Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 29.06.2005, Az.: 6 A 171/05

Abschiebungshindernis; Abschiebungsstopp; Aufenthaltserlaubnis; Ausländer; Ausreise; Befristung; Duldung; Erlass; Erlasslage; Ermessen; Freiwilligkeit; Kettenduldung; Kosovo; Praxis; Roma; Unmöglichkeit; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
29.06.2005
Aktenzeichen
6 A 171/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 51013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
VG - 14.09.2005 - AZ: 11 A 5589/03
VG - 29.06.2005 - AZ: 6 A 164/03

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine in der ständigen ausländerbehördlichen Praxis umgesetzte Erlasslage, nach der für eine ethnische Minderheit (hier: Roma aus dem Kosovo) ein Abschiebungsstopp besteht, begründet in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs. 1 GG ein rechtliches Abschiebungshindernis.

2. Liegt ein rechtliches Abschiebungshindernis in diesem Sinne vor, weil wegen der schwierigen Verhältnisse im Heimatstaat des Ausländers aus der Sicht der dortigen Territorialverwaltung und der zuständigen Länderministerien in der Bundesrepublik Deutschland eine zwangsweise Rückführung unterbleiben soll, ist es auch dem hiervon betroffenen Minderheitszugehörigen nicht zuzumuten, freiwillig in das Heimatland zurückzukehren und sich diesen schwierigen Lebensbedingungen auszusetzen.

3. Aussagekräftige Anhaltspunkte, dass in absehbarer Zeit mit einem Wegfall der Ausreisehindernisse zu rechnen ist, bestehen nicht.

Tatbestand:

1

Die Kläger sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige und gehören nach ihren eigenen Angaben der ethnischen Minderheit der Roma an. Sie reisten im Oktober 1991 auf dem Landweg von Belgrad, wo sie in den letzten Jahren vor der Ausreise gewohnt hatten, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung machten sie geltend, dass der Kläger zu 1), der in den Jahren von 1989 bis 1990 seinen Wehrdienst geleistet hatte, eingezogen und im Kampfgebiet auf dem Balkan eingesetzt werden sollte. Mit Bescheid vom 21. Februar 1994 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte außerdem fest, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG nicht gegeben seien. Zur Vermeidung einer zwangsweisen Abschiebung nach „Restjugoslawien“ wurden sie zur Ausreise aus Deutschland aufgefordert. Die von den Klägern hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig blieb ebenso erfolglos (Urt. vom 24. März 1995 - 8 A 8173/94 -) wie ein Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Nds. Oberverwaltungsgericht (Beschl. vom 5. Juli 1995 - 1 L 4337/95 -). Seitdem wurde den Klägern von dem Beklagten eine Duldung erteilt, deren Geltungsdauer wiederholt verlängert wurde.

2

Nachdem das Bundesministerium für Innere Angelegenheiten in Belgrad unter dem 16. März 1998 die Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Kläger erteilt hatte, kündigte der Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 21. Dezember 1998 eine Abschiebung nach Jugoslawien an.

3

Daraufhin beantragten die Kläger am 7. Januar 1999 bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Mit Bescheid vom 15. Januar 1999 wurde der Antrag abgelehnt; der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 1. März 1999 zurückgewiesen. Am 4. März 1999 erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht Braunschweig Klage, die durch Urteil vom 24. Juni 1999 (8 A 113/99) abgewiesen wurde; ein Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Nds. Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. August 1999 abgelehnt (8 L 2947/99).

4

Am 17. Mai 1999 stellten die Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens mit der Begründung, dass die albanischen Volkszugehörigen durch die serbischen Sicherheitskräfte verfolgt würden; sie seien Albaner sog. zweiter Klasse, die wegen ihrer dunklen Hautfarbe von den Albanern „erster Klasse“ als Roma und Kollaborateure der Serben behandelt würden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 7. Oktober 1999 wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie eine Änderung des Bescheides vom 21. Februar 1994 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt und den Klägern für den Fall einer nicht freiwillig durchgeführten Ausreise die Abschiebung nach Jugoslawien/Kosovo angedroht. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig durch Urteil vom 25. Februar 2000 (8 A 36/00) mit der Begründung abgewiesen, dass den Klägern für den Fall, dass sie tatsächlich der ethnischen Minderheit der Roma angehörten, eine Fluchtalternative in dem montenegrinischen Teil des früheren Jugoslawiens zur Verfügung stehe.

