Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 26.09.1996, Az.: 10 W 20/96

Unwirksamkeit eines Versagungsbescheid nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) bei Fehlen des Namens des erwerbsbereiten Landwirts

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
26.09.1996
Aktenzeichen
10 W 20/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0926.10W20.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Wird in einem Versagungsbescheid nach dem GrdstVG der Name des erwerbsbereiten Landwirts nicht genannt, führt dies noch nicht zur Unwirksamkeit des Bescheides.

Gründe

1

Soweit der Landkreis Aurich in seinem Versagungsbescheid nicht den Namen des erwerbsbereiten Landwirtes mitgeteilt sondern lediglich ausgeführt hat, der Antragsteller sei Nichtlandwirt und könne als solcher nur dann landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben, wenn ein interessierter Landwirt nicht vorhanden sei, führt dies hier nicht zur Unwirksamkeit des Versagungsbescheides. Zwar ist grundsätzlich zugleich mit der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die vorkaufsberechtigte Stelle dem Verkäufer mitzuteilen, aus welchen Gründen die Versagung der Genehmigung erfolgt ist, da dies die Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist (vgl. Lange, GrdstVG, 2. Aufl., § 12, Anm. 3 b, S. 226). Diese Mitteilung darf sich grundsätzlich auch nicht nur auf eine abstrakte Möglichkeit des Erwerbs der Flächen durch Landwirte im Falle eines öffentlichen Anbietens der Fläche stützen, sondern sie muss den Namen des in dem Einzelfall erwerbsbereiten Landwirtes nennen. Denn eine Versagung der Genehmigung darf nur erfolgen, wenn konkret ein erwerbsbereiter und -bedürftiger Landwirt vorhanden ist, und die Mitteilung der Behörde soll den Beteiligten die Möglichkeit bieten, die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsversagung überprüfen zu können. Da aber im vorliegenden Fall bereits während des Verwaltungsverfahren über die Genehmigung die Person des erwerbsbereiten und -bedürftigen Landwirts ... feststand und diese nicht erst nach Ausübung des Vorkaufsrechtes "gefunden" worden ist, bewirkt die fehlende Namensnennung keine Unwirksamkeit der Versagung.