Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 21.06.2005, Az.: 5 A 34/04

Beherbungsgewerbe; Doppelzimmer; ermäßigte Rundfunkgebühr; Ermäßigung; Erstgerät; Gebührenermäßigung; gewerblicher Bereich; Gästezimmer; Hotelsuite; mehrere Wohnräume; Monatsgebühr; Privilegierung; Privilegierung für Zweitgeräte; Rundfunkgebühr; Rundfunkgebührenpflicht; volle Rundfunkgebühr; Wohnräume einer Hotelsuite; Zweitgerät

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
21.06.2005
Aktenzeichen
5 A 34/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Auch Hotelsuiten mit mehreren Wohnräumen sind Gästezimmer i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 3 RGebStV a. F.

2. Als Erstgerät kann auch eines der in Gästezimmern aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte angesehen werden, mit der Folge, dass die übrigen in den Gästezimmern aufgestellten Geräte Zweitgeräte sind.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit für den Zeitraum von Dezember 2001 bis einschließlich Februar 2003 eingeräumt wird, dass 36 Fernsehgeräte im Hotel vorhanden waren.

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Oktober 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 werden insoweit aufgehoben, als darin für 32 Fernsehgeräte Rundfunkgebühren in Höhe von mehr als jeweils 50 % der vollen Monatsgebühr festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.400,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der gegen sie festgesetzten Rundfunkgebühren, wobei zwischen den Beteiligten im Wesentlichen die Anzahl der gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräte im Hotel der Klägerin und die Frage streitig ist, ob die für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes geltende Gebührenermäßigung auch auf Hotelsuiten Anwendung findet.

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Die Klägerin betreibt in F. das im Herbst 2001 errichtete Hotel G., das entsprechend des vorgelegten Hotelprospektes über 3 Doppelzimmer und 14 „Luxus-Appartement-Suiten“ (9 Grafensuiten, 3 Fürstensuiten und 2 Kaisersuiten) verfügt. Die Suiten bestehen aus jeweils 2 bzw. 3 Wohnräumen, sind zwischen 60 und 127 m 2 groß und jeweils mit einer Küche ausgestattet. Am 5. Februar 2003 überprüfte ein Rundfunkgebührenbeauftragter das Hotel der Klägerin. Gemeinsam mit einer Mitarbeiterin der Klägerin, Frau H., und dem Betriebsleiter, Herrn I., wurde ein von diesen unterschriebenes Anmeldeformular ausgefüllt, wonach seit Dezember 2001 in den 3 Doppelzimmern als Gästezimmern jeweils ein Radio und ein Fernseher, in den 9 Grafensuiten neben 9 Radios insgesamt 18 Fernseher, also 2 Fernseher pro Suite, in den 5 Fürsten- und Kaisersuiten neben 5 Radios insgesamt 15 Fernseher, also 3 Fernseher pro Suite, sowie im Kaminzimmer, im Flur und in den Toiletten des Hotels weitere 4 Radios bereitgehalten werden, die bislang nicht angemeldet waren. Insgesamt weist das Anmeldeformular 21 Radios und 36 Fernseher aus. Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 wies der Geschäftsführer der Klägerin darauf hin, dass seines Erachtens nur 17 Radios und 17 Fernseher in Gästezimmern sowie ein Radio in der Hotelhalle bzw. im Flur und ein Radio im Schwimmbad anzumelden seien. Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) bat daraufhin den Rundfunkgebührenbeauftragten um Stellungnahme, der mit Schreiben vom 19. Mai 2003 mitteilte, die Aufnahme der Suiten mit jeweils 2 bzw. 3 Fernsehern pro Suite beruhe auf den Angaben von Frau H., die die Anzahl der Geräte vorsorglich nochmals überprüft habe, während er im Kaminzimmer gewartet habe. Da sie die Verantwortung nicht allein habe tragen wollen, habe sie außerdem Herrn I. hinzugezogen, der den Bereithaltungszeitraum und die Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte bestätigt habe. Einige Tage später habe er sich mit einer weiteren Mitarbeiterin der Klägerin, Frau J., nochmals im Hotel getroffen. Frau J. sei der Auffassung gewesen, dass pro Suite jeweils nur ein Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig sei, und habe darauf hingewiesen, dass die Toiletten gemeinsam mit dem Restaurant verpachtet seien. Zu letzterem habe er erklärt, dass die Anzahl der in die Anmeldung aufgenommenen Radios bzw. Lautsprecher dennoch zutreffend sei, denn bei der Anmeldung seien der Schwimmbad- und der Saunabereich nicht berücksichtigt worden. Nach Hinweis der GEZ auf die Beweiskraft des von den Mitarbeitern der Klägerin unterschriebenen Anmeldeformulars erklärte Frau J. für die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juni 2003, ihre Mitarbeiter, Frau H. und Herr I., denen die besonderen Umstände in dieser Angelegenheit nicht bekannt gewesen seien, seien nicht berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen oder Unterschriften ohne ihr Wissen abzugeben. Gegen die Beweiskraft des Anmeldeformulars spreche zudem, dass der Rundfunkgebührenbeauftragte die in dem Formular enthaltenen Angaben nachträglich geändert habe. Am 18. Juni 2003 meldete die Klägerin bei der GEZ für den Zeitraum ab Juni 2002 jeweils 17 Radios und Fernseher in Gästezimmern und 2 Lautsprecher in der Hotelhalle und im Schwimmbad an. Der Beklagte setzte demgegenüber mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 gegen die Klägerin für die über den Rundfunkgebührenbeauftragten angemeldete Gerätezahl für den Zeitraum von Dezember 2001 bis August 2003 Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 11.706,05 € fest. Dabei wurde die für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes geltende Gebührenermäßigung auf die Hälfte der vollen Monatsgebühr (§ 5 Abs. 2 Satz 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung - a. F. -) nur für die Rundfunkempfangsgeräte in den Doppelzimmern des Hotels berücksichtigt und im Übrigen jeweils die volle Monatsgebühr berechnet. Den von der Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 als unbegründet zurück.