5

Am 19. März 2002 beantragten die Kläger bei dem Beklagten erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis mit der Begründung, dass ihnen als ethnische Roma aus dem Kosovo sowohl eine Ausreise als auch die Abschiebung dorthin nicht möglich sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Mai 2002 als unbegründet ab und hob u.a. hervor, dass bereits im Hinblick auf den Bezug von Sozialhilfe und die den Klägern fehlenden gültigen Pässe die beantragte Aufenthaltsbefugnis nicht erteilt werden könne. Gegen diese Entscheidung wurde ein Rechtsbehelf nicht eingelegt.

6

Am 23. Juni 2002 beantragten die Kläger beim Bundesamt ein weiteres Mal eine Änderung des Bescheides vom 21. Februar 1994 hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellung zu § 53 AuslG. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Januar 2003 wurde der Antrag abgelehnt und die dagegen beim Verwaltungsgericht Braunschweig erhobene Klage durch Urteil vom 23. Mai 2003 (2 A 81/03) abgewiesen.

7

Am 8. April 2004 stellten die Kläger bei dem Beklagten erneut einen Antrag auf die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbefugnis. Zur Begründung machten sie geltend, dass ihnen als ethnische Roma aus dem Kosovo eine freiwillige Rückkehr nach dorthin nicht zugemutet werden könne. Mit Schreiben vom 30. August 2004 kündigte der Beklagte den Klägern eine Abschiebung in das frühere Jugoslawien an und lehnte mit Bescheid vom 8. November 2004 den Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbefugnis mit der Begründung ab, dass den Klägern jedenfalls eine freiwillige Ausreise nach Restserbien, insbesondere nach Montenegro, möglich und zumutbar sei. Hiergegen erhoben die Kläger am 18. November 2004 Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2005 zurückgewiesen wurde.

8

Am 21. März 2005 haben die Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung der Klage tragen sie vor:

9

Seit dem 1. Januar 2005 habe sich mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes die Gesetzeslage geändert. Ihnen stehe nach § 25 Abs. 5 AufenthG ein Anspruch auf die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zu. Entgegen den bisherigen Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG könne ihnen nicht mehr entgegengehalten werden, dass sie freiwillig ausreisen könnten. Die geringe Anzahl von vorgesehenen Rückführungen straffällig gewordener Roma aus dem Kosovo zeige, dass dieser Personenkreis von Abschiebungen faktisch weiterhin ausgeschlossen sei.

10

Die Kläger beantragen,

11

den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2004 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

12

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden,

13

die Klage abzuweisen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (4 Bände) sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Diese Unterlagen waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2004 i.d.F. seines Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis.

16

Das Begehren der Kläger ist nach den Vorschriften des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG - (BGBl 2004 I S. 1950) zu beurteilen, obgleich der Antrag bei der Behörde bereits am 8. November 2004 gestellt worden ist, als das Ausländergesetz noch in Kraft war. Das bis zum 31. Dezember 2004 geltende Ausländergesetz ist nur auf vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge anzuwenden, soweit sie auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung, nicht aber auf einen anderen Aufenthaltstitel (befristete Aufenthaltsbefugnis) gerichtet waren (§ 104 Abs. 1 AufenthG).

17

Nach § 10 Abs. 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur nach Maßgabe des 5. Abschnitts des Gesetzes (§§ 22 - 26 AufenthG) erteilt werden, wenn - wie es hier der Fall ist - ein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist. Insoweit sind entsprechend dem Begehren der Kläger die Regelungen des § 25 AufenthG in den Blick zu nehmen.

18

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger unanfechtbar weder als Asylberechtigte anerkannt sind (§ 25 Abs. 1 AufenthG) noch vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurde (§ 25 Abs. 2 AufenthG) und die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG ebenfalls nicht gegeben sind (§ 25 Abs. 3 AufenthG).

19

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Eine vorübergehende weitere Anwesenheit der Kläger im Bundesgebiet ist weder wegen erheblicher öffentlicher Interessen noch aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erforderlich. Insbesondere liegen keine besonderen Umstände des Einzelfalles vor, auf Grund derer das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland für die Kläger eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Grundsätzlich stellen weder die allgemeine Lage in dem Heimatland, der jeder nach dorthin Zurückkehrende ausgesetzt ist, noch der langjährige Aufenthalt in Deutschland, die damit verbundene Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und eine Entfremdung von dem Heimatland eine Sondersituation im Sinne des § 25 Abs. 4 AufenthG dar. Auch wenn eine Rückkehr häufig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, teilen die Kläger diese Umstände mit einer Vielzahl von ausreisepflichtigen Landsleuten; die Sondersituation einer außergewöhnlichen Härte, die die Kläger deutlich von der Lage anderer Landsleute unterscheiden müsste, liegt hier nicht vor (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - <juris>, VG Stuttgart, Urt. vom 02.03.2005 - 12 K 5468/03 - <juris>).

