Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 10.06.2005, Az.: 6 A 202/05

Dauer; Fahrerfeststellung; Fahrtenbuch; Fahrtenbuchanordnung; Feststellung; Gefahrenabwehr; Mitwirkung; Mitwirkungsverweigerung; Rechtsüberholen; Unmöglichkeit; Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung; Verhältnismäßigkeit; Überholen

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
10.06.2005
Aktenzeichen
6 A 202/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 51069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a StVZO.

2. Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchanordnung für die Dauer von 15 Monaten nach einem Verkehrsverstoß (Rechtsüberholen auf Autobahn), der zu einer Eintragung im Verkehrszentralregister von 3 Punkten geführt hätte.

Tatbestand:

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Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung, für die Dauer von 15 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen.

2

Der Kläger ist Halter eines Personenkraftwagens der Marke BMW Alpina mit dem amtlichen Kennzeichen B.. Am 04.02.2004 erstattete die Zeugin C. bei der Polizeistation Braunschweig-Wenden Strafanzeige wegen Nötigung durch einen unbekannten Fahrzeugführer. Dazu gab sie u.a. an, sie sei am 03.02.2004 gegen 7.45 Uhr auf der BAB 391 in Fahrtrichtung Süden gefahren. Es habe lebhafter Berufsverkehr geherrscht. Beide Fahrspuren seien „voll mit Fahrzeugen“ gewesen. Der Verkehr sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h geflossen. Sie habe die linke Fahrspur benutzt und den vorgeschriebenen Abstand zu dem vorausfahrenden Pkw eingehalten. Hinter ihr sei ein größeres dunkles Fahrzeug gewesen, das sehr dicht aufgefahren sei und mindestens dreimal die Lichthupe betätigt habe. Es habe sich um ein neueres Fahrzeug gehandelt, mit „dem hellen neuen Licht“. Sie sei sehr geblendet worden, weil es draußen dunkel gewesen sei. Der nachfolgende Fahrer habe sein Fahrzeug dann stark nach links in Richtung Mittelleitplanke gezogen, wohl um ihr klar zu machen, dass sie die Spur wechseln solle. Dazu habe sie indessen keine Möglichkeit gesehen. Im Anschluss daran sei das nachfolgende Fahrzeug mit großer Geschwindigkeit rechts an ihr vorbeigefahren und so knapp vor ihr wieder auf die linke Spur gezogen, dass sie sofort habe bremsen müssen. Auch der überholende Fahrer habe abgebremst „um die Lücke zu treffen“, weil verkehrsbedingt ein Spurwechsel gefahrlos eigentlich nicht möglich gewesen sei. Sie sei dann mit halbem Tacho hinter dem Fahrzeug hergefahren, bei dem es sich um einen dunklen BMW mit dem amtlichen Kennzeichen D. gehandelt habe. Dieses Fahrzeug sei nun drei- oder viermal stark heruntergebremst worden, sodass auch sie ihr Fahrzeug ebenfalls habe stark abbremsen müssen. Wäre sie in dieser Situation abgelenkt gewesen, hätte es zu einem Unfall kommen können. Insgesamt habe die Geschwindigkeit noch etwa 100 km/h betragen, und zwar auf der linken Spur. Sie habe sich über das Fahrverhalten des BMW gewundert und sei nach links ausgeschert, um den Verkehr vor dem BMW einzusehen. Auf einer Entfernung von 50 bis 100 m habe sie kein Fahrzeug gesehen, sodass diese Bremsmanöver unsinnig gewesen seien. In die Lücke vor dem BMW hätten sicher zwei bis drei Fahrzeuge hineingepasst. Daraufhin sei ihr klar geworden, dass diese Bremsmanöver ihr gegolten hätten. Sie vermute, sie habe für ihr Verhalten „abgestraft“ oder „erzogen“ werden sollen. Sie habe sich durch das Verhalten des BMW-Fahrers gefährdet gefühlt und solches in den 30 Jahren, in denen sie Auto fahre, noch nicht erlebt. Bei dem Fahrer des Pkw könnte es sich um einen Mann gehandelt haben. Sie sei sich indessen nicht ganz sicher, weil alles so schnell gegangen sei. Sie habe die Autobahn dann an der Ausfahrt Süd in Richtung Bad Harzburg verlassen.