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Die Klägerin hat am 13. Februar 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie zuletzt vor, in den Suiten des Hotels sei ab März 2003 jeweils nur noch ein Fernsehgerät aufgestellt. Nach dem Gespräch zwischen Frau J. und dem Rundfunkgebührenbeauftragten im Februar 2003 habe sie erwartet, dass die Reduzierung der Gerätezahl bei der Berechnung der Rundfunkgebühren berücksichtigt werde. Als dies nicht der Fall gewesen sei, habe sie der GEZ die Abmeldung der Geräte durch Übersendung des Anmeldeformulars vom 18. Juni 2003 mit der geänderten Gerätezahl anzeigen wollen. In den Gemeinschaftsräumen des Hotels befinde sich eine Musikanlage an der Rezeption. Davon abgehende Lautsprecher seien im Kaminzimmer, im Flur, in zwei Toilettenräumen sowie im Schwimmbad- und Saunabereich angebracht. Unter Vorlage des Pachtvertrages macht sie geltend, die Toilettenräume seien gemeinsam mit dem zum Hotel gehörenden Restaurant verpachtet gewesen. Im Kaminzimmer sei neben einem Lautsprecher auch ein Fernsehgerät aufgestellt, bei dem es sich um das Erstgerät i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV a. F. handele. Die Einführung der Gebührenermäßigung für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes sei durch den Umstand veranlasst worden, dass Hotels im Durchschnitt nur zu 50 % ausgelastet seien. Da dieser Gesichtspunkt auch auf Hotelsuiten zutreffe, ist sie der Auffassung, dass die Gebührenermäßigung nicht nur für die Doppelzimmer, sondern auch für die Suiten ihres Hotels gelten müsse.

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Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Bescheid vom 2. Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 insoweit aufzuheben, als Rundfunkgebühren in Höhe von mehr als 155,99 € monatlich festgesetzt worden sind, wobei sie bei ihrer Berechnung für den gesamten Veranlagungszeitraum von der Aufstellung von 17 Radios und 17 Fernsehern in den Doppelzimmern und den Suiten des Hotels ausgegangen ist. In der mündlichen Verhandlung hat sie eingeräumt, bis einschließlich Februar 2003 in den Doppelzimmern und den Suiten des Hotels 36 Fernseher bereitgehalten zu haben, und beantragt nunmehr,

