Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 21.06.2005, Az.: 5 A 322/04

Altenhilfe; Altentagesstätte; Befreiung; Befreiungstatbestand; Einrichtung; Einrichtung der Altenhilfe; enge Auslegung; enger Einrichtungsbegriff; Fernsehgerät; finanzielle Belastung; gemeinnützige Einrichtung; GEZ; heimmäßige Betreuung; Hörfunkgerät; kulturelle Verödung; Mitbenutzung durch Mitarbeiter; nichtstationör betriebene Einrichtung; Pflege der Gemeinschaft; Rechtsträger; Rundfunk; Rundfunkempfang; Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; Rundfunkgebührenbefreiung; Rundfunkgebührenpflicht; sozialhilferechtlicher Einrichtungsbegriff; sozialpolitische Zwecke; stationäre Unterbringung; Teilnahme am Gemeinschaftsleben; teilstationäre Unterbringung; Vereinsamung; weite Auslegung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
21.06.2005
Aktenzeichen
5 A 322/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 50720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Träger einer Altentragesstätte hat Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung.

2. Der Begriff der "Einrichtung der Altenhilfe" erfordert keine stationäre oder teilstationäre Unterbringung der Benutzer.

Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2004 verpflichtet, dem Kläger für das Bereithalten von drei Hörfunk- und zwei Fernsehgeräten in der Altentagesstätte in der E. in F. ab Mai 2004 für drei Jahre Rundfunkgebührenbefreiung zu erteilen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.354,32 € festgesetzt.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt für die in einer von ihm betriebenen Altentagesstätte bereitgehaltenen Fernseh- und Hörfunkgeräte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

2

Der Kläger betreibt in der E. in F. eine Altentagesstätte. Es handelt sich um eine nichtstationäre Einrichtung, in der Senioren die Möglichkeit haben, sich zu treffen und an altersgerechten Aktivitäten teilzunehmen. In der Altentagesstätte werden drei Hörfunk- und zwei Fernsehgeräte bereitgehalten, die im Rahmen angebotener Kurse, des offenen Seniorentreffs und im Bewegungsbad zum Einsatz kommen bzw. den Kursleitern und den Besuchern zur Nutzung zur Verfügung stehen. Bis Ende April 2004 war der Kläger von der Entrichtung von Rundfunkgebühren befreit. Den im März 2004 gestellten Antrag auf Verlängerung der Rundfunkgebührenbefreiung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Juli 2004 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht könne nur Einrichtungen gewährt werden, die voll- oder zumindest teilstationär betrieben werden und bei denen eine heimmäßige Betreuung vorliege. Den mit Schreiben des Klägers vom 10. August 2004 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2004 als unbegründet zurück.

3

Der Kläger hat am 25. Oktober 2004 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht seien erfüllt. Die tatsächlichen Gegebenheiten in seiner Einrichtung hätten sich gegenüber dem Zeitraum der bislang gewährten Gebührenbefreiung nicht verändert. Soweit die Befreiungsvorschrift Einrichtungen der Altenhilfe nenne, sei dieser Begriff unter Berücksichtigung der sozialhilferechtlichen Begriffsbestimmung auszulegen. Danach handele es sich auch bei Altentagesstätten, in denen keine voll- oder teilstationäre Betreuung erfolge, um Einrichtungen der Altenhilfe.

4

Der Kläger beantragt,

5

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Juli 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2004 zu verpflichten, ihm für seine Einrichtung der Altentagesstätte G., Teilnehmer-Nr. H., Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab Mai 2004 für drei Jahre zu erteilen.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Er macht im Wesentlichen geltend, die Befreiungsvorschrift sei als Ausnahmeregelung und zur Sicherung der ausreichenden Finanzierung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks eng auszulegen und dahingehend zu verstehen, dass sämtlich nur Einrichtungen erfasst werden, die eine stationäre oder zumindest teilstationäre Betreuung ermöglichen. Nur diese Auslegung werde dem Sinn und Zweck der Befreiung von der Gebührenpflicht gerecht, der darin bestehe, den in der Einrichtung jeweils betreuten Personenkreis vor kultureller Verödung zu bewahren. Bei lediglich kurzfristigen Aufenthalten in einer Freizeiteinrichtung für Senioren sei eine solche Verödung nicht zu befürchten, da die Senioren die überwiegende Zeit des Tages außerhalb der Einrichtung verbringen und weiterhin voll am öffentlichen Leben teilnehmen würden.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat für die in seiner Altentagesstätte bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

11

Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag - Nds. GVBl. 2005, S. 61 ff. -) am 1. April 2005 ist Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Nds. Verordnung über die Befreiung von der Gebührenpflicht (im Folgenden BefrVO) vom 3. September 1992 (Nds. GVBl. S. 239), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001 (Nds. GVBl. S. 733). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt unter anderem in Einrichtungen der Altenhilfe bereitgehalten werden.

