Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 19.03.2003, Az.: 8 A 503/00

Abwassergebühr; Fremdleistung; Gebührenfähigkeit; Satzungsänderung; Verbandsbeitrag; Wasserverband; Änderungssatzung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
19.03.2003
Aktenzeichen
8 A 503/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Satzung kann grundsätzlich nicht durch Änderung einer vorausgegangenen Änderungssatzung geändert werden.

2. Verzichtet ein Wasserverband generell auf den Erlass von Beitragsbescheiden gegen eine Gemeinde, kann diese die Verbandsbeiträge nicht als gebührenfähige Kosten in die Kalkulation einer Abwassergebühr einstellen.

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten für Abwassergebühren vom 14. Dezember 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2000 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich dagegen, dass er für das Jahr 1999 zu einer Abwassergebühr in Höhe von 504,00 DM herangezogen wurde.

2

Am 13. Juli 1994 schlossen die Beklagte (SG) und der Wasserverband Vorsfelde (WVV) einen Vertrag zur Übertragung der Abwasserbeseitigung in Bergfeld, Flecken Brome, Ehra-Lessien, Parsau, Tiddische und Tülau. § 3 dieses Vertrages bestimmte in den Absätzen 1 bis 3 Folgendes:

3

Die Abwasserbeseitigung aller technisch-selbständigen Anlagen werden haushaltstechnisch ab Übernahmedatum als Einzeltitel beim WVV geführt. Die SG erfüllt die daraus sich ergebenden Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich des Verbandsbeitrages, im Rahmen ihrer Mitgliedschaft nach den Bestimmungen der Verbandssatzung.

4

Für Um- und Ausbau der Anlagen dem WVV entstehende Investitionskosten werden von ihm vorfinanziert und sind durch die SG unabhängig vom Verbandsbeitrag (Abs. 1) zu erstatten. Hierzu hat sie als Investitionsbeitrag die von ihr bei den Grundstückseigentümern erhobenen NKAG-Beiträgen an den WVV weiterzuleiten.

5

Die durch die Beiträge nach Abs. 2, durch eventuelle Zuschüsse Dritter und durch Abschreibungen nicht gedeckten Investitionskosten finanziert der WVV durch von ihm aufzunehmende Kredite vor und fordert den Schuldendienst gesondert zur Erstattung durch SG an.

6

Ferner enthielt der Vertrag in § 4 Abs. 1 folgende Bestimmung:

7

WVV wickelt die Festsetzung und Erhebung der Abwassergebühren mittels Gebührenbescheidvordrucken der SG einschließlich Mahnwesen selbst ab oder überträgt diese Aufgabe einem Dritten.

8

Am 12. Juni 1997 schlossen die Beklagte und der Wasserverband Vorsfelde und Umgebung eine Vereinbarung zu dem vorgenannten Vertrag zur Übertragung der Abwasserbeseitigung. Diese Vereinbarung regelte u.a. Folgendes:  ...

9

Nach § 3 des o. a. Vertrages hat die SG dem WVV den zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen personellen und sächlichen Aufwand einschließlich des mit dem Anlagenbetrieb verbundenen Werteverzehrs (Abschreibung) zu erstatten.

10

In Auslegung der §§ 3 und 4 des o. a. Vertrages sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Gebührenkalkulation seitens des WVV vorgenommen und den politischen Gremien der SG zur Beratung und endgültigen Beschlussfassung vorgelegt wird. Darüber hinaus sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die unter Absatz 3 genannten Erstattungen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung Grundlage der Gebührenkalkulation sind und nicht gesondert angefordert werden, sofern die anrechenbaren Kosten durch Gebühren, Beiträge oder sonstige Einnahmen gedeckt sind.

11

Da mit Inkrafttreten des o. a. Vertrages somit die Abwasserbeseitigung für das gesamte Samtgemeindegebiet auf den WVV als "Beauftragten Dritten" gem. § 149 NWG übertragen worden ist, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass sich das Schuldverhältnis nach Absatz 3 dieser Vereinbarung auch nach diesem Zeitpunkt auf alle Abwasserbeseitigungsanlagen in der SG bezieht.