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den Bescheid vom 2. Oktober 2003 und den Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2004 insoweit aufzuheben, als Rundfunkgebühren für den Zeitraum ab März 2003 für mehr als 17 Radios und Fernseher sowie insgesamt ohne Anwendung der für Gästezimmer geltenden Gebührenermäßigung auf die in den Suiten des Hotels bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte festgesetzt worden sind.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, auf Hotelsuiten sei die für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes vorgesehene Gebührenermäßigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV a. F. nicht anwendbar. Der Privilegierungstatbestand erfordere, dass Erst- und Zweitgerät in einer räumlichen und funktionalen Einheit - vergleichbar einer Wohnung - zum Empfang bereitgehalten werden. Übertragen auf Gästezimmer sei diese Voraussetzung erfüllt, wenn das Gästezimmer im Wesentlichen der Übernachtung diene und das Erstgerät in einem für die Deckung weiterer Wohn-/Freizeitbedürfnisse eingerichteten und für alle Gäste zugänglichen Gemeinschaftsraum des Betriebes aufgestellt sei, wie etwa der Rezeption oder einem Restaurant. Bei den jeweils mit einer Küche und auch im Übrigen aufwendig ausgestatteten Suiten im Hotel der Klägerin handele es sich dagegen um abgeschlossene Funktionseinheiten, in denen sich die Gäste auch ohne Inanspruchnahme der im Hotel vorgehaltenen Gemeinschaftseinrichtungen eigenständig versorgen könnten. Die in den Suiten bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte seien deshalb jeweils als Erstgeräte anzusehen. Dafür spreche auch, dass Appartements bzw. Suiten bei Wiedereinführung des sog. Hotelprivilegs nicht ausdrücklich in den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV a. F. aufgenommen worden seien und dieser als Ausnahmeregelung eng auszulegen sei. Soweit die Klägerin erstmals im Klageverfahren vortrage, im Kaminzimmer einen Fernseher als Erstgerät i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV a. F. bereitzuhalten, bestreitet der Beklagte dieses Vorbringen unter Hinweis auf die Angaben der Klägerin im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.

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In der mündlichen Verhandlung sind die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau K., und der Rundfunkgebührenbeauftragte, Herr L., als Zeugen vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, bis einschließlich Februar 2003 insgesamt 36 Fernsehgeräte und damit die vom Beklagten berechnete Anzahl von Fernsehern in ihrem Hotel bereitgehalten zu haben. Mit dem an dieses Vorbringen angepassten Klageantrag hat sie ihr ursprüngliches Klagebegehren reduziert und die Klage damit (konkludent) zurückgenommen.

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Im Übrigen ist die Klage in dem im Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Insoweit ist der Gebührenbescheid des Beklagten rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus ist die Klage unbegründet.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Beklagte auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311) in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung der letzten Änderung durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom Juli/August 2000 (Nds. GVBl. S. 327), wonach Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten haben, auch für den Zeitraum von März bis August 2003 zu Recht Rundfunkgebühren unter Berücksichtigung von insgesamt 36 im Hotel der Klägerin aufgestellten Fernsehgeräten festgesetzt. Soweit die Klägerin zuletzt geltend macht, sie habe die Anzahl der in den Suiten und den Doppelzimmern des Hotels bereitgehaltenen Fernseher als Reaktion auf das Gespräch zwischen Frau J. und dem Rundfunkgebührenbeauftragten zum März 2003 auf jeweils ein Gerät pro Wohneinheit und damit auf insgesamt 17 Fernsehgeräte reduziert, kann offen bleiben, ob dieses Vorbringen zutrifft, denn es fehlt jedenfalls an der für die Reduzierung der Rundfunkgebührenpflicht erforderlichen Abmeldung.

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Nach § 4 Abs. 2 RGebStV a. F. endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Anzeigen über Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang sind gemäß § 3 Abs. 1 der nach § 4 Abs. 7 RGebStV a. F. erlassenen Satzung des NDR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren unverzüglich schriftlich der GEZ zuzuleiten (Satz 1). Nach § 3 Abs. 2 der Satzung kann die GEZ im Einzelfall auf die Einhaltung der Schriftform verzichten.

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Eine Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten kann zunächst nicht in dem im Februar 2003 zwischen der Mitarbeiterin und Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin, Frau J., und dem Rundfunkgebührenbeauftragten geführten Gespräch gesehen werden. Frau J. hat in der mündlichen Verhandlung als Zeugin selbst erklärt, der Rundfunkgebührenbeauftragte habe in ihrem Beisein keine Änderungen an dem schon erstellten Anmeldeformular vorgenommen und ihr gesagt, dass bei Änderungen der Anzahl der bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte jeweils eine entsprechende An- bzw. Abmeldung erfolgen müsse, woraufhin sie geäußert habe, entsprechend vorgehen zu wollen. Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin nicht daraufhin vertrauen, dass die zum Zeitpunkt des Gespräches ohnehin noch nicht vorgenommene, sondern allenfalls angekündigte Reduzierung der Anzahl der Fernseher in den Suiten des Hotels von der GEZ bzw. dem Beklagten ohne weiteres berücksichtigt würde. Auf die abweichende Schilderung des Gesprächsinhalts durch den Rundfunkgebührenbeauftragten, Herrn M., der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge erklärt hat, von einer Reduzierung der Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte sei nicht die Rede gewesen, kommt es deshalb nicht mehr an.