12

Bei der vom Kläger betriebenen Altentagesstätte handelt es sich um eine Einrichtung der Altenhilfe i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO. Entgegen der Auffassung des Beklagten setzt der Begriff der Einrichtung der Altenhilfe nicht voraus, dass die Einrichtung stationär oder zumindest teilstationär betrieben wird, ihre Benutzer also ständig oder zumindest für längere Zeit in der Einrichtung untergebracht sind.

13

Der Begriff der Einrichtung der Altenhilfe lässt seinem Wortlaut nach sowohl eine enge Auslegung zu, nach der nur stationäre oder teilstationäre Einrichtungen erfasst werden, als auch eine weite Auslegung, die auch nichtstationär betriebene Einrichtungen erfasst. Auch der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31. August 1991 (Nds. GVBl. S. 311) in der bis zum Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages geltenden Fassung der letzten Änderung durch Staatsvertrag vom September 2003 (Nds. GVBl. 2004, S. 27), auf dessen Grundlage die Nds. Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ergangen ist, ist insofern nicht eindeutig. Soweit dort Krankenhäuser und Heime, die typischerweise stationär betrieben werden, gesondert erwähnt sind, handelt es sich nur um eine beispielhafte Aufzählung, wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ verdeutlicht.

14

Gegen die vom Beklagten vertretene enge Auslegung spricht ein Vergleich mit den in der Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 1 BefrVO im Übrigen genannten Betrieben und Einrichtungen, denn die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist danach nicht sämtlich auf stationär bzw. teilstationär betriebene Einrichtungen beschränkt. Die Aufzählung erwähnt mit Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie Müttergenesungsheimen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO) an erster Stelle zwar Einrichtungen, die ihre Benutzer stationär betreuen, und stellt Gutachterstationen diesen Einrichtungen nur gleich, wenn sie stationäre Beobachtungen durchführen. Bei den in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO als Einrichtungen der Jugendhilfe ausdrücklich genannten Häusern der offenen Tür und den Tageseinrichtungen für Kinder findet demgegenüber keine gleichsam heimmäßige Betreuung statt (ebenso VG Hannover, Urt. v. 1.3.2004 - 6 A 5293/02 - juris).

15

Soweit der Beklagte zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung darauf verweist, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht solle letztlich Personen zugute kommen, die nur eingeschränkt am öffentlichen Leben teilnehmen können und denen anderenfalls kulturelle Verödung droht, trifft dies auf den Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BefrVO zu. Indem der Verordnungsgeber in der Befreiungsvorschrift auch Einrichtungen nennt, die nichtstationär betrieben werden, gibt er jedoch zu erkennen, dass er neben der vom Beklagten angeführten Zielsetzung auch sozialpolitische Zwecke verfolgt, nämlich gemeinnützige Einrichtungen, die in besonderem Maße Dienste für die Allgemeinheit leisten, im Interesse ihrer Benutzer vor den mit der Rundfunkgebühr verbundenen finanziellen Belastungen zu bewahren (ebenso OVG Berlin, Urt. v. 2.3.2004 - 8 B 25.02 - juris). Diese sozialpolitische Zielsetzung und der Umstand, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Einrichtung der Altenhilfe um einen sozialhilferechtlichen Terminus handelt, legen es nahe, die Auslegung an der Begriffsbestimmung im Sozialhilferecht zu orientieren. Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes bzw. § 71 Abs. 1 Satz 2 des nunmehr geltenden Sozialgesetzbuch XII soll Altenhilfe dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Diesen Zwecken dient das Leistungsangebot der Altentagesstätte des Klägers sowohl in Form des vorhandenen Bewegungsbades als auch in Form des gemeinsamen Lernens im Rahmen der angebotenen Kurse und der Pflege der Gemeinschaft im Rahmen des offenen Seniorentreffs, mit der insbesondere der im Alter oftmals zunehmenden Vereinsamung begegnet werden soll. Ebenso sind die Anforderungen des sozialhilferechtlichen Einrichtungsbegriffs erfüllt, denn dieser wird funktional verstanden und erfasst jeden in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist sowie einen örtlichen Bezug zu einem Gebäude oder einer anderen Räumlichkeit hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1994 - 5 C 13/91 - FEVS 45, 183 ff. und 5 C 42/91, FEVS 45, 52 ff; Nds OVG, Urt. v. 21.9.1999 - 10 L 2704/99 - Nds. VBl. 2000, 85 ff.).

