Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 06.03.2003, Az.: 3 A 95/01
Kassenverwaltungsakt; Vertrauenstatbestand; Verwirkung
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 06.03.2003
- Aktenzeichen
- 3 A 95/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 35 VwVfG
- § 2 Abs 1 BSHG
- § 68 BSHG
- § 72 BSHG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Auszahlung der in Rechnung gestellten Heimkosten stellt einen Kassenverwaltungsakt dar.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Sozialhilfeleistungen gemäß § 68 BSHG für seine stationäre Unterbringung in den Diakonischen Heimen D. e.V. in Höhe eines Betrages von nunmehr noch 449,32 EUR (878,80 DM).
Hintergrund des Rechtsstreits sind Abrechnungsschwierigkeiten zwischen den Diakonischen Heimen D. e.V. und dem beklagten Sozialhilfeträger, welche überwiegend den Zeitraum zwischen 1995 und 1999 betreffen. Wegen dieser Abrechnungsstreitigkeiten sind bei der Kammer ca. 130 weitere Verfahren anhängig, in denen teilweise die Diakonischen Heime D. e.V. selbst als Kläger auftreten, teilweise die jeweiligen Hilfeempfänger Sozialhilfeleistungen geltend machen. Der Kläger dieses Verfahrens ist 1934 geboren. Er erhielt zunächst seit 1992 als ehemals Nichtsesshafter Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß § 72 BSHG. Dabei erklärte sich der Beklagte jeweils zur Übernahme der Hilfe bereit, wobei die Diakonischen Heime D. eine Durchschrift des Kostenübernahmebescheides erhielten. Die Abrechnung der Heimkosten erfolgte direkt zwischen dem Heimträger und dem Sozialhilfeträger. Zuletzt wurde die Hilfe nach § 72 BSHG mit Bescheid vom 13.01.1997 für den Zeitraum vom 01.11.1996 bis 31.10.1997 bewilligt. Nachdem Mitte des Jahres 1997 festgestellt wurde, dass der über 60 Jahre alte Kläger bereits pflegebedürftig im Sinne der Pflegestufe II war und die Hilfe für ihn von den Diakonischen Heimen ab dem 01.07.1996 im Bereich der Altenhilfe (Pflegeheim) erfolgte, erklärte sich der Beklagte rückwirkend zum 01.07.1996 mit einem Schreiben an die Diakonischen Heime bereit, die Kosten des Heimaufenthaltes gemäß § 68 BSHG zu übernehmen unter Anrechnung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses, welcher mit Bescheid ebenfalls vom 25.09.1997 auf monatlich 673,50 DM festgesetzt wurde. Ein gleichlautender Bescheid in Form einer Abschrift des genannten Schreibens nebst Rechtsbehelfsbelehrung wurde an den Kläger übersandt. Bis einschließlich Mai 1997 hatte der Beklagte die ursprünglich gewährte Hilfe nach § 72 BSHG in der Form gezahlt, dass von dem Heim jeweils Rechnungen übersandt worden, aus denen sich die Heimkosten einschließlich des Barbetrages und sonstiger etwaiger einmaliger Leistungen für die jeweiligen Heimbewohner ergaben und der Beklagte jeweils Solllisten erstellte, aus denen sich die einzelnen Heimbewohner, die gezahlten Sozialhilfeleistungen, etwaiges nur gezahltes Platzgeld und die anrechenbaren Einkünfte ergaben. Für den Zeitraum ab Juni 1997 übersandten die Diakonischen Heime zunächst weiter Rechnungen, die von einer Hilfeleistung nach § 72 BSHG ausgingen, der Beklagte erstattete diese Rechnungen nicht weiter. Der Kläger erhielt jedoch vom Heim sowohl den Barbetrag als auch die Weihnachtsbeihilfe für 1997. Nachdem die Diakonischen Heime nach den vorliegenden Unterlagen im Februar 1998 Kostenrechnungen an den Beklagten übersandt hatten, aus denen sich jeweils die monatlichen Heimkosten unter Berücksichtigung des höheren Pflegesatzes für die Unterbringung eines Hilfebedürftigen in der Pflegestufe II ergaben, ohne dass aber der Barbetrag hinzugerechnet wurde oder etwaige Ansprüche auf einmalige Leistungen, tätigte der Beklagte im Juni 1998 aufgrund einer Entgeltberechnung der Diakonischen Heime D. in Höhe von 46.393,80 DM (58.516,80 DM ./. 