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Unter dem 11.02.2005 schrieb das Autobahnpolizeikommissariat Braunschweig - Kriminal- und Ermittlungsdienst - den Kläger mit der Bitte an, den Namen und die Anschrift des Fahrers seines Kraftfahrzeuges am Vorfallstag mitzuteilen. Der Kläger antwortete schriftlich (sinngemäß): An jenem Tag hätten das Fahrzeug mehrere Personen, für die er das Zeugnis verweigern könne, gefahren. Er könne dies im Einzelnen nicht mehr nachvollziehen. Nachdem die Polizei keinen Ansatz zu weiteren Ermittlungen gesehen hatte, stellte sie das Verfahren ein und unterrichtete den Beklagten.

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Mit Bescheid vom 08.03.2005 gab der Beklagte dem Kläger auf, für die Dauer von 15 Monaten für das o.g. Fahrzeug - auch für ein Ersatzfahrzeug - ein Fahrtenbuch zu führen.

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Mit gesondertem Kostenbescheid vom selben Tag forderte der Beklagte vom Kläger, ihm für den vorgenannten Bescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,00 Euro zuzüglich Portokosten für die Zustellung in Höhe von 5,60 Euro zu zahlen.

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Der Kläger legte gegen beide Bescheide am 08.04.2005 Klage ein, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht:

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Die Angaben der Zeugin seien in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Sein Fahrzeug besitze das von ihr behauptete sogenannte neue helle Licht nicht. Deswegen könne weder angenommen werden, dass es den genannten Vorfall gegeben habe, noch dass darin sein Fahrzeug verwickelt gewesen sei. Selbst nach der Darstellung der angeblich Geschädigten könne nicht angenommen werden, dass eine Nötigung im Straßenverkehr begangen worden sei. Im Übrigen sei es nicht ungewöhnlich, dass er auch nach dem Ablauf von wenigen Tagen nicht mehr genau wisse, wer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Tageszeit geführt habe. Tatsächlich hätten dieses Fahrzeug am Tage des Tatvorwurfs mehrere Personen geführt. Auch die Dauer der Fahrtenbuchauflage sei unverhältnismäßig. Er stelle sein Fahrzeug nur selten anderen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung und es gebe keine Verpflichtung, diejenigen wenigen Zeiten, in denen er nicht selbst Fahrzeugführer sei, über längere Zeiträume in Erinnerung zu behalten. Berücksichtigt werden müsse auch, dass er bisher keine vorwerfbaren schwerwiegenden Verkehrsverstöße im Straßenverkehr begangen habe und die ihm auferlegte Belastung nicht zweckdienlich für die Einhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr sei. Dass die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches über einen Zeitraum von 15 Monaten auch nicht angemessen sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass die daraus resultierende Strafe mit erheblich geringeren Belastungen verbunden gewesen sei. Er habe jedoch nicht freiwillig die Sanktionen übernehmen müssen, da er nicht habe zweifelsfrei feststellen können, ob er selbst das Fahrzeug geführt habe. Da der Anordnungsbescheid rechtswidrig sei, müsse auch der Kostenbescheid aufgehoben werden.

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Der Kläger beantragt,

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die Bescheide des Beklagten vom 08.03.2005 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt seine Entscheidung und erklärt ergänzend:

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Eine vom Gericht am 02.06.2004 telefonisch befragte Mitarbeiterin des Herstellerunternehmens hat angegeben, sie habe anhand der Fahrzeugakte, die sie aufgrund der ihr vom Gericht genannten Fahrgestell-Nummer (FIN) herausgesucht habe, festgestellt, dass das besagte Fahrzeug des Klägers mit Xenon-Licht ausgeliefert worden sei.

