Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 11.03.2003, Az.: 7 A 398/01
Versagung der Ruhegehaltsfestsetzung bei einer Kürzung der Versorgungsbezüge nach Unfall; Gleichbehandlung von Dienstzeiten im öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis einerseits und im Beamtenverhältnis andererseits; Reduzierung des Ruhegehaltes um einen Kürzungsbetrag als sogenannten Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 %; Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes in Höhe von 1,8 %; 37 Jahre als berücksichtigungsfähige Dienstzeit als Beamter bei der Versorgung; Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit; Verzögerte Bearbeitung des Antrages auf Versetzung in den Ruhestand durch den ehemaligen Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 11.03.2003
- Aktenzeichen
- 7 A 398/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 34297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2003:0311.7A398.01.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6 BeamtVG
- § 10 BeamtVG
- § 14 Abs. 3 BeamtVG
- § 55 BeamtVG
- § 69 d Abs. 3 BeamtVG
- § 69 d Abs. 4 BeamtVG
Fundstelle
- ZBR 2004, 288 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Besoldung und Versorgung
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 7. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Müller-Fritzsche,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Allner,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Nagler, sowie
die ehrenamtlichen Richter C.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung gegenüber der Beklagten in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge.
Der am D. geborene Kläger war zuletzt als Stadtamtmann (BesGr A 11 BBesO, Beamter auf Lebenszeit) bei der Stadt E. beschäftigt. Mit deren Bescheid vom 05.03.2001 wurde der Kläger wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach den §§ 54, 55 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) mit Ablauf des 31.03.2001 in den Ruhestand versetzt. Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 15.03.2001 setzte die Beklagte das Ruhegehalt des Klägers auf einen Zahlbetrag in Höhe von 4.384,80 DM vom 01.04.2001 an fest. Dabei ermittelte sie ruhegehaltsfähige Dienstbezüge in Höhe von insgesamt 6.064,73 DM, einen Ruhegehaltssatz von 75,00%, entsprechend 4.548,55 DM, sowie einen Versorgungsabschlag in Höhe von 3,60%, entsprechend 163,75 DM.
Im Einzelnen nahm die Beklagte folgende Berechnungen vor: Unter Zugrundelegung des § 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in seiner Fassung vom 01.01.2000 wurde ein Ruhegehaltssatz von rechnerisch 80,63%, resultierend aus einer Summe der Dienstjahre von 43,00, multipliziert mit dem Faktor 1,875% (pro Jahr), demnach in der gesetzlich vorgesehenen Maximalhöhe von 75% ermittelt. Die insgesamt 43 Dienstjahre ergeben sich daraus, dass der Kläger in der Zeit vom 01.04.1958 bis zum 31.05.1963 jeweils als Angestellter (§ 10 Abs. 1 BeamtVG) bei dem Landkreis Münster, dem Amt F. und der Stadt G. beschäftigt war. Bei letzterer war der Kläger in der Zeit vom 01.06.1963 bis zum 28.02.1966 als Beamter tätig, bevor er mit Wirkung zum 01.03.1966 in das Beamtenverhältnis bei der StadtH. übernommen wurde. Wegen der Einzelheiten dieser Berechnung wird auf Anlage 2 zum Festsetzungsbescheid vom 15.03.2001 Bezug genommen.
Schließlich nahm die Beklagte auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG i.d.F. vom 01.01.2001 einen Versorgungsabschlag vor, der sich ausweislich der Anlage 3 zu dem angegriffenen Bescheid folgendermaßen berechnete: Die Zeitdifferenz zwischen dem Tag nach der Versetzung des Klägers in den Ruhestand (01.04.2001) und dem Ende des Monats des Erreichens des 63. Lebensjahres des Klägers (31.05.2003) beträgt zwei Jahre und Tage, dezimal 2,17 Jahre. Bei einem - hier gegebenen - Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem 01.01.2002 trat eine Minderung des Ruhegehaltes für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes in Höhe von 1,8%, höchstens in Höhe von 3,6% ein. Dadurch reduziert sich der monatliche Bruttoversorgungsbetrag des Klägers um die bereits oben genannten 163,75 DM (im Zeitpunkt 01.04.2001).