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Eine Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten ist auch nicht zum Juni 2003 erfolgt. Soweit die Klägerin insofern in der mündlichen Verhandlung auf das der GEZ übersandte Anmeldeformular vom 18. Juni 2003 verwiesen hat, ist daraus eine Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten für den Zeitpunkt ab Juni 2003 nicht erkennbar. Dabei stellt die Kammer nicht darauf ab, dass es sich bei dem verwandten Formular entsprechend seines Wortlauts um ein An- und nicht um ein Abmeldeformular handelt. Vielmehr ist entscheidend, dass die GEZ bzw. der Beklagte aus den im Formular enthaltenen Angaben nicht erkennen konnte, dass zum Juni 2003 eine Reduzierung der Anzahl der bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte angezeigt werden sollte. Dies folgt bereits daraus, dass die Erklärung vom 18. Juni 2003 nach den im Formular enthaltenen Angaben hinsichtlich der Anzahl der bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nicht auf den Monat Juni 2003 oder unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der vorgetragenen Entfernung von Fernsehern aus den Hotelsuiten auf den Monat März 2003, sondern ausdrücklich auf den Monat Juni 2002 bezogen ist, zu dem auch nach dem Vortrag der Klägerin im Hotel noch insgesamt 36 Fernsehgeräte aufgestellt waren. Soweit Frau J. in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ihr sei bei der Angabe der Jahreszahl ein Fehler unterlaufen, indem sie in das Formular statt Juni 2003 den Monat Juni 2002 eingetragen habe, ist diese Erklärung zur Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft, denn mit Schreiben vom 19. Februar 2003, der GEZ neben dem Formular übersandten Anschreiben vom 18. Juni 2003 und mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 hat die Klägerin ebenfalls auf seit Juni 2002 in Gästezimmern des Hotels bereitgehaltene 17 Fernseher verwiesen. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren noch der Auffassung war, die erst im Mai bzw. zum Juni 2002 erfolgte Inbetriebnahme der Antennen-/Satellitenanlage des Hotels müsse sich auf den Zeitraum der Rundfunkgebührenpflicht auswirken, konnte die GEZ bzw. der Beklagte die Mitteilung vom 18. Juni 2003 deshalb nur als Wiedergabe der damaligen Rechtsauffassung der Klägerin verstehen, nicht aber als Anzeige einer vorgenommenen Reduzierung der ursprünglich vorhandenen Anzahl von Fernsehgeräten.

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Soweit der Beklagte neben den Rundfunkempfangsgeräten in den Doppelzimmern und den Suiten des Hotels von weiteren vier in den Gemeinschaftsräumen bereitgehaltenen Hörfunkgeräten bzw. Lautsprechern ausgeht, dürfte diese Zahl ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Selbst wenn die in den Toilettenräumen angebrachten zwei Lautsprecher außer Acht gelassen werden, verbleiben auch nach den Angaben der Klägerin mindestens vier Radios bzw. Lautsprecher als gesonderte Hörstellen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RGebStV), nämlich an der Rezeption, im Kaminzimmer und jeweils im Schwimmbad- und im Saunabereich (vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 3. und 25. Januar 2005). Im Übrigen sind für diese Hörfunkgeräte bzw. Lautsprecher im Bescheid vom 2. Oktober 2003 ohnehin keine gesonderten Rundfunkgebühren festgesetzt worden.

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Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Rundfunkgebühren ist dagegen entgegen der Auffassung des Beklagten die für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes geltende Gebührenermäßigung auf jeweils die halbe Monatsgebühr nicht nur für die in den Doppelzimmern, sondern auch für die in den Suiten des Hotels aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte zu berücksichtigen.