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Daraufhin hat der Kläger vortragen lassen, er habe lediglich mitteilen wollen, dass lediglich die Lichthupe seines Personenkraftwagen nicht mit Xenon-Licht ausgestattet sei.

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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung mit Einverständnis der Beteiligten die Zeugin C. zu den Einzelheiten ihrer Fahrt vom 03.02.2004 gegen 7.45 Uhr auf der BAB 391 in Fahrtrichtung Süden informatorisch angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

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1. Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger als Fahrzeughalter getroffene Fahrtenbuchanordnung ist § 31a Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Das ist hier der Fall.

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a. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften in dem genannten Sinne ist nach der Überzeugung des Gerichts bereits darin zu sehen, dass die Zeugin E. am 03.02.2004 gegen 7.45 Uhr auf der BAB 391 in Fahrtrichtung Süden vom Personenkraftwagen des Klägers rechts überholt worden ist. Das Rechtsüberholen stellt einen gravierenden Verkehrsverstoß dar, der den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 5 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO erfüllt, dessen Ahndung im Verkehrszentralregister zu erfassen und dort gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV - Punktebewertung nach dem Punktsystem - mit 3 Punkte zu bewerten ist.

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Wäre die Person ermittelt worden, die das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt geführt hat, wäre gegen sie zumindest wegen vorsätzlichen Rechtsüberholens eine Ordnungswidrigkeit zu verhängen gewesen.

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Dass die Zeugin E. in der von ihr geschilderten Weise rechts überholt worden ist, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus ihren glaubhaften Angaben. Die Zeugin hat am Tag nach dem von ihr geschilderten Vorfall gegenüber der Polizei eine lebensnahe und trotz der nachzuempfindenden Betroffenheit noch durchaus als nüchtern und um Objektivität bemühte Schilderung des von ihre Erlebten gegeben. Sie hat alle wesentlichen Angaben auch bei ihrer informatorischen Anhörung des Gerichts überzeugend wiederholt, sodass das Gericht keinen Anlass gesehen hat, sie nach ihrer informatorischen Anhörung zur Wahrheitsfindung auch noch förmlich als Zeugin zu vernehmen.

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Soweit der Kläger vortragen lässt, die Zeugin habe sich in Widersprüche verwickelt oder bloß ihrem subjektiven Empfinden Ausdruck verliehen, kann dies nicht nachvollzogen werden.

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Insbesondere kann der Zeugin nicht unterstellt werden, sie habe in der mündlichen Verhandlung im Widerspruch zu ihren früheren Angaben behauptet, den Personenkraftwagen des Klägers bereits im „Rückspiegel“ als „BMW“ erkannt zu haben, als er noch hinter ihr herfuhr. Solches hat die Zeugin nicht gesagt. Sie hat lediglich erklärt, dass sie sich sicher sei, dass es sich bei dem Fahrzeug, das zuvor sehr dich an sie herangefahren war, um das Fahrzeug gehandelt habe, das sie rechts überholt und von dem sie dann auch das Kennzeichen abgelesen und sich den Fahrzeugtyp gemerkt habe.

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Soweit der Kläger meint, es könne sich auch um eine Verwechslung gehandelt haben und sein Fahrzeug sei womöglich aus dem „toten Winkel“ kommend (rechts) an der Zeugin vorbeigefahren, wird diese bloße Annahme des Klägers ebenfalls durch die Angaben der Zeugin widerlegt. Sie hat lebensnah und überzeugend ausgesagt, sie sei sich sicher, dass dasselbe Fahrzeug, das ihr zunächst von hinten kommend u.a. wegen der Lichthupe aufgefallen war, auch rechts an ihr vorbeigefahren sei. Nichts spricht dafür, dass die Zeugin sich geirrt haben könnte.

