Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 06.03.2003, Az.: 3 A 18/02

Kostenersatz; Krankenkassenbeitrag; schuldhaftes Verhalten

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
06.03.2003
Aktenzeichen
3 A 18/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 47951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Begehung einer Straftat mit anschließender Inhaftierung ist nicht für alle Kosten des Sozialhilfeträgers iSv § 92a Abs. 1 S. 1 BSHG kausal, die dieser aufgrund der eingetretenen Situation übernimmt bzw. zu übernehmen hat.

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 27.09.2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.12.2001 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

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I. Der Kläger wendet sich gegen die Geltendmachung von Kostenersatz gemäß § 92 a BSHG seitens des Beklagten.

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Er ist 1970 geboren und leidet an einer polytoxikomanen Suchtmittelabhängigkeit (Heroin, Hasch, Koks, Medikamente). Er verbüßte von 1990 bis 1995 zwei Haftstrafen und ist seit 1995 arbeitslos. Ausweislich eines Sozialberichts der Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke des Diakonischen Werkes in D. vom 08.03.1999 hatte sich der Kläger aufgrund der Entwicklungen der damaligen Zeit und erneut anstehender Strafverfahren zu einer stationären Drogentherapie entschlossen. Unter dem 19.03.1999 erklärte sich die LVA E. grundsätzlich bereit, dem Kläger bei Antritt bis zum 30.09.1999 eine stationäre Entwöhnungsbehandlung zu bewilligen, wenn das Gericht eine Zurückstellung der Strafvollstreckung bzw. eine Strafaussetzung zur Bewährung ausgesprochen hat. Am 09.06.1999 wurde der Kläger aufgrund einer aktuellen Straftat in der JVA F. inhaftiert. Aus der Haft heraus beantragte er am 24.06.1999 beim Beklagten die Übernahme von Therapienebenkosten (Barbetrag, Krankenhilfe, Bekleidungshilfe, Entgiftung) sowie die Übernahme freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge im Hinblick auf eine voraussichtlich im Juli 1999 geplante Therapie.

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Mit Bescheid vom 20.07.1999 bewilligte der Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Abs. 1, 29, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG (Therapienebenkosten) für eine Entgiftung. Gleichzeitig wurde der monatliche Krankenkassenbeitrag bei der AOK bis zum Abschluss der Maßnahme übernommen.

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Da der Kläger nicht vorzeitig entlassen wurde, konnte die Therapie nicht im Juli 1999 begonnen werden.

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Am 05.11.1999 wurde der Kläger nach Verbüßung seiner Strafe aus der JVA F. entlassen, trat aber die für denselben Tag geplante Entgiftungsbehandlung beim NLK G. nicht an. Er erschien dort am 10.11.1999 zur Entgiftung, brach die Behandlung jedoch am 11.11.1999 wieder ab. Ab 09.11.1999 erhielt der Kläger (wie vor der Haft) wieder Leistungen seitens des Arbeitsamtes.

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Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 27.09.2000 forderte der Beklagte die von ihm für die Zeit vom 09.06. bis 08.11.1999 übernommenen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1 447,61 DM (740,15 €) gemäß § 92 a BSHG als Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dieser Vorschrift sei zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt habe. Vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten könne vorliegen bei Inhaftierung aufgrund strafbarer Handlungen. Grundlage seiner Entscheidung, dem Hilfeanspruch nach § 39 ff. BSHG stattzugeben, sei die bei dem Kläger als notwendig erachtete Entwöhnungstherapie gewesen. Dafür sei der Krankenversicherungsbeitrag übernommen worden. Durch die Straftat sowie die anschließende Inhaftierung am 09.06.1999 habe sich der Kläger schuldhaft verhalten. Ihm sei bei der Ausführung der Straftat bewusst gewesen, sich strafbar zu machen. Dementsprechend habe er die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe an sich selbst durch vorsätzliches Verhalten herbeigeführt. Es könne nicht hingenommen werden, dass seine Krankenversicherung mit finanziellem Aufwand durch die öffentliche Hand aufrechterhalten werde. Gründe, von dem Kostenersatz abzusehen, seien nicht erkennbar und nicht geltend gemacht worden.