12

Diese Vereinbarung soll rückwirkend zum 01.01.1994 mit Inkrafttreten des ihr zugrunde liegenden Vertrages ebenfalls in Kraft treten. Dieses wird für rechtlich unbedenklich angesehen, da nur eine deklaratorische Festlegung erfolgt, wie die Bestimmungen des o. a. Vertrages aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu handhaben sind. Eine rückwirkende rechtsgestaltende Wirkung geht von dieser Vereinbarung somit nicht aus.

13

Auf der Grundlage dieser beiden Übereinkommen gestaltete sich die Verwaltungspraxis der Beklagten und des Wasserverbandes folgendermaßen: Der Wasserverband verzichtete auf den Erlass von Beitragsbescheiden gegen die Beklagte. Stattdessen legte er der Beklagten die Kalkulation für das entsprechende Haushaltsjahr vor, in die er auf Kostenseite Deckungsbeiträge für die Allgemeinkosten der zentralen Verwaltung und die Allgemeinkosten des zentralen Abwasserbetriebes einstellte. Außerdem berücksichtigte er auf Kostenseite erhebliche an ihn zu entrichtende Zinszahlungen, für die er in § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 13. Juli 1994 eine Rechtsgrundlage sah. Der Wasserverband ermittelte so einen kostendeckenden Gebührensatz und der Rat der Beklagten beschloss diesen in Satzungsform auf der Grundlage der vorgelegten Kalkulation.

14

In ihrer ursprünglichen Fassung stammt die Entwässerungsabgabensatzung der Beklagten vom 15. Juni 1995. Ihr § 13 Abs. 1 a) legte für die Schmutzwasserbeseitigung im Trennsystem Flecken-Brome, Ortsteil Brome, eine Benutzungsgebühr in Höhe von 3,75 DM/m³ fest. Durch eine erste Änderungssatzung vom 29. November 1995 wurde diese Bestimmung dahin gehend geändert, dass die Höhe der Benutzungsgebühr 5,80 DM/m³ betrug. Eine zweite Änderungssatzung vom 12. Juni 1996 enthielt lediglich hier nicht interessierende Änderungen. Auf der Grundlage einer Kalkulation des Wasserverbandes vom 01. Dezember 1999 beschloss der Rat der Beklagten am 16. Dezember 1999 die dritte und die vierte Änderungssatzung zur Entwässerungsabgabensatzung. Art. I der dritten Änderungssatzung enthielt eine Neufassung des "§ 1 der Entwässerungsabgabensatzung vom 15.06.1995". Die Vorschrift betraf Gegenstand und Arten der zu erhebenden Abgaben. Art. II der dritten Änderungssatzung enthielt eine Änderung des "§ 13 a) der Entwässerungsabgabensatzung vom 29.11.1995". Die Benutzungsgebühren für die Schmutzwasserbeseitigung im Trennsystem im Flecken Brome, Ortsteil Brome, wurden auf 5,80 DM/cbm festgelegt. Art. III Abs. 1 der dritten Änderungssatzung bestimmte deren Inkrafttreten rückwirkend zum 01. Januar 1999. Er legte weiter fest, dass gleichzeitig "§ 13 a) der Satzung vom 29.11.1995 in der z. Z. geltenden Fassung außer Kraft" trete. Art. III Abs. 2) der dritten Änderungssatzung enthielt eine Deckelung der Gebührenhöhe, auf die sich aus "§ 13 a) der Satzung vom 29.11.1995 ergebende Gebührenhöhe". Die dritte Änderungssatzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Gifhorn vom 30. Dezember 1999 veröffentlicht. Art. I der vierten Änderungssatzung enthielt eine Änderung des "§ 13 a) der Entwässerungsabgabensatzung vom 16.12.1999". Die Höhe der Benutzungsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung im Trennsystem im Flecken-Brome, Ortsteil Brome, wurde wiederum auf 5,80 DM/cbm festgelegt. Art. II der vierten Änderungssatzung bestimmte deren Inkrafttreten am Tage nach der Bekanntmachung. Er bestimmte zudem das gleichzeitige Außerkrafttreten des "Art. II der 3. Änderungssatzung vom 16.12.1999". Auch die vierte Änderungssatzung wurde im Amtsblatt für den Landkreis Gifhorn vom 30. Dezember 1999 veröffentlicht. In keiner der genannten Entwässerungsabgaben(änderungs-)satzungen ist eine Regelung i. S. d. § 12 NKAG über die Beauftragung Dritter enthalten.