12.123,00 DM) für das Jahr 1997 eine Nachzahlung in Höhe von 30.148,51 DM. Wie sich diese Summe errechnete (58.516,80 DM abzüglich des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses in Höhe von 12.123,00 DM für 18 Monate abzüglich der bereits als Hilfe nach § 72 BSHG gezahlten 17.374,79 DM zuzüglich des Barbetrages für die Monate Juni bis Dezember 1997 in Höhe von 1.129,50 DM), wurde mit dem Mitarbeiter der Diakonischen Heime D., Herrn E., besprochen. Im Spätsommer und Ende des Jahres fanden zwischen den Diakonischen Heimen D. und dem Beklagten Gespräche statt, in denen es um Abrechnungsprobleme für die vergangenen Jahre in zahlreichen Fällen, u.a. auch im Fall des Klägers, ging. Daraufhin erfolgten nach Angaben des Beklagten in ca. 50 bis 60 Fällen Zahlungsausgleiche. Hintergrund war eine Überprüfung der Abrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt des Beklagten gewesen, nach der die Mitteilungen des Heimes über die Abgänge, Krankenhausaufenthalte usw. zum Teil nicht erfolgten oder widersprüchlich waren, wodurch es nach Auffassung des Rechnungsprüfungsamtes des Beklagten zu erheblichen Überzahlungen des Beklagten an die Heime gekommen sei. Im Dezember 1999 wandten sich die Heime an den Beklagten mit der Bitte, für alle aus dem Jahre 1995 stammenden Forderungen aus dem Bereich „Wohnen und Beraten D.“, das ist die Hilfe nach § 72 BSHG, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, da eine Innenrevision ergeben habe, dass bei über 300 Hilfeempfängern eine Gesamtforderung von 757.371,40 DM offen sei. Der Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 23.12.1999 eine derartige Erklärung, zumal aus der überreichten Liste sich ergebe, dass mehrere Fälle angesprochen seien, in denen eine Zuständigkeit des Landkreises nicht bestehe und eine detaillierte Aufstellung der Fehlbeträge mit Benennung des Zeitraums und des Anspruchsgrundes nicht gegeben sei.
Jeweils mit Schreiben vom 10.10.2000, 16.11.2000 und 20.12.2000 übersandten die Diakonischen Heime D. Auflistungen über „längst überfällige Forderungen“, wobei dem Schreiben vom 20.12.2000, mit dem die Diakonischen Heime D. um Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 107.816,47 DM baten, eine Liste über Einzelforderungen beigefügt wurde, in der unter Namensnennung des Klägers, aber ohne Nennung eines Zeitraums der mit dem vorliegenden Klageverfahren ursprünglich geltend gemachte Betrag von 5.263,67 DM genannt ist. Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 11.01.2001 mit, er sehe sich nicht in der Lage, die Fälle kurzfristig zu prüfen und teile als Zwischennachricht mit, dass er sich bemühen werde, die erforderlichen Prüfungen in der nächsten Zeit vorzunehmen.
Mit der vorliegenden im März 2001 erhobenen Klage machte der Kläger ursprünglich einen Zahlungsanspruch hinsichtlich rückständiger Heimkosten für das Jahr 1997 sowie einer Arbeitsvergütung für den Juni 1998 in Höhe von 5.263,67 DM geltend. Er vertritt die Auffassung, dass der Beklagte Heimkosten in dieser Höhe schuldig geblieben sei und dass diese Forderungen auch weder verjährt noch verwirkt seien. Für seinen Anspruch auf Sozialleistungen gelte gemäß § 45 SGB I die vierjährige Verjährungsfrist, die bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen sei. Im Übrigen könne sich der Beklagte nach Treu und Glauben auch nicht auf Verjährung berufen, da er in seinem Schreiben vom 11.01.2001 die Überprüfung der Forderungen zugesagt habe und da die Verjährung gemäß § 45 Abs. 3 SGB I im Übrigen durch die Geltendmachung der Forderung mit Schreiben vom 20.12.2000 unterbrochen bzw. gehemmt worden sei. Die Frage einer zweijährigen Verjährungsfrist könne sich nicht stellen. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F. gelte nur für den privatrechtlichen Anspruch des Heimträgers gegen den Heimbewohner. Insoweit sei aber eine dauerhafte Hemmung der Verjährung durch Stundung zwischen dem Heimträger und dem einzelnen Hilfeempfänger erfolgt mit der Folge, dass die Verjährung nach § 198 BGB noch nicht zu laufen begonnen habe oder aber nach § 202 BGB dauerhaft gehemmt sei. Denn der Kläger stunde dem Hilfeempfänger das an ihn zu zahlende Entgelt bis zum Ausgleich durch den Beklagten als Sozialhilfeträger. Dies geschehe im Interesse des Hilfesuchenden, da dieser mangels eigener Mittel nicht zur Leistung der vom Beklagten als Sozialhilfeträger an den Hilfeempfänger geschuldeten Beträge in der Lage sei. Mit der Stundung übernehme der Heimträger, soweit der Hilfeempfänger selbst hierzu nicht in der Lage sei, wovon regelmäßig auszugehen sei, die Realisierung des Sozialhilfeanspruches des Hilfeempfängers gegenüber dem Beklagten als Sozialhilfeträger. Die Voraussetzungen einer Verwirkung seien ebenfalls nicht gegeben. Vielmehr sei unstreitig, dass das Abrechnungssystem des beklagten Sozialhilfeträgers in den genannten strittigen Jahren so ausgestaltet gewesen sei, dass es zu erheblichen Fehlbeträgen bzw. Fehlzahlungen gekommen sei. Diese müssten nunmehr ausgeglichen werden.