Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 04.09.1996, Az.: 2 U 130/96
Ausschluss der Architektenberufshaftpflichtversicherung bei bewusst pflichtwidrigem Verhalten; Pflicht zur Einholung eines Bodengutachtens bei einer Flächenbaustelle
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 04.09.1996
- Aktenzeichen
- 2 U 130/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 21449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0904.2U130.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 S. 2 VVG
- § 32 VVG
- § 152 VVG
- § 4 Ziff. II 1 AHB
Amtlicher Leitsatz
Architektenberufshaftpflichtversicherung. Ausschluss bei bewusst pflichtwidrigem Verhalten.
Gründe
Auf dieser Planung beruhten unstreitig die eingetretenen Durchfeuchtungsschäden, und das Landgericht hat insofern zutreffend festgestellt, dass der Kläger diese "durch ein bewusst.... pflichtwidriges Verhalten" im Sinn von Ziff. IV.8 der vereinbarten Klausel BBE O3 verursacht hat.
Nach dieser Bestimmung sind ausgeschlossen "Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht hat". Damit ist nicht eine verhüllte Obliegenheit des Versicherten im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG, § 32 VVG, sondern eine echte Risikobeschränkung normiert; denn es werden in Erweiterung der §§ 152 VVG, 4 Ziff. II 1 AHB unzweideutige Verhaltensweisen aus dem Versicherungsschutz ausgenommen, die unmittelbar zum Versicherungsfall zu führen geeignet sind (BGH VersR 1959, 691; BGH VersR 1987, 174 = r + s 1987, 99). Die Erweiterung der §§ 152 VVG, 4 Ziff. II 1 AHB besteht darin, dass die Haftung des Versicherers nicht erst dann entfällt, wenn der Versicherte den seine Haftpflicht begründenden Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, sondern schon dann, wenn der Schaden durch ein bewusst "gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten" verursacht worden ist. Es genügt hier also subjektiv das Bewusstsein des Versicherten, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln; dagegen braucht er nicht den schädigenden Erfolg als möglich vorausgesehen und ihn gebilligt zu haben (BGH VersR 1959, 691, 692). Gegen die rechtliche Zulässigkeit eines solchen Ausschlusses bestehen keine Bedenken (vgl. Prölss-Martin, VVG, 25. Aufl., § 152 Anm. 3, m.w.N.).
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die einschlägigen DIN-Vorschriften (hier: DIN 18195, insbesondere Teil 4, 5 und 6) allgemein anerkannte Regeln der Baukunst darstellen und deren Verletzung als ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn von Ziff. IV.8 der Klausel BBE O3 anzusehen ist (vgl. BGH VersR 1959, 691, 692). Es kommt deshalb darauf an, ob die vom Kläger erstellte Planung gegen diese DIN-Vorschriften verstößt, was unstreitig ist, und ob der Kläger sich dessen bewusst war, was das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Der Senat folgt insoweit der Beweiswürdigung und Wertung des Landgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO). Dagegen bringt die Berufung nichts Erhebliches vor.
Es ist stets - und nicht nur bei problematischen Bodenverhältnissen, wie die Berufung meint - Aufgabe des planenden Architekten, die Untersuchung der Bodenverhältnisse in dem den Umständen nach ausreichenden Umfang zu veranlassen (BGH VersR 1967, 26O, 262).
Der Kläger bestreitet auch nicht, dass ihm die konkreten Anforderungen der DIN 18195 bekannt waren, und aus seinen - freilich untauglichen - Versuchen (Anfrage an das Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe B sowie an das Landesumweltamt B , Befragungen vor Ort sowie Anlegung einer Schürfgrube) folgt, dass ihm die Notwendigkeit bewusst war, den maximal auftretenden Grundwasserstand festzustellen. Das hat er indes nicht getan, wie nach den Ausführungen des Sachverständigen M feststeht.
Entgegen der Auffassung der Berufung hat der Sachverständige nicht die Anlegung einer Schürfgrube und die Beobachtung eines benachbarten Grabens für ausreichend erachtet. Vielmehr hat er zusammenfassend festgehalten: "Jedenfalls hätte das Bodengutachten zwingend eingeholt werden müssen, um sicherzugehen. Wird verzichtet, müssen die ersparten Gutachterkosten natürlich zur Sicherheit investiert werden zur Absicherung gegen drückendes Wasser. Bei einer Flächenbaustelle wie dieser muss ein Bodengutachten eingeholt werden.
Schon aus der Überlegung heraus, dass in einer solchen Flächenbaustelle wechselnde Möglichkeiten der Wasserführung und Wasserschichten möglich sind und darauf bezogen insgesamt eine Absicherung geschaffen werden muss... . Es sind hier von Herrn V eine Reihe von Maßnahmen zwar ergriffen worden, nur es ist ganz einfach das Restrisiko außer Acht gelassen worden, das erkennbar verblieb und das hätte ausgeschaltet werden können mit Gutachten oder ausgleichend mit der erforderlichen vorsorglichen Abdichtung gegen drückendes Wasser." Das Landgericht hat im Anschluss daran bereits festgestellt, dass auch der Kläger dieses Restrisiko erkannt und bewusst vernachlässigt hat.