15

§ 16 der Entwässerungsabgabensatzung der Beklagten vom 15. Juni 1995 blieb von nachfolgenden Änderungen unberührt. Er lautet:

16

Erhebungszeitraum

17

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Jahresgebühr entsteht mit Beginn des Erhebungszeitraumes.

18

Wird die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben, gilt die Ableseperiode für den Wasserverbrauch als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum.

19

In die Kalkulation des kostendeckenden Gebührensatzes für die Schmutzwasserkanalisation in Brome von 5,80 DM/m³ im Jahre 1999 wurde u.a. ein Deckungsbeitrag für die Allgemeinkosten der zentralen Verwaltung des Wasserverbandes Vorsfelde und Umgebung in Höhe von 58.400,00 DM eingestellt. In die Kalkulation ging ferner ein Deckungsbeitrag für die Allgemeinkosten des zentralen Abwasserbetriebes des Wasserverbandes in Höhe von 149.900,00 DM ein. Schließlich berücksichtigte die Kalkulation auf Kostenseite diverse Zinsposten, darunter einen in Höhe von 210.000,00 DM.

20

Unter dem 14. Dezember 1999 fertigte die Landelektrizität GmbH den angefochtenen Bescheid für Abwassergebühren "im Auftrag" der Samtgemeinde Brome aus. Durch ihn wurde unter Berücksichtigung des Frischwasserverbrauchs in dem Abrechnungszeitraum vom 01. Dezember 1998 bis zum 30. November 1999 eine Abwassergebühr in Höhe von insgesamt 504,00 DM festgesetzt.

21

Am 05. Januar 2000 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Gebührenbescheid ein.

22

In einem Schreiben vom 25. September 2000 begründete er diesen Rechtsbehelf u.a. damit, dass ihm nicht verständlich sei, warum die Abwassergebühren aus dem Dezember 1998, die in dem Bescheid enthalten seien, nicht formell fehlerhaft seien. Auch seien bei der Bestimmung der Höhe der Deckungsbeiträge für 1999 die Allgemeinkosten des zentralen Abwasserbetriebes des Wasserverbandes Vorsfelde und Umgebung nicht wie in § 28 Abs. 2 der Satzung dieses Verbandes bestimmt im Verhältnis der angefallenen Abwassermengen aufgeteilt worden. Vielmehr habe man der Entsorgungsgruppe Rühen im Widerspruch zur Satzung eine Ermäßigung gewährt, die auf die Gebührenzahler der anderen Gebührenhaushalte abgewälzt werde.

23

Die Beklagte hatte ihre Kalkulation ihrem gegenwärtigen Prozessbevollmächtigten zur Überprüfung vorgelegt. Dieser kam unter dem 29. August 2000 zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die beschlossene Kalkulation und den Gebührensatz für 1999 keine rechtlichen Fehler festzustellen seien.

24

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2000 "zum Bescheid vom 14.12.1999 über Abwassergebühren für 1999" wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung bezog sie sich auf das Gutachten ihres Prozessbevollmächtigten, das sie zum Bestandteil des Widerspruchsbescheides erklärte und auf dessen Abdruck bei den Verwaltungsvorgängen (Beiakte A) gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO wegen der Einzelheiten seines Inhalts verwiesen wird.

25

Am 23. November 2000 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten.

26

Zur Begründung seiner Klage macht er Folgendes geltend:

