Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 10.06.2005, Az.: 5 B 414/05

Auferlegung versammlungsrechtlicher Auflagen hinsichtlich eines geplanten Aufzugs; Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung einer Versammlung ; Bestehen eines hinreichend bestimmten Kausalzusammenhangs zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung; Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung eines Aufzuges; Freiheit des Leiters als Inhaber der vom Veranstalter abgeleiteten Organisationsgewalt zum Einsatz von als Gehilfen agierende Ordner; Rechtswidrigkeit des Verbotes des Abspielens jeglicher Musik mit rechtsextremistischen Texten

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
10.06.2005
Aktenzeichen
5 B 414/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 32720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2005:0610.5B414.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Verfahrensgegenstand

Versammlungsrechtliche Auflagen
- hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO -

Redaktioneller Leitsatz

Eine Auflage für eine Versammlung, wonach das Abspielen jeglicher Musik, die rechtsextremistische Texte beinhaltet oder von Musikern, die sich öffentlich zu rechtsextremen Gedankengut bekennen, verboten ist, verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und ist daher rechtswidrig.
Eine Auflage für eine Versammlung, die eine geänderte Streckenführung der Demonstration festlegt, stellt einen erheblichen Eingriff in das Versammlungsrecht des Anmelders, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die beabsichtigte Öffentlichkeitswirksamkeit seines Aufzuges auf der verfügten Route erheblich geringer ist als auf der angemeldeten Route.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 5. Kammer -
am 10. Juni 2005
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Auflage Nr. 1 in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2005 wird wieder hergestellt mit der Maßgabe, dass das Lauftempo des Aufzuges nicht durch Ursachen, die im Verantwortungsbereich des Antragstellers liegen, unter 3 km/h sinken darf.

  2. 2.

    Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Auflage Nr. 3 in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2005 wird wieder hergestellt mit der Maßgabe, dass die Gesamtkundgebungsdauer 90 Minuten nicht überschreiten darf.

  3. 3.

    In Bezug auf die Auflagen 2, 16 und 20 der Verfügung vom 23. Mai 2005 wird die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt.

  4. 4.

    Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  5. 5.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 1/5 und die Antragsgegnerin zu 4/5.

  6. 6.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen versammlungsrechtliche Auflagen bezogen auf einen geplanten Aufzug.

2

Der Antragsteller meldete mit Schreiben vom 11. Januar 2005, eingegangen am 13. Januar 2005, eine öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nebst Aufzug unter dem Motto "Sozialabbau, Rentenklau, Korruption - Nicht mit uns!" am Sonnabend, den 18. Juni 2005, im Innenstadtbereich von Braunschweig an. Die Teilnehmer, deren erwartete Zahl vom Antragsteller mit 300 angegeben wurde, sollen sich ab 11.00 Uhr am Hauptbahnhof in Braunschweig treffen, die Veranstaltung selbst soll um 12.00 Uhr beginnen und gegen 19.00 Uhr enden. Der Aufzug soll auf dem Innenstadtring von Braunschweig durchgeführt werden - wegen des genauen Streckenverlaufs wird auf die Anmeldung verwiesen. Eine Auftaktkundgebung soll auf der Kreuzung Bohlweg/Georg-Eckert-Straße, eine Zwischenkundgebung Ecke Küchenstraße/Alte Waage und eine Abschlusskundgebung auf der Kreuzung Güldenstraße/Sonnenstraße stattfinden. Nachträglich teilte der Antragsteller mit, dass die Kundgebungen jeweils eine Stunde dauern sollen. Weiter ist u.a. vorgesehen, auf je 30 Teilnehmer einen Ordner einzusetzen.