Gegen den Festsetzungsbescheid vom 15.03.2001 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte: Nach dem Runderlass des Niedersächsischen Finanzministers vom 28.04.1997 und dem ebenfalls zu § 14 BeamtVG verfassten Rundschreiben des Bundesinnenministers vom 11.01.1991 sei für die in der Zeit vom 02.01.1940 bis zum 01.01.1941 geborenen Beamten lediglich ein Versorgungsabschlag in Höhe von 0,6% jährlich vorzunehmen. Des Weiteren habe er bereits am 22.08.2000 seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit beantragt. Dieser AntraI.von der Stadt Peine nicht mit der gebotenen Dringlichkeit bearbeitet worden. Dadurch sei über seinen Antrag erst am 05.03.2001 und damit nach Inkrafttreten des für den Kläger ungünstigeren neuen Rechts entschieden worden. Ferner sei seine Angestelltenzeit nicht angemessen berücksichtigt worden. Der § 69 d Abs. 1 und 4 BeamtVG sehe für alle am 01.01.2001 vorhandenen und vor dem 01.01.1942 geborenen Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, ausdrücklich keine Kürzung per Versorgungsabschlag vor, sofern eine mindestens 40-jährige ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach den §§ 6,8 und/oder 9 BeamtVG zurückgelegt worden ist. Daraus ergebe sich bei vergleichender Betrachtung, dass die von ihm im Öffentlichen Dienst verbrachten 43 Dienstjahre, mit der Lehrzeit gar 46 Dienstjahre, versorgungsrechtlich und damit wirtschaftlich weniger Wert seien als eine 40-jährige Dienstzeit als Beamter. Darin sei auch deshalb eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber "Nur-Beamten" zu sehen, weil die von ihm während seiner Lehrzeit und seiner Angestelltenzeit erworbenen Ansprüche auf Gewährung einer gesetzlichen Altersrente (ab dem vollendeten 65. Lebensjahr) auf die Versorgungsbezüge angerechnet, d.h. faktisch in Abzug gebracht werden.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit einem als "Ablehnungsbescheid" bezeichneten Widerspruchsbescheid vom 31.08.2001 (Zustellung: 04.09.2001) als unbegründet zurück. Darin führte sie aus, der vorgenommene Versorgungsabschlag sei eine zwangsläufige Folge der rechtswirksam erst nach dem 31.12.2000 vorgenommenen Versetzung des Klägers in den Ruhestand durch seinen Dienstherrn gewesen, weil § 69 d Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zwingend die Einbeziehung eines Versorgungsabschlages bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31.12.2000 vorschreibe. Soweit der Kläger die vermeintlich verzögerte Bearbeitung seines Pensionierungsantrages durch seinen Dienstherrn und die dadurch erst nach Rechtsänderung vorgenommene Versetzung in den Ruhestand beanstande, handele es sich um ein statusrechtliches, nicht jedoch versorgungsrechtliches Problem, für dessen Lösung die Beklagte als lediglich die Versorgung zahlende Dienststelle unzuständig sei.
Daraufhin hat der Kläger am 02.10.2001 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt und dahingehend vertieft hat, dass es ihm vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes unerklärlich sei, aus welchen Gründen seine Dienstzeit als Angestellter zwar bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit angerechnet worden sei, in der Übergangsregelung jedoch in dem Sinne keine Berücksichtigung gefunden habe, als dort zwingend eine mindestens 40-jährige Dienstzeit gerade als Beamter vorausgesetzt werde, um einen Versorgungsabschlag zu vermeiden.
