Abschnitt 16 EB-VO-AK - Zu § 16
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (EB-VO-AK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-VO-AK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
16.1
Für Abgangszeugnisse sind die Muster nach Anlage 2 zu verwenden.
16.2
Wird das Abgangszeugnis am Ende der Einführungsphase erteilt, so ist bei erfolgter Versetzung unter "Bemerkungen" einzutragen "Durch Konferenzbeschluss vom ... in die Qualifikationsphase versetzt". Ein Vermerk über Nichtversetzung oder Verweisung darf nicht aufgenommen werden.
16.3
Wer in die Qualifikationsphase versetzt worden ist, jedoch die Schule verlässt, erhält auf Antrag eine Bemerkung auf dem Abgangszeugnis mit folgendem Wortlaut: "Mit diesem Zeugnis sind die mit dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss - verbundenen Berechtigungen erworben."
16.4
Das Abgangszeugnis weist die in einzelnen Schulhalbjahren der Qualifikationsphase
erreichten Leistungsbewertungen nach § 8 aus.