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage mit Zustimmung des Beklagten bis auf einen Betrag in Höhe von 449,32 EUR = 878,80 DM zurückgenommen, der sich aus einem Platzgeld in Höhe von 21,30 DM, den Barbeträgen für die Monate Januar bis Mai 1997 in Höhe von 796,50 DM sowie der Weihnachtsbeihilfe für 1997 in Höhe von 61,00 DM zusammensetzt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Diakonischen Heime D. e.V. zum Ausgleich rückständiger Forderungen einen Betrag von 449,32 EUR = 878,80 DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht zur Begründung geltend, dass der Sozialhilfeanspruch des Klägers nur auf das gerichtet sei, was er an die Diakonischen Heime privatrechtlich zu zahlen habe. Deswegen gelte auch die zweijährige Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a.F. Eine Hemmung oder Unterbrechung dieser Verjährungsfrist sei nicht ersichtlich. Dem Kläger sei es auch möglich, gegenüber dem Heimträger die Einrede der Verjährung zu erheben. Im Übrigen sei eine etwaige Forderung des Klägers auch verwirkt, da der Beklagte nach der erteilten Abrechnung und den umfangreichen Gesprächen mit den Vertretern des Heimträgers im Jahre 1998 und einer entsprechenden Rechnungsstellung davon habe ausgehen können, dass keine weiteren Forderungen mehr geltend gemacht werden würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger mit Zustimmung des Beklagten die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da die grundsätzliche Übernahme der Heimkosten seitens des Beklagten mit Bescheid vom 25. September 1997 geregelt worden ist und es nur noch um die Zahlung bestimmter geltend gemachter Beträge geht.
Die Ablehnung weiterer Zahlungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger demzufolge auch nicht in seinen Rechten.
Einem Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Platzgeldes, Barbetrages und der Weihnachtsbeihilfe für 1997 gemäß §§ 68, 21 Abs. 3 BSHG steht die in § 2 Abs. 1 BSHG geregelte Verpflichtung des Hilfeempfängers, sich selbst zu helfen, entgegen. Denn angesichts des Umstandes, dass die Diakonischen Heime D. erst ... Jahre nach Zahlung des Betrages von 30.148,51 DM auf die Entgeltberechnung für 1996/1997 weitere Beträge gegenüber dem Beklagten geltend gemacht haben, deren Substantiierung im gerichtlichen Verfahren auch erst erfolgt ist, nachdem die Klage bereits ... Jahre anhängig war, steht dem Kläger gegen die Diakonischen Heime D. ein Anspruch auf Freistellung von den Heimkosten zu. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 23. September 1999 (11 U 28/98, recherchiert in Juris) entschieden, dass, wenn das Sozialamt erst ... Jahre nach der Antragstellung und ... Jahre nach Beendigung der Pflegemaßnahme lediglich eine teilweise Kostenübernahme zusagt, dem Heimträger vorzuwerfen ist, dass er trotz ausdrücklicher Übernahme der Abwicklung der Sozialhilfeangelegenheit den Heimbewohner nicht jedenfalls einige Wochen nach der unbeschieden gebliebenen Antragstellung auf die gänzliche Untätigkeit des Sozialamtes und das damit sich für den Heimbewohner deutlich ergebende Risiko möglicherweise erheblicher Eigenbeträge unbekannter Größenordnung aufmerksam gemacht und ggf. die weitere Verfolgung der Sozialhilfeangelegenheit an diesen zurückgegeben hat. Die Diakonischen Heime D. haben auch für den Kläger die gesamte kostenmäßige Abwicklung des Heimaufenthaltes übernommen, so dass der Kläger einem Entgelt-Zahlungsverlangen des Heimes unabhängig von der Frage der Verjährung der Forderung die verzögerte bzw. fehlerhafte Abwicklung des Sozialhilfeanspruchs des Klägers entgegenhalten kann.