27

Der angegriffene Gebührenbescheid sei rechtswidrig, weil er den Abrechnungszeitraum vom 01. Dezember 1998 bis zum 30. November 1999 betreffe und sich damit nicht auf den Erhebungszeitraum, das Kalenderjahr, beziehe, zu dessen Beginn nach § 16 Abs. 1 der Entwässerungsabgabensatzung der Beklagten die Jahresgebühr entstehe. Es sei auch nicht möglich, die Angabe des Abrechnungszeitraumes als Angabe des Berechnungszeitraums im Sinne der Entwässerungsabgabensatzung zu verstehen. Denn würde man dem folgen, so bedeutete dies zugleich, dass der angefochtene Gebührenbescheid eine Angabe zum Erhebungszeitraum nicht enthielte, was jedoch nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i.V.m. § 157 Abs. 1 AO im Rahmen der Bezeichnung der Art der Abgabe zwingend erforderlich sei. Darüber hinaus seien wesentliche Kostenpositionen in der Kalkulation nicht gebührenfähig. Dies gelte zum einen für die eingestellten Deckungsbeiträge, die sich auf die Allgemeinkosten der zentralen Verwaltung des Wasserverbandes und die Allgemeinkosten des zentralen Abwasserbetriebes des Wasserverbandes bezögen. Insoweit handele es sich nämlich der Sache nach um Positionen, die lediglich als Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen gebührenfähig sein könnten. Die Gebührenfähigkeit solcher Entgelte setze jedoch eine rechtliche Zahlungsverpflichtung der gebührenerhebenden Kommune gegenüber dem die Fremdleistungen erbringenden Wasserverband voraus. Daran fehle es, weil in Ansehung der Deckungsbeiträge Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nur dadurch hätten begründet werden können, dass letztere durch entsprechende Verbandsbeitragsbescheide des Wasserverbandes herangezogen worden wäre. Zahlungsverpflichtungen der Beklagten würden nämlich erst durch die Beitragsfestsetzungen und sich darauf gründende Zahlungsgebote ausgelöst. Die von der Verbandssatzung abweichende Praxis des Wasserverbandes und der Beklagten werde auch durch den Vertrag vom 13. Juli 1994 und die Vereinbarung vom 12. Juni 1997 nicht gedeckt. § 3 Abs. 1 des Vertrages vom 13. Juli 1994 sehe nämlich gerade vor, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen im Rahmen der Mitgliedschaft nach den Bestimmungen der Verbandssatzung erfülle. Absatz 4 der Vereinbarung vom 12. Juni 1997 könne sich nicht auf die Deckungsbeiträge beziehen, weil zum einen die einschlägige Regelung in der Satzung des Wasserverbandes vorgehe und zum anderen "in Ziffer 4 Satz 2 der Vereinbarung vom 12.06.1997 nur Erstattungen angesprochen sind, `sofern die anrechenbaren Kosten durch Gebühren, Beiträge oder sonstige Einnahmen gedeckt sind`, was für die Deckungsbeiträge nach § 28 Abs. 2 der Verbandssatzung gerade nicht" gelte. Schließlich sei auch deshalb nicht ersichtlich, dass der Vertrag oder die Vereinbarung einen Beitragsbescheid nach der Satzung ersetzen könnten, weil die konsensualen Regelungen selbst keinen Maßstab für die Verteilung der Allgemeinkosten der zentralen Verwaltung und des zentralen Abwasserbetriebes des Wasserverbandes enthielten. In Ansehung des Deckungsbeitrages für die Allgemeinkosten des Abwasserbetriebes sei zudem zu beanstanden, dass diese Kosten nicht im Verhältnis der anfallenden Abwassermenge über den zugehörigen Abrechnungszeitraum auf die Kalkulationsbereiche der Abwasserbeseitigung aufgeteilt worden seien. Vielmehr habe man entgegen der Satzung des Wasserverbandes der Entsorgungsgruppe Rühen eine Ermäßigung zu Lasten der Beklagten und ihrer Gebührenzahler eingeräumt. Schließlich könnten weder § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 13. Juli 1994 noch die sich auf diesen beziehende Vereinbarung eine Zahlungsverpflichtung für die in die Kalkulation eingestellten Zinsen  begründen. Es fehle bereits an einer Regelung, wie diese Zinsen ermittelt und der Maßnahme in einem bestimmten Kalkulationsbereich zugeordnet würden. Ein solcher Verteilungsmaßstab sei jedoch erforderlich, weil sonst die Angemessenheit nicht geprüft werden könne. Wegen weiterer Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 23. April 2001 und 04. Februar 2002 verwiesen.

28

Der Kläger beantragt,

29

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.1999 und den Widerspruchsbescheid vom 26.10.2000 bezüglich der für den Abrechnungszeitraum 01.12.1998 bis 30.11.1999 festgesetzten Abwassergebühren aufzuheben.