16

Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer der auch in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass § 3 Abs. 1 BefrVO insgesamt ein enger Einrichtungsbegriff zugrunde liege, der nur Einrichtungen erfasse, die eine anstalts- bzw. heimmäßige Betreuung durchführen, nicht zu folgen (ebenso für Seniorenbüros OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 18.8.2004 - 19 A 2510/03 - juris; zu Seniorenfreizeitstätten OVG Berlin, Urt. v. 2.3.2004, a. a. O.; zu einer Altenbegegnungsstätte VG Hannover, Urt. v. 1.3.2004, a. a. O.; a. A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1 1996 - 2 S 1749/95 -; Bay. VGH, Urt. v. 18.4.2002 - 7 B 01.2383 - , OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.7 2001 - 12 A 10609/01 - jeweils zitiert nach juris). Soweit die Kammer in der Entscheidung vom 30. Oktober 2001 (5 A 336/00) zu der Frage, ob ein Verein der AIDS-Hilfe zu den von der Befreiungsvorschrift erfassten Einrichtungen zählt, eine andere Auslegung vertreten hat, wird an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten.

17

Für Einrichtungen der Altenhilfe wird die weite Auslegung zudem durch § 3 Abs. 2 Satz 4 BefrVO unterstützt. Während die Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BefrVO allgemein nur dann eintritt, wenn der Rechtsträger der Einrichtung gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i. S. d. §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dient, genügt bei den in § 3 Abs. 2 Satz 4 BefrVO genannten speziellen Einrichtungen der Altenhilfe, nämlich Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen, dass die Einrichtung nach § 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit ist. Diese ausdrückliche Aufzählung spezieller Einrichtungen der Altenhilfe, die sämtlich stationär betrieben werden, ergäbe keinen Sinn, wenn der Verordnungsgeber bereits mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO ausschließlich heimmäßig betriebene Einrichtungen der Altenhilfe hätte erfassen wollen, denn in diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass auch in § 3 Abs. 2 Satz 2 BefrVO lediglich der Begriff der Einrichtungen der Altenhilfe aufgenommen worden wäre.

18

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen vermag der Hinweis des Beklagten auf die Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühr eine andere Auslegung der Befreiungsvorschrift nicht zu rechtfertigen.

19

Zwischen den Beteiligten besteht im Übrigen Einigkeit, dass die vom Kläger betriebene Altentagesstätte die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BefrVO erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die Rundfunkempfangsgeräte entgegen des Vortrags des Klägers nicht ausschließlich durch den bestimmungsgemäßen Kreis der Besucher der Einrichtung und die Kursleiter genutzt werden, sind nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden. Im Gegensatz zur alleinigen Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte durch Mitarbeiter der Einrichtung außerhalb des Befreiungszwecks ist die hier gegebene Mitbenutzung der Rundfunkempfangsgeräte durch Kursleiter im Rahmen der von ihnen abgehaltenen Kurse nicht befreiungsschädlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2003 - 2 S 963/03 - FEVS 55, 393 ff.).

20

Der danach auf der Grundlage der Nds. Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bestehende Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist auch für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der Verordnung begründet. Mit Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages zum 1. April 2005 ist die Nds. Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht außer Kraft getreten. Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist seither unmittelbar im Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt. Inhaltliche Änderungen sind mit der Aufnahme der Befreiungsregelung in § 5 Abs. 7 bis Abs. 9 RGebStV n. F. im hier interessierenden Zusammenhang nicht verbunden. Dementsprechend gilt auch für den nunmehr in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 RGebStV n. F. enthaltenen Begriff der Einrichtungen der Altenhilfe die weite Auslegung, mit der Folge, dass der Kläger die Befreiungsvoraussetzungen weiter erfüllt.

21

Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist vom Beklagten für die Dauer von drei Jahren auszusprechen. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die auf der Grundlage von § 5 Abs. 5 Satz 2 BefrVO übliche Erteilung der Befreiung für die Dauer von drei Jahren nach § 5 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 6 RGebStV n. F. weiterhin entsprechend gehandhabt wird.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

23

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf den Betrag der vom Kläger ohne die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht im streitgegenständlichen Zeitraum von drei Jahren zu entrichtenden Rundfunkgebühren in Höhe von 1.354,32 € festgesetzt.