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Dass die Zeugin gemeint hat, sie habe in der konkreten Verkehrssituation auch auf das Drängeln der im Personenkraftwagen des Klägers hinter ihr herfahrenden Person nicht nach rechts ausweichen können, begründet keinen Widerspruch zu ihren sonstigen Angaben zum Rechtsüberholen. Die Zeugin durfte in der von ihr geschilderten Verkehrssituation selbst ermessen, ob es ihr gefahrlos möglich gewesen wäre, auf die rechte Fahrspur einzuscheren. Dass die Person im Fahrzeug des Klägers dies anders eingeschätzt oder die von der Zeugin im Anschluss an das Überholmanöver geschilderte Gefährdung in Kauf genommen hat, begründet einen Widerspruch in den Angaben der Zeugin ebenfalls nicht.

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Unerheblich ist auch, dass sich die Zeugin in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gesehen hat, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu beschreiben, wie sie sich eine Entfernung von 50 Metern vorstelle. Auf die genauer Größe des von der Zeugin in diesem Zusammenhang angesprochenen Abstandes des vor ihr fahrenden BMW zu dem Fahrzeug, das sich in der konkreten Verkehrssituation vor dem BMW befunden hat, kommt es nicht an. Das subjektive - und sei es momentane - Unvermögen, die genauen Umstände zu schildern, die für die ausdrücklich als solche erkennbare Entfernungsschätzung ausschlaggebend gewesen sind, ist zum einen nicht ungewöhnlich. Zum zweiten lässt es nicht den Schluss zu, die Zeugin habe das mehrmalige Ausbremsen, das sie nach ihren glaubhaften Schilderungen schließlich als solches wahrgenommen hat, zu Unrecht auf sich bezogen oder gar fälschlich als Nötigung bewertet. Die Zeugin hat diese Erkenntnis nach eigenen Angaben erst gewonnen, nachdem sie bemerkt hatte, dass vor dem Fahrzeug des Klägers eine Verkehrslücke war, in die - wie sie gegenüber der Polizei angegeben hat - „zwei bis drei Fahrzeuge hineingepasst“ hätten.

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Auch aus den Angaben der Zeugin zum von ihr eingehaltenen Abstand zu dem schließlich vorausfahrenden BMW des Klägers („halber Tacho) kann nichts geschlussfolgert werden, was die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder die Richtigkeit ihrer Angaben erschüttern könnte. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, diese Bemerkung der Zeugin beinhalte eine Angabe zu der von ihr gefahrenen Geschwindigkeit, die im Widerspruch zu sonstigen Geschwindigkeitsangaben stünde, kann auch dies nicht nachvollzogen werden.

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Schließlich hält es das Gericht auch für ausgeschlossen, dass sich die Zeugin beim Ablesen des Kennzeichens oder bei der Wiedergabe desselben vertan hat. Sie hat glaubhaft angegeben, das Kennzeichen des BMW abgelesen zu haben, als er - nach den Schilderungen lange genug - vor ihr hergefahren sei. Sie hat ferner nachvollziehbar geschildert, dass sie sich dieses Kennzeichen bis zur Ankunft an ihrer Arbeitsstelle (nach etwa zehn Minuten) gemerkt und es dort sogleich notiert hat. Weil das Fahrzeug des Klägers auch das von der Zeugin beschriebene „helle Licht“, also Xenon-Licht, besessen hat und auch hinsichtlich der Angaben zur Farbe („schwarz“) Übereinstimmung besteht, unterliegen die sonach auch objektivierten Angaben der Zeugin keinem vernünftigen Zweifel.

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Vor diesem Hintergrund ist das Gericht schließlich auch überzeugt, dass die Zeugin spätestens durch das von ihr geschilderte letzte „Bremsmanöver“ auch vorsätzlich genötigt worden ist. Das bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung, weil es darauf auch mit Blick auf die vom Beklagten verhängte (für eine Nötigung nach der Bemessungspraxis des Beklagten vergleichsweise geringe) Fahrtenbuchdauer nicht ankommt.

