Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.09.1996, Az.: 1 W 80/96
Zulässigkeit der Einordnung einer Bauverpflichtung als eine zusätzliche Leistung für die Überlassung eines Grundstücks; Hinzurechnung des Kaufpreises bei der Ermittlung des Geschäftswertes ; Bestimmung des Werts einer Bauverpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 26.09.1996
- Aktenzeichen
- 1 W 80/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0926.1W80.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 KO
- § 30 Abs. 1 KO
Amtlicher Leitsatz
Eine Bauverpflichtung auch für ein privates Wohnhaus ist eine zusätzliche Leistung i.s.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 KostO.
Gründe
Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 30. November 1995 (1 W 89/95, Nds.Rpfl. 1996, 37) ausgeführt hat, ist eine Bauverpflichtung eine zusätzliche Leistung für die Überlassung des Grundstücks im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KO und daher bei der Ermittlung des Geschäftswertes den Kaufpreis hinzuzurechnen. Allerdings betraf jener Fall einen Grundstückskaufvertrag, in dem eine Bauverpflichtung bezüglich eines Gewerbebetriebes vereinbart war. Damit hat der Senat aber nicht schon ausgesprochen, dass die Sachlage bei einer Bauverpflichtung bezüglich eines privaten Wohnhauses eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Der Senat folgt im Gegenteil weiterhin der bereits in jenem Beschluss zitierten Entscheidung des BayObLG vom 3. Dezember 1992 (MittBayNot 1993, 226), der eine Bauverpflichtung für einen Wohnhausneubau zu Grunde lag. Demzufolge ist der Wert einer solchen Bauverpflichtung im Allgemeinen nach § 30 Abs. 1 KO zu bestimmen und beläuft sich, wenn nicht besondere Umstände Hinweise für die Annahme eines anderen Wertes bieten, auf die Hälfte des Grundstückskaufpreises. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass der Notar im vorliegenden Fall bei der Berechnung des Geschäftswertes des Grundstückskaufvertrags wegen der darin enthaltenen Bauverpflichtung zusätzlich 23.527,70 DM angesetzt hat.