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Nach § 5 RGebStV a. F. ist eine Rundfunkgebühr unter anderem nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden (Abs. 2 Satz 1). Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 (des Absatzes 2) genannten Zwecken kommt es nicht an (Abs. 2 Satz 2). Für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes ist die Rundfunkgebühr in Höhe von jeweils 50 vom Hundert zu zahlen (Abs. 2 Satz 3).

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Auch Hotelsuiten sind dabei Gästezimmer i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV a. F. Zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals hat die Kammer in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 18. Dezember 2003 (5 A 237/03) bezogen auf Ferienappartements ausgeführt:

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„Durch die Bezeichnung als „Gästezimmer“ sollte zwar eine Beschränkung erfolgen; von der Privilegierung sollten jedenfalls diejenigen Räume (mit Rundfunkgeräten) ausgeschlossen sein, die nicht allein Gästen, sondern auch den Betreibern, deren Mitarbeitern, Familienangehörigen oder sonstigen Dritten zur Verfügung stehen. Hingegen lässt sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen, dass ein „Gästezimmer“ auf eine bestimmte Raumgröße oder einen bestimmten Ausstattungsumfang begrenzt ist. Zwar wird im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen einem einzelnen „Zimmer“ und einer vollausgestatteten „Wohnung“ unterschieden. Dass hieran in § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV angeknüpft werden sollte, ist jedoch nicht zwingend. Vielmehr kann insoweit auch lediglich die o.a. Abgrenzung nach dem Nutzungszweck, nämlich zur Übernachtung von Gästen zu dienen, gemeint gewesen sein. Hierfür spricht, dass unabhängig von der jeweiligen Größe des Raumes/Zimmers bzw. der Wohnung bei Beherbergungsbetrieben allgemein von der Zahl der verfügbaren „Betten“ gesprochen wird. Zudem ist nicht ersichtlich, warum sich an der Höhe der Rundfunkgebührenpflicht etwas dadurch ändern sollte, dass ein Gast nicht in einem (einzelnen) Zimmer, sondern in einer geräumigeren Suite mit besserer Ausstattung übernachtet und ab wann insoweit die Grenze zu einem „Gästezimmer“ überschritten werden sollte.

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(...) Der somit dem Wortlaut nach möglichen Qualifikation der vorliegend jeweils mit eigenem Bad, eigener Küche sowie Fernseh- und Radiogeräten ausgestatteten sechs Appartements zur entgeltlichen, vorübergehenden Nutzung an Dritte als „Gästezimmer“ i. S.v. § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV steht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht entgegen. Denn bereits vor Wiedereinführung dieser Vorschrift zum Jahresbeginn 1997 durch den dritten Rundfunkänderungsvertrag vom August 1996 (Nds. GVBl S. 446, 458 f.) war umstritten, ob dadurch nur herkömmliche Hotels oder etwa auch Ferien- bzw. Appartementwohnungen begünstigt werden sollten (vgl. Göhmann/Siekmann in: Hahn/Vesting (Hrsg.) Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rdn. 33 mwN). In der Begründung zur Wiedereinführung ist jedoch auf diesen Streitpunkt nicht Bezug genommen worden, insbesondere die Privilegierung nicht auf Hotels beschränkt, sondern diese allgemein mit der nicht vollständigen Auslastung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes begründet worden (vgl. (Nds.) Landtags -Drs. 13/2270, 78). Hat der Gesetzgeber aber insoweit geschwiegen, so ist die Entstehungsgeschichte zumindest unergiebig, wenn sie nicht im Hinblick auf den unverändert weiten Begriff des Beherbergungsgewerbes für die weite Auslegung spricht.