3

Am 6. April 2005 fand ein erstes Koordinierungsgespräch statt, an dem Vertreter des Antragstellers, der Antragsgegnerin sowie der Polizeidirektion Braunschweig teilnahmen. Dabei wurde von der Antragsgegnerin eine endgültige Festlegung der Streckenführung von der aktuellen Baustellensituation am Veranstaltungstag abhängig gemacht. Der Antragsteller signalisierte grundsätzliche Gesprächsbereitschaft zu notwendigen Streckenänderungen. Ein weiteres Koordinierungsgespräch mit denselben Beteiligten fand am 17. Mai 2005 statt. Dabei wurden die vorgesehenen und in der späteren Verfügung vom 23. Mai 2005 festgelegten Auflagen besprochen. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden.

4

Bezüglich der vom DGB und dem "D." geplanten Gegendemonstrationen fand am 18. April 2005 ein Koordinierungsgespräch statt. Bezüglich der vom DGB geplanten "Kehraus"-Aktion am Hauptbahnhof wies der Antragsgegner darauf hin, dass diese zeitlich erst deutlich nach Abreise der Teilnehmer an der Demonstration des Antragstellers stattfinden könne. Die Vertreter des "Bündnisses gegen Rechts" betonten, dass es das Ziel sei, diesmal den Aufmarsch des Antragstellers zu verhindern. Beim weiteren Koordinierungsgespräch am 24. Mai 2005 wurde den Veranstaltern der geplanten Gegendemonstrationen der Inhalt der dem Antragsteller inzwischen zugesandten Verfügung vom 23. Mai 2005 mitgeteilt. Eine Einigung darüber, wo die Gegendemonstrationen oder eine gemeinsame Gegendemonstration stattfinden soll, kam nicht zu Stande. Es wurde jedoch eine Gegendemonstration auf der Wolfenbütteler Straße südlich des John-F.-Kennedy-Platzes angesprochen. Beim weiteren Koordinierungsgespräch am 1. Juni 2005 wurde u.a. eine nördliche Begrenzung auf der gedachten Linie zwischen Augusttorwall und der Straße "Am Windmühlenberg" erörtert.

5

Durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2005 wurden dem Antragsteller zur Durchführung des angemeldeten Aufzuges insgesamt 20 Auflagen erteilt und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. In den streitigen Auflagen 1, 2, 3, 16 und 20 verändert die Antragsgegnerin die Streckenführung auf einen kurzen Bereich des östlichen Innenstadtringes vom John-F-Kennedy-Platz bis zur Kreuzung Bohlweg/Georg-Eckert-Straße und gibt für den weiteren Verlauf eine Strecke im östlichen Stadtgebiet vor (Auflage 1), begrenzt die Dauer des Demonstrationszuges auf 15.00 Uhr (Auflage 2), lässt nur eine Kundgebung an der Kreuzung Bohlweg/Georg-Eckert-Straße mit einer Dauer von maximal 15 Minuten zu (Auflage 3), verfügt eine Ordneranzahl von einem Ordner je 10 Teilnehmer (Auflage 16) und verbietet das Abspielen jeglicher Musik, die rechtsextremistische Texte beinhaltet oder von Musikern, die sich öffentlich zu rechtsextremem Gedankengut bekennen (Auflage 20).

6

Gegen diese am 25. Mai 2005 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller am 3. Juni 2005 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und neben einer Klage (5 A 413/05) um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er wendet sich gegen die Auflagen 1, 2, 3, 16 und 20 und verfolgt das Ziel, die Veranstaltung in der angemeldeten Form durchführen zu können. Erläuternd gibt er an, dass die drei Kundgebungen jeweils eine Stunde dauern sollen und er ein Lauftempo von 3 km pro Stunde für angemessen und möglich halte.

7

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Auflagen Nr. 1, 2, 3, 16 und 20 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. Mai 2005 wiederherzustellen.