30

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist darauf, dass es den Begriff "Abrechnungszeitraum" in ihrer Entwässerungsabgabensatzung nicht gebe und sie klarstelle, dass es sich insoweit lediglich um die Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum, nämlich das Kalenderjahr 1999, handele. Die entsprechende offenbare Unrichtigkeit des Bescheides werde insoweit berichtigt. Auch sei zwar zuzugestehen, dass die Verbandsatzung des Wasserverbandes vorsehe, dass dieser die Verbandsbeiträge durch Beitragsbescheid erhebe. Zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts könnten aber die Beitragszahlungen auch anderweitig vereinbaren. Dies sei durch den Vertrag vom 13. Juli 1994 i.V.m. der ergänzenden Vereinbarung vom 12. Juni 1997 in wirksamer Weise geschehen. An die Stelle eines Verwaltungsaktes könne auch ein öffentlich rechtlicher Vertag treten. Darüber hinaus sei zu bedenken, dass sie, die Beklagte, bei Vorlage der Kalkulation entscheiden könne, ob sie dieser zustimmen wolle oder nicht. Dies sei für eine Gemeinde und deren Bürger vorteilhafter und sicherer als das Ergehen eines Verwaltungsaktes, der bei Rechtswidrigkeit angefochten werden müsste. § 28 Abs. 2 der Satzung des Wasserverbandes enthalte einen Verteilungsmaßstab in Bezug auf die Allgemeinkosten sowohl für die zentrale Verwaltung als auch für den zentralen Abwasserbetrieb. Die jeweils zu erstellende Kalkulation beachte diesen Verteilungsmaßstab genau. Dass er nicht in den Vereinbarungen wiederholt worden sei, sei unschädlich. Die Erstattungsfähigkeit der Zinsen ergebe sich aus § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 13. Juli 1994.

33

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Klage hat Erfolg, weil der angefochtene Gebührenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

35

Der angefochtene Gebührenbescheid ist bereits rechtswidrig, weil er an einem schweren Verfahrensfehler leidet. Die Ermittlung seiner Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung, die Ausfertigung und die Versendung des Bescheides sind nämlich durch die Landelektrizität GmbH erfolgt, ohne dass die Entwässerungsabgabensatzung der Beklagten eine Bestimmung enthält, die dies zulässt. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NKAG ist indessen eine solche Bestimmung erforderlich, die zudem im Einzelnen angeben muss, welcher Dritte beauftragt ist und welche Aufgaben er wahrzunehmen befugt sein soll (vgl. Rosenzweig, in: Hatopp/Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: Januar 2003, § 12 Erl. 2). Schwerwiegend ist der Verfahrensfehler im vorliegenden Falle besonders deshalb, weil der Auftrag an die Landelektrizität GmbH nicht einmal durch die Beklagte selbst vergeben worden ist, sondern lediglich in deren Auftrag durch den Wasserverband. Aufs Ganze betrachtet, dürfte sich der durch die Landelektrizität GmbH versandte Verwaltungsakt daher unweit an der Grenze zur Nichtigkeit im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 3 b NKAG; 125 Abs. 1 AO bewegen. Einer Auseinandersetzung mit den Vorschriften der §§ 11 Abs. 1 Nr. 3 b; 127 AO bedarf es im vorliegenden Falle nicht, weil der Gebührenbescheid an weiteren Mängeln leidet, die seine Aufhebung rechtfertigen.