20

Schließlich kommt auch die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

21

Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, auch solchen, die sich aufgrund einer Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nicht im Bundesgebiet aufhalten dürfen, kann nach dieser Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ihre Ausreise unmöglich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die freiwillige Ausreise und die zwangsweise Rückführung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich sind (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 -). Für diese Auslegung spricht die in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers, der zum Begriff der Ausreise nicht nur die freiwillige Ausreise, sondern ausdrücklich auch die zwangsweise Rückführung (Abschiebung) zählen wollte.

22

Die Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geht auf einen Entwurf der Bundesregierung zurück (vgl. § 25 Abs. 6 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 15/420, S. 13). Der Regierungsentwurf stellt in § 25 Abs. 6 Satz 1 AufenthG bereits wortgleich auf die Unmöglichkeit der Ausreise ab. Sein Text ist im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens lediglich um die Voraussetzung ergänzt worden, dass mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein darf. Zum Begriff der Ausreise verweist der Begründungstext ausdrücklich auf die Ausführungen zu Absatz 3 des Entwurfs (vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 80). Dort ist zum Begriff der in § 25 Absatz 3 Satz 2 AufenthG normierten Ausreise, der im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens unverändert geblieben ist, ausgeführt, dieser umfasse sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Rückführung (a. a. O., S. 79). Es genügt demnach prinzipiell nicht, dass entweder die zwangsweise Rückführung oder die freiwillige Ausreise unmöglich ist; die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn beide Ausreisevarianten nicht möglich sind.

23

Die Ausreise muss dem Ausländer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein. Rechtliche Gründe, derentwegen dem betroffenen Ausländer die freiwillige Ausreise „unmöglich“ ist, können sich beispielsweise aus einem Verbot der Grenzüberschreitung ergeben, wie es etwa in § 46 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 10 Abs. 1 und 2 PassG formuliert ist. Die Ausreise ist außerdem rechtlich unmöglich, wenn der zwangsweisen Rückführung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich aus den rechtlichen Verhältnissen und Beziehungen zwischen dem einzelnen Ausländer und der Bundesrepublik Deutschland ergeben (vgl. dazu Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, § 55 AuslG, Rn. 18 m. w. Nw.). Neben den ausdrücklichen Abschiebungshindernissen, die sich aufgrund der Asylanerkennung oder aus einer Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG ergeben und deren aufenthaltsrechtliche Folgen der Gesetzgeber weitgehend speziell in § 25 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG geregelt hat, sind hier insbesondere die Grundrechte in den Blick zu nehmen (vgl. BT-Drucksache 15/420, S. 80). Eine Abschiebung ist danach beispielsweise rechtlich unmöglich, wenn im Bundesgebiet Angehörige des Ausländers leben und seine Trennung von diesen Personen unzulässig in die Grundrechte aus Art. 6 GG eingreifen würde oder wenn sich durch die Ausreise als solche eine Erkrankung des Ausländers derart verschlimmern würde, dass seine Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt wären.