8

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

9

Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und betont, dass aufgrund der Prognose zum Konfrontationsrisiko zwischen Gegendemonstrationen und der Veranstaltung des Antragstellers insbesondere die Auflagen 1, 2, 3 und 16 notwendig seien. Die Auflage Nr. 20 sei erforderlich, um die Verwendung von Liedtexten zu verhindern, die entweder bereits indiziert sind oder in denen z.B. zur Intoleranz und Rassenhass oder zur Begehung von Straftaten aufgerufen wird. Zwar sei derartiges Liedgut bei den bisherigen Versammlungen der E. im hiesigen Umfeld nicht abgespielt worden, doch könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses während der geplanten Veranstaltung geschehe. Erkenntnisse über von der E. im Bereich Braunschweig und Umgebung ausgehende Gewaltbereitschaft oder eine Änderung des Verhaltens seit der Demonstration im Jahr 2003 lägen z.Zt. nicht vor.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung gewesen.

11

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig und in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang überwiegend begründet.

12

Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang das Interesse des Antragstellers daran, seine angemeldete Veranstaltung auf der vorgesehenen Route durchführen zu können, das von der Antragsgegnerin mit einer im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO zureichenden Begründung dargelegte öffentliche Interesse am Sofortvollzug der hier streitigen Auflagen. Diese Auflagen sind zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes - wegen der durch Zeitablauf drohenden Hauptsacheerledigung - bereits im vorliegenden Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO möglichst umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Nach Auffassung der Kammer ist die Beschränkung der vorgesehenen Versammlung durch die angefochtenen Auflagen überwiegend nicht durch das Versammlungsrecht gedeckt.

13

Rechtsgrundlage für die Auflagen ist § 15 Abs. 1 VersG. Die durch das Gesetz zur Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 969) eingeführten Ergänzungen des § 15 VersG berühren den vorliegenden Fall nicht. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die Antragsgegnerin als nunmehr zuständige Behörde (vgl. § 4 Nr. 1 ZustVO-SOG in Abgrenzung zu § 5 Abs. 1 Nr. 1a ZustVO-SOG in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung -Nds. GVBl. 2004, S. 576) Versammlungen oder einen Aufzug u.a. von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die 1. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Auflage bereits mit Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 - NVwZ 1998, 834, 835 [BVerfG 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94] wie folgt konkretisiert:

14

"Die Tatbestandvoraussetzungen dieser Norm sind unter Beachtung der grundrechtlichen Maßgaben auszulegen. Erstens ist das von der Norm eingeräumte Entschließungsermessen grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist... . Zweitens ist die behördliche Eingriffsbefugnis durch die Voraussetzung einer "unmittelbaren" Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung "bei Durchführung der Versammlung" begrenzt. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muss somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen. Die "unmittelbare Gefährdung" setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt... . Drittens müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung "erkennbare Umstände" dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus" (vgl. ergänzend zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine entsprechend Auflage den Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats des BVerfG v. 29. März 2002 - 1 BvQ 9/02 - NVwZ 2002, 983 [BVerfG 29.03.2002 - 1 BvQ 9/02]).

15

Das aus Artikel 8 Abs. 1 GG abzuleitende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters bezieht sich auch auf Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung (vgl. BVerfG v. 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - DVBl. 2001, 558 m.w.N.). Die Nichtbefolgung der Anregung der Behörde zu einer Ortsverlegung darf angesichts des Rechts eines Veranstalters, Ort und Zeitpunkt der Versammlung selbst zu wählen, nicht als unkooperatives Verhalten zu Lasten des Veranstalters gewertet werden, wenn - wie hier in dem nachfolgend dargelegten Umfang - kein Kooperationsanlass bestand (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 - DVBl. 2001, 721f).

16

Erkennbare Umstände für eine mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die von den Teilnehmern der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung ausgehen wird, sind für die Kammer nicht ersichtlich.