36

Rechtswidrig ist der Gebührenbescheid ferner, weil er sich nicht mit der gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 b i.V.m. § 119 Abs. 1 AO und § 11 Abs. 1 Nr. 4 b i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO erforderlichen Bestimmtheit (vgl. hierzu: Rüsken, in: Klein, AO., 7. Aufl., 2000, § 157 Rdnr. 7 und Brockmeyer, in: Klein, a.a.O., § 119 Rdnr. 12) auf den einschlägigen Erhebungszeitraum bezieht. Erhebungszeitraum ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungsabgabensatzung der Beklagten das Kalenderjahr, hier also das Kalenderjahr 1999. In dem Ausgangsbescheid wird jedoch als "Abrechnungszeitraum" ausdrücklich die Zeit vom 01.12.1998 bis zum 30.11.1999 genannt. Ein unvoreingenommener Abgabenpflichtiger wird dabei unter "Abrechnungszeitraum" den Zeitraum verstehen, in Bezug auf den die Gebühr "abgerechnet" wird, also im Rechtssinne den Erhebungszeitraum. Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, es liege hier nur eine offenbare Unrichtigkeit vor, die sie durch Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 b NKAG i.V.m. § 129 Satz 1 AO dahin gehend berichtigt habe, dass der im Ausgangsbescheid genannte Zeitraum nur die Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum i.S.d. § 16 Abs. 2 der Entwässerungsabgabensatzung darstelle. Es liegen nämlich die Voraussetzungen des § 129 Satz 1 AO hier nicht vor. Dass mit "Abrechnungszeitraum" nur die Berechnungsgrundlage gemeint ist, ist keineswegs offenbar. Das ergibt sich u.a. daraus, dass auf der Rückseite des Bescheides zwar ausgeführt wird, "Berechnungszeitraum" sei der Ablesezeitraum der Landelektrizität GmbH, es in einer weiteren - allerdings nur auf Bescheide der Stadt Wolfsburg bezogenen - Belehrung dann aber heißt, dass Anträge (auf Ermäßigung) innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des "Abrechnungszeitraumes" an die genannte Stadt zu richten seien. Hieraus kann nämlich ein Indiz dafür gewonnen werden, dass die Begriffe "Berechnungszeitraum" und "Abrechnungszeitraum" gerade nicht einen identischen Bedeutungsgehalt haben, wenn auch unter "Berechnungszeitraum" die "Berechnungsgrundlage" im Sinne der Satzung der Beklagten zu verstehen sein mag. Die aus unklarer Terminologie resultierende Unbestimmtheit des Ausgangsbescheides wurde auch durch den Widerspruchsbescheid nicht geheilt. Zwar wird in diesem Bescheid ausdrücklich vom "Bescheid vom 14.12.1999 über Abwassergebühren für 1999" gesprochen. Es findet aber inhaltlich keine nähere Auseinandersetzung mit dem Gesichtspunkt statt, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren ausdrücklich gerügt hatte, dass fehlerhafte Abwassergebühren aus "Dezember 1998" in den Bescheid eingegangen seien. Vielmehr wird der Widerspruch ohne Auseinandersetzung mit dieser Frage zurückgewiesen. Es kann ihm daher auch kein klarstellender Gehalt beigemessen werden. Vielmehr steht seine Bezeichnung des Ausgangsbescheides lediglich in einem Spannungsverhältnis zu dessen Inhalt, durch welches die Unbestimmtheit des Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides nur verstärkt wird.

37

Rechtswidrig ist der Gebührenbescheid vom 14. Dezember 1999 des Weiteren deshalb, weil es an einer Rechtsgrundlage für den in ihm zur Anwendung gelangten Gebührensatz von 5,80 DM je m³ fehlt. Dieser Gebührensatz findet - soweit er auf einer für 1999 maßgeblichen, rechtmäßigen Kalkulation beruhen könnte - weder in der dritten noch in der vierten Entwässerungsabgabenänderungssatzung der Beklagten eine Rechtsgrundlage. Die dritte und vierte Änderungssatzung verfügen nämlich in Ansehung des Gebührensatzes keine Änderung der Entwässerungsabgabensatzung der Beklagten selbst, sondern lediglich Änderungen zu vorausgegangenen Änderungssatzungen, ohne dass sie sich Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweils betroffenen Änderungssatzung beimessen. Hierbei wird verkannt, dass sich die Regelungswirkung einer Änderungssatzung darauf beschränkt, mit ihrem In-Kraft-Treten gestaltend auf die zu ändernde Satzung einzuwirken. Sie ist daher mit dem Eintritt dieser Gestaltungswirkung gleichsam "verbraucht" und bildet daher keinen fortwirkenden selbständigen Geltungsgrund für die von der Änderung betroffene Bestimmung in der geänderten Fassung. Ansonsten müsste nämlich, wollte man eine mehrfach geänderte Satzung aufheben, nicht nur die Satzung in der geänderten Fassung aufgehoben werden, sondern wäre die ausdrückliche Aufhebung aller Änderungssatzungen erforderlich. Im Ergebnis bedeutet das, dass man eine Satzung - jedenfalls grundsätzlich - nicht dadurch ändern kann, dass man eine Änderungssatzung ändert, sondern nur dadurch, dass man sie selbst ändert. Das hat die Beklagte verkannt. Ob eine Ausnahme für den Fall gilt, dass die eine Änderungssatzung ändernde Satzung gleichzeitig mit der betroffenen Änderungssatzung in Kraft tritt, kann hier offen bleiben. Denn eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Änderungssatzung vom 29.11.1995 hat die Beklagte in ihrer dritten Änderungssatzung nicht verfügt und auch die vierte Änderungssatzung - auf die ohnehin die Fehlerhaftigkeit der dritten Änderungssatzung durchschlagen würde - trat nicht zugleich mit ihrer Vorgängerin in Kraft.

