Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 36 WO-EwZ - Einholung der Bestätigung für die Mitglieder

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Die Einrichtung holt nach Ablauf der in § 25 Abs. 1 Satz 3 genannten Frist die Bestätigung der zuständigen Stelle über die Wahl der betriebsangehörigen sowie der sonstigen Vertreterinnen oder Vertreter ein (§ 110 Abs. 4 NPersVG).

(2) Die Einrichtung legt die Namen der Gewählten in der Reihenfolge des Wahlergebnisses der zuständigen Stelle vor.