24

Der Begriff der tatsächlichen Gründe, die zur Unmöglichkeit der Ausreise führen können, ist nicht auf objektive faktische Hindernisse beschränkt, sondern umfasst darüber hinaus auch sog. subjektive Gründe. Dies ergibt sich bereits aus § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG. Die dort genannten Verschuldenselemente knüpfen ersichtlich an die Möglichkeit der Zurechnung zu dem betroffenen Ausländer an und setzen einen entsprechend weit gefassten Begriff der Unmöglichkeit (der Ausreise) voraus. Eine subjektive (tatsächliche) Unmöglichkeit (Unvermögen) in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn es dem Ausländer unzumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren (ebenso wohl VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - und VG Hannover, Urt. vom 02.03.2005 - 10 A 1020/04 -; a. A. VG Oldenburg, Urt. vom 11.05.2005 - 11 A 2574/03 -; VG Osnabrück, Urt. vom 05.04.2005 - 5 A 595/04 -). In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich hervorgehoben worden, dass bei der Frage, ob eine Ausreisemöglichkeit bestehe, auch die subjektive Möglichkeit und damit die Zumutbarkeit der Ausreise zu prüfen sei (BT-Drucksache 15/420, S. 80). Ziel des Gesetzgebers war es, durch die Regelungen in § 25 Abs. 5 AufenthG sicherzustellen, dass die Praxis der „Kettenduldungen“ beendet und der unter dem Ausländergesetz verbreiteten Praxis der Ausländerbehörden entgegengewirkt wird, Ausländern über einen langen Zeitraum zeitlich nur beschränkt gültige Duldungen als Rechtsgrundlage für den Aufenthalt im Bundesgebiet zu erteilen. Diese Verfahrensweise hatte zur Folge, dass die betroffenen Ausländergruppen trotz lang andauernden, zum Teil jahrelangen Aufenthalts im Bundesgebiet und fehlender Aussicht auf den Wegfall der Abschiebungshindernisse nicht in eine gefestigte Aufenthaltsposition kommen konnten.

25

Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn die Unmöglichkeit der Ausreise allein nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen wäre. Für die zahlreichen Fälle, in denen die Abschiebung objektiv unmöglich, die freiwillige Ausreise jedoch unzumutbar ist, bliebe es dann bei der Erteilung einer Duldung (s. § 60a Abs. 2 AufenthG). Damit hätte sich im Vergleich zur Rechtslage nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG, die der Gesetzgeber mit Blick auf die Praxis der „Kettenduldungen“ insoweit korrigieren wollte, nichts geändert. Nach diesen Vorschriften des Ausländergesetzes schied die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bereits dann aus, wenn die Abschiebungs- bzw. Ausreisehindernisse von dem Ausländer zu vertreten waren; dafür genügte es, dass die freiwillige Ausreise objektiv möglich war. Dies führte dazu, dass die Ausländerbehörden in einer Vielzahl solcher Fälle - insbesondere für Angehörige der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo - bei gleichwohl verweigerter freiwilliger Ausreise „Kettenduldungen“ zu erteilen hatten.

26

Unzumutbar und damit subjektiv unmöglich ist die freiwillige Ausreise dem Ausländer, wenn sein privates Interesse an einem Verbleiben im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Liegt ein objektives rechtliches Abschiebungshindernis vor, so ist grundsätzlich auch von der Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen. Schon mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip, die daraus resultierende Bindung der Behörden an Gesetz und Recht sowie - im Falle eines grundrechtlich begründeten Abschiebungshindernisses - die Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt besteht in diesen Fällen in aller Regel kein überwiegendes öffentliches Interesse der Ausländerbehörde an einer Ausreise des Ausländers. Das Interesse des Ausländers an einem Verbleiben im Bundesgebiet ist in einem solchen Fall rechtlich geschützt. Die Behörden dürfen von ihm nicht verlangen, auf seine Rechtsposition zu verzichten; selbst wenn im konkreten Fall lediglich Grundrechte betroffen sind, auf deren Ausübung verzichtet werden darf, kann nur dann wirksam auf eine Rechtsposition verzichtet werden, wenn dies freiwillig geschieht (vgl. Stelkens/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 53 Rn 17f.; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Vorbem. vor Art. 1 Rn. 36). Damit wird die der Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu Grunde liegende Aufgliederung des Ausreisebegriffs in die zwangsweise Rückführung und die freiwillige Ausreise nicht gegenstandslos. In den Fällen, in denen eine Abschiebung tatsächlich unmöglich ist, kann dem Ausländer die freiwillige Ausreise weiterhin zumutbar sein. Ist die Abschiebung beispielsweise unmöglich, weil der Ausländer die Mitwirkung an der Beschaffung des für die Rückführung notwendigen Passpapiers verweigert hat, so ist die Aufenthaltserlaubnis wegen zumutbarer freiwilliger Ausreise gleichwohl nicht zu erteilen, wenn der Ausländer ohne besondere Schwierigkeiten auf dem Landweg in sein Heimatland zurückkehren kann.