Der Kläger beantragt,
die Festsetzung des Ruhegehalts durch den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 31.08.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Ruhegehalt auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 75% ohne Kürzung um einen Versorgungsabschlag (in Höhe von insgesamt 3,6%) festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung weist sie darauf hin, dass § 69 d Abs. 3 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 3 BeamtVG zwingend die Festsetzung eines Versorgungsabschlages in Höhe von 3,60% des Ruhegehaltes anordne. Einer der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle liege nicht vor: Zum einen werde nicht einmal vom Kläger selbst behauptet, dass seine Dienstunfähigkeit auf einem Dienstunfall beruhe. Zum anderen lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 d Abs. 4 i.V.m. § 69 d Abs. 1 BeamtVG nicht vor, weil der Kläger im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht mindestens 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach dem § 6,8 und/oder 9 BeamtVG zurückgelegt habe. Stattdessen sei der Kläger lediglich in der von § 6 BeamtVG erfassten Zeit zwischen dem 01.06.1963 und dem 31.03.2001, d.h. über einen Gesamtzeitraum von 37 Jahren und 304 Tagen, verbeamtet gewesen. Weitere nach den §§ 6,8 und/oder 9 BeamtVG anrechenbare Zeiten seien weder nachgewiesen noch vom Kläger behauptet worden. Die von dem Kläger im Angestelltenverhältnis zurückgelegte Dienstzeit sei zwar nach Maßgabe des § 10 BeamtVG als ruhegehaltsfähig angesehen und insofern berücksichtig worden, müsse allerdings für den Anwendungsbereich des § 69 d Abs. 4 BeamtVG außer Betracht bleiben, weil diese Vorschrift eine abschließende Aufzählung von Anrechnungsnormen enthalte, unter denen § 10 BeamtVG eben fehle. Zudem führe auch eine Vergleichsberechnung mit dem in § 69 d Abs. 3 BeamtVG genannten Minderungssatz zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Denn danach hätte der Versorgungsabschlag nicht nur 3,6% sondern 3,91% (2,17 x 1,8%) betragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Versagung der Ruhegehaltsfestsetzung in der von dem Kläger begehrten Höhe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
Die Reduzierung des Ruhegehaltes um einen Kürzungsbetrag (sogenannter Versorgungsabschlag) in Höhe von 3,6% ist rechtmäßig. Diese Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers hat ihre Rechtsgrundlage in § 69 d Abs. 3 BeamtVG. Danach ist für am 01. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, § 14 Abs. 3 BeamtVG u.a. mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einer - hier vorliegenden - Versetzung des Beamten in den Ruhestand vor dem 01.01.2002 eine Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes in Höhe von 1,8%, höchstens in einer Gesamthöhe von 3,6% erfolgt. Der Kläger gehört zu diesem Personenkreis, weil er am 01. Januar 2001 noch als aktiver Beamter vorhanden war und im März 2001, demnach vor dem 01. Januar 2002, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Die Vorschrift des § 69 d Abs. 3 BeamtVG enthält insoweit eine auf Gründen des Vertrauensschutzes basierende Privilegierung des von ihr erfassten Personenkreises, als § 14 Abs. 3 BeamtVG für sich betrachtet eine Verminderung des Ruhegehaltes um 3,6% für jedes dort in den Ziff. 1 bis 3 aufgezählte Dienstjahr vorsieht. Demgegenüber werden von den Versorgungsbezügen des Klägers lediglich insgesamt 3,6%, nicht jedoch die anderenfalls zu berechnenden 2,17 x 3,6% in Abzug gebracht. Da die Beklagte zutreffenderweise auf der Grundlage des § 14 Abs. 1Satz 1 BeamtVG in seiner bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung von einem Ruhegehaltshöchstbetrag in Höhe von 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ausgegangen ist, erhält der mehr als zwei Jahre vor der Vollendung seines 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzte Kläger rechnerisch 71,4% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
