Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.09.1996, Az.: 10 W 18/96

Vorbescheid für ein Hoffolgezeugnis; Beschwerdeentscheidung gegen eine die Instanz abschließende Entscheidung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
13.09.1996
Aktenzeichen
10 W 18/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21453
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0913.10W18.96.0A

Fundstelle

  • Rpfleger 1997, 129 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Beschwerdeentscheidung gegen einen Vorbescheid für ein Hoffolgezeugnis betrifft keine die Instanz abschließende Entscheidung.

Gründe

1

Der Vorbescheid des Landwirtschaftsgerichts vom 26.9.1995 über die beabsichtigte Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und eines Erbscheines hinsichtlich des hoffreien Vermögens ist keine den Rechtszug beendende Entscheidung i.S.d. § 63 Abs. 2 BRAGO. Dies folgt aus der Besonderheit der im Gesetz nicht vorgesehenen Möglichkeit der Ankündigung der Erteilung eines bestimmten, inhaltlich genau bezeichneten Erbscheins für den Fall, dass nicht binnen einer bestimmten Frist Beschwerde eingelegt wird, durch einen Vorbescheid ( Barnstedt/Steffen, LwVG, 5. Aufl., § 22, Rn. 140). Ein solcher, nur in Ausnahmefällen zulässiger, Vorbescheid dient bei zweifelhafter Rechtslage dazu, drohende Nachteile zu verhüten.

2

Diese Nachteile liegen in der Natur des Erbscheinverfahrens begründet, in dem die Belange der Beteiligten einer größeren Gefährdung ausgesetzt sind als etwa im Grundbuchverfahren. Denn im letzteren besteht die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs gegen eine unrichtige Eintragung, während die Beteiligten eines Erbscheinverfahrens dann auf das schwerfällige Einziehungsverfahren angewiesen sind, und der nach Aushändigung des Erbscheins als Erbe Ausgewiesene über die Nachlasswerte verfügen kann. Dies bedeutet aber zugleich, dass im Verfahren über den Vorbescheid keine endgültige Entscheidung getroffen wird, da diese Entscheidung im Gegensatz zur Publizitätswirkung des Erbscheines zunächst noch keine "Drittwirkung" entfalten soll. Deshalb besteht zwischen der Ankündigung, einen Erbschein eines bestimmten Inhalts zu erteilen und der Anordnung (Verfügung) eines Nachlassgerichts, es solle ein bestimmter Erbschein erteilt werden, kein entscheidender Unterschied. Denn beide bereiten die Erteilung des Erbscheins nur vor und berühren daher zunächst nur den inneren Dienstbetrieb des Nachlassgerichts. Aus diesem Grunde sind sie keine "die Instanz abschließende Entscheidung des Gerichts" (BGHZ 20, 256, 258) [BGH 18.04.1956 - IV ZB 18/56]. Tatsächlich beendet ist das Verfahren erst mit Aushändigung der Urschrift oder einer Ausfertigung des Erbscheins an den Antragsteller.