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Dagegen hat der Kläger am 12.04.2000 Widerspruch erhoben und mitgeteilt, er habe die Therapie nicht antreten können, da er im Dezember noch einen Gerichtstermin gehabt habe, bei dem eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, die er momentan verbüße. Mit Bescheid des Beklagten vom 03.12.2001 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung trug der Beklagte vor, der Kläger habe die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt. Er sei zwar suchtgefährdet, was aber nicht gleichzeitig bedeute, dass er sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens nicht bewusst gewesen sei. Das sozialwidrige Verhalten liege nicht in der Sucht, sondern darin, dass er die angebotene Hilfe trotz des Kostenaufwandes der öffentlichen Hand nicht genutzt habe, um sich selber zu helfen. Er habe die Voraussetzungen der Hilfegewährung im Sinne von § 92 a BSHG damit herbeigeführt, dass er die Hilfemaßnahme gar nicht ernsthaft in Anspruch nehmen wollte. Im Vordergrund habe der Wunsch nach vorzeitiger Haftentlassung gestanden, der nur durch eine entsprechende Therapie habe realisiert werden können (Therapie statt Strafe). Wesentlich sei, dass er die angebotenen Therapieangebote nicht genutzt habe, sondern durch eigene Entscheidung ohne triftigen Grund die Therapiemaßnahme nach nur einem Tag abgebrochen habe.

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Dagegen hat der Kläger am 18.01.2002 Klage erhoben. Er macht geltend, er habe die letzten vier Jahre vor seiner Inhaftierung am 09.06.1999 pro Tag im Schnitt zwei Flaschen Schnaps getrunken und 200 Benzodiazipin-Tabletten wöchentlich konsumiert. Es habe mehrere Monate gedauert, bis sich der Entzug eingestellt habe. Deshalb sei er am Tag der Stellung des Sozialhilfeantrages nicht verhandlungsfähig und auch nicht in der Lage gewesen, Entscheidungen zu treffen oder Anträge zu stellen. Er hätte zu diesem Zeitpunkt alles unterschrieben, was man ihm vorgelegt hätte. Sein Antrag auf Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) sei abgelehnt worden. Dementsprechend habe er sich nicht eine vorzeitige Haftentlassung erschlichen, sondern seine Strafe bis zum letzten Tag abgesessen. Außerdem habe er am 14.12.1999 noch einen offenen Gerichtstermin gehabt, wobei ihm die Staatsanwaltschaft mitgeteilt habe, dass er mehr als zwei Jahre Strafe zu erwarten habe, was eine Therapie nicht ermöglicht hätte. Außerdem lebe er momentan von der Sozialhilfe und sei gar nicht in der Lage zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 27.09.2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.12.2001 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er ergänzend vor, der Kläger könne sich auch nicht auf eine Härte berufen. Die Heranziehung gefährde nicht die sozialen Fähigkeiten des Ersatzpflichtigen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass der Selbsthilfewille des Klägers erlahmen werde, wenn er den streitigen Kostenersatz leisten müsse, zumal eine ratenweise Tilgung des Betrages in Betracht komme. Dagegen spreche auch nicht der vom Kläger geschilderte momentane Sozialhilfebezug, der sich aufgrund der Haftstrafe, die der Kläger wohl in den vergangenen zwei Jahren habe verbüßen müssen, erklären lasse. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der Kläger gewusst, was er beantragte. Durch den Abbruch der Entgiftungsbehandlung nach einem Tag habe er sich sozialwidrig im Sinne der Vorschriften des BSHG verhalten, da er die angebotene Hilfe trotz des Kostenaufwandes der öffentlichen Hand, die in seinem Interesse erfolgt sei, nicht genutzt habe, um sich selber zu helfen. Die Verhaltensweise des Klägers, die Therapie statt Strafe zu wählen, spreche eher dafür, dass er beabsichtigte, die Therapie zu missbrauchen, um der Haftstrafe zu entgehen bzw. sie zu verkürzen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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II. Die zulässige Anfechtungsklage hat Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 27.09.2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.12.2001 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger zu Unrecht zur Zahlung von Kostenersatz gemäß § 92a BSHG verpflichtet.