Die für den Kläger in der Tat günstigere Übergangsregelung des § 69 d Abs. 1 BeamtVG greift nicht ein, weil der hier zu beurteilende Versorgungsfall nicht vor dem 01.01.2001 eingetreten ist. Dabei findet § 69 d Abs. 1 BeamtVG auch nicht über § 69 d Abs. 4 BeamtVG entsprechende Anwendung. Zwar wurde der am 01.Januar 2001 als aktiver Beamter vorhandene Kläger sowohl vor dem 01. Januar 1942 geboren als auch wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, doch fehlt es zu diesem Zeitpunkt an einer ausschließlich nach den §§ 6,8 und/oder 9 BeamtVG zurückgelegten, insgesamt mindestens 40-jährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Wie auch von dem Kläger nicht in Frage gestellt wird, beläuft sich seine nach § 6 BeamtVG berücksichtigungsfähige Dienstzeit als Beamter auf lediglich 37 Jahre und 304 Tage. Seine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei öffentlichen Arbeitgebern konnte und musste zwar bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auf der Grundlage des § 10 BeamtVG als ruhegehaltsfähig anerkannt werden. Doch ergibt sich aus der abschließenden Aufzählung in § 69 d Abs. 4 BeamtVG, die den § 10 BeamtVG gerade nicht beinhaltet, dass insoweit eine Gleichbehandlung von Dienstzeiten im öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis einerseits und im Beamtenverhältnis andererseits seitens des Gesetzgebers nicht beabsichtigt war. Anhaltspunkte für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vermag die Kammer darin nicht zu erkennen, zumal es dem Gesetzgeber rechtlich nicht verwehrt ist, der gesetzlichen Regelung unter pauschalierender Betrachtung die Überlegung zugrunde zu legen, dass Beamte mit Dienstzeiten nach § 10 BeamtVG in aller Regel zusätzlich einen - wenn auch durch Anrechnung verminderten - gesetzlichen Rentenanspruch erworben haben.
Dass die Dienstunfähigkeit des Klägers nicht auf einem Dienstunfall beruht, ist unstreitig und bedarf deshalb keiner vertiefenden Darstellung. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass sonstige nach den §§ 6, 8 und/oder 9 BeamtVG anrechenbare Dienstzeiten weder vom Kläger behauptet noch nachgewiesen worden sind.
Soweit der Kläger die aus seiner Sicht verzögerte Bearbeitung seines Antrages auf Versetzung in den Ruhestand durch seinen damaligen DienJ.rn, die Stadt Peine, rügt, vermag sich dieser Vortrag auf das Ergebnis dieses Verfahrens nicht auszuwirken. Die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand einschließlich der entsprechenden Verfahrens- und Vorbereitungshandlungen ist allein eine Angelegenheit des für sogenannte Statusfragen zuständigen Dienstherrn, nicht jedoch der Beklagten in ihrer Eigenschaft als (bloße) Versorgungskasse. Für eventuell betstehende Ansprüche des Klägers aus Fürsorgepflichtverletzung seitens seines früheren Dienstherrn wäre die Beklagte dieses Verfahrens unter keinem denkbaren Gesichtspunkt passivlegitimiert.
Soweit der Kläger andeutungsweise rügt, die von ihm während seiner Lehr- und Angestelltenzeit gezahlten Rentenversicherungsbeiträge seien zumindest teilweise durch die zu erwartende Anrechnung seiner künftigen gesetzlichen Altersrente faktisch entwertet, erlaubt sich das Gericht den folgenden Hinweis: Nach § 55 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zu einer bestimmten Höhe gezahlt. Soweit ein Beamter beispielsweise einen Ruhegehaltssatz von 75% erdient hat, muss er sich hierauf 60% der Rente anrechnen lassen. Dies ergibt sich aus dem ersten Gesetz zur Änderung des zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 30.11.1989, welches seit dem 01.01.1990 in Kraft ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestätigt (BVerfGE 76, 255 ff. [BVerfG 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87]). Das mit der Vorschrift verfolgte Anliegen des Gesetzgebers, Ruhestandsbeamte mit zusätzlichen gesetzlichen Rentenansprüchen nicht wesentlich besser zu stellen als Ruhestandsbeamte, die ihr gesamtes aktives Arbeitsleben ausschließlich im Beamtenstatus verbracht haben, verstößt danach weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen Art. 3 GG oder Art. 14 GG.
Auch daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehalten ist, sogenannte "Nur-Beamte" einerseits und Beamte, die vor ihrer Verbeamtung Dienstzeiten als Angestellte zurückgelegt haben, versorgungsrechtlich konsequent bis schematisch gleich zu behandeln.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Dr. Allner
Dr. Nagler