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b. Die Feststellung des Fahrzeugführers, der bei dem Verkehrsverstoß das Fahrzeug gefahren hat, war der zuständigen Ordnungsbehörde darüber hinaus i.S.d. § 31a StVZO nicht möglich. Eine solche Sachlage ist gegeben, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob die Aufklärung angemessen war, richtet sich insoweit danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei kann sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab oder erklärt er, dazu nicht im Stande zu sein, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (BVerwG, Urt. vom 17.12.1982 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 11 m. w. Nw.; Beschl. vom 21.10.1987 - Buchholz, a.a.O., Nr. 18 m. w. N.; Beschl. vom 23.12.1996 - 11 B 84/96; Nds. OVG, Beschl. vom 17.02.1999 - 12 L 669/99, Beschl. vom 08.11.2004 - 12 LA 72/04).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Ermittlungsaufwand der Polizei ausreichend.

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Mit seiner Berufung auf das ihm im Ordnungswidrigkeiten- wie im Strafverfahren zustehende Zeugnisverweigerungsrecht hat der Kläger unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er bei der Fahrerfeststellung nicht mitzuwirken bereit war. Da sich sonstige Ermittlungsansätze nach den Erklärungen der Zeugin F., sie könne die Person nicht genauer beschreiben, die mit dem BMW des Klägers gefahren sei, drängten sich weitere Ermittlungen nicht auf.

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Soweit der Kläger angibt, er habe sich schon bei Erhalt des ihm unter dem 11.02.2005 übersandten Schreibens der Polizei, das er nach Aktenlage am 01.03.2005 unter Hinweis auf die Belehrung zum Zeugnisverweigerungsrecht („Ziff. 2“) mit der Bemerkung zurückgesandt hat „Kann ich nicht mehr nachvollziehen. Mehrere Personen zu Ziff. 2 gefahren“ , nicht mehr erinnern können, wer das Fahrzeug gefahren habe, kann ihn auch dies nicht entlasten. Wer trotz der konkreten Informationen zur Tatzeit und zum Tatort schon wenige Tage nach dem geschilderten Vorfall keinerlei Beitrag zur Ermittlung mehr leisten kann, hat entweder ein so miserables Gedächtnis oder so wenig Überblick über den Kreis der in Betracht kommenden Benutzer, dass die Verhängung eines Fahrtenbuches (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) zur Gefahrenabwehr in nicht geringerem Maße als bei einer Mitwirkungsverweigerung geboten ist. Für den Tatbestand des § 31a StVZO ist nicht entscheidend, ob der Fahrzeughalter, der sein Fahrzeug auch anderen überlässt, subjektiv in der Lage gewesen ist, den schließlich verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen (vgl. dazu bereits VG Braunschweig, Urt. vom 11.02.2004 - 6 A 193/03 -; VD 2004, 165; Urt. vom 09.06.2005 - 6 A 191/05). Als Maßnahme der Gefahrenabwehr ergänzt die Fahrtenbuchanordnung die für das fragliche Fahrzeug bestehende Kennzeichnungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2a StVG i.V.m. den §§ 18, 23 StVZO. Sie verfolgt den Zweck, die gebotene Überwachung der Fahrzeugbenutzung durchführen und den Fahrzeughalter zur zukünftigen Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes anhalten zu können. In den Fällen, in denen das Kraftfahrzeug auch an Dritte weitergegeben wird, hilft das Fahrtenbuch auch dem Halter bei der Überwachung der Fahrzeugbenutzer bzw. der eigenen Erinnerung.