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Lassen somit Wortlaut und Entstehungsgeschichte eine weite Auslegung des Begriffs „Gästezimmer“ zu, so gebieten nach Ansicht der Kammer der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Sinn und Zweck der Privilegierung eine entsprechend weite Auslegung, die sich nicht auf (herkömmliche) Hotels beschränkt (...). Denn Sinn und Zweck der Regelung war es, Betreiber von Beherbergungsbetrieben deshalb zu begünstigen, weil sie bei typisierender Betrachtungsweise eine vollständige Auslastung ihrer gewerblich vorgehaltenen „Gästezimmer“ nicht erreichen, also anteilig die Rundfunkgebühr nicht umlegen können und deshalb entsprechend durch die Halbierung der Gebühr entlastet werden sollten (vgl. zu dem Umfang dieser Entlastung den 13. Bericht der KEF, Textziffern 247 - 249: Gebührenausfall von 84 Millionen DM pro Jahr nach dem Stand 2001; ohne dieses Privileg läge die monatliche Grundgebühr um vier und die Fernsehgebühr um 16 Pfennig niedriger). Im Gegensatz zu sonstigen Rundfunkgebührenpflichtigen (vgl. zu der auch von dem Beklagten eingeräumten Systemwidrigkeit dieser Regelung Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 161 f sowie 177) wird also zu Gunsten der Betreiber eines Beherbergungsgewerbes nicht allein auf die jeweils gegebene Nutzungsmöglichkeit, sondern pauschalierend auf die tatsächliche Nutzung abgestellt und diese pauschal mit 50% angenommen. Die Durchschnittsauslastung im Jahr 2002 betrug jedoch bei den unstreitig von dieser Privilegierung betroffenen (herkömmlichen) Hotels schon deutschlandweit 53,2 %, in Großstädten 57,9 % und in Hamburg sogar 66 % (Angaben aus dem internet aus Studien des IHA Hotelverbandes 2002 und einem „Hotel Benchmark Survey von Deloitte & Touche“). Demgegenüber lag die Auslastungsquote im Harz allgemein für „Gästezimmer“ in dem hier betroffenen Jahr 2002 nur bei 31,87 %, im Betrieb der Klägerin bei 40,3 %. Wenn aber nach dem Sinn und Zweck letztlich die Auslastungsquote das maßgebende Merkmal für die Einführung der Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV gewesen ist und die Auslastungsquote des klägerischen Betrieb auch bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise nach der Betriebsart und dem Feriengebiet sogar noch unter der Quote für die jedenfalls begünstigten herkömmlichen Hotels liegt, so gebieten Sinn und Zweck der Regelung sowie Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung durch Einbeziehung in die Privilegierung. Ein sachlicher Grund dafür, warum andernfalls die Höhe der Rundfunkgebühr letztlich von der Existenz einer gemeinsamen Essgelegenheit für alle Gäste oder einer eigenen Küche je Nutzungseinheit abhängen soll, ist nicht ersichtlich.“

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Mit dieser Begründung hat die Kammer in der Entscheidung vom 18. Dezember 2003 die Privilegierung des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV a. F. jedenfalls für die damals streitige Vermietung von Ferienappartements für anwendbar gehalten. Da die in der Entscheidung vom 18. Dezember 2003 angeführten Gesichtspunkte unter besonderer Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Privilegierung für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes aber in gleicher Weise für Hotelsuiten gelten und insgesamt für eine weite Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV a. F. sprechen, sieht die Kammer keinen Grund, Hotelsuiten bzw. -appartements von der Gebührenermäßigung auszunehmen. Die für Gästezimmer des Beherbergungsgewerbes nach § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV a. F. bestehende Privilegierung ist vielmehr dahin auszulegen, dass sie neben herkömmlichen Hotel- und Pensionszimmern auch aufwendig ausgestattete und insbesondere mit eigener Küche versehene Hotelsuiten/-appartements erfasst. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte der Norm stehen dieser Auslegung entgegen. Wie bereits in der Entscheidung vom 18. Dezember 2003 ausgeführt, ist insbesondere nicht ersichtlich, warum sich an der Höhe der Rundfunkgebühren etwas dadurch ändern sollte, dass ein Gast nicht in einem (einzelnen) Zimmer, sondern in einer geräumigeren Suite mit besserer Ausstattung übernachtet und ab wann insoweit die Grenze zu einem „Gästezimmer“ überschritten sein sollte. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, Erst- und Zweitgerät i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV a. F. müssten in einer räumlichen und funktionalen Einheit - vergleichbar einer Wohnung - zum Empfang bereitgehalten werden und diese räumlich-funktionale Einheit bei Betrieben des Beherbergungsgewerbes nur dann für gegeben hält, wenn sich der Gast in den gemieteten Räumen nicht eigenständig versorgen könne, sondern insofern auf Gemeinschaftseinrichtungen des Beherbergungsbetriebes angewiesen sei, lassen sich entsprechende Anforderungen weder dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 RGebStV a. F. entnehmen noch aus § 5 Abs. 1 RGebStV a. F. ableiten, der für die Auslegung der für gewerblich genutzte Rundfunkempfangsgeräte geltenden Ausnahmen von der vollen Gebührenpflicht schon deshalb unergiebig ist, weil er sich ausschließlich auf privat genutzte Geräte bezieht (für Ferienappartements/-wohnungen im Ergebnis ebenso OVG Schleswig, Urt. v. 25.2.2005 - 3 LB 18/04 - beck-online; OVG Hamburg, Urt. v. 20.7.1988 - Bf VI 36/87 -; Beschl. v. 28.11.2001 - 4 Bf 409/00 - NVwZ 2002, 742 [VGH Bayern 18.02.2002 - 4 ZS 01.3026]).