17

Soweit es Störungen des Verkehrs durch die vorgesehene Demonstration betrifft, so sind grundsätzlich die zwangsläufig mit einer Demonstration auch auf öffentlichen Straßen verbundenen Behinderungen des Verkehrs hinzunehmen; insoweit handelt es sich nicht um ein Rechtsgut, das im Sinne der o.a. Rechtsprechung des BVerfG eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigt. Zwar gilt dies nur für Störungen, die gleichsam notwendig mit einer Demonstration verbunden sind, nicht aber für solche, bei denen die Versammlung erst gezielt durch Verkehrsstörungen Aufmerksamkeit hervorzurufen sucht. Ein solcher Zweck kann nach Auffassung der Kammer vorliegend allerdings nicht allein der angemeldeten Route entnommen werden, soweit diese von den Teilnehmern der Versammlung des Antragstellers einmalig in angemessener Zeit zurückgelegt wird. In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 - (einsehbar seit dem 10. Juni 2005 auf der Homepage des BVerfG) unter Rn. 24 das Gebot der praktischen Konkordanz bei der Abwägung der Rechtsgüter der Versammlungsteilnehmer und der Rechtsgüter Dritter, d.h. nicht der Personen, die z.B. durch eine Gegendemonstration gezielt eine Versammlung stören oder verhindern wollen, oder der Allgemeinheit hervorgehoben. Zu würdigen ist danach auch das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht der Bürger an einer möglichst ungestörten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch das Interesse der Allgemeinheit, dass der mit einem Polizeieinsatz bei einer Versammlung verbundene Aufwand an personellen, sachlichen und finanziellen Mitteln auf ein dem Bedeutungsgehalt des Versammlungsrechts gerecht werdenden, aber angemessenen Umfang begrenzt wird. Zu diesem Zweck dient die Entscheidung Nr. 1 der Entscheidungsformel dieses Beschlusses, durch die das Lauftempo geregelt wird. Diese Regelung ermöglicht es als Nebeneffekt auch, das Risiko möglicher Eskalationen dadurch zu verringern, dass es nicht zu vermeidbaren Verzögerungen bei der Durchführung des Aufzuges kommt. Bei der Festlegung des Lauftempos orientiert sich die Kammer an der von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers selbst für angemessen und möglich erachteten Laufgeschwindigkeit von 3 km/h. Diese Geschwindigkeitsauflage rechtfertigt sich darüber hinaus auch durch die Länge des vom Antragsteller vorgesehenen Aufzuges von etwa 5,8 km, die auch unter Berücksichtigung der anderen durch die Durchführung der Demonstration beeinträchtigten Rechtsgüter in angemessener Zeit bewältigt werden muss.

18

Der Antragsteller kann auch nicht als so genannter Zweckveranlasser angesehen werden. Wie zutreffend das BVerfG (Beschl. der 1. Kammer des 1. Senats v. 1.9.2000 - 1 BvQ 24/00 - DVBl. 2001, 62 f) ausgeführt hat, sind ungeachtet grundsätzlicher Bedenken gegen die Rechtsfigur des Zweckveranlassers bei einer versammlungsrechtlichen Konfrontation von Versammlung und Gegendemonstration jedenfalls konkrete Anhaltspunkte dafür zu fordern, dass der vom Veranstalter angegebene Zweck nur Vorwand und die Provokation von Gegengewalt das eigentliche vom Veranstalter "objektiv" oder "subjektiv" bezweckte Vorhaben ist. Dabei darf nicht auf den verfassungsrechtlich noch zu tolerierenden Inhalt der Demonstration als solchen abgehoben werden, sondern lediglich auf über den Inhalt hinausgehende provokative Begleitumstände. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, da solche Begleitumstände nicht ersichtlich sind.