38

Der Gebührensatz von 5,80 DM pro m³ ist schließlich aber auch deshalb fehlerhaft, weil den letzten beiden Änderungssatzungen der Beklagten eine mangelhafte Kalkulation zugrunde liegt. Zu Recht macht nämlich der Kläger geltend, dass es an einer hinreichenden Grundlage für die Einstellung von Deckungsbeiträgen für die Allgemeinkosten der zentralen Verwaltung und die Allgemeinkosten des zentralen Abwasserbetriebes des Wasserverbandes Vorsfelde und Umgebung fehlt. Zu den gebührenfähigen Kosten gehören gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 NKAG allerdings auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Hierbei muss jedoch eine Zahlungsverpflichtung der Gebühren erhebenden Kommune gegenüber dem Dritten bestehen (vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2002, Teil III § 6 Rdnr. 737). Handelt es sich bei den Entgelten um so genannte "administrative Entgelte" in Gestalt von Verbandslasten, so können diese grundsätzlich bei der Gebührenkalkulation der Gemeinde sachgerecht geschätzt werden, wenn die entsprechenden Beträge nicht bereits festliegen, und ist der Gemeinde insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum einzuräumen (vgl. Schulte/Wiesemann, in Driehaus, a.a.O., Teil III § 6 Rdnr. 191). Eine solche Befugnis kann jedoch der Gemeinde nicht zuerkannt werden, wenn es an einer rechtmäßigen Bestimmung der Höhe der Verbandslasten fehlt und auf Grund ständiger rechtswidriger Verwaltungspraxis auch nicht zu erwarten ist, dass es in absehbarer Zeit zu solch einer Bestimmung kommen wird. So liegt es im vorliegenden Falle. § 31 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes bestimmt, dass der Verband die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid erhebt. Dementsprechend regelt § 29 Abs. 1 der Satzung des Wasserverbands Vorsfelde und Umgebung (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Braunschweig vom 02.12.1996, S. 313 ff.), dass auch dieser Wasserverband die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid erhebt. Solche Beitragsbescheide ergehen im Hinblick auf Absatz 4 der Vereinbarung der Beklagten und des Wasserverbandes vom 12. Juni 1997 seit geraumer Zeit nicht mehr. Die genannte Vereinbarung stellt jedoch keinen Ersatz für den Erlass eines Beitragsbescheides dar. Zwar kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG i.V.m. § 54 VwVfG ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen und kann insbesondere die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Gemäß § 29 Satz 1 des Wasserverbandsgesetzes handelt es sich aber bei den Verbandsbeiträgen um öffentliche Abgaben. Nach herrschender Meinung, der die Kammer auch für den vorliegenden Fall folgt, sind abgabenrechtliche Verträge nach § 54 Satz 1 VwVfG jedenfalls unzulässig, sofern sie den Kernbereich des Abgabenrechts betreffen und keinen Vergleich zum Gegenstand haben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 54 Rdnr. 52). Von diesen grundsätzlichen Bedenken abgesehen, kann die Vereinbarung vom 12. Juni 1997 noch aus einem anderen Grunde keinen Ersatz für die gesetzlich und satzungsmäßig vorgesehenen Verbandsbeitragsbescheide darstellen. Wie sich aus § 29 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Satzung des Wasserverbandes Vorsfelde entnehmen lässt, setzt nämlich das satzungsmäßige Hebungsverfahren jedenfalls eine Bestimmung der Höhe des jeweiligen Verbandsbeitrags durch einen Einzelakt voraus. Da sich der Wasserverband und die Beklagte in Ansehung materieller