27

Die Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG, die maßgeblich auf das individuelle Verhalten des Ausländers abstellt, steht der Berücksichtigung rechtlicher, für eine ganze Bevölkerungsgruppe geltender Abschiebungshindernisse bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift formuliert Regelbeispiele für die Fälle, in denen von einem Verschulden des Ausländers auszugehen ist, das der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zwingend entgegensteht. Für die Frage der Zumutbarkeit als Kriterium der Ausreisemöglichkeit im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG lassen sich daraus schon nach der Systematik der Vorschriften keine zwingenden Vorgaben herleiten. Der Begriff der Unmöglichkeit der Ausreise in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, aus dem sich auch das Kriterium der Zumutbarkeit ergibt, bleibt davon unberührt. Soweit es in der Begründung zum Regierungsentwurf des § 25 AufenthG heißt, die Ausreise sei zumutbar, wenn die mit dem Aufenthalt im Drittstaat verbundenen Folgen die betroffene Person nicht stärker treffen als die Bevölkerung des Drittstaates oder die Bevölkerungsgruppe, der der Betroffene abgehört, beziehen sich diese Ausführungen nur auf den Zumutbarkeitsbegriff in Absatz 3 Satz 2 des § 25 AufenthG, auf den die Begründung zu Absatz 6 des Entwurfs (Absatz 5 des Gesetzes) nicht verweist. Da in Absatz 3 Satz 2 außerdem allein der spezielle Fall der Ausreise in einen Drittstaat geregelt wird, lassen sich die in der Regierungsbegründung hierzu aufgestellten Zumutbarkeitskriterien nicht auf den grundlegend anders gelagerten Sachverhalt in Absatz 5 übertragen. Für § 25 Abs. 5 AufenthG kommt es - wie ein Vergleich mit der ausdrücklich auf die Ausreise „in einen anderen Staat“ (also einen Drittstaat) bezogenen Bestimmung in Absatz 3 Satz 2 zeigt - allein darauf an, ob die Ausreise des Ausländers in seinen Heimatstaat möglich ist.

28

Inwieweit zielstaatsbezogene Ausreisehindernisse im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG berücksichtigt werden dürfen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Zwingende Vorgaben dazu macht der Regierungsentwurf nicht. Zwar heißt es dort, die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen umfasse inlandsbezogene Ausreisehindernisse, soweit diese nicht bereits durch Absatz 3 abgedeckt würden (BT-Drucksache 15/420, S. 80). Eine generelle Beschränkung auf solche inlandsbezogenen Ausreisehindernisse lässt sich dieser Formulierung aber nicht entnehmen. Für die Prüfung von Abschiebungshindernissen verbleibt es bei der bisherigen Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde (im Ergebnis ebenso VGH Baden Württemberg, a. a. O.); für die Frage nach der Zumutbarkeit der Ausreise dürfte diese Kompetenzverteilung dagegen keine rechtliche Bedeutung haben, soweit dafür andere, von den Feststellungen des Bundesamtes zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen unabhängige Gesichtspunkte herangezogen werden (vgl. auch VGH Baden Württemberg, a. a. O.).

29

Hiernach geht die Kammer in Anbetracht der derzeitigen Erlasslage für die Personengruppe der Roma aus dem Kosovo sowohl von der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung als auch von der Unzumutbarkeit einer freiwilligen Rückkehr nach dorthin aus (a. A. im Ergebnis VG Hannover, a. a. O.).

30

Mit den einschlägigen Erlassen, in denen ein Abschiebungsstopp für diese Personengruppe angeordnet worden ist, ist eine Verwaltungspraxis geschaffen worden, die in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ein rechtliches Abschiebungshindernis begründet.

31

Darüber hinaus wird mit diesen Erlassen dem Umstand Rechnung getragen, dass die UNMIK wegen der Auswirkungen, die die Vertreibung ethnischer Minderheiten im Kosovo hatte, eine Rückführung der Roma - von wenigen Ausnahmen straffällig gewordener Personen abgesehen - (weiterhin) ablehnt. Wegen der nach den Beobachtungen der UNMIK fortbestehenden Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises und in Anbetracht der erheblichen Engpässe bei der Aufnahmekapazität soll eine Rückführung unterbleiben, bis sich die diesbezügliche Lage im Kosovo weiter entschärft hat. Jedenfalls nachdem sich die Länder im Ergebnis der Einschätzung der UNMIK angeschlossen haben, ist es auch den im Bundesgebiet lebenden vollziehbar ausreisepflichtigen Roma nicht zuzumuten, sich freiwillig den Verhältnissen auszusetzen, die von der Territorialverwaltung im Kosovo und von den zuständigen Länderministerien in der Bundesrepublik Deutschland für derart problematisch angesehen werden, dass eine zwangsweise Rückführung dieses Personenkreises ausgesetzt wird.