19

Besondere provokative Begleitumstände hinsichtlich des Tages oder des Ortes, die ggf. wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ein Verbot rechtfertigen könnten, oder einzelner Inhalte während der geplanten Demonstration sind nicht ersichtlich (vgl. zu einer abweichenden Einschätzung für eine im Jahr 2000 in Göttingen geplante Veranstaltung den Beschl. des Nds. OVG v. 11. Juli 2000 - 11 M 2516/00 - NdsVBl. 2000, 299). Anhaltspunkte hierfür lassen sich auch nicht aus der am 18. Oktober 2003 durchgeführten Versammlung herleiten (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 29. Juni 2004 - 5 A 528/03). Auch aus dem Versammlungsmotto "Sozialabbau, Rentenklau, Korruption - Nicht mit uns!" lassen sich keine provozierenden Elemente ableiten. Soweit die Antragsgegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung meint, das zunehmend aggressive Auftreten der E. zeige sich in der Sitzung des Sächsischen Landtages am 21. Januar 2005 sowie im offenkundig provokativen Motto der E. -Versammlung am 8. Mai 2005 ("60 Jahre Befreiungslüge - Schluss mit dem Schuldkult"), bedarf das angesprochene Verhalten der E. bei diesen Ereignissen für die Beurteilung der in Braunschweig angemeldeten Versammlung bereits wegen der unterschiedlichen Thematik keiner näheren Würdigung, weil daraus keine zwingenden Schlussfolgerungen bezogen auf das zu erwartende Verhalten des Antragstellers, des Landesverbandes Niedersachsen der E., bei der geplanten Versammlung am 18. Juni 2005 gezogen werden können. Derartige Schlüsse lassen sich auch nicht aus dem Verhalten der E. in Niedersachsen bei den Versammlungen in Hannover am 23. Oktober 2004 und in Verden am 2. April 2005 ziehen, da diese Veranstaltungen nach den vorliegenden Presseinformationen überwiegend friedlich verlaufen sind und über provozierendes Verhalten von Seiten der E. nichts berichtet wurde.

20

Ungeachtet dessen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass gegen die Versammlung als ganzes - und damit erst recht hinsichtlich bestimmter Modalitäten der Versammlung, wie hier streitig - unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden kann. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktionen auf Versammlungen, so müssen sich behördliche Maßnahmen zwar grundsätzlich gegen die Störer, nicht gegen die friedliche Demonstration richten. Sind solche gewalttätigen Zusammenstöße zu befürchten und nicht durch Maßnahmen gegen die gewaltbereiten Gegendemonstranten abzuwehren, kann aber ein polizeilicher Notstand unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch Maßnahmen gegen die Ausgangsdemonstration rechtfertigen. Dabei muss die Versammlungsbehörde auch prüfen, ob ein polizeilicher Notstand durch Modifikation der Versammlungsmodalitäten entfallen kann, ohne dadurch den Versammlungszweck zu vereiteln (vgl. BVerfGE 69, 315, 355, 360 f; BVerfG v. 1.9.2000, a.a.O., m.w.N., Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 263). Maßnahmen gegen die Versammlung als Nichtverantwortliche müssen auf das sachlich und zeitlich Unumgängliche beschränkt werden (Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 13. Aufl. 2001, Rn. 264). Nach Ansicht der Kammer liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen polizeilicher Notstands aber nicht vor.

21

Nach den vorliegenden Unterlagen ist mit ca. 3000 Gegendemonstranten zu rechnen, von denen sich ein Großteil nach den Schätzungen der Veranstalter bei der "Party gegen Rechts" (vgl. Braunschweiger Zeitung vom 6. Juni 2005), der vom "D." geplanten Veranstaltung, aufhalten wird. Für diese Veranstaltung ist nach den Vorgesprächen als Standort die Wolfenbütteler Straße südlich des John-F.-Kennedy-Platzes, nach Norden begrenzt durch eine gedachte Linie zwischen dem Augusttorwall und der Straße "Am Windmühlenberg", vorgesehen, auch wenn ein entsprechender Auflagenbescheid nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 8. Juni 2005, Seite 4, noch nicht erlassen ist. Darüber hinaus rechnet die Polizei mit 250 bis 300 Gegendemonstranten aus der autonomen Szene. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Polizei mit einem hinreichend starken Polizeiaufgebot nicht in der Lage sein wird, ein gewalttätiges Aufeinandertreffen der Gegendemonstranten und der Teilnehmer an der Versammlung des Antragstellers zu verhindern. Angesichts der Erfahrungen mit der vergleichbaren Situation bei der Versammlung des Antragstellers am 18. Oktober 2003 ist die Polizei gehalten, ein hinreichend starkes Aufgebot an Polizeipersonal und -mitteln bereit zu halten, um die Durchführung der geplanten Demonstration zu sichern (zum Prognosemaßstab vgl. VG Hamburg, Urteil vom 06.10.2000 - 20 VG 3276/99 - juris - NJW 2001, 2115 nur Leitsatz). Auch aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ergeben sich keine derartigen von Seiten der Polizei geäußerten Bedenken.

