerseits ein gewisses Eigeninteresse nicht auszuschließen ist, da er für das betreffende Jahr seinerseits Ansprüche auf Agrarförderung beantragte. Andererseits hat der Zeuge keine eigene Erinnerung, in welcher Weise die betreffende Fläche konkret im Jahr 2013 bewirtschaftet wurde. Daneben kann aufgrund der von dem Zeugen J. K. geschilderten Erkrankung die Gefahr bestehen, dass seine Erinnerung, wie er selbst unumwunden eingeräumt hat, getrübt sein könnte. Die Kammer hat im Ergebnis aufgrund der Beweisaufnahme jedenfalls nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die von dem Kläger vorgebrachte Sachverhaltsschilderung einer rechtzeitigen Kündigung des Pachtverhältnisses und einer eigenständigen Bewirtschaftung des Schlages P. bereits seit Beginn des Bewirtschaftungsjahres 2013 bis Mai 2013 den tatsächlichen Gegebenheiten entsprach.

Die Nichterweislichkeit des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts geht zu Lasten des insofern beweisbelasteten Klägers. Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anspruchsberechtigung trägt der Kläger die materielle Beweislast (Feststellungslast). Dies ergibt sich schon nach allgemeinen Beweislastkriterien. Im Verwaltungsprozess trägt jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen. Regelmäßig wird daher der Bürger die ihm nachteiligen Folgen dafür zu tragen haben, dass der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes nicht gelingt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.1.1979 - BVerwG IV C 52.76 -, juris Rn. 12 m.w.N).

Lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger berechtigter Anspruchsinhaber eines Erschwernisausgleichsanspruchs zum Zeitpunkt der Antragstellung war, dringt er mit dem geltend gemachten Anspruch nicht durch und war demgemäß der angefochtene Verwaltungsakt der Beklagten insoweit materiell rechtmäßig.

(c) Aber selbst bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach stünde dem Kläger ein Erschwernisausgleich in der geltend gemachten Höhe nicht zu. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 EA-VO berechnet sich die Höhe des zu gewährenden Erschwernisausgleichs nach der Anlage zur EA-VO (Punktwerttabelle). Liegt eine Fläche nach § 1 Abs. 2 EA-VO in einem Naturschutzgebiet, so ist der höhere Erschwernisausgleich zu gewähren, § 2 Abs. 2 EA-VO. Auch insoweit trägt der Kläger die materielle Beweislast für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung eines Erschwernisausgleichs. Selbst bei Annahme der klägerischen Sachverhaltsdarstellung erfüllt der beantragte Schlag aufgrund der durchgeführten Bewirtschaftungsmaßnahmen jedoch in Teilen nicht die in der Punktwerttabelle bestimmten Voraussetzungen (Erschwernisse). So ist ausweislich Zeile b) der Punktwerttabelle eine maschinelle Bodenbearbeitung vom 1. März bis zum 30. Juni eines Jahres nicht zulässig. Der Kläger selbst hat aber angegeben, die Fläche in diesem Zeitraum geschleppt zu haben. Auch die vom Kläger geführte Schlagkartei weist ein Schleppen der Fläche noch Ende März 2013 aus.

Zeile i) der Punktewerttabelle sieht ein Verbot der Mahd bis zum 30. Juni eines Jahres vor. Allerdings wurde nach dem klägerischen Vorbringen jedenfalls vor dem 30. Juni 2013 eine Mahd des Schlags 105 durchgeführt; mithin ist auch insoweit eine Förderfähigkeit der Fläche entfallen. Hinzu kommt, dass nach Zeile o) der Punktwerttabelle eine Förderung für die Mahd in bestimmter Art und Weise vorgesehen ist (Mahd von innen nach außen beziehungsweise einseitig oder mit Randstreifen ohne Mahd bis zum 31. Juli an einer Längsseite). Ob die tatsächlich bis Ende Juni 2013 stattgefundene Mahd entsprechend der Vorgaben durchgeführt wurde, hat der Kläger weder vorgetragen noch lässt sich dies für die Kammer feststellen. Auch insoweit hat der Kläger einen Anspruch auf Erschwernisausgleich nicht begründen können. Hiernach verbleiben nach der Punktwerttabelle 16 Punkte mit einem Betrag in Höhe von 220 EUR.

2. Auch die Festsetzung eines Ausschlussbetrages in Höhe von 522,50 EUR ist als Folge der vorstehenden Unregelmäßígkeit bei der Antragstellung rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Ausschluss ist § 4 Abs. 3 EA-VO in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2, Abs. 5 UAbs. 3 und Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr.  65/2011. § 4 Abs. 3 EA-VO bestimmt für den Fall, dass der Erschwernisausgleich, wie vorliegend, auch aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird, eine vorrangige Geltung der Vorschriften, die für die Gewährung von Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 nach Artikel 36 Buchst. a Ziff. iii und Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Verbindung mit den zur Durchführung jener Verordnung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union anzuwenden sind, insbesondere in Bezug auf eine verringerte Gewährung sowie auf Aufhebungen von Gewährung und darauf beruhenden Rückzahlungsverpflichtungen. Die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 65/2011 zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sieht in Art. 16 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 UAbs. 3 vor, dass bei einer Differenz von mehr als 50 % zwischen ermittelter Fläche und beantragter Fläche einer Kulturgruppe der Begünstigte ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrages, der der Differenz zwischen der im Zahlungsantrag gemeldeten Fläche und der ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfengewährung ausgeschlossen wird. Vorliegend betrug die Differenz zwischen ermittelter Fläche (0,00 ha, da keine Antragsberechtigung bestand) und beantragter Fläche (1,25 ha) 100 %, da der Kläger allein für den Schlag P. einen Erschwernisausgleich beantragte. Demgemäß war der Kläger in Höhe der von ihm beantragten Agrarförderung - hier als Erschwernisausgleich in Höhe von 522,50 EUR - von der Gewährung von Agrarfördermaßnahmen auszuschließen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. Insoweit ist der Kläger dem auch nicht entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung eines in dieser Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.