32

§ 25 Abs. 5 AufenthG setzt ferner voraus, dass mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit (vgl. hierzu: VG Göttingen, Urt. vom 11.02.2005 - 2 A 255/03 -) nicht zu rechnen ist. Dies ist hier der Fall. Für die Annahme, dass sich die Einschätzung der UNMIK zur Rückkehrmöglichkeit aller Roma aus dem Kosovo und damit die Erlasslage in absehbarer Zeit ändern wird, sind genügend aussagekräftige Anhaltspunkte nicht zu erkennen. Dafür genügt nicht, dass die Innenministerkonferenz beabsichtigt, die Rückführungen in das Kosovo zu forcieren. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die UNMIK dem folgen wird und die Rückführungen damit in einem absehbaren Zeitraum wieder aufgenommen werden können, sind gegenwärtig nicht ersichtlich.

33

Sofern das festgestellte Ausreisehindernis schließlich nicht auf einem individuellen Verschulden des Ausländers beruht (§ 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG), steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG), die dabei allerdings auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 5 AufenthG zu berücksichtigen hat.

34

In aller Regel zu erteilen ist die Aufenthaltserlaubnis, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten oder länger ausgesetzt ist (vgl. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG: „soll“). In diesen Fällen wird auch das Ermessen, das § 5 AufenthG gewährt, entsprechend gebunden sein, d. h. es wird Sache der Ausländerbehörde sein, ggf. hinreichende Gründe für ein überwiegendes öffentliches Interesse vorzubringen, das der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (gleichwohl) entgegensteht.

35

Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen im Fall der Kläger die Voraussetzungen, unter denen § 25 AufenthG der Ausländerbehörde die Möglichkeit zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsbefugnis aus humanitären Gründen im Ermessenswege eröffnet, nicht vor. Den Klägern, die nach den unanfechtbar gewordenen Ablehnungen ihrer Asylanträge vollziehbar ausreisepflichtig sind (§§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG, 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG), fehlt es an einer Unmöglichkeit der Ausreise, weil für sie von der zuständigen Auslandsvertretung ihres Heimatlandes die Bereitschaft zur Wiederaufnahme erklärt worden ist. Es ist deshalb zu erwarten, dass in absehbarer Zeit auch die für die Rückreise nach Serbien und Montenegro (hier: Belgrad) erforderlichen Reisedokumente vorliegen. Zu einer Rückführung der Kläger in das Kerngebiet von Serbien und Montenegro, wo sie in den letzten Jahren vor der Einreise in das Bundesgebiet gewohnt hatten, ist es bisher nicht gekommen, obgleich der Ausländerbehörde die Erklärung der Botschaft des Heimatlandes der Kläger seit Ende März 1998 vorliegt. Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass es den Klägern seit der ersten Ankündigung einer Abschiebung gelungen ist, mit ständig neuen Anträgen beim Bundesamt und bei der Ausländerbehörde eine Durchsetzung der Abschiebung zu verhindern. Hierzu beigetragen haben dürfte allerdings auch, dass zeitweise sowohl die Behörden als auch die Gerichte aufgrund der Angaben der Kläger unzutreffenderweise davon ausgegangen sind, dass die Kläger aus dem Kosovo in das Bundesgebiet eingereist sind und dorthin zurückkehren sollen. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Kläger in den letzten Jahren vor der Ausreise in Belgrad gelebt hatten, wo auch zwei der Kinder - die Kläger zu 3) und 5) - geboren sind und wo der Kläger zu 1) zur Ableistung des Wehrdienstes in den Jahren 1989 und 1990 herangezogen worden war. Dass nach der Auffassung der Kammer für Roma aus dem Kosovo angesichts des im Erlasswege verfügten Abschiebungsstopps eine freiwillige Rückkehr dorthin nicht zumutbar ist, hat daher in diesem Fall keine maßgebliche Bedeutung. Sonstige Gründe, aus denen eine Ausreise nach Belgrad oder an einen anderen Ort in Serbien und Montenegro (außerhalb des Kosovo) den Klägern nicht zumutbar sein könnte, sind weder von ihnen substanziiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

36

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - NVwZ 2004, 1327 - II Nr. 8.1), die Nebenentscheidungen im Übrigen beruhen auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.