22

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Auflage 1 rechtswidrig, durch die eine von der Anmeldung abweichende Streckenführung festgelegt wird. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen erheblichen Eingriff in das Versammlungsrecht des Antragstellers, weil unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die vom Antragstellers beabsichtigte Öffentlichkeitswirksamkeit seines Aufzuges auf der verfügten Route erheblich geringer ist als auf der angemeldeten Route. Insoweit ist die vorliegende Situation auch nicht vergleichbar mit der vom Verwaltungsgericht München beurteilten Situation (vgl. Beschluss vom 1. Juni 2005 - M 7 S 05.1977), bei der hinsichtlich der Verlegung des Aufzuges auf einen anderen Platz festgestellt wurde, dass die Auflage nicht unverhältnismäßig sei, weil sie nicht dazu führe, dass die mit der Versammlung der E. beabsichtigte Öffentlichkeitswirkung nicht erreicht werden kann (vgl. S. 5 des amtlichen Ausdrucks). Bezüglich der Verlegung ist auch nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 6. Mai 2005 (1 BvR 961/05 a.a.O..) einschlägig, weil dort zum Einen die Situation im Rahmen der neuen - hier nicht anwendbaren - Vorschrift des § 15 Abs. 2 VersG gewürdigt würde, zum Anderen die verfügte Routenverlegung mit der Kollision mit einer Gedenkveranstaltung, jedoch nicht mit der Veranstaltung von Gegendemonstranten begründet wurde.

23

Die Antragsgegnerin hat nicht substantiiert darlegen können, dass durch die angemeldete Streckenführung besondere unmittelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründet sind, die durch die geänderte Routenführung vermieden werden. Derartige besondere Gefährdungen wären nach der Einschätzung der Kammer im Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 5 B 458/03 gegeben, wenn die Aufzugsroute durch die so genannte "Kerninnenstadt" verlaufen würde. An der dortigen Einschätzung hält die erkennende Kammer weiterhin fest. Dagegen vermag die Kammer auf der von dem Antragsteller angemeldeten Route auf dem Innenstadtring keine derartigen Gefährdungen zu erkennen. Auf der gesamten Strecke ist dieser Innenstadtring vierspurig ausgebaut, so dass auch für das den Aufzug begleitende Polizeipersonal und auch die übrigen Einsatzkräfte hinreichender Bewegungsraum zur Verfügung steht, insbesondere wenn der Aufzug auf der der "Kerninnenstadt" abgewandten Seite geführt wird. Auch die gegenwärtig bestehende bauliche Situation im Bereich Stobenstraße, Bohlweg, Georg-Eckert-Straße und Bohlweg im Zusammenhang mit dem Großbauvorhaben des ECE und der damit verbundenen Neugestaltung des Bohlwegs rechtfertigt die Annahme einer besonderen Gefahrenlage nicht. Solche wird von der Antragsgegnerin nicht gesehen, da sie in der Auflage 1 dem Antragsteller gestattet, diesen Baustellenbereich mit Ausnahme des Bohlweges zu passieren. Aufgrund aktueller Bedenken durch die Polizei wegen erheblicher Tiefbauarbeiten auf der Georg-Eckert-Straße bietet die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Schriftsatz vom 9. Juni 2005 sogar ausdrücklich an, den Aufzug nunmehr am gesamten Baustellenbereich vorbeizuführen und erst über den Steinweg nach Osten abzuschwenken.