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Nach dieser Vorschrift ist derjenige zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat. Zur rechtlichen Qualität dieses Anspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in seinem Urteil vom 23.09.1999 (5 C 22.99; FEVS 51, 341 ff.) Folgendes dargelegt:

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„Wie der Senat im Urteil vom 24. Juni 1976 – BVerwG V C 41.74 –(BVerwGE 51, 61 = Buchholz 436.0 § 92 a BSHG Nr. 2) ausgeführt hat, ist mit dem Erlaß des Bundessozialhilfegesetzes mit dem früheren Rechtszustand gebrochen worden, wonach der Unterstützte grundsätzlich aufgewendete Kosten zu ersetzen hatte, und die Kostenersatzpflicht ist mit der neuen gesetzlichen Regelung (§ 92 Abs. 2 BSHG F. 1961, § 92 a Abs. 1 BSHG F. 1969) auf einen „engen deliktähnlichen Ausnahmetatbestand“ beschränkt worden. Es handelt sich um einen quasi-deliktischen Anspruch, weil der Ersatzanspruch von einem schuldhaften Verhalten des Ersatzpflichtigen abhängt (Urteil vom 30. August 1967 – BVerwG V C 192.66 - <BVerwGE 27, 319, 321>). Diese Bezeichnung bringt zum Ausdruck, daß das den Kostenersatzanspruch auslösende Verhalten nicht notwendig ein „rechtswidriges“ im Sinne der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) oder des Strafrechts sein muß. Das Erfordernis des „vorsätzlichen oder grob fahrlässigen“ Verhaltens in § 92 a Abs. 1 Satz 1 BSHG ist vielmehr mit der Maßgabe zu lesen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe objektiv „sozialwidrig“ herbeigeführt sein müssen. Schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verhält sich ferner nur, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewußt (oder grob fahrlässig nicht bewußt) ist (Urteil 24. Juni 1976 a.a.O.). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, ob ein Verhalten sozialwidrig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Heranziehung zum Kostenersatz als Mittel zur Durchsetzung des Nachrangs der Sozialhilfe die Ausnahme darstellt. Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. Januar 1982 – BVerwG 5 C 70.80 – (BVerwGE 64, 318 = Buchholz 436.0 § 92 a BSHG Nr. 4) dargelegt, daß eine Beschränkung auf Tatbestände wie Arbeitsscheu, Verschwendungssucht oder vergleichbare Verhaltensweisen zu eng sei. Ein Tun (Unterlassen) begründet einen Anspruch auf Kostenersatz des Trägers der Sozialhilfe (auch) dann, wenn es aus der Sicht der Gemeinschaft, die – was die Sicherstellung von Mitteln für eine Hilfeleistung in Notlagen angeht – eine Solidargemeinschaft ist, zu mißbilligen ist.“

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In Anbetracht der Qualität des § 92a BSHG als Ausnahmevorschrift ist diese eng auszulegen (vgl. Conradis in LPK-BSHG, § 92a Rn. 4). Der Beklagte, der insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, hat nach Ansicht der Kammer ein sozialwidriges Verhalten im Sinne der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seitens des Klägers nicht nachgewiesen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass ein sozialwidriges Verhalten nicht nur bei Arbeitsscheu, Verschwendungssucht oder vergleichbaren Verhaltensweisen vorliege. Es soll auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommen. Ein sozialwidriges Verhalten des Klägers im o.g. Sinne ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erkennbar. Insoweit ist insbesondere darauf abzustellen, dass zwischen dem schuldhaften Verhalten, das in § 92a Abs. 1 BSHG genannt ist, und dem Erfolg, d.h. der Herbeiführung der Sozialhilfebedürftigkeit, ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Dieser Zusammenhang muss adäquat kausal sein. Dabei ist an die im bürgerlichen Recht geltenden Grundsätze anzuknüpfen; denn es handelt sich bei der Regelung des § 92a BSHG um einen „quasi deliktischen“ Anspruch. Für die Ursächlichkeit kommt es darauf an, ob der eingetretene Erfolg dem Ersatzpflichtigen zuzurechnen ist. Als weitere Voraussetzung für die Kostenersatzpflicht ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang erforderlich. Dieser ist nur gegeben, wenn die Forderung nach Art und Entstehung noch unter den Schutzzweck des § 92a BSHG fällt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1992 – 4 L 1894/91 -).