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Bei den in den Suiten des Hotels der Klägerin vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten handelt es sich auch um Zweitgeräte i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV a. F. Offen bleiben kann dabei, ob im streitigen Zeitraum - wie von der Klägerin erstmals im Klageverfahren vorgetragen - ein Fernsehgerät im Kaminzimmer des Hotels aufgestellt und damit das vom Beklagten für erforderlich gehaltene Erstgerät in einem allen Gästen zugänglichen Gemeinschaftsraum des Hotels vorhanden war. Denn dem Vorhandensein eines Erstgerätes wird dadurch Rechnung getragen, dass eines der in einem der Gästezimmer des Hotels der Klägerin bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte als Erstgerät behandelt und die Klägerin insoweit zur vollen Rundfunkgebühr herangezogen wird. Mit Blick auf dieses Rundfunkempfangsgerät handelt es sich bei den übrigen in Gästezimmern des Hotels aufgestellten Rundfunkempfangsgeräten um „weitere Rundfunkempfangsgeräte“ und somit um Zweitgeräte im Sinne der Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV a. F. Wie bereits dargelegt, lässt die Gesetzessystematik nicht - jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit - erkennen, dass Erst- und Zweitgerät in einer räumlichen und funktionalen Einheit in dem vom Beklagten verstandenen Sinn bereitgehalten werden müssten. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV a. F. enthaltenen weitergehenden Grundsätze für den privaten Bereich sind nicht ohne weiteres auf den gewerblichen Bereich übertragbar. Wenn aus den genannten Grundsätzen überhaupt etwas für die Auslegung der Vorschrift des

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§ 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV a. F. gewonnen werden kann, dann beschränkt sich dies auf die Forderung, dass zwischen dem Erstgerät und den in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes zum Empfang bereitgehaltenen Zweitgeräten ein gewisser räumlicher Zusammenhang bestehen muss. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn - wie hier - Erst- und Zweitgeräte sich in einem lediglich aus einem Gebäude bestehenden Beherbergungsbetrieb befinden. Aus der Gesetzessystematik und insbesondere mit Blick auf den Charakter der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV a. F. als Sonderregelung für die Privilegierung von Zweitgeräten im gewerblichen Bereich erschließt sich der Kammer nicht, dass Erst- und Zweitgerät in einer darüber hinausgehenden funktionalen Einheit bereitgehalten werden müssten (ebenso OVG Schleswig, Urt. v. 25.2.2005, a. a. O.; a. A. Nds. OVG, Urt. v. 20.1.1983 - 14 OVG A 24/81 - OVGE 37, 349 ff.). Dieser Auslegung entspricht im Übrigen § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV in der seit dem 1. April 2005 geltenden Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom Oktober 2004 (Nds. GVBl. 2005, S. 61) insofern, als danach jedenfalls Ferienwohnungen ausdrücklich ab der zweiten Ferienwohnung privilegiert sind, obwohl der dem vom Beklagten für erforderlich gehaltene räumlich-funktionale Zusammenhang fehlt.

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Für einen der in den Doppelzimmern und Suiten des Hotels der Klägerin bereitgehaltenen Fernseher ist dementsprechend die volle Rundfunkgebühr zu entrichten, während sich die Rundfunkgebühr für die übrigen in den Doppelzimmern und Suiten aufgestellten bzw. zumindest noch angemeldeten 35 Fernseher in Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV a. F. auf jeweils die halbe Monatsgebühr reduziert. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten bereits in Ansatz gebrachten Gebührenermäßigung für die in den Doppelzimmern aufgestellten drei Fernseher ist der angefochtene Gebührenbescheid mithin insoweit aufzuheben, als darin für 32 Fernsehgeräte Rundfunkgebühren in Höhe von mehr als jeweils 50 % der vollen Monatsgebühr festgesetzt worden sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird unter Berücksichtigung des ursprünglichen Klageumfangs gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 8.400,00 € festgesetzt.