24

Die in Auflage 2 verfügte zeitliche Begrenzung des Aufzuges von 12.00 bis 15.00 Uhr ist rechtswidrig. Dem Antragsteller steht aufgrund des Art. 8 Abs. 1 GG das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung zu (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001, a.a.O.., Sächsisches OVG, Beschluss vom 4. April 2002 - 3 BS 103/02 - recherchiert in JURIS). Allerdings hat die Versammlungsbehörde im Sinne einer praktischen Konkordanz für einen Ausgleich der durch eine Versammlung bedingten widerstreitenden Interessen zu sorgen (Sächsisches OVG, a.a.O.; jetzt auch ausdrücklich in BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 1 BvR 961/05 - a.a.O.). In Anwendung dieser Maßstäbe sah das Sächsische OVG eine zeitliche Begrenzung eines Aufzuges von 12.00 Uhr bis 19.30 Uhr als gerechtfertigt an. Eine solche zeitliche Dauer soll der Aufzug des Antragstellers nach der Anmeldung (12.00 Uhr bis voraussichtlich 19.00 Uhr) gar nicht ausfüllen. Die verfügte Begrenzung auf drei Stunden ist unter Berücksichtigung der Art der geplanten Veranstaltung und der oben bereits gewürdigten Streckenführung nicht verhältnismäßig.

25

Die Auflage 3, mit der die Zahl der Kundgebungen auf eine statt der angemeldeten drei Kundgebungen und die Dauer der zugelassenen Kundgebung auf 15 Minuten begrenzt wird, ist bezüglich der Begrenzung der Zahl der Kundgebungen in vollem Umfang und bezüglich der zeitlichen Begrenzung teilweise rechtswidrig. Wie bereits soeben ausgeführt umfasst das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalter einer Versammlung auch die Art der Durchführung der Versammlung. Gewichtige Gründe dafür, die angemeldete Zahl von drei Kundgebungen zu reduzieren, sind nicht ersichtlich. Eine solche Anzahl von Kundgebungen ist nach den gerichtsbekannten Urteilen und auch den Angaben der Polizei im Verwaltungsvorgang für E. -Veranstaltungen üblich und bisher auch noch nicht in Frage gestellt worden. Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bescheid auch keine tragenden Gründe dafür vorgebracht, dass bedingt durch die Anzahl der angemeldeten Kundgebungen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu befürchten ist. Allerdings ist es unter Berücksichtigung des bereits oben dargelegten erforderlichen Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Sinne der praktischen Konkordanz angezeigt, die Kundgebungszeit zu begrenzen, ohne den Zweck der Kundgebungen zu vereiteln. Es bedarf insoweit keiner näheren Ausführungen, dass eine Kundgebungsdauer von nur 15 Minuten nicht ausreichend ist, um den Interessen des Antragstellers gerecht zu werden. Die vom Antragsteller beabsichtigte Kundgebungsdauer von insgesamt 3 Stunden geht über den durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Bereich unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der vorliegend geplanten Versammlung aber hinaus. Denn trotz des in Nr. 1 der Entscheidungsformel dieses Beschlusses verfügten Lauftempos von 3 km/h ist angesichts der angekündigten Gegendemonstrationen, durch die die Versammlung des Antragstellers nach den Angaben im Internet sogar verhindert werden soll, und der Erkenntnisse aus den Ereignissen bei der vergleichbaren Versammlung am 18. Oktober 2003 zu erwarten, dass durch Störungen die Geschwindigkeit des Aufzuges verringert wird. Die von der Polizeileitung angenommene durchschnittliche Laufgeschwindigkeit von 1 km/h erscheint der Kammer nicht unrealistisch zu sein. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, die zeitliche Dauer der Kundgebungen auf 90 Minuten zu begrenzen, um zu gewährleisten, dass die Versammlung in angemessener Zeit zu einem Abschluss gebracht werden kann. Durch diese Begrenzung der Gesamtkundgebungszeit wird die Möglichkeit des Antragstellers, seine politische Meinung darzustellen, nicht in grundrechtsverletzender Weise tangiert.