Auch folgt aus der bestandskräftigen Regelung des Heimentgeltes für das Jahr 1997 auf der Grundlage der Entgeltberechnung der Diakonischen Heime D. mit Zahlung des Betrages von 30.148,51 DM, dass kein weiterer Anspruch des Klägers besteht.
Denn hinsichtlich der im Juni 1998 erfolgten Auszahlung in Höhe von 30.148,51 DM, deren Berechnung mit dem Mitarbeiter E. der Diakonischen Heime D. besprochen worden ist, liegt ein sog. Kassenverwaltungsakt vor, der gemäß § 58 Abs. 2 VwGO nach Jahresfrist Ansprüche aufgrund der Heimunterbringung des Klägers für das Jahr 1997 bestandskräftig geregelt hat. Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 35 Abs. 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Auch konkludentes Handeln kann eine solche Entscheidung darstellen, wie z.B. die „einfache“ Auszahlung der beantragten Sozialleistung, ohne dass darüber vorher durch Bescheid entschieden wurde (vgl. Kopp, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rn. 24 m.w.N., Stelkens in Stelkens/Bonk, VwVfG, 6. Aufl., § 35 Rn. 50; OVG Berlin, Urt. v. 27. März 1981 – 2 B 21/79 -, NVwZ 1992, 253; BSG, Urt. v. 16.09.1986 – 3 RK 37/85 -, NVwZ 1987, 927). Da hier in der Anordnung der Auszahlung von 30.148,51 DM zugleich eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch erfolgt ist und auch der Zeitraum, für den die Zahlung bewilligt wird, sowie die Bestimmung als endgültige Leistung ersichtlich ist, liegt hier ein sog. Schalterverwaltungsakt vor, der im Juni 1999 bestandskräftig geworden ist.
Dabei reicht es aus, dass die Auszahlung den von dem Kläger zumindest in Form einer Duldungsvollmacht für die Abwicklung der Heimangelegenheiten bevollmächtigten Diakonischen Heimen D. zugegangen ist. Weitere Ansprüche für das Jahr 1997 können aufgrund dieser bestandskräftigen Regelung nicht geltend gemacht werden.
Darüber hinaus liegt auch der Tatbestand der Verwirkung vor. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen.
Eine Verwirkung hat drei Tatbestandsvoraussetzungen: Der Verpflichtete durfte infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde. Der Verpflichtete hat tatsächlich darauf vertraut, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Rolfs in Hauck/Haines, SGB I, Stand: Mai 2002, § 45 Rn. 13; Landessozialgericht Saarland, Urt. v. 8. Mai 2001 – L 6 AL 24/00 -, recherchiert in Juris).
Das Verwirkungsverhalten liegt hier in der Erstellung der Berechnung der Heimkosten für 1997, die wie eine Schlussrechnung aussieht. Der Beklagte durfte aufgrund der Absprache mit dem Mitarbeiter der Diakonischen Heime D. E. auch darauf vertrauen, dass nicht ... Jahre später noch weitere Ansprüche geltend gemacht werden. Auch würde dem Beklagten ein unzumutbarer Nachteil entstehen, wenn ... Jahre nach Abrechnung des Jahres 1997 noch weitere Ansprüche des Klägers geltend gemacht werden könnten. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung – für das Gericht nachvollziehbar – dargelegt, dass das vorhandene Personal nicht ausreicht, um die zum Teil dem Grunde und der Höhe nach in der mündlichen Verhandlung völlig neu begründeten Forderungen des Klägers zu überprüfen: Während von der zuvor geltend gemachten Arbeitsvergütung für den Kläger in der mündlichen Verhandlung überhaupt keine Rede mehr war, ist das Platzgeld zu dem Zeitpunkt zum ersten Mal geltend gemacht worden. Auch der Umstand, dass der Kläger selbst erst ... Jahre nach Anhängigkeit seiner Klage seine Forderung spezifiziert hat, weist auf die mit der verspäteten Substantiierung der Forderung verbundenen Probleme hin. Wenn jedoch die klagende Seite selbst solche Mühe hat, ihre Forderung darzulegen und dies mit personellen Problemen begründet, ist es für den Beklagten unzumutbar, nach so langer Zeit dies im Einzelnen nachvollziehen zu müssen. Der damit verbundene Arbeits- und Zeitaufwand steht in keiner Relation zu den geltend gemachten Ansprüchen.
Nach alledem ist die Klage mit der auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO beruhenden Kostenentscheidungen abzuweisen.