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Entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden kann ein derartig ursächliches schuldhaftes Verhalten nicht allein in der Begehung einer Straftat und der sich direkt anschließenden Inhaftierung am 09.06.1999 gesehen werden. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise davon ausgegangen, § 92a BSHG sei anzuwenden, wenn ein Ehegatte infolge einer Straftat eine Freiheitsstrafe verbüßt und deshalb der andere Ehegatte und die Kinder während dieser Zeit auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.; VGH Kassel, Urt. v. 30.04.1970 – V OE 107/68 -, FEVS 18, 456 ff.; a.A. unter Berufung auf LPK, Kommentar zum BSHG, § 92a Rn. 9, VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 05.12.2001 – 7 S 2825/99 -, recherchiert in Juris Web). Diese Rechtsprechung betrifft jedenfalls nur solche Fälle, in denen kein Zweifel an dem ursächlichen Zusammenhang des Verhaltens, d.h. der Begehung einer Straftat unter Inkaufnahme einer Verurteilung und Inhaftierung und dem Erfolg, der Sozialhilfebedürftigkeit von Ehegatten und Kindern, besteht und dem Betroffenen die unmittelbare Folge seines Handelns bewusst sein musste. Im vorliegenden Verfahren liegt eine solche adäquate Kausalität nicht auf der Hand. Nicht jedes Verhalten, das eine den Träger der Sozialhilfe zum Eingreifen veranlassende Notlage mittelbar zur Folge hat, löst die Ersatzpflicht nach § 92a BSHG aus. Dementsprechend ist die Begehung einer Straftat, welche zu sich anschließender Verurteilung und Inhaftierung führt, nicht für alle Kosten des Sozialhilfeträgers i.S.v. § 92 a BSHG kausal, die dieser aufgrund der eingetretenen Situation übernimmt bzw. zu übernehmen hat.

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Soweit der Beklagte im Widerspruchs- und Klageverfahren ein sozialwidriges Verhalten des Klägers im Sinne von § 92a Abs. 1 BSHG durch den Abbruch der Entgiftungsmaßnahme nach einem Tag angenommen hat, ist dem nicht zu folgen. Wie oben geschildert, muss durch ein Verhalten des Kostenersatzpflichtigen, dessen Sozialwidrigkeit dem Betroffenen bewusst ist, eine Notlage herbeigeführt worden sein, zu deren Behebung der Sozialhilfeträger eingetreten ist. Im vorliegenden Verfahren ist der Beklagte tätig geworden, indem er mit Bescheid vom 20.07.1999 die monatlichen Krankenkassenbeiträge der freiwilligen Krankenversicherung bei der AOK übernommen hat und rein tatsächlich bereits ab 09.06.1999, dem Tag der Aufnahme in die JVA F., bis zum Wiedereintritt des Klägers in die gesetzliche Krankenversicherung am 09.11.1999 geleistet hat. Es ist in keinster Weise ersichtlich, wie ein Verhalten am 11.11.1999, nämlich der Abbruch der am 10.11.1999 begonnenen Entgiftungsbehandlung, kausal für die bereits im Juli 1999 ab Juni 1999 bewilligte Kostenübernahme sein soll.

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Der insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass der Kläger bereits bei der Antragstellung im Juni 1999 nicht willens war, die geplante Drogentherapie mit vorausgehender Entgiftung anzutreten und er den Antrag lediglich gestellt hatte, um über einen Antrag gemäß § 35 BtMG ein Hinausschieben des Strafvollzugs oder eine Strafaussetzung zur Bewährung zu erlangen. Denn der Kläger ist tatsächlich nicht vorzeitig entlassen worden und hat die Entgiftungsmaßnahme zumindest angetreten. Der in derartigen Fällen häufige schnelle Abbruch einer solchen Maßnahme ist allein kein Indiz für eine entsprechende Absicht. Jedenfalls in einem Fall wie dem Vorliegenden ist § 92 a BSHG kein geeignetes Mittel, um den Abbruch einer öffentlich finanzierten Maßnahme zu sanktionieren.

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Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, ob der Beklagte gemäß § 92 a Abs. 1 Satz 2 BSHG ggf. verpflichtet gewesen wäre, von der Geltendmachung des Kostenersatzes abzusehen.

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Nach alledem ist der Bescheid des Beklagten vom 27.09.2000 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 03.12.2001 mit der für den Beklagten negativen Kostenentscheidung aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO aufzuheben.

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Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.