26

Die Auflage 16, mit der dem Antragsteller aufgegeben wird, im Gegensatz zur Anmeldung einen Ordner für je 10 Teilnehmer einzusetzen, ist nicht gerechtfertigt. Nach § 9 Abs. 1 VersG kann sich der Leiter einer Versammlung bei der Erfüllung seiner Recht aus § 8 VersG der Hilfe einer angemessenen Zahl von Ordnern bedienen. Als Inhaber der vom Veranstalter abgeleiteten Organisationsgewalt steht es dem Leiter frei, sich durch die als Gehilfen agierenden Ordner unterstützen zu lassen (VG München, Beschluss vom 1. Juni 2005 - M 7 S 05.1977). Nach diesem Maßstab ist die vom Antragsteller vorgesehene Zahl von einem Ordner für je 30 Teilnehmer angemessen. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Zusammensetzung der Teilnehmer am Aufzug des Antragstellers ein höheres Ordnungsbedürfnis besteht oder gewalttätige Reaktionen der Versammlungsteilnehmer aufgrund des Verhaltens der Gegendemonstranten zu erwarten sind, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin Gefahren von dritter Seite, speziell von den Gegendemonstranten prognostiziert, ist sie nicht befugt, solchen Gefahren durch die Heraufsetzung des Ordner-Teilnehmer-Verhältnisses zu begegnen. Das Problem möglicherweise gewaltbereiter Gegendemonstranten müsste durch Maßnahmen der eingesetzten Polizeikräfte bewältigt werden.

27

Die Auflage 20, wonach das Abspielen jeglicher Musik, die rechtsextremistische Texte beinhaltet oder von Musikern, die sich öffentlich zu rechtsextremen Gedankengut bekennen, verboten ist, ist rechtswidrig. Diese Auflage verstößt gegen den in § 37 Abs. 1 VwVfG wiedergegebenen Bestimmtheitsgrundsatz. Aufgrund der gewählten Formulierung ist weder der Antragsteller noch die Polizei in der Lage, genau festzulegen, welche Texte bzw. welche Musiker darunter fallen. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass hiermit insbesondere indizierte Texte und Gruppen fallen, vermag die erforderliche Bestimmtheit nicht herzustellen. Darüber hinaus hat der Antragsteller bisher keinen Anlass gegeben, bezüglich der abgespielten Musik eine entsprechende (bestimmt formulierte) Auflage zu verfügen. Sollte während des Aufzuges verbotenes Liedgut abgespielt oder gesungen werden, könnten die eingesetzten Einsatzkräfte immer noch durch nachträgliche Auflagen reagieren.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, [...]. Die Kammer geht insoweit nicht mehr von einem Streitwert in Höhe der Hälfte des so genannten Auffangwertes von 5.000,00 EUR aus, der noch im Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 5 B 458/03 - damit begründet wurde, dass Versammlungsauflagen, aber kein Verbot einer Versammlung streitig waren. Im aktuellen Streitwertkatalog Nr. 45.4 wird insoweit streitwertmäßig auch nicht mehr zwischen einem versammlungsrechtlichen Verbot und dem Erlass versammlungsrechtlicher Auflagen unterschieden. Im Vergleich zu sonstigen polizeilichen Maßnahmen, insbesondere polizeilichen Standardmaßnahmen wie Platzverweis oder erkennungsdienstlichen Maßnahmen, deren Bedeutung streitwertmäßig im Hauptsacheverfahren mit 5.000,00 EUR bewertet wird, ist es auch nicht gerechtfertigt, die Bedeutung des Rechtsstreits aus Sicht eines Antragstellers, der sich gegen versammlungsrechtliche Auflagen wendet, geringer zu bewerten. In Verfahren gegen versammlungsrechtliche Auflagen ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kein im Vergleich zum Hauptsacheverfahren reduzierter Streitwert anzunehmen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

Schlingmann-Wendenburg
Hachmann
Karger