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c. Die Verhängung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 15 Monaten ist angesichts der konkreten Umstände dieses Einzelfalles, insbesondere wegen der Schwere der Anlasstat sowie der Mitwirkungsverweigerung des Klägers, auch nicht unverhältnismäßig. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich die Bemessung der Fahrtenbuchdauer auch an der Bewertung des begangenen Verkehrsverstosses orientieren kann, die der Gesetzgeber nach der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Zwecke der „Punktebewertung nach dem Punktsystem“ vorgenommen hat. Da bereits ein Verstoß gegen das Verbot, rechts zu überholen, gemäß Nr. 5.7 der genannten Bewertung im Verkehrszentralregister zur Eintragung von drei Punkten führt, und der Beklagte nach seiner dem Gericht bekannten und gebilligten neueren Verwaltungspraxis in solchen Fällen die Dauer des Fahrtenbuches grundsätzlich mit 15 Monaten bemisst (vgl etwa Urteil vom 09.06.2005 - 6 A 191/05), ist der Kläger weder übermäßig noch gleichheitswidrig betroffen.

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Die angegriffene Fahrtenbuchanordnung widerspricht auch nicht dem Zweck des § 31a StVZO. Die Fahrtenbuchanordnung soll nicht nur Verkehrszuwiderhandlungen durch den Fahrzeughalter vorbeugen, sondern hat eine umfassendere Aufgabe. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrers, anders als in dem Anlassfall, ohne Schwierigkeiten möglich ist. Sie richtet sich an den Fahrzeughalter, weil dieser die Verfügungsbefugnis und die Möglichkeit der Kontrolle über sein Fahrzeug besitzt. Auch wenn von dem Fahrzeughalter selbst keine Verkehrszuwiderhandlungen zu befürchten wären, stünde dies der Fahrtenbuchanordnung nicht entgegen. Ein „doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Straf- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht (BVerwG, Beschl. vom 22.06.95, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22 m. w. Nw.; Nds. OVG, Beschl. vom 10.12.1997 - 12 L 5612/97; VG Braunschweig, Urt. vom 05.11.1997 - 6 A 61210/97; Urt. vom 23.06.1999 - 6 A 103/99).

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Unerheblich ist auch, wenn der Kläger in der Fahrtenbuchauflage eine härtere Sanktion sieht, als bei einer förmlichen Bestrafung. Die Fahrtenbuchauflage dient nicht der Bestrafung und kann schon deswegen nicht mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe verglichen werden, weil sie der (zukünftigen) Gefahrenabwehr dient. Zu diesem Zweck wäre sie nur dann nicht geeignet, wenn der Kläger schlechterdings nicht bereit wäre, dem Gebot zu folgen. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden.

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Frei von Ermessensfehlern ist die Fahrtenbuchanordnung auch, soweit sie sich auf ein Ersatzfahrzeug erstreckt. Die Anordnung eines Fahrtenbuchs für ein Ersatzfahrzeug, die ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO findet, ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in aller Regel vereinbar. Nur so kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sichergestellt werden, dass die Regelungen in § 31a StVZO nicht leer laufen und der Halter sich seiner Verpflichtung nicht durch den Verkauf des von der Fahrtenbuchanordnung unmittelbar erfassten Fahrzeugs entzieht. Anhaltspunkte, die für den vorliegenden Fall eine Ausnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

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2. Auch soweit die Kostenentscheidung des Beklagten angegriffen worden ist, ergeben sich durchgreifende rechtliche Zweifel nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO insoweit auf die rechtlich nicht zu beanstandende Begründung des Kostenbescheides Bezug, zumal der Kläger insoweit besondere Einwendungen nicht erhoben hat.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus der Anwendung der §§ 167 VwGO, 711 und 708 Nr. 11 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt neben der Höhe der streitigen Kostenforderung für jeden Monat der Dauer der streitigen Anordnung einen Betrag in Höhe von 400,00 Euro (vgl. dazu die Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung ab 01.07.2004, II. Nr. 46.13, NVwZ 2004, 1327).