Verbandsbeitragslasten an die Regelungen der Satzung des Wasserverbandes halten müssen, käme also allenfalls der Abschluss eines Verwaltungsvertrages i.S.d. § 54 Satz 2 VwVfG in Betracht. Ein solcher Vertrag müsste nämlich von seinem Inhalt her den jeweiligen Beitragsbescheid als Einzelakt ersetzen. Nur dann wäre die von der Satzung vorgesehene Vollstreckbarkeit zu gewährleisten (vgl. § 3 NVwVfG) und könnte ein Fälligkeitstag bestimmt werden, an den sich bei etwa erforderlichen Säumniszuschlägen anknüpfen ließe. Die Verwaltungspraxis der Beklagten und des Wasserverbandes fügt sich indessen in diese Systematik nicht ein. Sie fügt sich auch nicht ein in die Systematik des Wasserverbandsgesetzes selbst, da dieses in seinem § 31 Abs. 4 für die Verjährung auf die Vorschriften der Abgabenordnung verweist, die ihrerseits erfordern (vgl. § 229 Abs. 1 AO), dass sich die Fälligkeit des in Rede stehenden Anspruchs klar bestimmen lässt. Da weder das Wasserverbandsgesetz noch die Satzung des Wasserverbandes Vorsfelde und Umgebung eine anderweitige Bestimmung über die Fälligkeit des Beitrages enthalten, bietet sich eine Analogie zu § 220 Abs. 2 Satz 2 AO an. Es ist deshalb davon auszugehen, dass grundsätzlich der Verbandsbeitrag nicht vor Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig wird. Einen in Ansehung der Fälligkeit des Beitrages den Beitragsbescheid ersetzenden Einzelakt sieht jedoch die Vereinbarung vom 12. Juni 1997 nicht vor. Nach alldem ist davon auszugehen, dass Abs. 4 der Vereinbarung vom 12. Juni 1997 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 VwVfG und § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften nichtig ist und die an der unwirksamen Vereinbarung orientierte Verwaltungspraxis der Vertragsparteien dazu geführt hat, dass die von der Beklagten zu entrichtenden Verbandsbeiträge jedenfalls nicht fällig wurden und auf absehbare Zeit auch nicht fällig werden konnten. Deshalb bestand keine Rechtfertigung dafür, sie in die Kalkulation einzustellen, wobei offen bleiben kann, ob und zu welchem Zeitpunkt die Beiträge unabhängig von ihrer Festsetzung durch Bescheid materiell zur Entstehung gelangten.

39

Die Kammer teilt auch die rechtlichen Bedenken, die der Kläger an die behauptete etwaige satzungswidrige Ermäßigung für die Entsorgungsgruppe Rühen knüpft. Nach § 29 Abs. 1 der Verbandssatzung des Wasserverbandes sind die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes zu erheben. Eine Abweichung von dem in § 28 Abs. 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Beitragsmaßstab wäre ohne Satzungsänderung nicht zulässig.

40

Was schließlich die in die Kalkulation eingestellten Zinsen angeht, ist der Klägerseite darin zu folgen, dass die vorgelegten Unterlagen eine abschließende Beurteilung nicht ermöglichen. Die Kammer beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, dass, selbst wenn § 3 des Vertrages vom 13. Juli 1994 seinem Inhalt nach solche Zinsforderungen des Wasserverbandes gegenüber der Beklagten abdecken würde, damit weder feststünde, dass er auch wirksam wäre noch ferner, dass -- seine Wirksamkeit unterstellt - die entsprechende Zahlungsverpflichtung zu den gebührenfähigen Kosten gehörte.

41

Nach alldem muss die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg haben.

42

Die Nebenentscheidung im Übrigen fußt auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.

43

Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist in Ermangelung von Zulassungsgründen nicht auszusprechen.